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11–17 Minuten

OnlineBilanzBlogBilanz Offenbach

Bilanz erstellen Offenbach 2026: Pflichten & Fristen

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Unternehmen in Offenbach am Main müssen – je nach Rechtsform und Größe – einen handelsrechtlichen Jahresabschluss mit Bilanz erstellen. GmbHs, UGs und eingetragene Kaufleute unterliegen der Bilanzierungspflicht nach § 242 HGB. Dieser Artikel erklärt, wer bilanzieren muss, welche Fristen gelten und wie Sie den Jahresabschluss fachgerecht und fristgerecht durch zugelassene Steuerberater erstellen lassen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

In Offenbach müssen alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sowie eingetragene Kaufleute (e. K.) gemäß § 242 HGB eine Bilanz erstellen. Die Größenklasse nach § 267 HGB bestimmt Umfang und Offenlegungspflichten. Feststellungsfristen betragen 11 Monate (Kleinstgesellschaften) bzw. 8 Monate (mittelgroße und große GmbHs) nach § 42a GmbHG. Die Offenlegung erfolgt binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister gemäß § 325 HGB.

Wer muss in Offenbach eine Bilanz erstellen?

Die Pflicht zur Bilanzerstellung richtet sich nicht nach dem Sitz der Gesellschaft, sondern nach der Rechtsform und den Größenmerkmalen gemäß § 242 HGB. In Offenbach am Main ansässige Unternehmen – vor allem GmbHs, UGs und andere Kapitalgesellschaften – sind grundsätzlich zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Auch Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG) sowie alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute sind bilanzierungspflichtig.

Gesetzliche Grundlagen der Bilanzierungspflicht

  • § 242 HGB: Jeder Kaufmann muss zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz aufstellen.
  • § 264 HGB: Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind zusätzlich zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet.
  • § 267 HGB: Einteilung in klein, mittel und groß – entscheidend für Umfang und Prüfpflicht.
  • § 325 HGB: Offenlegungspflicht gegenüber dem Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag.

Praxis-Hinweis

Viele Offenbacher GmbHs überschreiten die Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften bereits im ersten vollen Geschäftsjahr. Dann entfällt die Erleichterung nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB und der volle Jahresabschluss wird notwendig.

Einzelunternehmer und Freiberufler ohne Eintrag im Handelsregister können unter bestimmten Voraussetzungen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) erstellen. Wer jedoch zur Buchführung verpflichtet ist – etwa wegen Überschreitung der Grenzen in § 141 AO – muss ebenfalls eine Bilanz aufstellen.

Größenklassen und Schwellenwerte nach § 267 HGB (Stand 2026)

Die Einteilung in Größenklassen bestimmt den Umfang der Bilanzierung, die Prüfpflicht und die Offenlegungstiefe. Maßgeblich sind die Werte zum Bilanzstichtag 31.12.2025 sowie die Vorjahreswerte. Zwei aufeinanderfolgende Jahre müssen mindestens zwei der drei Merkmale überschritten werden, damit die nächsthöhere Klasse greift.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein (§ 267 Abs. 1) ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2) ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250
Groß (§ 267 Abs. 3) > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250

Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) profitieren von erweiterten Erleichterungen bei Bilanzsumme ≤ 450.000 €, Umsatzerlösen ≤ 900.000 € und ≤ 10 Arbeitnehmern. Sie dürfen nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auf die Offenlegung verzichten, wenn sie die Bilanz in einem verkürzten Format am Sitz hinterlegen.

„Offenbacher GmbHs im wachsenden Dienstleistungs- und Logistiksektor überschreiten die Umsatzgrenzen häufig schon nach wenigen Jahren. Dann ändert sich nicht nur die Offenlegungspflicht, sondern auch der Prüfungsaufwand – das sollte bei der Jahresplanung berücksichtigt werden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Fristen für Feststellung und Offenlegung

Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist für alle Offenbacher Kapitalgesellschaften verbindlich. Verstöße führen zu Ordnungsgeldern nach § 335 HGB in Höhe von 500 bis 25.000 Euro – verhängt vom Bundesamt für Justiz. Die Fristen beginnen mit dem Tag nach dem Bilanzstichtag.

Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG

Kleine Kapitalgesellschaften

  • Aufstellung und Feststellung durch Gesellschafterversammlung
  • Verlängerung nur bei besonderen Umständen

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften

  • Pflichtprüfung durch Wirtschaftsprüfer notwendig
  • Aufstellung, Prüfung und Feststellung innerhalb der Frist

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Unabhängig von der Größenklasse müssen alle Kapitalgesellschaften den festgestellten Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag elektronisch beim Unternehmensregister einreichen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026. Seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister – nicht mehr über den Bundesanzeiger.

