Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

13–19 Minuten

OnlineBilanzBlogAußergewöhnliche Belastungen EStG

Außergewöhnliche Belastungen EStG 2026: Ratgeber

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG mindern die Einkommensteuer, wenn sie zwangsläufig entstehen und die zumutbare Belastung übersteigen. Dieser Ratgeber erklärt, welche Aufwendungen absetzbar sind, wie Sie die zumutbare Belastung 2026 berechnen und welche Nachweise das Finanzamt fordert. Besonders für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zeigen wir die Abgrenzung zu Betriebsausgaben und Werbungskosten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sind zwangsläufig entstandene, existenznotwendige Aufwendungen der privaten Lebensführung, die steuerlich absetzbar sind, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Typische Fälle sind Krankheitskosten, Pflegeaufwendungen, Beerdigungskosten oder Katastrophenschäden. Die zumutbare Belastung berechnet sich nach § 33 Abs. 3 EStG in Abhängigkeit von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl und liegt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Was sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG?

Außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheblich mindern. Sie können – anders als Werbungskosten oder Betriebsausgaben – steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie außergewöhnlich, zwangsläufig und notwendig sind. Für GmbH-Geschäftsführer ist die Abgrenzung zum betrieblichen Bereich besonders relevant: Außergewöhnliche Belastungen gehören ausschließlich in die private Einkommensteuererklärung, nicht in die Buchführung der GmbH.

Die drei Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen

  1. Außergewöhnlichkeit: Die Aufwendungen müssen der Höhe nach oder aufgrund ihrer Art außergewöhnlich sein, d.h. sie treffen die Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht.
  2. Zwangsläufigkeit: Der Steuerpflichtige muss sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können (§ 33 Abs. 2 EStG).
  3. Notwendigkeit und Angemessenheit: Die Aufwendungen müssen erforderlich sein und dürfen nicht unangemessen hoch ausfallen.

Hinweis

Die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG wirkt wie eine Selbstbeteiligung: Nur der Teil der Aufwendungen, der diesen Betrag übersteigt, wirkt sich steuermindernd aus. Die zumutbare Belastung richtet sich nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl und liegt zwischen 1 % und 7 % der Einkünfte.

Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Steuererklärung 2026) gelten die aktuellen Grundfreibeträge und Einkommensgrenzen. Mandanten, die ihre Einkommensteuererklärung digital und fachlich korrekt durch einen Steuerberater erstellen lassen möchten, finden auf OnlineBilanz.de Festpreis-Leistungen mit digitalem Workflow.

Abgrenzung zu Betriebsausgaben und Werbungskosten bei GmbH-Geschäftsführern

GmbH-Geschäftsführer sind in der Regel nichtselbständig tätig und erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Gleichzeitig können sie Gesellschafter-Geschäftsführer sein und damit auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder gewerbliche Einkünfte erzielen. Die korrekte Zuordnung von Aufwendungen ist deshalb essenziell: Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind, stellen Werbungskosten (§ 9 EStG) dar; Aufwendungen der GmbH sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Nur privat veranlasste, außergewöhnliche und zwangsläufige Aufwendungen fallen unter § 33 EStG.

Typische Abgrenzungsfälle

Aufwendungsart Einordnung Rechtsgrundlage
Fortbildungskosten für berufliche Weiterbildung Werbungskosten § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG
Krankheitskosten ohne betrieblichen Bezug Außergewöhnliche Belastung § 33 EStG
Arbeitsmittel für GF-Tätigkeit Werbungskosten § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG
Scheidungskosten (nach aktuellem Stand) Keine steuerliche Berücksichtigung BFH-Rechtsprechung
Pflegekosten für Angehörige Außergewöhnliche Belastung § 33 EStG

Achtung

Vermischen Sie nicht private außergewöhnliche Belastungen mit betrieblichen Aufwendungen der GmbH. Eine fehlerhafte Verbuchung privater Kosten als Betriebsausgabe kann zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führen und löst sowohl bei der GmbH als auch beim Gesellschafter-Geschäftsführer Steuernachzahlungen aus.

„In der Praxis sehen wir immer wieder, dass Geschäftsführer Krankheitskosten oder Pflegeaufwendungen fälschlicherweise über die GmbH abrechnen wollen. Diese gehören zwingend in die private Einkommensteuererklärung – die GmbH-Buchhaltung bleibt davon unberührt.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Typische Fälle außergewöhnlicher Belastungen im Überblick

Die Finanzverwaltung und die BFH-Rechtsprechung haben im Laufe der Jahre zahlreiche Fallgruppen außergewöhnlicher Belastungen entwickelt. Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist es wichtig, diese Kategorien zu kennen, um Mandanten oder sich selbst korrekt beraten zu können. Im Folgenden werden die wichtigsten Kategorien dargestellt, die in der Praxis immer wieder relevant sind.

Krankheitskosten und Gesundheitsaufwendungen

Zu den häufigsten außergewöhnlichen Belastungen zählen Krankheitskosten (§ 33 EStG), soweit diese nicht von der Krankenversicherung erstattet werden. Dazu gehören Kosten für ärztlich verordnete Behandlungen, Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, Zahnersatz, Brillen, Kuren und Rehabilitationsmaßnahungen. Wichtig: Ein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung vor Beginn der Maßnahme ist oft erforderlich (R 33.1 EStR 2023).

Pflegekosten und Heimunterbringung

Aufwendungen für die Pflege von Angehörigen oder die eigene Unterbringung in einem Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, soweit keine Leistungen der Pflegeversicherung oder anderer Träger gewährt werden. Auch Fahrtkosten zu pflegebedürftigen Angehörigen können geltend gemacht werden.

Beerdigungskosten

Kosten einer Beerdigung können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen (§ 33 EStG, R 33.3 EStR 2023). Übliche und angemessene Bestattungskosten werden anerkannt, überzogene Aufwendungen nicht.

Wiederbeschaffung von Hausrat nach Katastrophen

Nach Elementarschäden (Brand, Hochwasser, Sturm) können Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Reparaturen am Wohngebäude als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit keine Versicherungsleistungen gewährt werden.

Hinweis

Seit 2013 sind Zivilprozesskosten (auch Scheidungskosten) grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar, es sei denn, der Steuerpflichtige wäre ohne den Prozess existenziell bedroht (BFH-Urteil vom 18.05.2017, Az. VI R 9/16).

Zumutbare Belastung: Berechnung und Tabelle 2026

Die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG stellt eine Selbstbeteiligung dar, die der Steuerpflichtige selbst tragen muss. Nur Aufwendungen, die diese Grenze überschreiten, wirken sich steuermindernd aus. Die Höhe richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Berechnungsschema der zumutbaren Belastung

Gesamtbetrag der Einkünfte ohne Kinder 1–2 Kinder ab 3 Kinder
bis 15.340 € 5 % 2 % 1 %
15.340 € bis 51.130 € 6 % 3 % 1 %
über 51.130 € 7 % 4 % 2 %

Die Berechnung erfolgt stufenweise: Für jeden Einkommensabschnitt wird der entsprechende Prozentsatz angewendet. Verheiratete Steuerpflichtige, die zusammen veranlagt werden, haben grundsätzlich keine Kinder im Sinne dieser Regelung, es sei denn, für diese wird Kindergeld gewährt oder der Kinderfreibetrag wird berücksichtigt.

Beispielrechnung für einen GmbH-Geschäftsführer

Ein verheirateter GmbH-Geschäftsführer (Einzelveranlagung, 1 Kind) hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € und außergewöhnliche Krankheitskosten in Höhe von 5.000 €. Die zumutbare Belastung berechnet sich wie folgt:

  • bis 15.340 €: 15.340 € × 2 % = 306,80 €
  • 15.340 € bis 51.130 €: (51.130 € – 15.340 €) × 3 % = 1.073,70 €
  • über 51.130 €: (60.000 € – 51.130 €) × 4 % = 354,80 €
  • Summe zumutbare Belastung: 1.735,30 €

Von den 5.000 € Krankheitskosten sind also 1.735,30 € selbst zu tragen, steuerlich wirksam werden 3.264,70 €.

„Die zumutbare Belastung wird oft unterschätzt. Gerade bei höheren Einkünften können große Teile der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich unwirksam bleiben. Eine sorgfältige Planung und Dokumentation aller Aufwendungen ist deshalb unerlässlich.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Nachweispflichten und Dokumentation bei außergewöhnlichen Belastungen

Die steuerliche Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen setzt einen lückenlosen Nachweis voraus. Das Finanzamt prüft insbesondere die Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und Höhe der Aufwendungen. Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter, die Mandanten beraten oder die eigene Steuererklärung vorbereiten, ist eine systematische Dokumentation essenziell.

Pflichtangaben und Belege

  • Originalbelege (Rechnungen, Zahlungsnachweise) für alle Aufwendungen
  • Ärztliche Verordnungen oder amtsärztliche Atteste (vor Beginn der Maßnahme)
  • Nachweis der Nichterstattung durch Versicherungen (z. B. Ablehnungsbescheid der Krankenkasse)
  • Bei Pflegekosten: Pflegegrad-Bescheid der Pflegeversicherung
  • Bei Heimunterbringung: Heimvertrag und Kostennachweise
  • Bei Katastrophenschäden: Schadensprotokoll, Versicherungskorrespondenz, Kostenvoranschläge

Besonderheiten bei Krankheitskosten

Nach R 33.4 EStR 2023 sind bei bestimmten Maßnahmen (z. B. Kuren, alternative Heilmethoden, wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen) vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Nachträglich eingereichte Atteste werden vom Finanzamt regelmäßig nicht anerkannt. Dies gilt auch für das Veranlagungsjahr 2025 (Steuererklärung 2026).

Achtung

Fehlende oder unvollständige Nachweise führen zur vollständigen Ablehnung der außergewöhnlichen Belastung. Sammeln Sie Belege laufend und legen Sie diese chronologisch ab – eine nachträgliche Rekonstruktion ist oft unmöglich.

Wer seine Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von der systematischen Prüfung und Dokumentation. Auf OnlineBilanz.de erhalten Mandanten digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und rechtssicherer Bearbeitung durch zugelassene Steuerberater.

Außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung 2026

Außergewöhnliche Belastungen werden in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen zur Einkommensteuererklärung (ESt 1 A) geltend gemacht. Für das Veranlagungsjahr 2025 (Abgabe 2026) gelten die aktuellen Formulare der Finanzverwaltung. Die Erklärung kann in Papierform oder elektronisch via ELSTER eingereicht werden. Steuerberater nutzen in der Regel professionelle Software (DATEV, Addison etc.), die eine automatisierte Plausibilitätsprüfung vornimmt.

Aufbau der Anlage Außergewöhnliche Belastungen

Die Anlage gliedert sich in mehrere Abschnitte, die jeweils unterschiedliche Fallgruppen abdecken:

  • Abschnitt A: Aufwendungen für Unterhalt an bedürftige Personen (§ 33a Abs. 1 EStG)
  • Abschnitt B: Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (§ 33a Abs. 2 EStG)
  • Abschnitt C: Allgemeine außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) – hier werden Krankheitskosten, Pflegekosten, Beerdigungskosten etc. erfasst
  • Abschnitt D: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene etc. (§ 33b EStG)

Fristen und Abgabetermine 2026

Für das Veranlagungsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten folgende Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung:

Ohne steuerliche Beratung

Abgabefrist: 31. Juli 2026 (§ 149 Abs. 2 AO). Bei Verspätung drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO.

Mit Steuerberater

Abgabefrist: 30. April 2027 (§ 149 Abs. 3 AO). Die verlängerte Frist gilt automatisch bei Bevollmächtigung eines Steuerberaters.

Hinweis

Bei der elektronischen Übermittlung via ELSTER oder Steuerberater-Software werden formale Fehler (z. B. fehlende Pflichtangaben) bereits vor dem Versand erkannt. Dies reduziert Rückfragen des Finanzamts erheblich.

„Die korrekte Erfassung außergewöhnlicher Belastungen setzt Erfahrung voraus. Wir sehen regelmäßig, dass Mandanten anspruchsberechtigte Aufwendungen nicht geltend machen, weil sie die komplexen Regelungen nicht kennen. Eine steuerliche Beratung rechnet sich hier schnell.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufige Fehler und Stolperfallen bei außergewöhnlichen Belastungen

Auch erfahrene Buchhalter und GmbH-Geschäftsführer machen bei der Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen immer wieder Fehler. Die Finanzverwaltung prüft diese Positionen besonders intensiv, da sie ein hohes Missbrauchspotenzial bergen. Im Folgenden die häufigsten Fallstricke aus der Beratungspraxis.

Fehler 1: Fehlende oder verspätete ärztliche Nachweise

Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungen (z. B. Heilpraktiker, alternative Therapien, Kuren) ist ein amtsärztliches Attest vor Beginn der Maßnahme zwingend erforderlich (R 33.4 EStR 2023). Nachträglich eingereichte Bescheinigungen werden nicht anerkannt – die gesamten Aufwendungen gehen steuerlich verloren.

Fehler 2: Doppelte Geltendmachung von Aufwendungen

Aufwendungen, die bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben geltend gemacht wurden, dürfen nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dies gilt auch für Erstattungen durch Versicherungen oder Arbeitgeber.

Fehler 3: Unzureichende Dokumentation von Zahlungen

Barzahlungen ohne Quittung, fehlende Kontoauszüge oder unvollständige Rechnungen führen zur Ablehnung durch das Finanzamt. Es gilt: Nur belegte und nachweislich bezahlte Aufwendungen sind abzugsfähig.

Fehler 4: Übersehen der zumutbaren Belastung

Viele Steuerpflichtige sammeln Belege, ohne die zumutbare Belastung zu berücksichtigen. Gerade bei hohen Einkünften kann diese Grenze mehrere Tausend Euro betragen – die steuerliche Wirkung bleibt dann aus. Eine vorausschauende Planung (z. B. Zusammenfassung mehrerer Behandlungen in einem Jahr) kann sinnvoll sein.

Achtung

Die Finanzverwaltung prüft außergewöhnliche Belastungen zunehmend strenger. Seit 2023 werden auch kleinere Beträge verstärkt hinterfragt. Halten Sie alle Nachweise lückenlos bereit – eine nachträgliche Beschaffung ist oft nicht mehr möglich.

Fehler 5: Verwechslung mit Behinderten-Pauschbetrag

Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG ist kein Ersatz für außergewöhnliche Belastungen, sondern eine ergänzende Steuervergünstigung. Aufwendungen, die über den Pauschbetrag hinausgehen, können zusätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden – eine Wahlmöglichkeit besteht nicht.

Sonderfälle: Behinderung, Pflege und Unterhalt nach § 33a und § 33b EStG

Neben den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG kennt das Einkommensteuergesetz besondere Regelungen für bestimmte Personengruppen und Aufwendungsarten. Diese sind in § 33a EStG (Unterhalt, Berufsausbildung) und § 33b EStG (Behinderten-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag, Hinterbliebenen-Pauschbetrag) geregelt. Für GmbH-Geschäftsführer mit pflegebedürftigen Angehörigen oder Kindern in Ausbildung sind diese Sonderregelungen von hoher Relevanz.

Unterhalt an bedürftige Personen (§ 33a Abs. 1 EStG)

Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person können bis zu einem Höchstbetrag von 11.604 € im Jahr 2026 (§ 33a Abs. 1 EStG, jährliche Anpassung) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Voraussetzung: Die unterhaltene Person hat kein oder nur geringes eigenes Vermögen und Einkünfte.

Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1–3 EStG)

Menschen mit Behinderung können anstelle des Einzelnachweises ihrer behinderungsbedingten Aufwendungen einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) und liegt zwischen 384 € (GdB 20) und 2.840 € (GdB 100) bzw. 7.400 € bei Merkzeichen H (hilflos) oder Bl (blind). Die Pauschbeträge wurden durch das Behinderten-Pauschbetragsgesetz ab 2021 deutlich erhöht und vereinfacht.

Grad der Behinderung (GdB) Pauschbetrag 2026
20 384 €
30 620 €
40 860 €
50 1.140 €
60 1.440 €
70 1.780 €
80 2.120 €
90 2.460 €
100 2.840 €
Merkzeichen H oder Bl 7.400 €

Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG)

Wer eine pflegebedürftige Person (mindestens Pflegegrad 2) im eigenen Haushalt oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person unentgeltlich pflegt, kann einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 € (Pflegegrad 2) bis 1.800 € (Pflegegrad 4 und 5) pro Jahr geltend machen (Stand 2026). Der Pauschbetrag ist unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen und ersetzt den Einzelnachweis.

Hinweis

Der Pflege-Pauschbetrag ist nicht an die zumutbare Belastung gebunden – er wirkt in voller Höhe steuermindernd. Voraussetzung ist eine unentgeltliche persönliche Pflege; eine Vergütung (z. B. Pflegegeld der Pflegeversicherung, das an den Pflegenden weitergegeben wird) schließt den Pauschbetrag aus.

„Viele unserer Mandanten wissen nicht, dass sie als pflegende Angehörige den Pflege-Pauschbetrag geltend machen können. Dieser wird häufig übersehen, obwohl er ohne Einzelnachweis und ohne zumutbare Belastung sofort wirkt – ein klarer Steuervorteil.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Können außergewöhnliche Belastungen auch rückwirkend geltend gemacht werden?

Ja, außergewöhnliche Belastungen können rückwirkend geltend gemacht werden, solange die Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr noch nicht bestandskräftig ist oder innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 169 AO eine Änderung beantragt wird. Bei nachträglich bekannt gewordenen Aufwendungen ist ein Antrag auf Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich. Wichtig ist die vollständige Dokumentation der Aufwendungen mit Belegen und ärztlichen Nachweisen.

Welche Rolle spielt die Haushaltsersparnis bei Pflegekosten?

Bei stationärer Pflege oder Unterbringung in einem Pflegeheim zieht das Finanzamt regelmäßig eine Haushaltsersparnis ab, da der Steuerpflichtige keine eigenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung mehr hat. Die Haushaltsersparnis wird pauschal angesetzt und mindert die abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen. Bei häuslicher Pflege entfällt diese Kürzung grundsätzlich. Der Bundesfinanzhof hat hierzu differenzierte Rechtsprechung entwickelt (u.a. BFH-Urteil vom 18.10.2017, Az. VI R 15/16).

Sind Prozesskosten aus privaten Rechtsstreitigkeiten absetzbar?

Seit dem Steueränderungsgesetz 2013 sind Prozesskosten nur noch in engen Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG gilt dies nur, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt aufzubringen. Scheidungskosten, Erbstreitigkeiten oder allgemeine Zivilprozesse sind grundsätzlich nicht mehr abziehbar. Eine Einzelfallprüfung durch einen Steuerberater ist hier zwingend erforderlich.

Wie wirken sich außergewöhnliche Belastungen bei zusammenveranlagten Ehegatten aus?

Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die außergewöhnlichen Belastungen beider Partner addiert und vom gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Die zumutbare Belastung berechnet sich ebenfalls nach dem gemeinsamen Einkommen und dem Familienstand ‚verheiratet‘. Dies ist in der Regel günstiger, da sich die prozentualen Stufen nach § 33 Abs. 3 EStG bei höherem Gesamteinkommen zwar erhöhen, aber die gemeinsame Berücksichtigung aller Aufwendungen oft zu einem höheren Abzug führt als bei Einzelveranlagung.

Welche Besonderheiten gelten für außergewöhnliche Belastungen bei beschränkt Steuerpflichtigen?

Beschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 4 EStG können außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nur geltend machen, wenn sie auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG). Voraussetzung ist, dass mindestens 90 % der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte den Grundfreibetrag (2026: 11.784 Euro) nicht übersteigen. Ohne diesen Antrag sind außergewöhnliche Belastungen bei beschränkter Steuerpflicht nicht abziehbar.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 33 EStG (Außergewöhnliche Belastungen), § 33a EStG (Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen), § 33b EStG (Pauschbeträge für behinderte Menschen), Einkommensteuergesetz (EStG) Gesamtausgabe. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
Kostenlos & unverbindlich Nur 15 Minuten Kein Verkaufsgespräch
Oder direkt loslegen?

Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

Konto erstellen
Termin direkt online buchen Freie Zeiten in Echtzeit – Bestätigung sofort per E-Mail
15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz