Beitragsnachweise Frist 2026: Pflichten & Abgabe
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die monatliche Abgabe von Beitragsnachweisen gehört zu den zentralen Pflichten jedes Arbeitgebers. Versäumnisse führen zu Säumniszuschlägen, Bußgeldern und Prüfungen durch die Rentenversicherung. Dieser Ratgeber erklärt, welche Fristen 2026 gelten, wie die elektronische Übermittlung funktioniert und worauf Geschäftsführer und Buchhalter achten müssen.
Kurzantwort
Beitragsnachweise zur Sozialversicherung müssen Arbeitgeber monatlich bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats elektronisch über DEÜV einreichen. Verspätete oder fehlerhafte Abgaben führen zu Säumniszuschlägen ab 1 % pro Monat, Bußgeldern bis 25.000 Euro und Prüfungen durch die Rentenversicherung. Besondere Regelungen gelten für Minijobs, Kurzarbeit und Einmalzahlungen.
Inhaltsverzeichnis
- Was sind Beitragsnachweise und welche Fristen gelten?
- Rechtsgrundlagen und gesetzliche Pflichten des Arbeitgebers
- Monatliche Abgabefristen im Überblick: Wann wird es eng?
- Elektronische Übermittlung: DEÜV, sv.net und ELSTER im Einsatz
- Folgen bei verspäteter oder fehlerhafter Abgabe
- Besonderheiten bei Minijobs, Kurzarbeit und Einmalzahlungen
- Prüfungen durch die Rentenversicherung: Was Arbeitgeber erwartet
- Digitalisierung und Automatisierung: Moderne Lösungen für Beitragsnachweise
- Checkliste: Beitragsnachweise fristgerecht und fehlerfrei erstellen
Was sind Beitragsnachweise und welche Fristen gelten?
Beitragsnachweise dokumentieren die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen an die zuständigen Einzugsstellen. Sie müssen von jedem Arbeitgeber erstellt werden, der sozialversicherungspflichtige Beschäftigte hat. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 28a SGB IV sowie der Beitragsverfahrensverordnung (BVV). Für die elektronische Übermittlung sind die technischen Vorgaben der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) einzuhalten.
Die Abgabefrist für Beitragsnachweise ist gesetzlich klar geregelt: Bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats müssen die Beiträge für den Vormonat fällig werden. Zugleich ist in diesem Zeitrahmen der monatliche Beitragsnachweis zu übermitteln. Das bedeutet für die Praxis: Wer Löhne für Januar abrechnet, muss die Beiträge und den Nachweis bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag im Februar an die Krankenkasse übermitteln.
Praxis-Hinweis: Bankarbeitstage richtig zählen
Der drittletzte Bankarbeitstag ist kein Kalendertag. Samstage, Sonntage und bundesweite Feiertage fallen heraus. Bei kurzen Monaten wie Februar oder bei Feiertagshäufungen kann die Frist früher liegen als zunächst vermutet. Ein Abgleich mit dem jeweiligen Bankarbeitstage-Kalender der Krankenkassen ist empfehlenswert.
Die Übermittlung erfolgt heute ausschließlich elektronisch über die DEÜV-Schnittstelle (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung). Arbeitgeber, die regelmäßig Beiträge abführen, können die Verfahren über ELSTER, DATEV oder direkt über die sv.net-Plattform der Sozialversicherungsträger nutzen.
Rechtsgrundlagen und gesetzliche Pflichten des Arbeitgebers
Die Pflicht zur Erstellung und fristgerechten Übermittlung von Beitragsnachweisen ergibt sich unmittelbar aus § 28a Abs. 1 SGB IV. Darin ist festgelegt, dass Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung an die zuständige Einzugsstelle zu entrichten haben und zugleich einen maschinell verwertbaren Nachweis über die Beitragsberechnung abgeben müssen.
Ergänzend konkretisiert die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) die inhaltlichen und formalen Anforderungen. Dazu gehören unter anderem:
- Angabe der Versichertennummer, des Namens und Geburtsdatums jedes Beschäftigten
- Zuordnung der Beitragshöhe nach Beitragsgruppen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung)
- Unterscheidung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil
- Kennzeichnung besonderer Personengruppen (z. B. geringfügig Beschäftigte, Auszubildende)
„Viele GmbH-Geschäftsführer unterschätzen die Komplexität der Beitragsnachweise, insbesondere bei Mischlohnarten oder Einmalzahlungen. Eine fehlerhafte Zuordnung kann zu Nachforderungen, Säumniszuschlägen und im Extremfall zur Haftung des Geschäftsführers nach § 823 BGB führen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Verstöße gegen die Melde- und Abführungspflichten können neben Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV auch als Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 Nr. 8 SGB IV geahndet werden. In schweren Fällen, etwa bei vorsätzlichem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, drohen Strafverfahren nach § 266a StGB.
Monatliche Abgabefristen im Überblick: Wann wird es eng?
Die Fälligkeit der Beiträge und die Abgabe des Beitragsnachweises fallen zusammen: beides muss bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats erfolgen. Für die Praxis bedeutet das: Im Februar 2026 sind die Januar-Beiträge fällig, im März die Februar-Beiträge – und so weiter.
| Monat (Lohnabrechnung) | Fälligkeitsmonat | Drittletzter Bankarbeitstag (Beispiel 2026) |
|---|---|---|
| Januar 2026 | Februar 2026 | 25. Februar 2026 |
| Februar 2026 | März 2026 | 27. März 2026 |
| März 2026 | April 2026 | 28. April 2026 |
| April 2026 | Mai 2026 | 28. Mai 2026 |
| Mai 2026 | Juni 2026 | 26. Juni 2026 |
| Dezember 2025 | Januar 2026 | 28. Januar 2026 |
Achtung bei Feiertagen und Jahreswechsel
Besonders zum Jahreswechsel müssen Arbeitgeber sorgfältig planen: Die Dezember-Beiträge sind bereits im Januar des Folgejahres fällig. Urlaubszeiten, Feiertage und Krankheit im Personalbereich können zu Engpässen führen. Eine vorgezogene Abrechnung oder Vertretungsregelungen sind essenziell.
Wer die Frist versäumt, muss mit Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV rechnen. Diese betragen 1 % der rückständigen Beiträge pro angefangenem Monat, mindestens jedoch 8 Euro. Bei wiederholtem Verstoß drohen zudem Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung oder Bußgeldverfahren.
Elektronische Übermittlung: DEÜV, sv.net und ELSTER im Einsatz
Seit der Einführung der DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) im Jahr 2006 erfolgt die Übermittlung von Beitragsnachweisen ausschließlich elektronisch. Die Papierform ist nicht mehr zulässig. Die technische Abwicklung erfolgt über standardisierte Datensätze im Format DSRV (Datenaustausch Sozialversicherung), die von Lohnsoftware automatisch erzeugt werden.
sv.net – das zentrale Portal für Arbeitgeber
Das Portal sv.net bietet Arbeitgebern einen direkten Zugang zur elektronischen Kommunikation mit den Krankenkassen und Sozialversicherungsträgern. Über sv.net können nicht nur Beitragsnachweise übermittelt, sondern auch Meldungen zur Sozialversicherung (An-, Ab- und Änderungsmeldungen), Bescheinigungen und Entgeltmeldungen abgegeben werden.
- Registrierung erfolgt über die Betriebsnummer (BNR) des Arbeitgebers
- Authentifizierung per Benutzername und Passwort oder elektronischem Zertifikat
- Unterstützung von Sammelübermittlungen für mehrere Beschäftigte
- Statusverfolgung und Quittierungsnachweise als Beleg für die Übermittlung
DATEV, Lexware & Co.: Schnittstellen zur Lohnsoftware
Die meisten Lohnabrechnungsprogramme (z. B. DATEV Lodas, Lexware Lohn, Sage HR) verfügen über integrierte DEÜV-Schnittstellen. Nach der monatlichen Lohnabrechnung erzeugt die Software die erforderlichen Meldedateien, die dann per Knopfdruck an die zuständige Krankenkasse übermittelt werden. Fehlerhafte Datensätze werden in der Regel bereits vor dem Versand erkannt und angezeigt.
„In der Praxis sehen wir immer wieder, dass technisch korrekte Übermittlung nicht mit inhaltlicher Richtigkeit gleichzusetzen ist. Falsch zugeordnete Lohnarten oder fehlerhafte Beitragsgruppen führen zu Rückfragen der Krankenkassen – und kosten Zeit und Nerven. Eine regelmäßige Plausibilitätsprüfung durch den Steuerberater ist daher sinnvoll.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Folgen bei verspäteter oder fehlerhafter Abgabe
Wer Beitragsnachweise nicht rechtzeitig oder fehlerhaft abgibt, muss mit empfindlichen Konsequenzen rechnen. Die Bandbreite reicht von Säumniszuschlägen über Bußgelder bis hin zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Versäumnis vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte – die gesetzlichen Folgen greifen automatisch.
Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV
Werden Sozialversicherungsbeiträge nicht fristgerecht entrichtet, erhebt die Einzugsstelle einen Säumniszuschlag. Dieser beträgt 1 % der rückständigen Beiträge für jeden angefangenen Monat der Säumnis, mindestens jedoch 8 Euro. Die Zuschläge entstehen kraft Gesetzes, ein gesonderter Bescheid ist nicht erforderlich.
| Rückständiger Betrag | Säumnis | Säumniszuschlag |
|---|---|---|
| 5.000 € | 1 Monat | 50 € |
| 5.000 € | 3 Monate | 150 € |
| 10.000 € | 2 Monate | 200 € |
| 500 € | 1 Monat | 8 € (Mindestbetrag) |
Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten
Nach § 111 Abs. 1 Nr. 8 SGB IV handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Das Bußgeld kann bis zu 5.000 Euro betragen. In der Praxis werden Bußgelder insbesondere bei wiederholten Verstößen oder systematischen Meldepflichtverletzungen verhängt.
Strafbarkeit nach § 266a StGB
Wer als Arbeitgeber fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht vollständig abführt, macht sich nach § 266a StGB strafbar – auch dann, wenn die Beiträge vom Arbeitnehmer einbehalten wurden. Die Strafandrohung reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Vorsatz muss nachgewiesen werden, jedoch genügt bedingter Vorsatz.
Persönliche Haftung des Geschäftsführers
Der GmbH-Geschäftsführer haftet gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG persönlich für Schäden, die er der Gesellschaft durch Pflichtverletzung zufügt. Dazu zählt auch die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Haftung ist verschuldensunabhängig: Bereits fahrlässiges Verhalten genügt. In der Insolvenz kann der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Besonderheiten bei Minijobs, Kurzarbeit und Einmalzahlungen
Nicht jede Beschäftigungsform folgt denselben Regeln bei der Beitragsnachweisführung. Minijobs, Kurzarbeit, Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie Abfindungen erfordern besondere Sorgfalt bei der Zuordnung und Meldung.
Minijobs: Pauschalabgaben und Meldepflichten
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijobs bis 538 Euro monatlich, Stand 2026) übernimmt der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Die Abführung erfolgt über die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, nicht über die reguläre Krankenkasse. Dennoch müssen auch hier DEÜV-Meldungen erfolgen, insbesondere die monatlichen Beitragsnachweise.
- Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung: 13 % (bei gesetzlich versicherten Minijobbern)
- Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung: 15 %
- Umlageverfahren U1 (Entgeltfortzahlung Krankheit) und U2 (Mutterschaft) zusätzlich
- Meldung der Beschäftigung an die Minijob-Zentrale innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme
Kurzarbeitergeld: Sondermeldungen und Erstattung
Während der Kurzarbeit entfällt der Anspruch auf reguläres Arbeitsentgelt teilweise oder vollständig. Das Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt, ist aber sozialversicherungsfrei. Allerdings müssen Arbeitgeber besondere Meldepflichten erfüllen:
- Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit vor Beginn
- Monatliche Abrechnung und Nachweis der ausgefallenen Arbeitsstunden
- Meldung der tatsächlich gezahlten Entgelte und des Kurzarbeitergeldes an die Krankenkasse
- Beitragsberechnung auf Basis des Ist-Entgelts, nicht des Soll-Entgelts
Praxis-Tipp: Einmalzahlungen richtig zuordnen
Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Tantiemen oder Boni sind beitragspflichtige Einmalzahlungen. Sie müssen im Monat der Zahlung in die Beitragsnachweise aufgenommen werden – auch wenn die Beitragsbemessungsgrenze bereits erreicht ist. Fehler bei der Zuordnung führen zu Nachforderungen und können die Beitragshöhe des gesamten Jahres beeinflussen.
Auch bei Abfindungen ist Vorsicht geboten: Diese sind zwar steuerpflichtig, jedoch in der Regel sozialversicherungsfrei – aber nur, wenn die Voraussetzungen des § 14 SGB IV vorliegen (Beendigung des Arbeitsverhältnisses, keine Weiterbeschäftigung). Eine fehlerhafte Behandlung kann zur Nachforderung von Beiträgen führen.
Prüfungen durch die Rentenversicherung: Was Arbeitgeber erwartet
Jeder Arbeitgeber muss gemäß § 28p SGB IV in regelmäßigen Abständen mit einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung rechnen. Die Prüfungen erfolgen in der Regel alle vier Jahre, bei kleineren Betrieben auch seltener. Ziel ist die Kontrolle der ordnungsgemäßen Beitragszahlung, der korrekten Meldungen und der Einhaltung des Sozialversicherungsrechts.
Ablauf einer Betriebsprüfung
Die Betriebsprüfung wird in der Regel schriftlich angekündigt, meist mit einer Vorlaufzeit von zwei bis vier Wochen. Der Prüfer fordert umfangreiche Unterlagen an, darunter:
-
Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den gesamten Prüfzeitraum (meist vier Jahre)
-
Arbeitsverträge, Änderungsvereinbarungen, Aufhebungsverträge
-
Beitragsnachweise und Zahlungsbelege an die Krankenkassen
-
Meldungen zur Sozialversicherung (DEÜV-Datensätze)
-
Urlaubslisten, Arbeitszeitkonten, Stundenzettel
-
Belege über Sachbezüge, Firmenwagen, Essenszuschüsse
-
Nachweise zu Minijobs, Praktikanten, freien Mitarbeitern
Der Prüfer erscheint in der Regel vor Ort im Betrieb oder in der Kanzlei des Steuerberaters. Die Prüfung kann je nach Betriebsgröße zwischen einem halben Tag und mehreren Wochen dauern.
Häufige Beanstandungen und Nachforderungen
Erfahrungsgemäß führen folgende Punkte zu Nachforderungen:
- Fehlende oder fehlerhafte Meldungen bei geringfügig Beschäftigten
- Falsche Einordnung von freien Mitarbeitern als Selbstständige (Scheinselbstständigkeit)
- Nicht oder falsch verbuchte Sachbezüge (z. B. Firmenwagen, Jobtickets, Essensmarken)
- Fehlerhafte Zuordnung von Einmalzahlungen oder Boni
- Nichtberücksichtigung von Abfindungen oder Übergangsgeldern
- Lücken in der Dokumentation (z. B. fehlende Arbeitsverträge oder Stundenaufzeichnungen)
„Die Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung sollte nicht unterschätzt werden. Eine lückenlose, systematische Dokumentation erspart nicht nur Nachforderungen, sondern auch erheblichen zeitlichen und nervlichen Aufwand. Wer seine Lohnabrechnungen über einen Steuerberater abwickelt, profitiert hier von der rechtssicheren Aufbereitung und Archivierung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Digitalisierung und Automatisierung: Moderne Lösungen für Beitragsnachweise
Die fortschreitende Digitalisierung hat die Erstellung und Übermittlung von Beitragsnachweisen grundlegend vereinfacht. Moderne Lohnsoftware, Cloud-basierte Lösungen und automatisierte Schnittstellen reduzieren den manuellen Aufwand erheblich und minimieren Fehlerquellen. Dennoch bleibt die fachliche Kontrolle durch qualifiziertes Personal unverzichtbar.
Cloud-Lohnsysteme und automatisierte DEÜV-Übermittlung
Cloudbasierte Lösungen wie DATEV Lodas online, Lexware lohn + gehalt plus oder Personio Payroll ermöglichen die Lohnabrechnung ohne lokale Installation. Die Systeme sind stets auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung, übernehmen automatisch Beitragssatzänderungen und erstellen die DEÜV-Meldungen per Knopfdruck.
Vorteile der Digitalisierung
- Automatische Berechnung und Prüfung der Beiträge
- Reduzierung manueller Eingabefehler
- Digitale Archivierung und jederzeitige Verfügbarkeit
- Transparente Prozesse und Nachvollziehbarkeit
- Zeitersparnis bei monatlichen Routinen
Grenzen der Automatisierung
- Komplexe Sonderfälle erfordern manuelles Eingreifen
- Fehlerhafte Stammdaten führen zu falschen Ergebnissen
- Rechtliche Einordnung (z. B. Scheinselbstständigkeit) bleibt menschliche Aufgabe
- Systemwechsel und Datenmigrationen sind aufwendig
- Schulung und Einarbeitung notwendig
Schnittstellen zu Steuerberatern und Finanzbuchhaltung
Viele GmbHs lagern die Lohnbuchhaltung an ihren Steuerberater aus oder arbeiten mit spezialisierten Lohnbüros zusammen. Moderne Systeme ermöglichen einen nahtlosen Datenaustausch zwischen Mandant, Kanzlei und Sozialversicherungsträgern. Die Buchung der Lohnaufwendungen in der Finanzbuchhaltung erfolgt automatisch über Schnittstellen zu DATEV Unternehmen online oder anderen Buchhaltungsprogrammen.
Wer seine Lohnabrechnung und den Jahresabschluss aus einer Hand beziehen möchte, findet auf OnlineBilanz.de ein koordiniertes Angebot: Die Steuerberater erstellen nicht nur den Jahresabschluss, sondern beraten auch bei laufenden lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen – digital, transparent und zu klaren Festpreisen.
Checkliste: Beitragsnachweise fristgerecht und fehlerfrei erstellen
Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist es essenziell, alle Schritte der monatlichen Beitragsnachweiserstellung im Blick zu behalten. Die folgende Checkliste hilft, die gesetzlichen Pflichten systematisch abzuarbeiten und Fehlerquellen zu vermeiden.
-
Lohn- und Gehaltsabrechnungen bis spätestens fünf Tage vor Fälligkeit fertigstellen
-
Plausibilitätsprüfung: Stimmen die Beitragsgruppen, Lohnarten und Stammdaten?
-
DEÜV-Meldungen aus der Lohnsoftware generieren und auf Fehler prüfen
-
Beitragsnachweise elektronisch über sv.net, DATEV oder Kassenschnittstelle übermitteln
-
Zahlungsauftrag an die Krankenkasse bis zum drittletzten Bankarbeitstag veranlassen
-
Quittierung und Übermittlungsbestätigung als Nachweis archivieren
-
Monatliche Kontrolle: Wurden alle Beschäftigten gemeldet? Gibt es Neueintritte oder Austritte?
-
Sonderfälle gesondert prüfen: Minijobs, Kurzarbeit, Abfindungen, Einmalzahlungen
-
Dokumentation für spätere Betriebsprüfungen lückenlos ablegen
Praxis-Tipp: Jahresendprüfung nicht vergessen
Zum Jahreswechsel sollte eine umfassende Kontrolle der Jahresmeldungen erfolgen. Prüfen Sie insbesondere die korrekte Erfassung von Einmalzahlungen, die Einhaltung der Beitragsbemessungsgrenzen und die vollständige Meldung aller Beschäftigungsverhältnisse. Fehler, die erst im Folgejahr auffallen, lassen sich dann oft nur noch mit erheblichem Aufwand korrigieren.
Wer unsicher ist oder Unterstützung bei der laufenden Lohn- und Beitragsabrechnung benötigt, sollte frühzeitig einen Steuerberater einbinden. Auf OnlineBilanz.de können Mandanten nicht nur ihren Jahresabschluss, sondern auch begleitende Leistungen im Bereich Lohnbuchhaltung und Sozialversicherung anfragen – betreut durch zugelassene Steuerberater mit langjähriger Erfahrung.
Häufig gestellte Fragen
Können Beitragsnachweise auch per Post eingereicht werden?
Nein, seit 2006 ist die elektronische Übermittlung von Beitragsnachweisen nach § 95 SGB IV verpflichtend. Papierhafte Einreichungen werden von den Krankenkassen und der Rentenversicherung nicht mehr akzeptiert. Arbeitgeber müssen das DEÜV-Verfahren über sv.net oder eine zertifizierte Lohnsoftware nutzen.
Was passiert, wenn die Krankenkasse die Beitragsnachweise nicht akzeptiert?
Lehnt die Krankenkasse einen Beitragsnachweis wegen formaler oder inhaltlicher Fehler ab, gilt er als nicht eingereicht. Der Arbeitgeber erhält eine Fehlermeldung und muss die Korrektur innerhalb der gesetzten Nachfrist vornehmen. Andernfalls drohen Säumniszuschläge und die Prüfung gilt als nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Wer haftet bei falschen Beitragsnachweisen: Geschäftsführer oder Buchhalter?
Die rechtliche Verantwortung trägt grundsätzlich der Geschäftsführer oder Arbeitgeber als Beitragsschuldner nach § 28e SGB IV. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschmeldung kann jedoch auch der beauftragte Lohnbuchhalter oder Steuerberater schadensersatzpflichtig werden. Eine klare Aufgabenteilung und Dokumentation ist daher wichtig.
Gibt es eine Verjährungsfrist für nicht abgegebene Beitragsnachweise?
Sozialversicherungsbeiträge verjähren nach § 25 SGB IV grundsätzlich nach vier Jahren. Bei vorsätzlicher Nichtabgabe oder Beitragsvorenthaltung verlängert sich die Frist auf dreißig Jahre. Die Rentenversicherung kann auch Jahre später noch Nachforderungen und Säumniszuschläge geltend machen, wenn Beitragsnachweise fehlen.
Müssen auch bei null Beschäftigten monatlich Beitragsnachweise eingereicht werden?
Nein, bei fehlenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen entfällt die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Beitragsnachweisen. Sobald jedoch ein Arbeitnehmer eingestellt wird, beginnt die Meldepflicht ab dem ersten Beschäftigungsmonat. Eine Nullmeldung ist nicht vorgesehen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 28e SGB IV – Beitragsschuldner, § 95 SGB IV – Elektronische Übermittlung, § 24 SGB IV – Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen, § 111 SGB IV – Ordnungswidrigkeiten. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


