Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

13–20 Minuten

OnlineBilanzBlogAufbewahrungsfrist Rechnungen

Aufbewahrungsfrist Rechnungen 2026: Pflichten & Fristen

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Rechnungen müssen in Deutschland zehn Jahre aufbewahrt werden – das gilt sowohl nach Steuerrecht (§ 147 AO) als auch nach Handelsrecht (§ 257 HGB). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Wer gegen die Aufbewahrungspflicht verstößt, riskiert empfindliche Bußgelder und steuerliche Schätzungen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Rechnungen sind nach § 147 AO und § 257 HGB zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung erstellt oder empfangen wurde. Sowohl Papier- als auch elektronische Rechnungen unterliegen dieser Pflicht, wobei elektronische Rechnungen in unverändertem, maschinell auswertbarem Format archiviert werden müssen.

Welche gesetzliche Aufbewahrungsfrist gilt für Rechnungen?

Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt in Deutschland grundsätzlich 10 Jahre. Diese Vorgabe ergibt sich aus § 147 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AO (Abgabenordnung) in Verbindung mit § 14b UStG. Die Frist gilt gleichermaßen für eingehende wie für ausgehende Rechnungen und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde — nicht mit dem Datum der Zahlung oder des Geschäftsvorfalls.

Für GmbH-Geschäftsführer ist die Einhaltung dieser Frist von besonderer Bedeutung: Verstöße können nicht nur steuerliche Nachteile nach sich ziehen, sondern im Extremfall auch persönliche Haftungsrisiken begründen. Die 10-jährige Aufbewahrungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Rechnung in Papierform oder elektronisch vorliegt.

Beginn der Aufbewahrungsfrist

Eine am 15. März 2025 ausgestellte Rechnung muss bis zum 31. Dezember 2035 aufbewahrt werden. Die Frist beginnt immer erst mit Ablauf des Kalenderjahres, nicht mit dem Rechnungsdatum selbst.

Dokumentart Rechtsgrundlage Aufbewahrungsfrist
Eingangs- und Ausgangsrechnungen § 147 Abs. 1 Nr. 1, 4 AO 10 Jahre
Buchungsbelege, Kassenbons § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO 10 Jahre
Jahresabschlüsse, Inventare § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO 10 Jahre
Handels- und Geschäftsbriefe § 147 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO 6 Jahre
Lohnunterlagen § 41 Abs. 1 EStG 6 Jahre

Aufbewahrungspflicht nach Handelsrecht und Steuerrecht: Was ist der Unterschied?

Die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen und Geschäftsunterlagen ergibt sich aus zwei unterschiedlichen Rechtsgebieten: dem Handelsrecht (§ 257 HGB) und dem Steuerrecht (§ 147 AO). Beide Vorschriften existieren parallel und müssen jeweils beachtet werden. In der Praxis führt dies dazu, dass stets die längere Frist maßgeblich ist.

Handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht nach § 257 HGB

Nach § 257 HGB sind Kaufleute verpflichtet, Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte und Konzernabschlüsse 10 Jahre aufzubewahren. Für empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe sowie Kopien abgesandter Handels- oder Geschäftsbriefe gilt eine Frist von 6 Jahren. Buchungsbelege — wozu auch Rechnungen zählen — müssen ebenfalls 10 Jahre aufbewahrt werden.

Steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO

Das Steuerrecht regelt die Aufbewahrung in § 147 AO. Hier beträgt die Frist für Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse sowie Buchungsbelege (einschließlich Rechnungen) ebenfalls 10 Jahre. Für sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. geschäftliche Korrespondenz), gelten 6 Jahre.

§ 257 HGB (Handelsrecht)

Gilt für alle Kaufleute (auch GmbH). 10 Jahre für Buchungsbelege, Jahresabschlüsse, Inventare. 6 Jahre für Handels- und Geschäftsbriefe.

§ 147 AO (Steuerrecht)

Gilt für alle Steuerpflichtigen. 10 Jahre für Buchungsbelege, Rechnungen, Jahresabschlüsse. 6 Jahre für sonstige steuerrelevante Unterlagen.

„In der Praxis bedeutet die parallele Geltung beider Vorschriften: Wer die 10-jährige Aufbewahrungsfrist nach § 147 AO einhält, erfüllt zugleich die handelsrechtlichen Anforderungen. Für Rechnungen ist damit immer von 10 Jahren auszugehen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist und wie wird sie berechnet?

Die Aufbewahrungsfrist beginnt gemäß § 147 Abs. 4 AO mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch oder die letzte Aufzeichnung erfolgt ist, das Inventar aufgestellt, die Bilanz festgestellt oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde. Bei Rechnungen ist dies in der Regel das Kalenderjahr der Rechnungsstellung, nicht der Zahlung.

Diese Regelung ist praxisrelevant: Eine Rechnung vom 5. Januar 2025 und eine vom 28. Dezember 2025 haben denselben Fristbeginn — nämlich den 31. Dezember 2025. Die Aufbewahrungsfrist endet dann jeweils am 31. Dezember 2035. Erst ab dem 1. Januar 2036 dürfen diese Rechnungen vernichtet werden.

Praktisches Berechnungsbeispiel

Rechnungsdatum Kalenderjahr (Ende) Fristbeginn Fristende Vernichtung ab
15.03.2025 31.12.2025 01.01.2026 31.12.2035 01.01.2036
08.11.2025 31.12.2025 01.01.2026 31.12.2035 01.01.2036
02.01.2026 31.12.2026 01.01.2027 31.12.2036 01.01.2037

Vorsicht bei freiwilliger Vernichtung

Die Vernichtung von Belegen sollte nicht vor Ablauf der vollen Frist erfolgen. Selbst bei bereits abgeschlossenen Betriebsprüfungen kann die Finanzverwaltung im Rahmen der Festsetzungsverjährung (§ 169 AO) noch auf die Unterlagen zugreifen wollen.

Wichtig ist zudem: Die Frist verlängert sich nicht automatisch durch spätere Ereignisse wie Zahlungseingang, Mahnverfahren oder Buchung. Maßgeblich bleibt das Jahr der Rechnungsstellung bzw. der letzten buchhalterischen Eintragung.

Welche Rechnungen müssen aufbewahrt werden?

Grundsätzlich unterliegen alle eingehenden und ausgehenden Rechnungen der Aufbewahrungspflicht — unabhängig von ihrer Höhe, ihrer steuerlichen Behandlung oder ihrer Zahlungsweise. Dies umfasst sowohl Rechnungen im klassischen Sinne (§ 14 UStG) als auch Kleinbetragsrechnungen, Gutschriften, Proforma-Rechnungen und elektronische Rechnungen.

Eingangsrechnungen

Alle Rechnungen, die Ihr Unternehmen von Lieferanten, Dienstleistern oder sonstigen Geschäftspartnern erhält, sind aufbewahrungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (z. B. Kleinunternehmer-Rechnungen nach § 19 UStG) oder die Zahlung noch nicht erfolgt ist.

Ausgangsrechnungen

Für alle von Ihrem Unternehmen ausgestellten Rechnungen gilt die 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Nach § 14b Abs. 1 UStG ist jeder Unternehmer verpflichtet, ein Doppel jeder ausgestellten Rechnung 10 Jahre lang aufzubewahren. Dies betrifft auch Rechnungen, die nachträglich storniert oder korrigiert wurden — auch diese müssen im Original bzw. als Duplikat archiviert werden.

  • Alle Eingangsrechnungen (auch Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro)
  • Alle Ausgangsrechnungen inkl. Rechnungskopien
  • Stornobelege und Korrekturrechnungen
  • Gutschriften (sowohl erhalten als auch erteilt)
  • Anzahlungsrechnungen und Schlussrechnungen
  • Proforma-Rechnungen (auch wenn nicht umsatzsteuerrelevant)
  • Elektronische Rechnungen (PDF, XRechnung, ZUGFeRD)
  • Fahrausweise, Belege unter 250 Euro (soweit Betriebsausgaben)

Auch Kleinbetragsrechnungen aufbewahren

Selbst Tankquittungen, Parktickets oder Büromaterial-Belege unterliegen der Aufbewahrungspflicht, sofern sie als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Die Höhe der Rechnung ist für die Aufbewahrungspflicht nicht relevant.

Wie müssen elektronische Rechnungen aufbewahrt werden?

Elektronische Rechnungen — etwa als PDF per E-Mail, XRechnung oder ZUGFeRD-Format — sind seit vielen Jahren gleichwertig zu Papierrechnungen. Die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gilt uneingeschränkt. Entscheidend ist, dass die Rechnung während der gesamten Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar und maschinell auswertbar bleibt (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 14b Abs. 1 Satz 3 UStG).

Das bedeutet: Eine elektronisch empfangene oder versendete Rechnung muss auch elektronisch archiviert werden. Ein Ausdruck auf Papier genügt nur dann, wenn die Papierform die ursprüngliche Form war. Bei elektronischen Rechnungen muss das Originalformat gespeichert werden — inklusive eventueller Metadaten, Signaturen oder strukturierter Daten.

Anforderungen an die elektronische Archivierung

  • Unveränderbarkeit: Die gespeicherte Rechnung darf während der Aufbewahrungsfrist nicht mehr verändert werden können (§ 147 Abs. 2 Nr. 1 AO). Technisch kann dies durch revisionssichere Archivsysteme oder Schreibschutz gewährleistet werden.
  • Lesbarkeit: Die Rechnung muss jederzeit lesbar sein. Das bedeutet, dass auch die notwendige Software (z. B. PDF-Reader, spezielle Viewer für XRechnung) verfügbar bleiben muss.
  • Maschinelle Auswertbarkeit: Bei Betriebsprüfungen muss die Finanzverwaltung die Daten maschinell auswerten können. Dies erfordert ggf. eine strukturierte Ablage oder ein Dokumentenmanagementsystem (DMS).
  • Vollständigkeit: Auch Anhänge, E-Mail-Korrespondenz oder Bestellbestätigungen sollten mitarchiviert werden, wenn sie zur Nachvollziehbarkeit des Geschäftsvorfalls beitragen.

„Viele Mandanten fragen, ob ein einfacher Ordner auf dem Server ausreicht. Grundsätzlich ja — solange die GoBD-Anforderungen erfüllt sind: Unveränderbarkeit, Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit. In der Praxis empfehlen wir ein revisionssicheres DMS oder cloudbasierte Buchhaltungslösungen, die diese Anforderungen technisch umsetzen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

E-Mail-Archivierung nicht vergessen

Wenn eine Rechnung per E-Mail versendet oder empfangen wurde, gehört auch die E-Mail selbst zur aufbewahrungspflichtigen Korrespondenz. Ein reines Speichern des PDF-Anhangs reicht nicht immer aus — die vollständige E-Mail inkl. Header sollte archiviert werden.

Dürfen Papierrechnungen digitalisiert und vernichtet werden?

Ja, Papierrechnungen dürfen grundsätzlich digitalisiert und anschließend vernichtet werden — unter strengen Voraussetzungen. Die rechtliche Grundlage bildet die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff), die das BMF in der Fassung vom 28.11.2019 veröffentlicht hat.

Entscheidend ist, dass die Digitalisierung den Grundsätzen der Unveränderbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, Nachvollziehbarkeit und Verfügbarkeit genügt. Das bedeutet: Der Scan muss bildlich und inhaltlich identisch mit dem Original sein, revisionssicher gespeichert werden und jederzeit wieder auffindbar sein.

Voraussetzungen für die ersetzende Digitalisierung

  • Vollständige und bildgetreue Erfassung (kein Informationsverlust)
  • Unveränderbare Speicherung (z. B. in einem revisionssicheren DMS)
  • Nachvollziehbarkeit durch Verfahrensdokumentation (wer scannt wann, wie, mit welcher Software?)
  • Sicherstellung der Lesbarkeit über die gesamte Aufbewahrungsfrist
  • Zeitnahe Digitalisierung (möglichst unmittelbar nach Belegeingang)
  • Interne Kontrollen und Qualitätssicherung des Scanprozesses

Nach erfolgter Digitalisierung und Qualitätskontrolle darf das Papierdokument grundsätzlich vernichtet werden. Viele Unternehmen bewahren die Originale dennoch für eine Übergangszeit auf, um bei etwaigen technischen Problemen oder Prüfungen auf Nummer sicher zu gehen.

Verfahrensdokumentation ist Pflicht

Wer Papierbelege ersetzend digitalisiert, muss gemäß GoBD eine schriftliche Verfahrensdokumentation führen. Darin ist festzuhalten: Scanprozess, verwendete Technik, Verantwortlichkeiten, Qualitätssicherung und Archivierungsort.

Für GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies: Die Entscheidung zur ersetzenden Digitalisierung sollte bewusst getroffen und dokumentiert werden. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, sollte auch die Archivierungsstrategie im Vorfeld abstimmen — OnlineBilanz.de bietet digitale Steuerberater-Leistungen, die auch Fragen zur GoBD-konformen Archivierung umfassen.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Aufbewahrungspflicht?

Die Nichteinhaltung der Aufbewahrungspflicht kann erhebliche steuerliche, handelsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben. Die Bandbreite reicht von Schätzungen des Finanzamts über Bußgelder bis hin zu persönlichen Haftungsrisiken für den Geschäftsführer.

Steuerliche Konsequenzen

Kann ein Unternehmen die Buchführung oder Belege nicht vollständig vorlegen, ist das Finanzamt gemäß § 162 AO berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Dies erfolgt regelmäßig zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Auch der Vorsteuerabzug kann nachträglich versagt werden, wenn die entsprechenden Rechnungen nicht mehr vorgelegt werden können (§ 15 Abs. 1 UStG).

Zudem können Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht als Ordnungswidrigkeit nach § 379 AO mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Werden Belege vorsätzlich vernichtet, um steuerliche Vorteile zu erlangen, kann dies strafrechtlich als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) verfolgt werden.

Handelsrechtliche Konsequenzen

Nach § 283b StGB kann die Verletzung der Buchführungspflicht — wozu auch die Aufbewahrung zählt — im Insolvenzfall als Straftat gewertet werden. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet zudem persönlich, wenn er schuldhaft gegen seine Pflichten aus § 257 HGB verstößt und dadurch der Gesellschaft oder Gläubigern ein Schaden entsteht.

10 Jahre

Aufbewahrungsfrist Rechnungen

bis 25.000 €

Bußgeld nach § 379 AO

§ 162 AO

Schätzungsbefugnis Finanzamt

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Aufbewahrung verantwortlich. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet er persönlich gegenüber der Gesellschaft und im Extremfall auch gegenüber Dritten (§ 43 GmbHG).

„In der Praxis erleben wir immer wieder, dass bei Betriebsprüfungen fehlende Belege zu erheblichen Nachzahlungen führen — nicht weil Steuern hinterzogen wurden, sondern weil die Nachweispflicht nicht erfüllt werden konnte. Prävention durch eine saubere Archivierung ist hier deutlich günstiger.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Praktische Tipps: So organisieren Sie die Aufbewahrung rechtssicher

Eine rechtssichere Archivierung erfordert Organisation, Systematik und die richtigen technischen Hilfsmittel. Die folgenden Empfehlungen haben sich in der Praxis bewährt und helfen, die Anforderungen der GoBD sowie der §§ 147 AO, 257 HGB dauerhaft zu erfüllen.

1. Klare Ablagestruktur festlegen

Legen Sie eine einheitliche Ordnerstruktur fest — nach Jahren, Monaten und ggf. nach Belegart (Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Bankauszüge etc.). Dies erleichtert nicht nur die spätere Auffindbarkeit, sondern ist auch Voraussetzung für die maschinelle Auswertbarkeit.

2. Revisionssicheres Archivsystem nutzen

Nutzen Sie ein Dokumentenmanagementsystem (DMS) oder eine cloudbasierte Buchhaltungssoftware, die eine unveränderbare Speicherung gewährleistet. Achten Sie darauf, dass das System Versionierung, Zugriffsschutz und Protokollierung bietet.

3. Verfahrensdokumentation erstellen

Dokumentieren Sie schriftlich, wie in Ihrem Unternehmen Belege erfasst, digitalisiert, abgelegt und archiviert werden. Diese Verfahrensdokumentation ist GoBD-Pflicht und wird bei Betriebsprüfungen regelmäßig angefordert.

4. Regelmäßige Datensicherung

Sichern Sie Ihre digitalen Belege regelmäßig und redundant (z. B. externe Festplatte, Cloud-Backup). Ein Datenverlust kann zur Nichteinhaltung der Aufbewahrungspflicht führen — mit allen oben beschriebenen Konsequenzen.

5. Fristen im Blick behalten

Markieren Sie Belege nach Jahrgängen und notieren Sie das Jahr, ab dem eine Vernichtung erlaubt ist. So vermeiden Sie vorzeitige Vernichtung oder unnötig lange Aufbewahrung.

Digitalisierung

Scannen Sie Papierbelege zeitnah und revisionssicher. Verfahrensdokumentation nicht vergessen.

Ablagesystem

Klare Struktur nach Jahren, Belegarten, Monaten. Erleichtert Prüfungen und internes Controlling.

Backup

Regelmäßige Sicherung auf externen Medien oder in der Cloud. Schutz vor Datenverlust.

OnlineBilanz unterstützt Sie

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte und gleichzeitig eine moderne, digitale Archivierungslösung sucht, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen — inklusive Beratung zu GoBD-konformer Belegablage.

Besonderheiten der Aufbewahrungspflicht bei der GmbH

Für GmbHs gelten neben den allgemeinen Aufbewahrungspflichten nach §§ 147 AO und 257 HGB zusätzliche gesellschaftsrechtliche Anforderungen. Der Geschäftsführer trägt die persönliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Buchführung und Archivierung — und haftet bei Verstößen unter Umständen persönlich.

Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG

Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Dazu gehört auch die Einhaltung der handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten. Verstöße können zum Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft führen — und in Ausnahmefällen auch gegenüber Gläubigern.

Besonders kritisch wird es, wenn durch fehlende Belege eine Insolvenzantragspflicht nicht rechtzeitig erkannt wird oder im Insolvenzfall die Vermögenslage nicht mehr rekonstruiert werden kann. Hier drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 283b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht).

Jahresabschluss und Offenlegung

Der Jahresabschluss muss gemäß § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag im Unternehmensregister offengelegt werden (nicht mehr beim Bundesanzeiger — diese Regelung gilt seit dem DiRUG vom 01.08.2022). Auch der Jahresabschluss selbst unterliegt der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht nach § 257 HGB und § 147 AO.

Die Feststellung des Jahresabschlusses muss bei kleinen GmbHs innerhalb von 11 Monaten, bei mittelgroßen und großen GmbHs innerhalb von 8 Monaten nach Bilanzstichtag erfolgen (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Auch die dazugehörigen Unterlagen — Belege, Buchungsunterlagen, Inventare — müssen vollständig und nachvollziehbar vorliegen.

Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung

Wird der Jahresabschluss nicht fristgerecht offengelegt, droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB in Höhe von mindestens 500 Euro, in schweren Fällen bis zu 25.000 Euro. Auch hier haftet der Geschäftsführer persönlich.

„Viele Geschäftsführer unterschätzen die persönliche Haftungsgefahr. Wer nicht sicherstellt, dass Belege vollständig archiviert und Fristen eingehalten werden, riskiert im Ernstfall die eigene Bonität und Vermögenswerte. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater ist hier Gold wert.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Pflicht Rechtsgrundlage Frist / Dauer Konsequenz bei Verstoß
Jahresabschluss feststellen § 42a Abs. 2 GmbHG 11 Monate (klein) / 8 Monate (mittel, groß) Geschäftsführerhaftung, Bußgeld
Jahresabschluss offenlegen § 325 HGB 12 Monate nach Bilanzstichtag Ordnungsgeld 500–25.000 €
Belege aufbewahren § 147 AO, § 257 HGB 10 Jahre Schätzung, Bußgeld, Haftung
Buchführung ordnungsgemäß § 43 GmbHG laufend Persönliche Haftung Geschäftsführer

Häufig gestellte Fragen

Kann die Aufbewahrungsfrist durch Betriebsprüfung verlängert werden?

Ja. Wird vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist eine Außenprüfung angekündigt oder läuft diese noch, dürfen die betroffenen Unterlagen erst nach Abschluss der Prüfung und Bestandskraft des Steuerbescheids vernichtet werden – selbst wenn die 10-Jahres-Frist bereits abgelaufen ist. Dies ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 2 AO.

Müssen auch Rechnungen von Kleinbetragsgeschäften (z. B. Tankquittungen) 10 Jahre aufbewahrt werden?

Ja. Auch Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro (§ 33 UStDV) sind Geschäftsunterlagen und unterliegen der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO bzw. § 257 HGB, sofern sie betrieblich veranlasst sind und als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Wie lange müssen Privatpersonen Rechnungen aufbewahren?

Privatpersonen sind grundsätzlich nicht zur Aufbewahrung von Rechnungen verpflichtet. Empfohlen wird jedoch eine Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren wegen Gewährleistungsansprüchen und drei Jahren wegen der zivilrechtlichen Verjährung nach § 195 BGB. Bei Handwerkerleistungen am Eigenheim (Steuerermäßigung § 35a EStG) empfiehlt sich die Aufbewahrung bis zum Bestandskraftwerden des Steuerbescheids.

Was gilt bei Rechnungen aus dem Ausland?

Auch ausländische Rechnungen unterliegen der deutschen Aufbewahrungspflicht, sofern sie für steuerliche oder handelsrechtliche Zwecke in Deutschland relevant sind (z. B. Vorsteuerabzug, Betriebsausgabe). Die Frist beträgt ebenfalls zehn Jahre ab Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung eingegangen ist. Bei fremdsprachigen Belegen kann das Finanzamt im Einzelfall eine Übersetzung verlangen.

Kann die Aufbewahrung auch im EU-Ausland erfolgen?

Ja, nach § 146 Abs. 2a AO dürfen Unterlagen auch im EU-Ausland aufbewahrt werden, sofern der jederzeitige Datenzugriff durch die Finanzverwaltung sichergestellt ist und dies der zuständigen Finanzbehörde vorab schriftlich angezeigt wurde. Bei Drittstaaten außerhalb der EU ist eine Bewilligung der Finanzverwaltung erforderlich.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen, § 257 HGB – Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen, § 146 AO – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen, GoBD – Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
Kostenlos & unverbindlich Nur 15 Minuten Kein Verkaufsgespräch
Oder direkt loslegen?

Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

Konto erstellen
Termin direkt online buchen Freie Zeiten in Echtzeit – Bestätigung sofort per E-Mail
15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz