Berufsunfähigkeitsversicherung absetzen 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die steuerliche Behandlung der Berufsunfähigkeitsversicherung hängt maßgeblich davon ab, ob Sie angestellt, selbstständig oder Gesellschafter-Geschäftsführer sind. Während Arbeitnehmer Beiträge als Vorsorgeaufwendungen geltend machen, können GmbHs die Prämien unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe absetzen – mit erheblichen steuerlichen Vorteilen, aber auch Risiken wie verdeckter Gewinnausschüttung. Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen nach § 10 EStG, § 4 Abs. 4 EStG und § 8 Abs. 3 KStG sowie die Dokumentationspflichten im Jahresabschluss.
Kurzantwort
Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind grundsätzlich als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG beschränkt absetzbar. Für Selbstständige und Einzelunternehmer gilt die Basisabsicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann die GmbH Beiträge als Betriebsausgabe absetzen, wenn die Versicherung betrieblich veranlasst und angemessen ist – sonst droht eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 KStG.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen und Systematik
- Selbstständige vs. angestellte Geschäftsführer
- Direktversicherung und betriebliche Absicherung
- Verdeckte Gewinnausschüttung und Angemessenheit
- Selbstständige und Freiberufler: Einzelunternehmen
- BU-Rente im Leistungsfall: Besteuerung
- Dokumentation und Nachweispflichten
- Praxisbeispiel: Geschäftsführer mit Beteiligung über 50 %
Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzen – Grundlagen und Systematik
Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gehört zu den wichtigsten Absicherungen für Selbstständige und angestellte Geschäftsführer. Steuerlich wird sie den Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG zugeordnet und grundsätzlich als Sonderausgabe behandelt. Die Absetzbarkeit hängt jedoch maßgeblich davon ab, ob die BU als eigenständiger Vertrag oder als Zusatzversicherung zu einer Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen wurde.
Seit 2005 gilt die sogenannte Basisabsicherung als vorrangig: Zunächst müssen die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung abgezogen werden. Erst danach können weitere Vorsorgeaufwendungen – darunter auch die BU-Beiträge – bis zur jeweiligen Höchstgrenze geltend gemacht werden. Für das Veranlagungsjahr 2025 (Stand 2026) beträgt die Höchstgrenze für Selbstständige 2.800 Euro und für Angestellte 1.900 Euro pro Jahr.
Praxis-Hinweis
Geschäftsführer einer GmbH gelten steuerlich als Arbeitnehmer, wenn sie angestellt sind. Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 50 % Beteiligung werden häufig als Selbstständige eingestuft – hier ist die individuelle Prüfung entscheidend.
Höchstbeträge und Anrechnung anderer Vorsorgeaufwendungen
Die Höchstbeträge werden durch sämtliche Vorsorgeaufwendungen gemeinsam ausgeschöpft. Wer bereits hohe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, hat meist keinen oder nur geringen Spielraum für weitere Absetzungen. In der Praxis bedeutet dies: BU-Beiträge wirken sich oft nur teilweise oder gar nicht steuermindernd aus, wenn die Basisabsicherung die Höchstgrenze bereits erreicht.
Selbstständige vs. angestellte Geschäftsführer: Unterschiede bei der Absetzbarkeit
Die steuerliche Behandlung der Berufsunfähigkeitsversicherung unterscheidet sich erheblich, je nachdem, ob der Geschäftsführer als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger eingestuft wird. Maßgeblich ist hier die Beteiligungsquote und die tatsächliche Weisungsgebundenheit.
Angestellter Geschäftsführer
- Höchstbetrag: 1.900 Euro
- Anrechnung von Arbeitgeberzuschüssen
- Häufig geringe Restabzugsfähigkeit
Selbstständiger Geschäftsführer
- Höchstbetrag: 2.800 Euro
- Keine Arbeitgeberzuschüsse
- Größerer Spielraum für weitere Vorsorge
„In der Praxis sehen wir regelmäßig, dass GmbH-Geschäftsführer mit einer Beteiligung über 50 % als Selbstständige eingestuft werden – auch wenn sie formal angestellt sind. Diese Unterscheidung hat direkte Auswirkungen auf die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen. Wer unsicher ist, sollte den Status im Vorfeld klären lassen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Für die Zuordnung ist nicht allein der Arbeitsvertrag entscheidend, sondern die tatsächliche Weisungsgebundenheit sowie die Stellung in der Gesellschafterversammlung. Eine verbindliche Einschätzung sollte im Rahmen der Einkommensteuererklärung oder durch einen Steuerberater erfolgen.
Direktversicherung und betriebliche Absicherung über die GmbH
Eine Alternative zur privaten BU-Versicherung ist die betriebliche Absicherung über die GmbH. Hier schließt die Gesellschaft eine Direktversicherung oder eine betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung zugunsten des Geschäftsführers ab. Die Beiträge werden als Betriebsausgaben verbucht und mindern den Gewinn der GmbH unmittelbar.
Vorteile der betrieblichen Lösung
- Beiträge mindern den Gewinn der GmbH und damit die Körperschaftsteuer (15 % zzgl. Solidaritätszuschlag).
- Keine Anrechnung auf private Höchstbeträge nach § 10 EStG.
- Beim Geschäftsführer entsteht ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, der aber häufig niedriger ist als die Steuerersparnis der GmbH.
- Bei Auszahlung im Leistungsfall erfolgt die Besteuerung nach § 19 EStG (Arbeitslohn) oder § 20 EStG (Kapitalerträge), je nach Vertragsgestaltung.
Achtung bei der Vertragsgestaltung
Die betriebliche BU muss klar vom privaten Bereich getrennt sein. Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist die GmbH, Bezugsberechtigter der Geschäftsführer. Wird die Trennung nicht sauber vollzogen, droht die Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG.
Nachteile und Risiken
Der geldwerte Vorteil aus der betrieblichen BU unterliegt der Lohnsteuer und Sozialversicherung, sofern der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist. Zudem kann die betriebliche Lösung bei einem späteren Gesellschafterwechsel oder Ausscheiden Komplikationen verursachen. Eine detaillierte Vertragsgestaltung und bilanzielle Dokumentation sind hier unerlässlich.
Verdeckte Gewinnausschüttung und Angemessenheit der Beiträge
Wenn die GmbH die Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers übernimmt, prüft das Finanzamt stets, ob die Übernahme angemessen und fremdüblich ist. Maßstab ist § 8 Abs. 3 KStG: Leistungen an den Gesellschafter, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Dritten nicht gewährt hätte, gelten als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).
Kriterien der Fremdüblichkeit
- Die Übernahme der BU-Beiträge muss im Anstellungsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss klar geregelt sein (§ 35 GmbHG).
- Die Höhe der Beiträge muss in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtvergütung stehen.
- Vergleichbare Leistungen sollten auch fremden Arbeitnehmern in ähnlicher Position gewährt werden.
- Die Versicherung muss einen betrieblichen Bezug aufweisen und dem Schutz der Arbeitskraft dienen.
„Die Grenze zur verdeckten Gewinnausschüttung verläuft oft dort, wo die Beitragshöhe das branchenübliche Maß übersteigt oder keine klare vertragliche Grundlage existiert. Wir empfehlen, alle Leistungen an Gesellschafter-Geschäftsführer schriftlich zu dokumentieren und vor Zahlung zu beschließen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wird eine vGA festgestellt, ist die Zahlung steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern wird dem Gewinn hinzugerechnet. Zusätzlich unterliegt die vGA der Kapitalertragsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag) auf Ebene des Gesellschafters nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Im Ergebnis wird die Zahlung doppelt besteuert.
| Situation | Steuerliche Folge |
|---|---|
| Betriebliche BU, fremdüblich | Betriebsausgabe, geldwerter Vorteil beim GF |
| Betriebliche BU, nicht fremdüblich | vGA: Keine Betriebsausgabe, KapESt beim GF |
| Private BU, privat gezahlt | Sonderausgabe nach § 10 EStG, begrenzt |
Selbstständige und Freiberufler: Sonderfall Einzelunternehmen
Inhaber von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) können Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung ausschließlich als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG geltend machen. Eine betriebliche Absetzung als Betriebsausgabe ist nicht möglich, da es sich um eine Personenversicherung ohne bilanziellen Bezug zum Betriebsvermögen handelt.
Höchstbeträge und praktische Auswirkungen
Für Selbstständige gilt der Höchstbetrag von 2.800 Euro pro Jahr. Dieser Betrag wird jedoch vorrangig durch Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung ausgeschöpft. Wer als Selbstständiger privat krankenversichert ist und hohe Beiträge zahlt, hat faktisch keinen Spielraum mehr für weitere Vorsorgeaufwendungen.
2.800 €
Höchstbetrag Selbstständige
1.900 €
Höchstbetrag Arbeitnehmer
0 €
Betriebsausgabe bei Einzelunternehmen
Tipp für Einzelunternehmer
Wer als Einzelunternehmer eine Umwandlung in eine GmbH erwägt, sollte auch die steuerliche Behandlung von Versicherungsbeiträgen in die Kalkulation einbeziehen. Die betriebliche Absicherung über die GmbH kann langfristig zu deutlichen Steuervorteilen führen.
Eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) kann nicht nur aus haftungsrechtlichen, sondern auch aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein. Die Entscheidung sollte jedoch immer gemeinsam mit einem Steuerberater getroffen werden, da sie weitreichende Konsequenzen für Bilanzierung, Besteuerung und Sozialversicherung hat.
BU-Rente im Leistungsfall: Besteuerung und Sozialversicherung
Wird eine Berufsunfähigkeitsversicherung leistungspflichtig, stellt sich die Frage, wie die ausgezahlte BU-Rente steuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln ist. Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, ob die Beiträge privat oder betrieblich gezahlt wurden und ob sie steuerlich geltend gemacht werden konnten.
Private BU-Versicherung: Steuerfreiheit der Rente
Wurde die BU-Versicherung privat abgeschlossen und aus versteuertem Einkommen gezahlt, ist die BU-Rente im Leistungsfall grundsätzlich steuerfrei nach § 3 Nr. 1a EStG. Dies gilt auch dann, wenn die Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht wurden – allerdings nur, soweit sie tatsächlich steuerlich wirksam waren.
- Beiträge wurden als Sonderausgaben abgesetzt, aber nicht steuermindernd, weil Höchstbetrag ausgeschöpft → Rente steuerfrei.
- Beiträge wurden steuermindernd abgesetzt → Rente ist zu 100 % steuerpflichtig nach § 22 Nr. 1 EStG (sonstige Einkünfte).
- Keine Sozialversicherungspflicht, da private Vorsorge.
Betriebliche BU-Versicherung: Volle Steuerpflicht
Bei einer betrieblichen BU-Versicherung, deren Beiträge die GmbH als Betriebsausgabe abgesetzt hat, ist die BU-Rente im Leistungsfall voll steuerpflichtig. Sie wird entweder als Arbeitslohn (§ 19 EStG) oder als sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) versteuert, je nach Vertragsgestaltung.
Sozialversicherung beachten
Wird die BU-Rente aus einer betrieblichen Versicherung gezahlt, kann unter Umständen Sozialversicherungspflicht bestehen – insbesondere, wenn der Geschäftsführer weiterhin im Unternehmen tätig ist oder die Rente als Versorgungsbezug qualifiziert wird. Hier ist eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung unerlässlich.
| Versicherungsart | Beitragszahlung | Besteuerung der Rente | Sozialversicherung |
|---|---|---|---|
| Private BU | Privat, nicht steuermindernd | Steuerfrei § 3 Nr. 1a EStG | Nein |
| Private BU | Privat, steuermindernd | Steuerpflichtig § 22 EStG | Nein |
| Betriebliche BU | GmbH als Betriebsausgabe | Steuerpflichtig § 19/22 EStG | Ggf. ja |
Dokumentation und Nachweispflichten im Jahresabschluss
Wird die Berufsunfähigkeitsversicherung über die GmbH abgeschlossen und als Betriebsausgabe verbucht, müssen die Zahlungen im Jahresabschluss korrekt erfasst und dokumentiert werden. Dies betrifft sowohl die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) als auch die Anhangangaben bei mittelgroßen und großen GmbHs.
Verbuchung der Beiträge
Die Versicherungsbeiträge werden als sonstige betriebliche Aufwendungen gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB erfasst. Bei Direktversicherungen kann je nach Vertragsgestaltung eine Rückstellungsbildung nach § 249 HGB erforderlich sein, wenn eine Verpflichtung gegenüber dem Geschäftsführer besteht und die Zahlung ungewiss ist.
-
Versicherungsvertrag und Gesellschafterbeschluss zur Akte nehmen.
-
Zahlungsnachweis (Kontoauszug, Rechnung) der Buchhaltung beifügen.
-
Prüfung der Fremdüblichkeit dokumentieren (z. B. Vergleich mit Branchendaten).
-
Bei Direktversicherung: Prüfen, ob Aktivierung oder Rückstellung erforderlich.
-
Geldwerten Vorteil in der Lohnabrechnung des Geschäftsführers ausweisen.
-
Im Anhang: Angaben zu Versorgungsverpflichtungen gemäß § 285 Nr. 25 HGB (mittelgroße und große GmbH).
„Gerade bei betrieblichen Versicherungen für Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine lückenlose Dokumentation essenziell. Fehlt die schriftliche Grundlage oder ist die Zahlung nicht angemessen, droht die Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung – mit erheblichen steuerlichen Folgen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Anhangangaben und Offenlegung
Mittelgroße und große GmbHs müssen im Anhang gemäß § 285 Nr. 25 HGB Angaben zu Versorgungsverpflichtungen machen, sofern diese nicht bereits in der Bilanz ausgewiesen sind. Dazu zählen auch Direktversicherungen und betriebliche BU-Verträge. Der Jahresabschluss ist gemäß § 325 HGB binnen zwölf Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenzulegen – nicht beim Bundesanzeiger, da seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich das Unternehmensregister zuständig ist.
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen und offenlegen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten. Der Jahresabschluss wird durch zugelassene Steuerberater rechtsverbindlich erstellt und kann direkt an das Unternehmensregister übermittelt werden.
Praxisbeispiel: Geschäftsführer mit Beteiligung über 50 %
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hält 60 % der Anteile an einer GmbH und ist zugleich als Geschäftsführer angestellt. Er zahlt monatlich 300 Euro für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (3.600 Euro/Jahr) und fragt sich, ob und wie er diese Beiträge steuerlich geltend machen kann.
Ausgangssituation
- Beteiligung: 60 % → steuerlich als Selbstständiger eingestuft
- Höchstbetrag sonstige Vorsorgeaufwendungen: 2.800 Euro
- Krankenversicherung (privat): 8.400 Euro/Jahr
- Pflegeversicherung: 1.200 Euro/Jahr
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung summieren sich auf 9.600 Euro. Da diese als Basisabsicherung vorrangig berücksichtigt werden, ist der Höchstbetrag von 2.800 Euro für sonstige Vorsorgeaufwendungen bereits überschritten. Die BU-Beiträge wirken sich nicht steuermindernd aus.
Alternative: Betriebliche Absicherung über die GmbH
Der Geschäftsführer entscheidet sich, die BU-Versicherung auf die GmbH umzustellen. Die Gesellschaft schließt eine Direktversicherung ab, Beitrag unverändert 3.600 Euro/Jahr. Diese Beiträge werden als Betriebsausgabe verbucht und mindern den Gewinn der GmbH um 3.600 Euro. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5 %) ergibt sich eine Steuerersparnis von rund 540 Euro.
Beim Geschäftsführer entsteht ein geldwerter Vorteil in Höhe der Beitragszahlung (3.600 Euro), der der Lohnsteuer unterliegt. Bei einem persönlichen Steuersatz von 42 % führt dies zu einer zusätzlichen Steuerlast von ca. 1.512 Euro. Netto-Belastung: 1.512 € – 540 € = 972 € zusätzliche Steuerlast.
Fazit des Beispiels
In diesem Fall ist die betriebliche Lösung steuerlich nachteiliger, da der geldwerte Vorteil höher besteuert wird als die Ersparnis auf GmbH-Ebene. Die Konstellation ist jedoch individuell – bei niedrigeren persönlichen Steuersätzen oder höheren Gewinnen kann sich die betriebliche Absicherung lohnen.
Solche Berechnungen erfordern eine individuelle Betrachtung der Gesamtvergütung, der Steuersätze und der weiteren Vorsorgeaufwendungen. Wer eine fundierte Planung wünscht, sollte einen Steuerberater hinzuziehen – etwa über OnlineBilanz.de, wo Mandanten digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen erhalten.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich eine private BU-Versicherung nachträglich in eine betriebliche umwandeln?
Eine nachträgliche Umwandlung ist nicht direkt möglich. Sie können jedoch eine neue betriebliche BU-Versicherung über die GmbH abschließen und die private Police parallel ruhen lassen oder kündigen. Eine Übertragung des Versicherungsvertrags von privat auf die GmbH erfordert die Zustimmung des Versicherers und kann steuerlich als Einlage behandelt werden. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Steuerberater beraten, um verdeckte Gewinnausschüttungen oder Nachteile bei der Versicherungsdauer zu vermeiden.
Wie wirkt sich ein Gesellschafterwechsel auf die betriebliche BU-Versicherung aus?
Ein Gesellschafterwechsel kann erhebliche steuerliche Konsequenzen haben: Scheidet der versicherte Gesellschafter-Geschäftsführer aus, muss geprüft werden, ob die Versicherung auf einen neuen Geschäftsführer übertragen oder aufgelöst wird. Eine Übertragung kann als Sachbezug beim ausscheidenden Gesellschafter steuerpflichtig sein. Die bisherigen Beiträge könnten nachträglich als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden, wenn keine klare betriebliche Veranlassung mehr besteht. Dokumentieren Sie Gesellschafterwechsel und deren Auswirkungen auf bestehende Versicherungen im Jahresabschluss.
Welche Rolle spielt die Rückdeckungsversicherung bei der betrieblichen BU?
Eine Rückdeckungsversicherung sichert den Versorgungsanspruch des Geschäftsführers ab: Die GmbH schließt die BU-Versicherung auf das Leben des Geschäftsführers ab, bleibt aber selbst Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter. Im Leistungsfall zahlt die GmbH die BU-Rente an den Geschäftsführer aus. Steuerlich sind die Beiträge als Betriebsausgabe abzugsfähig, die Leistungen der Versicherung sind Betriebseinnahmen. Die Rückdeckungsversicherung bietet der GmbH höhere Kontrolle, erfordert aber saubere Bilanzierung und Dokumentation nach § 266 HGB.
Muss ich als Einzelunternehmer die BU-Versicherung im Jahresabschluss gesondert ausweisen?
Einzelunternehmer ohne Bilanzierungspflicht (Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG) müssen BU-Beiträge nicht im Jahresabschluss ausweisen. Sie tragen sie in der Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung ein. Bilanzierungspflichtige Einzelunternehmen weisen die Beiträge nicht in der Bilanz aus, sondern ebenfalls als Sonderausgaben. Nur bei betrieblicher Veranlassung (z. B. Absicherung betrieblicher Risiken) könnten Beiträge als Betriebsausgabe behandelt werden – dies ist jedoch bei klassischen BU-Versicherungen für Einzelunternehmer selten der Fall und erfordert klare Nachweise.
Kann die GmbH auch eine BU-Versicherung für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer abschließen?
Ja, grundsätzlich kann die GmbH auch für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung unter 50 %) eine betriebliche BU-Versicherung abschließen. Die steuerliche Behandlung ist sogar günstiger: Da Minderheitsgesellschafter steuerlich wie Fremdgeschäftsführer behandelt werden, gelten sie nicht als beherrschend. Die Beiträge sind als Betriebsausgabe absetzbar, sofern sie angemessen und arbeitsvertraglich vereinbart sind. Das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung ist deutlich geringer als bei beherrschenden Gesellschaftern. Die GmbH sollte die Gleichbehandlung aller Geschäftsführer beachten, um Diskriminierungsvorwürfe zu vermeiden.
Wie werden BU-Beiträge bei einer GmbH & Co. KG steuerlich behandelt?
Bei einer GmbH & Co. KG hängt die steuerliche Behandlung davon ab, wer versichert ist: Ist der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär-GmbH) versichert, gelten die Regeln für Kapitalgesellschaften. Ist ein Kommanditist oder geschäftsführender Gesellschafter versichert, wird er wie ein Einzelunternehmer behandelt – die Beiträge sind nur beschränkt als Sonderausgaben absetzbar. Eine betriebliche Absicherung über die KG selbst ist möglich, wenn die Versicherung betrieblich veranlasst ist und im Gesellschaftsvertrag geregelt wurde. Lassen Sie die Struktur und steuerliche Optimierung von Ihrem Steuerberater prüfen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Körperschaftsteuergesetz (KStG), Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


