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OnlineBilanzBlogBeitragsnachweise Pflicht

Beitragsnachweise Pflicht 2026: Fristen & Inhalt

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Arbeitgeber müssen für ihre Beschäftigten Beitragsnachweise erstellen und an die Sozialversicherungsträger übermitteln. Diese Pflicht ist in § 28f SGB IV geregelt und dient der korrekten Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen. Verstöße können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen – für 2026 gelten verschärfte Prüfungsintervalle durch die Deutsche Rentenversicherung.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Die Beitragsnachweispflicht nach § 28f SGB IV verpflichtet Arbeitgeber, monatlich detaillierte Meldungen über Entgelte und Sozialversicherungsbeiträge ihrer Beschäftigten an die zuständigen Einzugsstellen zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt digital bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder bis 25.000 Euro sowie Nachforderungen und Säumniszuschläge durch die Sozialversicherungsträger.

Was sind Beitragsnachweise und warum besteht eine Pflicht?

Beitragsnachweise sind Bescheinigungen, die Arbeitgeber für ihre Beschäftigten erstellen und an die Sozialversicherungsträger übermitteln müssen. Sie dokumentieren die Höhe der gezahlten Arbeitsentgelte sowie der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge. Die Pflicht zur Erstellung und Übermittlung ergibt sich aus § 28a SGB IV und dient der Beitragskontrolle sowie der korrekten Erfassung der Versicherungszeiten für die Rentenversicherung.

Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist diese Verpflichtung besonders relevant, da Verstöße gegen die Nachweispflicht zu Bußgeldern bis zu 50.000 Euro nach § 111 SGB IV führen können. Die Beitragsnachweise müssen bis spätestens zur sechsten Woche nach Ablauf eines Kalenderjahres – also bis zum 15. Februar 2026 für das Jahr 2025 – bei der zuständigen Einzugsstelle (in der Regel die jeweilige Krankenkasse) eingereicht werden.

Wichtig für die Praxis

Die Beitragsnachweispflicht gilt für alle versicherungspflichtigen und geringfügig Beschäftigten. Auch GmbH-Geschäftsführer, die sozialversicherungspflichtig sind, müssen in den Beitragsnachweisen erfasst werden. Die elektronische Übermittlung erfolgt seit 2006 ausschließlich über das sv.net-Verfahren.

Rechtliche Grundlagen der Nachweispflicht

  • § 28a SGB IV: Regelt die Meldepflichten des Arbeitgebers gegenüber den Sozialversicherungsträgern
  • § 28f SGB IV: Bestimmt die Anforderungen an das maschinelle Meldeverfahren und die technischen Standards
  • § 111 SGB IV: Definiert Bußgeldtatbestände bei Verletzung der Meldepflichten (bis zu 50.000 Euro)
  • DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung): Konkretisiert den Inhalt und die Form der Beitragsnachweise

Wer ist zur Erstellung von Beitragsnachweisen verpflichtet?

Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber nach § 28a SGB IV verpflichtet, für seine sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Beitragsnachweise zu erstellen. Dies betrifft nicht nur klassische Arbeitsverhältnisse, sondern auch Sonderfälle wie geringfügig Beschäftigte (Minijobber), Aushilfen, Werkstudenten und bestimmte Praktikanten.

Nachweispflicht bei GmbH-Geschäftsführern

Eine besondere Konstellation ergibt sich bei GmbH-Geschäftsführern. Während Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität regelmäßig als selbstständig gelten und nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, sind Fremdgeschäftsführer sozialversicherungspflichtig. In diesen Fällen muss die GmbH als Arbeitgeber auch für den Geschäftsführer Beitragsnachweise erstellen und übermitteln.