Ordnungsgeld-Risiko

Das Bundesamt für Justiz prüft systematisch und leitet Ordnungsgeldverfahren ein, sobald die 12-Monats-Frist abgelaufen ist. Die Höhe bemisst sich nach Größe, Verschulden und Dauer der Versäumnis – Ersttäter zahlen in der Regel zwischen 500 und 2.500 Euro.

Bestandteile des Jahresabschlusses einer GmbH

Der handelsrechtliche Jahresabschluss einer GmbH besteht gemäß § 264 Abs. 1 HGB aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und Anhang. Abhängig von der Größenklasse kommen weitere Pflichtbestandteile hinzu. Die inhaltlichen Anforderungen richten sich nach den §§ 266 ff. HGB, ergänzt durch branchenspezifische Vorschriften und die GoBD.

Pflichtbestandteile nach Größenklasse

Bestandteil Klein Mittel Groß
Bilanz (§ 266 HGB)
Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB)
Anhang (§ 284 HGB) ✓ (verkürzt)
Lagebericht (§ 289 HGB)
Kapitalflussrechnung / Eigenkapitalspiegel (✓)

Kleine Kapitalgesellschaften dürfen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB eine verkürzte Bilanz veröffentlichen, bei der nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewiesen werden. Der Anhang kann gemäß § 288 HGB ebenfalls gekürzt werden.

  • Bilanz mit Aktivseite (Anlagevermögen, Umlaufvermögen) und Passivseite (Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten)
  • Gewinn- und Verlustrechnung nach Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 2/3 HGB)
  • Anhang mit Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Haftungsverhältnissen, Organbezügen (§ 285 HGB)
  • Bei mittelgroßen/großen GmbHs: Lagebericht mit Darstellung der Geschäftsentwicklung, Risiken, Prognose (§ 289 HGB)

„In der Praxis erleben wir häufig, dass der Anhang stiefmütterlich behandelt wird. Dabei ist er für Banken, Investoren und das Finanzamt oft wichtiger als die Bilanz selbst – insbesondere die Angaben zu Bewertungswahlrechten und außerbilanziellen Verpflichtungen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)?

Nicht jedes Unternehmen in Offenbach ist zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Einzelunternehmer, Freiberufler und Kleingewerbetreibende können unter bestimmten Voraussetzungen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellen. Die Abgrenzung ist gesetzlich klar geregelt.

Gesetzliche Buchführungspflicht

  • Eintragung im Handelsregister: Alle eingetragenen Kaufleute (e. K., OHG, KG, GmbH, UG, AG) sind nach § 238 HGB buchführungspflichtig.
  • Überschreitung der Grenzen in § 141 AO: Umsatz > 800.000 € oder Gewinn > 80.000 € in zwei aufeinanderfolgenden Jahren.
  • Rechtsform: Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind stets bilanzierungspflichtig, unabhängig von Umsatz oder Gewinn.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

  • Freiberufler (§ 18 EStG)
  • Kleingewerbetreibende ohne HR-Eintrag
  • Umsatz ≤ 800.000 € und Gewinn ≤ 80.000 €
  • Einfache Zufluss-/Abflussprinzip-Rechnung

Bilanzierung (§ 242 HGB)

  • Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG)
  • Eingetragene Kaufleute (e. K., OHG, KG)
  • Unternehmen über den Grenzen in § 141 AO
  • Doppelte Buchführung mit Bilanz und GuV

Wer freiwillig von der EÜR zur Bilanzierung wechseln möchte – etwa wegen besserer Finanzierungschancen oder strategischer Planung –, kann dies jederzeit tun. Der Rückwechsel ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich und erfordert eine Genehmigung des Finanzamts.

Digitale Steuerberater-Lösung für Offenbacher GmbHs

Die Erstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses erfordert nicht nur Fachkenntnis in Bilanzierung, Handelsbilanzrecht und Steuerrecht, sondern auch eine systematische Koordination zwischen Buchhaltung, Geschäftsführung und Steuerberater. Für viele Offenbacher GmbHs ist die Suche nach einem passenden Steuerberater zeitaufwändig – insbesondere, wenn Transparenz bei Kosten und Bearbeitungszeiten fehlt.

OnlineBilanz: Steuerberater-Qualität mit digitaler Koordination

OnlineBilanz verbindet die fachliche Expertise zugelassener Steuerberater mit moderner Software und transparenter Projektkoordination. Mandanten aus Offenbach erhalten ihren Jahresabschluss zu einem festen Preis – ohne versteckte Gebühren, ohne Wartezeiten, ohne langwierige Vor-Ort-Termine. Servet Gündogan, Büroleiter in Stuttgart, koordiniert als erster Ansprechpartner die Zusammenarbeit zwischen Mandant und Steuerberater-Team.

1. Upload & Prüfung

Buchhaltungsdaten, Belege und Vorjahresabschluss werden digital hochgeladen. Servet Gündogan prüft die Vollständigkeit und koordiniert fehlende Unterlagen.

2. Erstellung durch StB-Team

Zugelassene Steuerberater erstellen Bilanz, GuV und Anhang nach HGB und prüfen steuerliche Optimierungspotenziale – rechtssicher und fristgerecht.

3. Offenlegung & Archiv

Der fertige Jahresabschluss wird rechtsverbindlich unterzeichnet, beim Unternehmensregister eingereicht und digital archiviert – GoBD-konform.

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Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen und ohne intransparente Honorare, findet auf OnlineBilanz.de eine rechtssichere Lösung mit vollem Service – von der Aufstellung bis zur Offenlegung.

Häufige Fehler bei der Bilanzerstellung vermeiden

Auch erfahrene Buchhalter und Geschäftsführer stolpern immer wieder über dieselben Fallstricke bei der Jahresabschlusserstellung. Viele Fehler entstehen nicht aus Unwissenheit, sondern aus Zeitdruck, fehlender Abstimmung oder unklaren Prozessen. Die folgenden Punkte sind in der Praxis besonders häufig – und lassen sich mit strukturiertem Vorgehen vermeiden.

Typische Stolperfallen in der Praxis

  • Verspätete Feststellung: Die 11- bzw. 8-Monats-Frist nach § 42a GmbHG wird überschritten, weil die Gesellschafterversammlung nicht rechtzeitig einberufen wurde.
  • Fehlende Belege: Geschäftsvorfälle sind gebucht, aber die Originalbelege fehlen – ein GoBD-Verstoß, der bei Betriebsprüfungen teuer wird.
  • Falsche Abgrenzungen: Periodengerechte Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) wird vernachlässigt – die Bilanz wird ungenau.
  • Unvollständiger Anhang: Pflichtangaben nach § 285 HGB (Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Haftungsverhältnisse, Organvergütung) fehlen oder sind unvollständig.
  • Offenlegung beim falschen Register: Unternehmen reichen den Jahresabschluss noch beim Bundesanzeiger ein – seit DiRUG (01.08.2022) ist nur noch das Unternehmensregister zuständig.

GoBD-Risiko

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) gelten auch 2026 streng. Fehlende Verfahrensdokumentation, unvollständige Belegarchivierung oder nachträgliche Änderungen ohne Protokoll führen bei Betriebsprüfungen zu Hinzuschätzungen.

„Viele Mandanten unterschätzen den Aufwand für die Anhang-Erstellung. Gerade bei ersten Jahresabschlüssen oder nach Gesellschafterwechseln fehlen oft Angaben zu Ausleihungen, Bürgschaften oder Geschäften mit nahestehenden Personen – das fällt spätestens bei der Offenlegung auf.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

  • Frühzeitig Gesellschafterversammlung terminieren (spätestens 10 Monate nach Bilanzstichtag)
  • Vollständigkeit der Buchführung und Belegarchivierung gemäß GoBD sicherstellen
  • Periodengerechte Abgrenzung aktiver und passiver Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 HGB)
  • Anhang mit allen Pflichtangaben nach § 285 HGB erstellen – inkl. Haftungsverhältnisse und Bewertungsmethoden
  • Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht beim Bundesanzeiger

Steuerliche Optimierung im Rahmen des Jahresabschlusses

Der handelsrechtliche Jahresabschluss bildet die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung. Zwar existiert in Deutschland das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG), wonach die Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgeblich ist, doch eröffnen Wahlrechte und steuerliche Sonderregelungen Gestaltungsspielräume. Wer diese systematisch nutzt, kann die Steuerlast legal und dauerhaft senken.

Wichtige Stellschrauben für die Steueroptimierung

  • Abschreibungen (§ 7 EStG): Lineare, degressive oder Sonder-AfA (z. B. § 7g EStG Investitionsabzugsbetrag) gezielt einsetzen, um Gewinne zeitlich zu steuern.
  • Rückstellungen (§ 249 HGB): Steuerlich anerkannte Rückstellungen (z. B. für Gewährleistungen, unterlassene Instandhaltung, drohende Verluste) bilden, um steuerpflichtigen Gewinn zu mindern.
  • Bewertungswahlrechte: Bewertung von Vorräten (FIFO, LIFO, Durchschnitt), Forderungen (Einzelwertberichtigung, Pauschalwertberichtigung) und Rückstellungen (Abzinsung nach § 253 Abs. 2 HGB).
  • Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG): Für Personengesellschaften und Einzelunternehmer kann eine fiktive Körperschaftsteuer von 28,25 % auf nicht entnommene Gewinne gewählt werden – attraktiv bei hohen persönlichen Steuersätzen.
  • Verlustvor- und -rücktrag (§ 10d EStG): Verluste systematisch nutzen, um Steuern aus Vorjahren zurückzuholen oder künftige Gewinne zu mindern.

Praxis-Tipp

Die steuerliche Optimierung sollte bereits während des laufenden Geschäftsjahres geplant werden – nicht erst bei der Jahresabschlusserstellung. Investitionen, Rückstellungen und Abschreibungen lassen sich nur begrenzt rückwirkend gestalten.

Steuerliche Wahlrechte sind komplex und erfordern Detailkenntnis in Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert nicht nur von der handelsrechtlichen Expertise, sondern auch von einer durchdachten steuerlichen Gestaltung – etwa durch OnlineBilanz.de, wo zugelassene Steuerberater Handels- und Steuerbilanz aufeinander abstimmen.

„Viele Mandanten verschenken steuerliche Potenziale, weil sie Wahlrechte nicht kennen oder nicht systematisch nutzen. Allein durch korrekte Rückstellungsbildung und Abschreibungsoptimierung lassen sich oft fünfstellige Beträge an Steuerlast verschieben oder dauerhaft sparen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als GmbH in Offenbach die Bilanz selbst erstellen oder brauche ich einen Steuerberater?

Rechtlich dürfen Geschäftsführer die Bilanz selbst aufstellen. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die Beauftragung eines Steuerberaters, da die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften (§§ 252 ff. HGB) komplex sind und Fehler zu Haftungsrisiken und Ordnungsgeldern führen können. Zudem muss die Bilanz den steuerlichen Anforderungen genügen, um als Grundlage für die Steuererklärung anerkannt zu werden.

Was passiert, wenn ich die Offenlegungsfrist von 12 Monaten versäume?

Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist gemäß § 325 HGB droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz setzt Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro fest – auch gegen die gesetzlichen Vertreter persönlich. Die Offenlegung bleibt dennoch verpflichtend; das Ordnungsgeld befreit nicht von der Pflicht.

Muss eine Offenbacher Ein-Personen-GmbH ebenfalls einen Jahresabschluss offenlegen?

Ja. Auch eine Ein-Personen-GmbH ist nach § 325 HGB zur Offenlegung verpflichtet, sofern sie nicht als Kleinstkapitalgesellschaft von der Offenlegungspflicht befreit ist (§ 326 Abs. 2 HGB). Kleinstgesellschaften können auf die Offenlegung verzichten, wenn sie Bilanzsumme ≤ 350.000 €, Umsatz ≤ 700.000 € und ≤ 10 Arbeitnehmer erfüllen und die Bilanz beim Unternehmensregister hinterlegen.

Welche Unterlagen benötigt der Steuerberater für die Bilanzerstellung?

Der Steuerberater benötigt alle Belege (Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Bankauszüge, Kassenbücher), die Vorjahresbilanz, Inventurlisten zum Stichtag, Verträge (Darlehen, Leasing, Miet- und Arbeitsverträge), Bescheide des Finanzamts sowie Angaben zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen. Eine strukturierte Vorbereitung beschleunigt die Erstellung und senkt die Kosten.

Gilt für Offenbacher Unternehmen eine andere Frist als bundesweit?

Nein. Die Feststellungs- und Offenlegungsfristen nach § 42a GmbHG und § 325 HGB gelten bundesweit einheitlich, unabhängig vom Sitz der Gesellschaft. Auch in Offenbach gelten 11 bzw. 8 Monate für die Feststellung und 12 Monate für die Offenlegung nach Bilanzstichtag.

Was kostet die Erstellung eines Jahresabschlusses durch einen Steuerberater in Offenbach?

Die Kosten richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängen vom Gegenstandswert (Bilanzsumme oder Umsatz) sowie der Größenklasse ab. Bei kleineren GmbHs liegen die Kosten typischerweise zwischen 1.500 und 4.000 Euro. Digitale Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten transparente Festpreise, die bereits vor Beauftragung feststehen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 267 HGB – Größenklassen, § 42a GmbHG – Feststellungsfrist, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
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  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
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Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

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Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

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Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
Ben
KI-Steuerberater