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Datum

Lesedauer

17–25 Minuten

OnlineBilanz›Blog›Anschaffungs- u. Herstellungskosten

Anschaffungs- und Herstellungskosten HGB 2026

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die korrekte Ermittlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 255 HGB bildet die Grundlage jeder handelsrechtlichen Bewertung. Dieser Artikel erklärt, welche Kosten aktiviert werden müssen, wie nachträgliche Kosten zu behandeln sind und welche Besonderheiten bei Fremdwährung, Tausch oder Entwicklungskosten gelten. OnlineBilanz.de unterstützt Sie mit Software für den KI-gestützten Jahresabschlussentwurf; Prüfung und Freigabe übernimmt auf Wunsch ein gesondert beauftragter, kooperierender Steuerberater.

Wie Ansatz, Bewertung und Gliederung nach HGB in der fertigen Bilanz zusammenkommen, zeigt der Überblick zur Handelsbilanz.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kundinnen und Kunden. Er führt das Erstgespräch, betreut die Abläufe auf der Plattform und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem jeweils beauftragten, kooperierenden Steuerberater ab.

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Kurzantwort

Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die handelsrechtlichen Wertmaßstäbe zur erstmaligen Bewertung von Vermögensgegenständen nach § 255 HGB. Anschaffungskosten umfassen Kaufpreis, Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Kosten, abzüglich Minderungen. Herstellungskosten beinhalten Material-, Fertigungs- und anteilige Gemeinkosten bei Eigenproduktion. Sie bilden die Abschreibungsgrundlage und sind zwingend korrekt zu ermitteln.

Was sind Anschaffungs- und Herstellungskosten nach HGB?

Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden die Grundlage der handelsrechtlichen Bewertung von Vermögensgegenständen gemäß § 253 Abs. 1 HGB. Sie bestimmen den Wertansatz bei Zugang und sind damit entscheidend für die Folgebewertung, die planmäßige Abschreibung und die Ermittlung von Abschreibungsvolumen über die Nutzungsdauer. Während Anschaffungskosten den Erwerb von außen betreffen, erfassen Herstellungskosten die Produktion oder Erstellung im eigenen Unternehmen.

Die gesetzliche Definition ist in § 255 HGB verankert. Anschaffungskosten sind gemäß § 255 Abs. 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Herstellungskosten umfassen nach § 255 Abs. 2 HGB die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

Relevanz für die Praxis

Die korrekte Ermittlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Bilanz hat direkten Einfluss auf die Jahresabschlussqualität: Zu hohe Wertansätze führen zu überhöhtem Eigenkapital und verzerren die Ertragslage durch überhöhte Abschreibungen, zu niedrige Wertansätze verstoßen gegen die Bewertungsvorschriften (§ 253 Abs. 1, § 255 HGB) und können bei Betriebsprüfungen zu Nachforderungen führen.

Abgrenzung zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten

Die Abgrenzung erfolgt anhand der Frage, ob der Vermögensgegenstand von außen erworben oder im Unternehmen selbst hergestellt wurde. Bei zugekauften Maschinen, Gebäuden oder immateriellen Vermögensgegenständen liegen Anschaffungskosten vor, bei eigenproduzierten Erzeugnissen, selbsterstellten Anlagen oder aktivierten Entwicklungskosten (§ 248 Abs. 2, § 255 Abs. 2a HGB) Herstellungskosten.

Welche Bestandteile gehören zu den Anschaffungskosten?

§ 255 Abs. 1 HGB definiert die Anschaffungskosten als Summe aus Anschaffungspreis und Anschaffungsnebenkosten, abzüglich Anschaffungspreisminderungen. Die Systematik folgt dem Grundsatz, dass alle Aufwendungen zu aktivieren sind, die notwendig sind, um den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Anschaffungspreis und Anschaffungspreisminderungen

Der Anschaffungspreis umfasst den Kaufpreis inkl. Umsatzsteuer (soweit nicht vorsteuerabzugsberechtigt), Zölle, Einfuhrabgaben und nicht erstattungsfähige Verbrauchsteuern. Anschaffungspreisminderungen wie Skonti, Rabatte, Boni oder Erstattungen sind vom Anschaffungspreis abzuziehen. Dabei ist unerheblich, ob die Minderung vor oder nach dem Kauf gewährt wird – entscheidend ist die endgültige wirtschaftliche Belastung.

Anschaffungsnebenkosten gemäß § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB

Zu den Anschaffungsnebenkosten zählen alle Aufwendungen, die anfallen, um den Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu gehören:

  • Transportkosten, Fracht- und Versandkosten
  • Montage- und Installationskosten
  • Notar- und Grundbuchkosten bei Immobilienerwerb
  • Vermittlungsprovisionen und Maklergebühren
  • Zölle, Einfuhrabgaben und nicht erstattbare Einfuhrumsatzsteuer
  • Kosten für Abnahmen, Genehmigungen und behördliche Zulassungen
  • Kosten der Inbetriebnahme (z. B. Probeläufe, Testläufe)

Nicht aktivierungsfähig

Nach Herstellung der Betriebsbereitschaft anfallende Aufwendungen sind nur aktivierungsfähig, wenn sie nachträgliche Anschaffungskosten oder nachträgliche Herstellungskosten (Erweiterung, wesentliche Verbesserung) darstellen. Laufende Instandhaltungs- oder Reparaturkosten nach Inbetriebnahme sind als Aufwand zu erfassen. Finanzierungskosten gehören grundsätzlich nicht zu den Anschaffungskosten.

Position Aktivierung Rechtsgrundlage
Kaufpreis netto/brutto Ja (Pflicht) § 255 Abs. 1 S. 1 HGB
Transportkosten Ja (Pflicht) § 255 Abs. 1 S. 2 HGB
Montage und Installation Ja (Pflicht) § 255 Abs. 1 S. 2 HGB
Notar-/Grundbuchkosten Ja (Pflicht) § 255 Abs. 1 S. 2 HGB
Skonti und Rabatte Nein (Minderung) § 255 Abs. 1 S. 3 HGB
Finanzierungskosten Nein (keine AK) § 255 Abs. 1 HGB
Laufende Instandhaltung Nein (Aufwand) § 255 Abs. 1 HGB

Welche Kosten sind bei der Ermittlung von Herstellungskosten zu berücksichtigen?

Die Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB folgen einem dreistufigen Aufbau: Pflichtbestandteile, Aktivierungswahlrechte und Aktivierungsverbote. Die Ermittlung ist komplexer als bei Anschaffungskosten, da die Kostenartenrechnung und die Zuordnung von Gemeinkosten eine detaillierte Kalkulation erfordern.

Pflichtbestandteile der Herstellungskosten (Untergrenze)

Zu den zwingend zu aktivierenden Herstellungskosten gehören gemäß § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB:

  • Materialeinzelkosten: Rohstoffe, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, die direkt dem Produkt zugeordnet werden können
  • Fertigungseinzelkosten: Fertigungslöhne und direkt zurechenbare Lohnnebenkosten
  • Sondereinzelkosten der Fertigung: z. B. Spezialwerkzeuge, Modelle, Lizenzen für das konkrete Produkt
  • Material- und Fertigungsgemeinkosten: anteilige Kosten der Fertigung (z. B. Hilfslöhne, Energiekosten der Produktion, Abschreibungen auf Fertigungsanlagen)
  • Werteverzehr des Anlagevermögens: planmäßige Abschreibungen auf Produktionsanlagen, soweit durch die Fertigung veranlasst

Aktivierungswahlrechte (Obergrenze)

§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB räumt ein Wahlrecht zur Einbeziehung folgender Kosten ein:

  • Angemessene Teile der Verwaltungsgemeinkosten (z. B. anteilige Kosten der Geschäftsführung, Buchhaltung, Personalabteilung), soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen
  • Angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs (Kantine, Betriebsarzt, Sportanlagen), soweit diese der Fertigung zuzuordnen sind
  • Angemessene Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen (z. B. betriebliche Altersversorgung, Jubiläumszuwendungen), soweit sie die Fertigung betreffen

Steuerliche Behandlung

Steuerlich besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG für Kosten der allgemeinen Verwaltung, soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen und betriebliche Altersversorgung ebenfalls ein Einbeziehungswahlrecht, das in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben ist. Material- und Fertigungsgemeinkosten sind handels- und steuerrechtlich einzubeziehen. Verbleibende Abweichungen sind nach § 60 Abs. 2 EStDV durch Zusätze oder Anmerkungen bzw. eine Steuerbilanz darzustellen.

Aktivierungsverbote gemäß § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB

Ausdrücklich nicht in die Herstellungskosten einzubeziehen sind:

  • Vertriebskosten (z. B. Provisionen, Werbung, Versandkosten an Kunden)
  • Forschungskosten gemäß § 255 Abs. 2a HGB (nur Entwicklungskosten sind unter engen Voraussetzungen aktivierbar)
  • Finanzierungskosten (außer Fremdkapitalzinsen für den Herstellungszeitraum nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB)

Wann liegen nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor?

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstehen, wenn nach dem erstmaligen Zugang eines Vermögensgegenstands weitere Aufwendungen anfallen, die den Wert erhöhen, die Nutzungsdauer verlängern oder die Nutzung wesentlich verändern. Die Abgrenzung zu laufendem Erhaltungsaufwand ist in der Praxis häufig streitanfällig und von erheblicher Bedeutung für Bilanzierung und Besteuerung.

Nachträgliche Anschaffungskosten

Nachträgliche Anschaffungskosten liegen vor, wenn nach dem Erwerb zusätzliche Aufwendungen anfallen, die wirtschaftlich noch zum ursprünglichen Erwerbsvorgang gehören. Typische Fälle sind:

  • Nachträgliche Kaufpreiszahlungen (z. B. Earn-Out-Klauseln, Kaufpreisanpassungen)
  • Nachträglich festgesetzte Zölle oder Abgaben
  • Nachträglich entstehende Kosten für Genehmigungen oder behördliche Auflagen im Zusammenhang mit dem Erwerb
  • Sanierungskosten bei Immobilien, die vor Inbetriebnahme anfallen und zur Herstellung der Betriebsbereitschaft erforderlich sind

Nachträgliche Herstellungskosten

Nachträgliche Herstellungskosten entstehen, wenn nach der erstmaligen Herstellung oder Anschaffung Aufwendungen anfallen, die über die ursprüngliche Substanz oder Funktion hinausgehen. Entscheidend ist, ob eine wesentliche Verbesserung oder Erweiterung vorliegt:

Aktivierungspflichtig (nachträgliche HK)

  • Substanzvermehrung (z. B. Anbau, Aufstockung)
  • Wesentliche Verbesserung (z. B. Heizungsmodernisierung mit höherem Standard)
  • Nutzungserweiterung (z. B. Umbau zu höherwertigerer Nutzung)
  • Nutzungsverlängerung über ursprüngliche Dauer hinaus

Sofort als Aufwand (Instandhaltung)

  • Erhaltung der Betriebsbereitschaft
  • Reparatur von Verschleißteilen
  • Austausch gleichwertiger Komponenten
  • Beseitigung von Schäden (ohne Verbesserung)

Abgrenzung bei Gebäuden

Die Abgrenzung zwischen anschaffungsnahen Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und Erhaltungsaufwand ist bei Immobilien besonders praxisrelevant. Übersteigen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen in den ersten drei Jahren nach Anschaffung 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Grund und Boden), liegt steuerlich eine Aktivierungspflicht vor – handelsrechtlich ist die wirtschaftliche Betrachtung maßgeblich.

Wie werden Anschaffungskosten bei Tausch, Sacheinlage oder Schenkung ermittelt?

Nicht alle Vermögensgegenstände werden gegen Barzahlung erworben. Bei Tauschvorgängen, Sacheinlagen oder unentgeltlichem Erwerb ist die Ermittlung der Anschaffungskosten nach § 255 HGB von besonderer Bedeutung, da kein eindeutiger Kaufpreis vorliegt. Die handelsrechtliche Bewertung orientiert sich am Zeitwert, während steuerlich ergänzende Vorschriften gelten.

Tausch von Vermögensgegenständen

Handelsrechtlich darf der eingetauschte Vermögensgegenstand nach herrschender Meinung wahlweise mit dem Buchwert, einem erfolgsneutralen Zwischenwert oder dem Zeitwert des hingegebenen Vermögensgegenstands angesetzt werden. Ergänzende Barleistungen (Aufgeld, Ausgleichszahlungen) sind zu berücksichtigen. Steuerlich bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG); weicht dieser vom Buchwert ab, wird ein Gewinn oder Verlust realisiert.

Sacheinlagen gemäß § 255 Abs. 1 HGB

Bei Sacheinlagen in eine Kapitalgesellschaft (z. B. Einbringung eines Betriebsgrundstücks in die GmbH) sind die Anschaffungskosten mit dem Wert anzusetzen, der der Gegenleistung (Gesellschaftsanteile) entspricht. Maßgeblich ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Einlage. Die Bewertung muss nachvollziehbar dokumentiert werden (z. B. durch Gutachten, Verkehrswertschätzungen). Steuerlich ist die Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter gegen Gesellschaftsanteile ein tauschähnlicher Vorgang (gemeiner Wert, § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG); eine Buchwertfortführung ist nur unter den Voraussetzungen des § 20 UmwStG (Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils) möglich.

Unentgeltlicher Erwerb (Schenkung, Erbschaft)

Bei unentgeltlichem Erwerb eines Vermögensgegenstands – etwa durch Schenkung oder Erbschaft – entstehen handelsrechtlich keine Anschaffungskosten, da keine Gegenleistung erbracht wurde. Der Vermögensgegenstand darf nach herrschender Meinung wahlweise mit einem vorsichtig geschätzten Zeitwert im Zeitpunkt des Zugangs oder mit einem Erinnerungswert angesetzt werden. Steuerlich ist bei Betriebsübertragungen oder vorweggenommener Erbfolge die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG möglich, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Erwerbsart Bewertungsmaßstab HGB Besonderheiten
Kauf gegen Barzahlung Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB Standardfall
Tausch Buchwert, erfolgsneutraler Zwischenwert oder Zeitwert des hingegebenen Gegenstands (Wahlrecht) Ergänzende Barzahlungen addieren/subtrahieren
Sacheinlage Wert der Gegenleistung (Anteile) Verkehrswert im Zeitpunkt der Einlage
Schenkung/Erbschaft Zeitwert im Zugangszeitpunkt oder Erinnerungswert (Wahlrecht) Keine AK, ggf. Buchwertfortführung steuerlich

In der Praxis kommen Sacheinlagen häufig bei Umstrukturierungen oder Betriebsübertragungen vor. Hier ist eine saubere Wertermittlung und Dokumentation unerlässlich – sowohl für die Handelsbilanz als auch für die steuerliche Anerkennung. Wer unsicher ist, sollte frühzeitig den Steuerberater einbinden, um spätere Korrekturen zu vermeiden.

Wie sind Anschaffungskosten bei Fremdwährung oder Ratenkauf zu behandeln?

In der globalisierten Wirtschaft sind Anschaffungen in Fremdwährung oder mit aufgeschobener Zahlung (Ratenkauf, Leasing mit Kaufoption) alltäglich. Die Bewertung und Folgebewertung unterliegt speziellen handels- und steuerrechtlichen Regelungen, die in der Praxis zu Bewertungsdifferenzen und Währungseffekten führen können.

Anschaffungskosten in Fremdwährung

Bei Anschaffungen in Fremdwährung sind die Anschaffungskosten zum Devisenkassakurs am Tag der Lieferung oder Leistung in Euro umzurechnen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anschaffung, nicht der Zahlungszeitpunkt. Kursdifferenzen, die zwischen Lieferung und Zahlung entstehen, verändern die Anschaffungskosten nicht, sondern werden bei der Verbindlichkeit erfolgswirksam als Währungsgewinne oder -verluste erfasst; am Abschlussstichtag noch offene Fremdwährungsverbindlichkeiten sind nach § 256a HGB umzurechnen.

Bei langfristigen Verträgen mit Fremdwährung kann ein Sicherungsgeschäft (z. B. Devisentermingeschäft) abgeschlossen werden. Liegt ein wirksamer Bewertungszusammenhang nach § 254 HGB (Hedge Accounting) vor, können Grund- und Sicherungsgeschäft gemeinsam bewertet werden (Bildung einer Bewertungseinheit), sodass Währungsschwankungen neutralisiert werden.

Ratenkauf und aufgeschobene Zahlung

Beim Ratenkauf oder bei Kaufverträgen mit gestundeter Zahlung sind die Anschaffungskosten zum Barwert der künftigen Zahlungen anzusetzen, sofern die Zahlungen über einen längeren Zeitraum verteilt sind und ein Zinsanteil enthalten ist. Der in den Raten enthaltene Zinsanteil gehört nicht zu den Anschaffungskosten, sondern über die Laufzeit als Zinsaufwand zu verteilen (Effektivzinsmethode).

In der Praxis wird bei kürzeren Laufzeiten (unter 12 Monaten) oft auf eine Abzinsung verzichtet, wenn der Zinsanteil nicht wesentlich ist. Bei langfristigen Ratenkaufverträgen (z. B. Immobilienerwerb, Maschinenfinanzierung) ist die Abzinsung jedoch zwingend vorzunehmen, um die Anschaffungskosten korrekt zu ermitteln.

  • Fremdwährungsanschaffungen zum Devisenkassakurs am Liefertermin umrechnen
  • Kursdifferenzen zwischen Lieferung und Zahlung erfolgswirksam erfassen
  • Bei Sicherungsgeschäften prüfen, ob Bewertungseinheit nach § 254 HGB gebildet werden kann
  • Bei Ratenkauf den Zinsanteil identifizieren und als Finanzierungsaufwand behandeln
  • Langfristige Verbindlichkeiten auf Abzinsungspflicht prüfen
  • Dokumentation der Wechselkurse und Abzinsungsparameter für Prüfung und Nachweis sicherstellen

Praxis-Tipp

Wer regelmäßig in Fremdwährung einkauft, sollte ein systematisches Währungsmanagement etablieren und die Bewertungsgrundsätze klar dokumentieren. Das vermeidet Unsicherheiten bei der Bilanzierung und erleichtert die Abstimmung mit dem Steuerberater. Digitale Buchhaltungstools können Wechselkurse automatisch importieren und die Umrechnung transparent dokumentieren.

Wann dürfen Entwicklungskosten als Herstellungskosten aktiviert werden?

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB aktiviert werden (Aktivierungswahlrecht); ausgenommen sind selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare Werte (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB). Wird das Wahlrecht ausgeübt, bilden die bei der Entwicklung anfallenden Aufwendungen die Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2a HGB). Steuerlich gilt ein Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG).

Abgrenzung Forschung und Entwicklung

§ 255 Abs. 2a HGB unterscheidet strikt zwischen Forschung und Entwicklung:

  • Forschungskosten sind Aufwendungen für die selbstständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen. Sie dürfen nicht aktiviert werden (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB).
  • Entwicklungskosten sind Aufwendungen für die Anwendung von Forschungsergebnissen oder anderem Wissen für die Neuentwicklung oder wesentliche Verbesserung von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen vor deren kommerzieller Nutzung.

Voraussetzungen der Aktivierung

Die Aktivierung setzt voraus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensgegenstand entsteht und Forschungs- und Entwicklungsphase verlässlich unterschieden werden können (§ 255 Abs. 2a Satz 4 HGB). In der Praxis werden dafür – angelehnt an DRS 24 und IAS 38 – insbesondere folgende Kriterien herangezogen:

  1. Die Fertigstellung des immateriellen Vermögensgegenstands ist technisch realisierbar.
  2. Das Unternehmen hat die Absicht, den Vermögensgegenstand fertigzustellen und ihn zu nutzen oder zu verkaufen.
  3. Das Unternehmen ist fähig, den Vermögensgegenstand zu nutzen oder zu verkaufen.
  4. Es besteht ein erkennbarer künftiger wirtschaftlicher Nutzen (z. B. Marktfähigkeit, interner Nutzen).
  5. Es stehen ausreichende technische, finanzielle und sonstige Ressourcen zur Fertigstellung zur Verfügung.
  6. Die Entwicklungskosten können verlässlich ermittelt und dem Vermögensgegenstand zugeordnet werden.

Dokumentationspflicht

Die Aktivierung von Entwicklungskosten erfordert eine lückenlose Dokumentation der Erfüllung aller Kriterien. Abschlussprüfer verlangen Nachweise zu Projektplänen, Wirtschaftlichkeitsrechnungen, Ressourcenplanung und Kostenerfassung. Fehlende oder unvollständige Dokumentation führt regelmäßig zur Versagung der Aktivierung.

Umfang der aktivierbaren Entwicklungskosten

Zu den aktivierbaren Entwicklungskosten gehören alle direkt zurechenbaren Kosten der Entwicklung (z. B. Personalkosten der Entwickler, Material, externe Dienstleistungen) sowie angemessene Teile der Gemeinkosten, die auf die Entwicklung entfallen. Nicht aktivierbar sind Vertriebskosten, Verwaltungskosten, die nicht der Entwicklung dienen, sowie Forschungskosten.

Wie wirken sich Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Abschreibung aus?

Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden die Abschreibungsbemessungsgrundlage für abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Nach § 253 Abs. 3 HGB sind diese planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Die korrekte Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist somit entscheidend für die Höhe der jährlichen Abschreibung und damit für die Ergebnisrechnung über die gesamte Nutzungsdauer.

Planmäßige Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 HGB

Die planmäßige Abschreibung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig (lineare Abschreibung) oder degressiv (fallend) über die Nutzungsdauer. Handelsrechtlich ist die gewählte Abschreibungsmethode nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) beizubehalten. Steuerlich ist die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter nur zeitlich befristet zulässig – derzeit für Anschaffungen vom 01.07.2025 bis 31.12.2027 mit höchstens dem Dreifachen der linearen AfA, maximal 30 % (§ 7 Abs. 2 EStG); im Übrigen gilt die lineare AfA (§ 7 Abs. 1 EStG).

Die Nutzungsdauer ist nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu schätzen. Orientierungshilfe bieten die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung, die jedoch nicht bindend sind. Weicht die tatsächliche Nutzungsdauer erheblich ab, ist die Abschreibung anzupassen.

Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung

Liegt der beizulegende Wert eines Vermögensgegenstands am Bilanzstichtag dauerhaft unter dem Buchwert (Anschaffungs-/Herstellungskosten abzgl. planmäßiger Abschreibungen), ist nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Für Finanzanlagen besteht nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB ein Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung auch bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung.

Zuschreibungsgebot gemäß § 253 Abs. 5 HGB

Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung (z. B. Markterholung, geänderte Nutzung), besteht nach § 253 Abs. 5 HGB eine Zuschreibungspflicht bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen). Eine Zuschreibung über die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus ist nicht zulässig.

§ 253 Abs. 3

HGB: Planmäßige Abschreibung

§ 253 Abs. 5

HGB: Zuschreibungspflicht

§ 255

HGB: Bewertungsmaßstab

Abschreibungsart Rechtsgrundlage Anwendung
Planmäßige Abschreibung § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB Verteilung AK/HK über Nutzungsdauer
Außerplanmäßige Abschreibung (AV) § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB Dauerhafte Wertminderung unter Buchwert
Außerplanmäßige Abschreibung (Finanzanlagen) § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB Auch bei vorübergehender Wertminderung (Wahlrecht)
Zuschreibung § 253 Abs. 5 HGB Pflicht bei Wegfall der Gründe, max. bis fortgeführte AK/HK

Wer eine präzise Ermittlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten sicherstellt, vermeidet nicht nur Bilanzierungsfehler, sondern optimiert auch die Abschreibungsstrategie. Eine zu niedrige Bewertung führt zu verlorenen Abschreibungspotenzialen, eine zu hohe Bewertung zu überhöhten Aufwendungen und möglichen Korrekturen bei Betriebsprüfungen.

Welche Fehler sollten bei Anschaffungs- und Herstellungskosten vermieden werden?

Die korrekte Ermittlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten ist fehleranfällig und wird bei Betriebsprüfungen regelmäßig intensiv geprüft. Die häufigsten Fehlerquellen betreffen die Abgrenzung von Erhaltungsaufwand, die Behandlung von Finanzierungskosten, die unvollständige Erfassung von Nebenkosten und die unzureichende Dokumentation.

Fehlerquelle 1: Finanzierungskosten in Anschaffungskosten einbezogen

Finanzierungskosten (Zinsen, Bereitstellungsgebühren, Disagio) gehören nicht zu den Anschaffungskosten – auch wenn sie wirtschaftlich mit der Anschaffung zusammenhängen. Eine Ausnahme besteht nur bei Herstellungskosten: Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung verwendet wird, dürfen nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB einbezogen werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.

Fehlerquelle 2: Erhaltungsaufwand fälschlich aktiviert

Die Abgrenzung zwischen nachträglichen Herstellungskosten (Aktivierung) und Erhaltungsaufwand (sofortiger Aufwand) ist in der Praxis häufig strittig. Aktivierungspflichtig sind nur Maßnahmen, die über die Substanzerhaltung hinausgehen und eine wesentliche Verbesserung, Erweiterung oder Nutzungsverlängerung bewirken. Reine Reparaturen, Instandhaltungen oder der Austausch gleichwertiger Komponenten sind sofort als Aufwand zu erfassen.

Fehlerquelle 3: Anschaffungsnebenkosten unvollständig erfasst

In der Praxis werden häufig Anschaffungsnebenkosten übersehen oder nicht vollständig zugeordnet. Typische Beispiele: Montagekosten werden als laufender Aufwand gebucht, Transportkosten nicht aktiviert, oder Gutachterkosten bei Immobilienkäufen nicht in die Anschaffungskosten einbezogen. Eine sorgfältige Erfassung aller anschaffungsbezogenen Aufwendungen ist unerlässlich.

Fehlerquelle 4: Fehlende oder unzureichende Dokumentation

Ohne nachvollziehbare Dokumentation sind Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Prüfung nicht zu verteidigen. Prüfer erwarten Belege, Rechnungen, Kalkulationen, Projektpläne und interne Anweisungen. Insbesondere bei Herstellungskosten, nachträglichen Herstellungskosten und Entwicklungskosten ist eine lückenlose Dokumentation der Kostenbestandteile und der Ermittlungsmethode erforderlich.

  • Finanzierungskosten konsequent als Aufwand behandeln (außer § 255 Abs. 3 HGB)
  • Erhaltungsaufwand klar von nachträglichen Herstellungskosten abgrenzen
  • Alle Anschaffungsnebenkosten systematisch erfassen und zuordnen
  • Dokumentation der Bewertungsgrundlagen und Kalkulationen sicherstellen
  • Bei Fremdwährungsanschaffungen Wechselkurse und Zeitpunkte dokumentieren
  • Steuerliche und handelsrechtliche Unterschiede in Überleitungsrechnung abbilden
  • Regelmäßige Abstimmung mit Steuerberater, um Fehler frühzeitig zu vermeiden

Viele Unternehmen sind überrascht, wie viele Details bei der Ermittlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten zu beachten sind. Eine systematische Buchhaltung und eine enge Zusammenarbeit mit dem Steuerberater vermeiden teure Fehler und Nachforderungen. Wer frühzeitig auf digitale Prozesse und Steuerberater-Unterstützung setzt, spart Zeit, Geld und Nerven.

Wer den Jahresabschluss und die Bilanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten rechtssicher gestalten möchte, kann auf die Unterstützung durch einen Steuerberater zurückgreifen. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung. Weitere Informationen finden Sie auf OnlineBilanz.de.

Häufig gestellte Fragen

Können Anschaffungskosten nachträglich korrigiert werden?

Ja, nachträgliche Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB), z. B. nachträgliche Kaufpreiserhöhungen, sind zu aktivieren. Aufwendungen für eine Erweiterung oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung sind nachträgliche Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB). Reine Instandhaltungsaufwendungen sind hingegen sofort Aufwand. Eine Korrektur bereits gebuchter Anschaffungskosten ist nur bei Fehlern zulässig, nicht bei bloßer Neubewertung.

Müssen Finanzierungskosten in die Anschaffungskosten einbezogen werden?

Nein, handelsrechtlich dürfen Finanzierungskosten nicht in die Anschaffungskosten einbezogen werden. Eine Ausnahme besteht nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB für Fremdkapitalzinsen bei Herstellungskosten, wenn sie während der Herstellungszeit anfallen. Bei Anschaffungskosten bleiben Darlehenszinsen stets Aufwand der jeweiligen Periode.

Welche Rolle spielt die Umsatzsteuer bei den Anschaffungskosten?

Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen aktivieren Anschaffungskosten grundsätzlich ohne Umsatzsteuer, da diese erstattungsfähig ist. Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen müssen die Umsatzsteuer hingegen in die Anschaffungskosten einbeziehen, da sie endgültige Belastung darstellt. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung nach § 255 Abs. 1 HGB.

Gibt es einen Unterschied zwischen HGB und Steuerrecht bei Anschaffungskosten?

Grundsätzlich sind die Definitionen in § 255 HGB und § 6 Abs. 1 EStG weitgehend identisch. Unterschiede bestehen jedoch bei Detailfragen wie Anzahlungen, Währungsumrechnung oder einzelnen Wahlrechten bei Herstellungskosten. Zudem gelten steuerlich besondere Regeln für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG, die handelsrechtlich nicht existieren.

Wie sind Anschaffungskosten bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern anzusetzen?

Bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. ein auch privat genutzter Pkw) werden nicht aufgeteilt, sondern einheitlich zugeordnet: Bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung sind sie insgesamt notwendiges Betriebsvermögen und mit den vollen Anschaffungskosten zu aktivieren; die Privatnutzung wird als Entnahme erfasst. Bei 10 % bis 50 % ist gewillkürtes Betriebsvermögen möglich, unter 10 % liegt Privatvermögen vor (R 4.2 Abs. 1 EStR). Eine GmbH hat keine Privatsphäre; die private Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer ist als Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen.

Wann verjähren Fehler bei der Ermittlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten?

Bilanzierungsfehler unterliegen keiner zivilrechtlichen Verjährung, können jedoch durch Bestandskraft von Steuerbescheiden faktisch nicht mehr korrigiert werden. Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre nach § 169 AO, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Handelsrechtlich können wesentliche Fehler in Jahresabschlüssen jedoch zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit führen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: § 255 HGB – Bewertungsmaßstäbe, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 6 EStG – Bewertung Betriebsvermögen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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