Sozialversicherungspflichtig

  • Beitragsnachweispflicht besteht vollumfänglich
  • Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge müssen abgeführt werden
  • Monatliche Meldungen und jährlicher Nachweis erforderlich

Nicht versicherungspflichtig

  • Keine Beitragsnachweispflicht für Sozialversicherung
  • Freiwillige Krankenversicherung möglich
  • Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung empfehlenswert

Achtung bei Statusfragen

Die Abgrenzung zwischen selbstständigem und abhängigem Geschäftsführer ist komplex und wird von den Sozialversicherungsträgern streng geprüft. Bei unklaren Fällen sollte frühzeitig ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden, um Nachforderungen zu vermeiden.

Weitere nachweispflichtige Personengruppen

  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobber): Auch bei 520-Euro-Jobs (Stand 2026) besteht Nachweispflicht, Meldung erfolgt über die Minijob-Zentrale
  • Auszubildende: Vollständige Nachweispflicht mit besonderer Kennzeichnung des Ausbildungsverhältnisses
  • Teilzeitbeschäftigte: Keine Sonderregelungen, reguläre Nachweispflicht gilt
  • Mehrfachbeschäftigte: Jeder Arbeitgeber meldet separat, Zusammenrechnung erfolgt durch die Krankenkassen

Welche Angaben müssen Beitragsnachweise enthalten?

Der Inhalt der Beitragsnachweise ist in der DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) detailliert geregelt. Die Nachweise müssen eine Vielzahl von Angaben zum Arbeitgeber, zum Beschäftigten sowie zu den Entgelten und Beiträgen enthalten. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können zu Rückfragen der Einzugsstellen und im Extremfall zu Bußgeldern führen.

Pflichtangaben zum Arbeitgeber

  • Betriebsnummer des Arbeitgebers (achtstellige Nummer, vergeben durch die Bundesagentur für Arbeit)
  • Name und Anschrift des Unternehmens
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Bezeichnung der zuständigen Einzugsstelle (in der Regel die Krankenkasse des Beschäftigten)

Pflichtangaben zum Beschäftigten

Angabe Erläuterung Rechtsgrundlage
Versicherungsnummer 12-stellige Rentenversicherungsnummer des Beschäftigten § 147 SGB VI
Personenstammdaten Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname bei Frauen § 28a Abs. 3 SGB IV
Anschrift Aktuelle Wohnanschrift des Beschäftigten DEÜV § 3
Staatsangehörigkeit Erforderlich für EU-Recht und Sozialversicherungsabkommen DEÜV § 3
Beginn und Ende Zeitraum der Beschäftigung im Meldejahr § 28a Abs. 1 SGB IV
Beitragsgruppen Kennzeichnung der Versicherungspflicht in KV, RV, AV, PV DEÜV § 9

Entgelt- und Beitragsangaben

Der Kerninhalt des Beitragsnachweises sind die Entgelt- und Beitragsdaten. Hier müssen für jeden Beschäftigten folgende Angaben gemacht werden:

  • Beitragspflichtiges Bruttoentgelt: Gesamtes sozialversicherungspflichtiges Entgelt im Meldezeitraum, getrennt nach Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung
  • Beitragspflichtige Einnahmen in der Gleitzone: Bei Midijobs (520,01 bis 2.000 Euro) separate Erfassung der reduzierten Beitragsgrundlage
  • Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt: Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni – getrennt auszuweisen
  • Gesamtbeitrag: Summe der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
  • Umlagebeiträge: U1 (Entgeltfortzahlung) und U2 (Mutterschaftsaufwendungen) sowie Insolvenzgeldumlage

„In der Praxis sehen wir häufig Fehler bei der korrekten Zuordnung von Sonderzahlungen und bei der Erfassung von Entgeltumwandlungen für die betriebliche Altersversorgung. Diese Beträge sind sozialversicherungsfrei, müssen aber dennoch im Beitragsnachweis mit speziellen Kennzeichen erfasst werden. Eine sorgfältige Lohnbuchhaltung ist hier unerlässlich.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Fristen gelten für Beitragsnachweise und wie erfolgt die Übermittlung?

Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist für Arbeitgeber existenziell, da verspätete oder fehlende Beitragsnachweise zu Bußgeldern und im Extremfall zu Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung führen können. Nach § 28a Abs. 5 SGB IV müssen Beitragsnachweise bis spätestens zur sechsten Woche nach Ablauf des Kalenderjahres übermittelt werden.

Konkrete Frist für das Kalenderjahr 2025

15.02.2026

Abgabefrist Beitragsnachweis für das Jahr 2025

50.000 €

Maximales Bußgeld bei Nichtabgabe nach § 111 SGB IV

100%

Elektronische Übermittlung verpflichtend seit 2006

Für das Kalenderjahr 2025 mit Stichtag 31.12.2025 gilt als Abgabefrist der 15. Februar 2026. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Die Übermittlung muss elektronisch über das sv.net-Verfahren erfolgen – Papierform ist seit 2006 nicht mehr zulässig.

Technische Übermittlung über sv.net

Die Übermittlung der Beitragsnachweise erfolgt ausschließlich elektronisch über das sv.net-Verfahren, das von der ITSG (IT-Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung) betrieben wird. Arbeitgeber benötigen dafür:

  1. Entgeltabrechnungssoftware mit sv.net-Schnittstelle: Die Software muss die DEÜV-Datensätze im korrekten Format erstellen können
  2. Authentifizierung: Zugang erfolgt über Zertifikate oder über einen Rechenzentrumsdienstleister
  3. Betriebsnummer: Die achtstellige Betriebsnummer muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt sein
  4. Kommunikationsserver: Die Daten werden verschlüsselt an die zuständige Einzugsstelle übermittelt

Praxis-Tipp zur fristgerechten Übermittlung

Viele Arbeitgeber übermitteln die Beitragsnachweise bereits im Januar, um Jahresendstress zu vermeiden. Die Lohnabrechnungssoftware kann nach Abschluss der Dezember-Abrechnung die Jahresmeldungen automatisch generieren. Eine frühzeitige Übermittlung gibt auch Zeit für eventuelle Korrekturen bei Rückfragen der Krankenkasse.

Laufende Meldepflichten während des Jahres

Neben dem jährlichen Beitragsnachweis bestehen laufende Meldepflichten nach § 28a SGB IV, die ebenfalls elektronisch zu erfüllen sind:

Meldeart Zeitpunkt Inhalt
Anmeldung Spätestens bei Beschäftigungsbeginn Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
Abmeldung Innerhalb von 6 Wochen nach Ende Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Jahresmeldung Bis zur 6. Woche nach Jahresende Bestätigung der fortbestehenden Beschäftigung zum 31.12.
Unterbrechungsmeldung Innerhalb von 6 Wochen Bei Unterbrechung über einen Monat (z.B. unbezahlter Urlaub)
Abmeldung zur Sozialversicherung Bei Wechsel der Krankenkasse Mitteilung an alte und neue Einzugsstelle

Welche Besonderheiten gelten für GmbHs bei der Beitragsnachweispflicht?

GmbHs stehen als juristische Personen in besonderer Verantwortung bei der Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten. Die Geschäftsführer haften nach § 266a StGB persönlich für die Vorenthaltung und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen – ein Straftatbestand, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. Daher ist die korrekte Abführung und Dokumentation durch Beitragsnachweise von höchster Priorität.

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 35 GmbHG verpflichtet, die Gesellschaft in allen Angelegenheiten zu vertreten. Dies umfasst auch die fristgerechte Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und die Erstellung der Beitragsnachweise. Bei Pflichtverletzungen haftet der Geschäftsführer persönlich:

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Nach § 69 SGB II i.V.m. § 24 SGB IV haftet der GmbH-Geschäftsführer persönlich für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, wenn er seine Pflichten schuldhaft verletzt. Diese Haftung ist verschuldensabhängig und kann auch nach Ausscheiden aus der Geschäftsführung geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre.

  • Strafbarkeit nach § 266a StGB: Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ist ein Offizialdelikt und wird von Amts wegen verfolgt
  • Zivilrechtliche Haftung: Der Geschäftsführer kann von den Sozialversicherungsträgern auf Zahlung in Anspruch genommen werden
  • Insolvenzrechtliche Konsequenzen: Zahlungsunfähigkeit wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge kann Insolvenzantragspflicht auslösen
  • D&O-Versicherung: Vorsätzliche Pflichtverletzungen sind in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen

Sonderfälle: Gesellschafter-Geschäftsführer

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

  • Regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen
  • Keine Beitragsnachweispflicht für eigene Bezüge
  • Statusfeststellung durch Deutsche Rentenversicherung empfohlen
  • Für andere Arbeitnehmer der GmbH bleibt Arbeitgeberpflicht bestehen

Nicht-beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

  • Sozialversicherungspflicht wie ein Fremdgeschäftsführer
  • Volle Beitragsnachweispflicht für eigene Bezüge
  • Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge müssen abgeführt werden
  • Keine Besonderheiten bei der Meldung

„Bei der Koordination zwischen Mandanten und unseren Steuerberatern erleben wir regelmäßig Unsicherheit bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern. Eine frühzeitige Klärung über ein Statusfeststellungsverfahren schafft Rechtssicherheit und vermeidet teure Nachforderungen. Unsere Steuerberater unterstützen dabei mit der notwendigen Dokumentation.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Integration in den Jahresabschluss

Auch wenn Beitragsnachweise primär eine sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung darstellen, haben sie Auswirkungen auf den Jahresabschluss der GmbH nach § 242 HGB:

  • Rückstellungen für Sozialversicherungsbeiträge: Noch nicht abgeführte Beiträge für Dezember müssen als Verbindlichkeit passiviert werden
  • Personalaufwand: Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sind Teil der Personalkosten in der GuV nach § 275 HGB
  • Haftungsrückstellungen: Bei Unsicherheiten über die Sozialversicherungspflicht (z.B. streitige Statusfragen) können Rückstellungen nach § 249 HGB geboten sein
  • Prüfung durch Wirtschaftsprüfer: Bei prüfungspflichtigen GmbHs werden die Beitragsnachweise im Rahmen der Jahresabschlussprüfung kontrolliert

Wie werden fehlerhafte Beitragsnachweise korrigiert?

Fehler in Beitragsnachweisen sind in der Praxis keine Seltenheit. Sie können durch falsche Entgeltangaben, fehlerhafte Personenstammdaten, falsche Beitragsgruppenzuordnungen oder technische Übermittlungsfehler entstehen. Entscheidend ist, dass Fehler zeitnah erkannt und durch Korrekturmeldungen berichtigt werden, um Nachforderungen und Bußgelder zu vermeiden.

Häufige Fehlerquellen in der Praxis

Fehlerart Ursache Korrekturweg
Falsche Entgeltangaben Nachträglich gewährte Sonderzahlungen, Entgeltumwandlungen nicht berücksichtigt Stornierung und Neuanmeldung mit korrekten Werten
Versicherungsnummer falsch Tippfehler, alte Versicherungsnummer verwendet Korrekturmeldung mit richtiger Versicherungsnummer
Beitragsgruppen falsch Falsche Einordnung bei Werkstudenten, Rentnern, Auszubildenden Stornomeldung und Neuanmeldung mit korrekten Beitragsgruppen
Zeiträume überschneiden sich Mehrere Arbeitgeber, fehlende Abmeldung beim Vorarbeitgeber Abstimmung zwischen Arbeitgebern, Korrektur der Zeiträume
Fehlende Jahresmeldung Beschäftigungsverhältnis versehentlich nicht gemeldet Nachträgliche Jahresmeldung mit rückwirkendem Datum

Korrekturverfahren nach der DEÜV

Für die Korrektur fehlerhafter Beitragsnachweise sieht die DEÜV ein standardisiertes Verfahren vor. Korrekturen müssen ebenfalls elektronisch über das sv.net-Verfahren übermittelt werden:

  1. Stornierung der fehlerhaften Meldung: Die ursprüngliche Meldung wird mit einem Storno-Kennzeichen versehen und übermittelt
  2. Übermittlung der korrekten Meldung: Anschließend wird die korrigierte Meldung mit den richtigen Daten neu übermittelt
  3. Bestätigung durch die Einzugsstelle: Die Krankenkasse bestätigt den Eingang und die Verarbeitung der Korrektur
  4. Nachzahlung oder Erstattung: Ergeben sich Beitragsdifferenzen, erfolgt eine Nachforderung oder Erstattung

Fristen für rückwirkende Korrekturen

Korrekturen können grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend vorgenommen werden – das entspricht der Verjährungsfrist für Sozialversicherungsbeiträge nach § 25 SGB IV. Bei Korrekturen zugunsten des Arbeitgebers (Überzahlung) ist jedoch zu beachten, dass die Krankenkassen die Erstattung ablehnen können, wenn die Korrektur nicht innerhalb eines Jahres nach Übermittlung erfolgt.

Umgang mit Beanstandungen der Einzugsstelle

Einzugsstellen prüfen die übermittelten Beitragsnachweise maschinell auf Plausibilität und formale Korrektheit. Bei Auffälligkeiten erfolgen Rückfragen oder Beanstandungen:

  • Datenannahmefehler: Die Meldung wird automatisch zurückgewiesen und muss korrigiert neu übermittelt werden
  • Plausibilitätsprüfungen: Auffällige Entgeltsprünge, fehlende Meldungen oder Widersprüche führen zu Nachfragen
  • Beitragsüberprüfungen: Die Krankenkasse kann detaillierte Nachweise zu einzelnen Beschäftigten anfordern
  • Betriebsprüfung: Bei systematischen Fehlern oder Verdacht auf Beitragshinterziehung wird eine Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung eingeleitet

„Aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist eine saubere Lohnbuchhaltung die beste Vorbeugung gegen fehlerhafte Beitragsnachweise. Wer seinen Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von der Expertise auch in der laufenden Lohnbuchhaltung. OnlineBilanz bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – die Koordination erfolgt über unseren Büroleiter, die fachliche Prüfung durch zugelassene Steuerberater.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung der Beitragsnachweispflicht?

Die Nichteinhaltung der Beitragsnachweispflicht kann für Arbeitgeber und insbesondere für GmbH-Geschäftsführer gravierende rechtliche und finanzielle Folgen haben. Die Konsequenzen reichen von Bußgeldern über persönliche Haftung bis hin zu strafrechtlicher Verfolgung. Die Sozialversicherungsträger nehmen ihre Kontrollfunktion ernst und nutzen moderne Datenabgleichsverfahren, um Pflichtverletzungen aufzudecken.

Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder

Nach § 111 SGB IV stellt die Verletzung der Meldepflichten eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern geahndet werden kann:

50.000 €

Maximales Bußgeld nach § 111 SGB IV

5 Jahre

Freiheitsstrafe bei Beitragsvorenthaltung § 266a StGB

4 Jahre

Verjährungsfrist für Beitragsnachforderungen

  • Fehlende oder verspätete Beitragsnachweise: Bußgeld bis 5.000 Euro, bei wiederholten Verstößen höher
  • Unrichtige Angaben im Beitragsnachweis: Bußgeld bis 25.000 Euro, abhängig vom Verschulden
  • Verweigerung der Mitwirkung bei Betriebsprüfungen: Bußgeld bis 50.000 Euro
  • Beschäftigung ohne Anmeldung (Schwarzarbeit): Bußgeld bis 500.000 Euro nach § 8 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Strafrechtliche Konsequenzen

Besonders schwerwiegend ist die strafrechtliche Dimension: Nach § 266a StGB macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge zur Sozialversicherung vorenthält. Dies gilt nicht nur bei vollständiger Nichtabführung, sondern auch bei teilweiser Vorenthaltung:

Strafbarkeit nach § 266a StGB

Die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ist ein Offizialdelikt und wird von Staatsanwaltschaften konsequent verfolgt. Bereits die Nichtabführung für einen Monat kann ausreichen. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber die Beiträge vom Arbeitnehmer einbehält, aber nicht an die Einzugsstelle abführt. GmbH-Geschäftsführer haften persönlich – auch nach Ausscheiden aus der Geschäftsführung.

Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung

Nach § 28p SGB IV führt die Deutsche Rentenversicherung regelmäßig Betriebsprüfungen durch, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten und die korrekte Beitragszahlung zu kontrollieren. Diese Prüfungen sind für alle Arbeitgeber verpflichtend:

Unternehmensgröße Prüfturnus Prüfungsumfang
Kleinstunternehmen (1-9 Beschäftigte) Anlassbezogen Stichprobenartige Prüfung bei Auffälligkeiten
Kleine Unternehmen (10-49 Beschäftigte) Alle 8-10 Jahre Vollprüfung der letzten vier Jahre
Mittlere Unternehmen (50-249 Beschäftigte) Alle 5-6 Jahre Vollprüfung mit Schwerpunkt auf Risikobereichen
Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte) Alle 4 Jahre Umfassende Vollprüfung aller Beschäftigungsverhältnisse

Bei Betriebsprüfungen werden nicht nur die Beitragsnachweise kontrolliert, sondern auch die zugrunde liegenden Entgeltunterlagen, Arbeitsverträge, Stundennachweise und Lohnabrechnungen. Festgestellte Fehler führen zu Beitragsnachforderungen inklusive Säumniszuschlägen.

Nachforderungen und Säumniszuschläge

Werden bei Prüfungen oder durch eigene Korrekturen Beitragsnachforderungen festgestellt, müssen diese nachentrichtet werden. Hinzu kommen Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV:

  • Säumniszuschlag: 1 % der rückständigen Beiträge für jeden angefangenen Monat der Säumnis
  • Verzinsung: Bei Betriebsprüfungen zusätzlich 0,5 % pro Monat nach § 27 SGB IV
  • Kosten der Betriebsprüfung: In der Regel trägt der Arbeitgeber keine direkten Kosten, bei Verweigerung der Mitwirkung können aber Zwangsgelder verhängt werden
  • Verjährung: Nachforderungen verjähren nach vier Jahren, bei vorsätzlicher Beitragsvorenthaltung nach 30 Jahren
  • Beitragsnachweise bis spätestens 15.02.2026 für das Jahr 2025 elektronisch übermitteln
  • Laufende Meldungen (An- und Abmeldungen) fristgerecht über sv.net abgeben
  • Bei Gesellschafter-Geschäftsführern Sozialversicherungspflicht durch Statusfeststellung klären
  • Entgeltunterlagen und Beitragsnachweise mindestens 6 Jahre aufbewahren (§ 28f SGB IV)
  • Bei Unsicherheiten frühzeitig steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Beratung einholen
  • Betriebsprüfungen kooperativ begleiten und geforderte Unterlagen vollständig vorlegen

Wie setzen Unternehmen die Beitragsnachweispflicht effizient um?

Die praktische Umsetzung der Beitragsnachweispflicht erfordert eine funktionierende Lohnbuchhaltung, geeignete Software und klare Verantwortlichkeiten im Unternehmen. Gerade für kleine und mittlere GmbHs stellt sich die Frage, ob die Lohnbuchhaltung intern oder extern durchgeführt werden soll. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile.

Interne vs. externe Lohnbuchhaltung

Interne Lohnbuchhaltung

  • Vorteile: Direkter Zugriff auf Daten, schnelle Reaktion bei Änderungen, Datenschutz im eigenen Haus
  • Nachteile: Hoher Schulungsbedarf bei Rechtsänderungen, Vertretungsprobleme bei Urlaub/Krankheit, Haftungsrisiko bei Fehlern
  • Geeignet für: Unternehmen mit stabilem Personalbestand und qualifiziertem Buchhaltungspersonal
  • Software erforderlich: DATEV, Lexware, SAGE oder vergleichbare Lohnsoftware mit sv.net-Schnittstelle

Externe Lohnbuchhaltung

  • Vorteile: Aktuelle Rechtskenntnisse, professionelle Software, Haftungsübernahme durch Dienstleister, keine Vertretungsprobleme
  • Nachteile: Laufende Kosten, Datenübermittlung an Externe notwendig, weniger Flexibilität bei spontanen Änderungen
  • Geeignet für: Kleine und mittlere GmbHs ohne eigenes Buchhaltungspersonal, Unternehmen mit komplexen Entgeltstrukturen
  • Kostenpunkt: Je nach Anbieter 15-40 Euro pro Abrechnung und Mitarbeiter

Wer den Jahresabschluss ohnehin durch einen Steuerberater erstellen lässt, kann die Lohnbuchhaltung sinnvoll in das Leistungspaket integrieren. Steuerberater haben nicht nur die fachliche Expertise für korrekte Beitragsnachweise, sondern auch die Haftpflichtversicherung für eventuelle Fehler. OnlineBilanz bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – von der laufenden Buchführung über die Lohnabrechnung bis zum fertigen Jahresabschluss.

Checkliste für die rechtssichere Umsetzung

  • Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen (falls noch nicht vorhanden)
  • Lohnsoftware mit aktueller DEÜV-Schnittstelle und sv.net-Zugang einrichten
  • Zuständige Krankenkassen für alle Mitarbeiter ermitteln und Kommunikation aufbauen
  • Arbeitsverträge auf sozialversicherungsrelevante Klauseln prüfen (Entgeltumwandlung, Dienstwagen, etc.)
  • Bei Gesellschafter-Geschäftsführern Statusfeststellung durch Deutsche Rentenversicherung einholen
  • Prozess für laufende Meldungen (Einstellungen, Kündigungen) definieren und dokumentieren
  • Verantwortlichkeiten festlegen: Wer erstellt, wer prüft, wer übermittelt die Beitragsnachweise?
  • Jahreskalender mit Fristen anlegen (15.02. für Beitragsnachweise, laufende Meldungen bei Personalwechsel)
  • Aufbewahrungspflicht sicherstellen: Entgeltunterlagen 6 Jahre, Beitragsnachweise 6 Jahre nach § 28f SGB IV

Digitalisierung und Automatisierung

Moderne Lohnsoftware und HR-Systeme bieten weitreichende Automatisierungsmöglichkeiten, die die Einhaltung der Beitragsnachweispflicht erheblich erleichtern:

  • Automatische Meldungen: Bei Neueinstellungen und Kündigungen generiert die Software automatisch die erforderlichen An- und Abmeldungen
  • Plausibilitätsprüfungen: Die Software prüft vor Übermittlung auf formale Fehler und warnt bei Auffälligkeiten
  • Fristenwarnungen: Automatische Erinnerungen an die Jahresfrist für Beitragsnachweise (15.02.)
  • Schnittstellen zu DATEV: Übernahme der Lohndaten in die Finanzbuchhaltung für den Jahresabschluss
  • Digitale Personalakte: Zentrale Ablage aller sozialversicherungsrelevanten Dokumente (Arbeitsvertrag, Statusbescheid, Korrespondenz mit Krankenkassen)

„Die Digitalisierung der Lohnbuchhaltung ist kein Luxus mehr, sondern Notwendigkeit. Die rechtlichen Anforderungen steigen kontinuierlich, die Fehlertoleranz der Sozialversicherungsträger sinkt. Wer als GmbH-Geschäftsführer persönliche Haftung vermeiden will, sollte in professionelle Lösungen investieren – sei es durch qualifiziertes Personal, moderne Software oder externe Dienstleister wie Steuerberater.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Integration in Jahresabschluss und Controlling

Die Daten aus den Beitragsnachweisen sind nicht nur für die Sozialversicherungsträger relevant, sondern auch für die interne Steuerung und den handelsrechtlichen Jahresabschluss der GmbH:

  • Personalkostencontrolling: Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung betragen ca. 20 % der Bruttolöhne und müssen in der Kostenrechnung berücksichtigt werden
  • Liquiditätsplanung: Sozialversicherungsbeiträge sind monatlich fällig und belasten die Liquidität – eine Integration in die Finanzplanung ist zwingend
  • Rückstellungen im Jahresabschluss: Für Dezember-Gehälter und die zugehörigen Arbeitgeberbeiträge müssen Verbindlichkeiten zum 31.12. gebildet werden
  • Steuerliche Behandlung: Arbeitgeberbeiträge sind Betriebsausgaben und mindern den steuerlichen Gewinn nach § 4 Abs. 4 EStG
  • Prüfung bei Jahresabschlussprüfung: Wirtschaftsprüfer kontrollieren die korrekte Verbuchung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge

Häufig gestellte Fragen

Müssen auch Kleinunternehmer ohne Mitarbeiter Beitragsnachweise erstellen?

Nein, die Beitragsnachweispflicht nach § 28f SGB IV betrifft ausschließlich Arbeitgeber mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Einzelunternehmer und Kleinunternehmer ohne Mitarbeiter sind nicht zur Erstellung von Beitragsnachweisen verpflichtet. Sobald jedoch der erste sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter eingestellt wird, greift die Pflicht ab dem ersten Abrechnungsmonat.

Können Beitragsnachweise auch in Papierform eingereicht werden?

Nein, seit der Einführung des elektronischen Meldeverfahrens ist die Übermittlung von Beitragsnachweisen ausschließlich in elektronischer Form über die standardisierten Datensätze nach der DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) zulässig. Papierhafte Nachweise werden von den Einzugsstellen nicht mehr akzeptiert und gelten als nicht fristgerecht eingereicht.

Was ist der Unterschied zwischen Beitragsnachweisen und Entgeltbescheinigungen?

Beitragsnachweise nach § 28f SGB IV sind monatliche Meldungen des Arbeitgebers an die Sozialversicherungsträger über Entgelte und Beiträge aller Beschäftigten. Entgeltbescheinigungen hingegen sind individuelle Dokumente, die der Arbeitgeber ausscheidenden Mitarbeitern aushändigt und die deren persönliche Entgeltdaten für Zwecke der Arbeitslosmeldung oder des Renteneintritts dokumentieren. Beide erfüllen unterschiedliche rechtliche Funktionen.

Wie lange müssen Beitragsnachweise aufbewahrt werden?

Arbeitgeber sind nach § 28f Abs. 3 SGB IV verpflichtet, die Unterlagen zu den Beitragsnachweisen für die Dauer der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung aufzubewahren. Die handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Jahre (§ 28h SGB IV). In der Praxis empfiehlt sich jedoch eine Aufbewahrung von mindestens zehn Jahren, um auch bei verspäteten Prüfungen oder Nachfragen auskunftsfähig zu bleiben.

Gelten für kurzfristig Beschäftigte dieselben Regelungen bei Beitragsnachweisen?

Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei, dennoch besteht eine Meldepflicht zur Sozialversicherung. Im Beitragsnachweis müssen sie mit dem Personengruppenschlüssel 110 erfasst werden, auch wenn keine Beiträge abzuführen sind. Die Übermittlungspflicht und Fristen entsprechen denen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, um eine lückenlose Dokumentation der Beschäftigungsverhältnisse sicherzustellen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: SGB IV – Sozialgesetzbuch Viertes Buch, SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung, DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung, Deutsche Rentenversicherung – Informationen für Arbeitgeber. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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