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12–17 Minuten

OnlineBilanzBlogAnlage N Frist

Anlage N Frist 2026: Termine & Ordnungsgeld GmbH

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Anlage N Frist regelt die Offenlegung des Jahresabschlusses beim Unternehmensregister. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 müssen GmbHs die Anlage N spätestens bis zum 31.12.2026 einreichen – nach vorheriger Feststellung gemäß § 42a GmbHG. Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro droht bei Versäumnis.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

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Kurzantwort

Die Anlage N muss binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister eingereicht werden (§ 325 HGB). Für den Stichtag 31.12.2025 gilt also die Frist bis 31.12.2026. Voraussetzung ist die vorherige Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung (§ 42a GmbHG: 11 Monate bei kleinen, 8 Monate bei mittelgroßen/großen GmbHs). Da die Offenlegung zeitlich eng mit den Abstimmarbeiten Frist 2026: Termine & Zeitplan verzahnt ist, sollten Unternehmen die Prüf- und Feststellungsprozesse frühzeitig planen. Bei verspäteter Einreichung droht Ordnungsgeld nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro.

Was ist die Anlage N und wofür wird sie benötigt?

Die Anlage N ist ein standardisiertes Formular zur Offenlegung von Jahresabschlüssen kapitalmarktorientierter Unternehmen beim Unternehmensregister. Sie dient der strukturierten Übermittlung der Bestandteile des Jahresabschlusses gemäß § 325 HGB und enthält Angaben zu Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang sowie bei Pflicht den Lagebericht. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das elektronische Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Für GmbH-Geschäftsführer ist die Anlage N relevant, wenn das Unternehmen zur elektronischen Einreichung verpflichtet ist. Die Anlage N strukturiert die Daten nach den Vorgaben der Taxonomie, sodass eine maschinelle Verarbeitung und Veröffentlichung möglich wird. Ähnliche Fristen gelten für Gewerbetreibende bei der Anlage G Frist 2026: Einreichung & Termine, die ebenfalls termingerecht eingereicht werden muss. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben führen zur Zurückweisung der Einreichung durch das Unternehmensregister.

Praxis-Hinweis

Die Anlage N muss im XBRL-Format eingereicht werden. Viele Buchhaltungsprogramme und Steuerberater-Softwares exportieren die Daten bereits automatisch im korrekten Format. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält die Anlage N in der Regel vollständig vorbereitet zur digitalen Einreichung.

Bestandteile der Anlage N

  • Bilanz gemäß § 266 HGB in strukturierter Form
  • Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB (Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren)
  • Anhang gemäß § 284 ff. HGB mit allen Pflichtangaben
  • Lagebericht (sofern nach § 264 Abs. 1 HGB verpflichtend)
  • Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (bei prüfungspflichtigen Unternehmen)
  • Ergebnisverwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung

Welche Frist gilt 2026 für die Einreichung der Anlage N?

Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gilt die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 HGB: 12 Monate nach dem Abschlussstichtag. Konkret bedeutet das für das Geschäftsjahr 2025, dass die Anlage N spätestens bis zum 31.12.2026 beim Unternehmensregister eingereicht werden muss. Diese Frist ist unabhängig von der Größenklasse des Unternehmens und gilt für alle offenlegungspflichtigen Kapitalgesellschaften – ähnlich wie die Anlage EÜR Frist 2026 für Einnahmen-Überschuss-Rechner eigenen Terminen unterliegt.

Wichtig: Feststellungsfrist beachten

Die Offenlegungsfrist setzt voraus, dass der Jahresabschluss bereits festgestellt wurde. Nach § 42a GmbHG beträgt die Feststellungsfrist 11 Monate für kleine GmbHs und 8 Monate für mittelgroße und große GmbHs. Für 2025 bedeutet das: Feststellung bis 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß). Erst nach Feststellung darf offengelegt werden.

Größenklasse Feststellungsfrist (§ 42a GmbHG) Offenlegungsfrist (§ 325 HGB)
Kleine GmbH 30.11.2026 31.12.2026
Mittelgroße GmbH 31.08.2026 31.12.2026
Große GmbH 31.08.2026 31.12.2026

In der Praxis empfiehlt sich eine frühzeitige Planung: Wer den Jahresabschluss erst kurz vor der Feststellungsfrist fertigstellt, riskiert Zeitdruck bei der Einreichung. Viele Steuerberater koordinieren den gesamten Prozess von Erstellung über Feststellung bis zur Offenlegung, sodass alle Fristen sicher eingehalten werden.

Warum muss der Jahresabschluss vor Einreichung der Anlage N festgestellt sein?

Die Feststellung des Jahresabschlusses ist nach § 42a GmbHG zwingende Voraussetzung für die Offenlegung. Erst durch den Feststellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung wird der Jahresabschluss rechtsverbindlich und bildet die Grundlage für die Gewinnverwendung. Eine Offenlegung vor Feststellung ist unzulässig und wird vom Unternehmensregeder zurückgewiesen.

Ablauf: Von der Aufstellung zur Offenlegung

  1. Aufstellung durch Geschäftsführung: Der Jahresabschluss wird nach § 264 Abs. 1 HGB vom Geschäftsführer aufgestellt, in der Regel durch den Steuerberater fachlich erstellt.
  2. Prüfung (falls gesetzlich vorgeschrieben): Mittelgroße und große GmbHs müssen den Abschluss gemäß § 316 HGB durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.
  3. Feststellung durch Gesellschafterversammlung: Nach § 42a Abs. 2 GmbHG beschließt die Gesellschafterversammlung über die Feststellung innerhalb der Fristen (11 bzw. 8 Monate).
  4. Offenlegung beim Unternehmensregister: Nach Feststellung wird die Anlage N mit allen Bestandteilen elektronisch eingereicht (Frist: 12 Monate nach Bilanzstichtag).

„Viele Mandanten verwechseln Feststellungs- und Offenlegungsfrist. Wichtig ist: Die Gesellschafterversammlung muss den Abschluss erst beschließen, bevor wir ihn beim Unternehmensregister einreichen dürfen. Wir koordinieren diesen Ablauf eng mit unseren Mandanten, damit beide Fristen sicher eingehalten werden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Konsequenzen drohen bei Überschreitung der Anlage N Frist?

Wer die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB versäumt, muss mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) verhängt gemäß § 335 HGB Ordnungsgelder zwischen 500 Euro und 25.000 Euro. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Verspätung, der Größe des Unternehmens und dem Verschuldensgrad. Auch wiederholte Verstöße führen zu deutlich höheren Beträgen.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die gesetzlichen Vertreter der GmbH, also persönlich gegen den oder die Geschäftsführer. Eine Übernahme durch die Gesellschaft ist zwar möglich, ändert aber nichts an der persönlichen Verantwortung – ein wichtiger Unterschied zu anderen Rechtsformen, der im Rechtsformvergleich zwischen GmbH & Co. KG und e.V. deutlich wird. Zudem kann das BfJ Zwangsgelder festsetzen, bis die Offenlegung nachgeholt wird.

Typische Ordnungsgeldhöhen (Stand 2026)

Unternehmensgröße Verspätung bis 3 Monate Verspätung 3–6 Monate Verspätung über 6 Monate
Kleine GmbH 500 – 1.500 € 1.500 – 3.000 € 3.000 – 5.000 €
Mittelgroße GmbH 1.500 – 3.000 € 3.000 – 7.500 € 7.500 – 15.000 €
Große GmbH 3.000 – 7.500 € 7.500 – 15.000 € 15.000 – 25.000 €

Neben den Ordnungsgeldern drohen weitere Nachteile: Eine fehlende Offenlegung kann bei Kreditverhandlungen, Lieferantenbeziehungen oder Ausschreibungen negative Auswirkungen haben. Banken und Geschäftspartner prüfen regelmäßig die Einhaltung der Offenlegungspflichten im Unternehmensregister. Wer hier säumig ist, signalisiert mangelnde Zuverlässigkeit und Compliance-Risiken.

Welche Erleichterungen bei der Anlage N gibt es für kleine GmbHs?

Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB profitieren von zahlreichen Erleichterungen bei der Offenlegung. Nach § 326 HGB dürfen sie eine verkürzte Bilanz einreichen und sind von der Pflicht zur Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung befreit. Auch der Anhang kann nach § 288 HGB verkürzt werden, was den Aufwand für Erstellung und Offenlegung der Anlage N deutlich reduziert.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Merkmal Kleine GmbH Mittelgroße GmbH Große GmbH
Bilanzsumme ≤ 7,5 Mio. € 7,5 – 25 Mio. € > 25 Mio. €
Umsatzerlöse ≤ 15 Mio. € 15 – 50 Mio. € > 50 Mio. €
Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) ≤ 50 51 – 250 > 250
Kriterien (mind. 2 von 3) 2 erfüllt 2 erfüllt 2 überschritten

Kleine GmbHs müssen in der Anlage N nur eine verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 HGB mit zusammengefassten Posten einreichen. Die Gewinn- und Verlustrechnung kann komplett entfallen, wenn im Anhang die Umsatzerlöse angegeben werden (§ 326 Abs. 1 HGB). Der Anhang selbst darf nach § 288 HGB verkürzt werden, sofern die Mindestangaben enthalten sind. Ein Lagebericht ist für kleine GmbHs grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn, es besteht Prüfungspflicht.

Hinterlegung statt Offenlegung

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB (Bilanzsumme ≤ 450.000 €, Umsatz ≤ 900.000 €, ≤ 10 Mitarbeiter) können von der Offenlegungspflicht befreit werden, wenn sie nach § 326 Abs. 2 HGB auf die Erstellung eines Anhangs verzichten und nur die Bilanz beim Unternehmensregister hinterlegen. Diese Option ist besonders für Einpersonen-GmbHs oder sehr kleine Familiengesellschaften attraktiv.

„Die Erleichterungen für kleine GmbHs sind erheblich: keine GuV-Offenlegung, verkürzter Anhang, längere Feststellungsfrist. Dennoch müssen alle formellen Anforderungen der Anlage N erfüllt sein. Wir stellen sicher, dass unsere Mandanten genau die Erleichterungen nutzen, die ihnen zustehen, ohne rechtliche Risiken einzugehen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie wird die Anlage N technisch beim Unternehmensregister eingereicht?

Die Einreichung der Anlage N erfolgt ausschließlich elektronisch über das Portal des Unternehmensregisters (www.unternehmensregister.de). Seit der DiRUG-Reform vom 01.08.2022 müssen alle Jahresabschlüsse im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) übermittelt werden. Dieses standardisierte Format ermöglicht eine maschinelle Verarbeitung und automatisierte Plausibilitätsprüfung durch das System.

Technische Voraussetzungen

  • XBRL-Datei: Der Jahresabschluss muss nach der HGB-Taxonomie strukturiert sein. Moderne Buchhaltungs- und Steuerberater-Software erstellt diese Dateien automatisch.
  • Qualifizierte elektronische Signatur: Die Einreichung muss vom Geschäftsführer mit qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS-Verordnung unterzeichnet werden.
  • Registrierung im Unternehmensregister: Der einreichende Steuerberater oder Geschäftsführer benötigt ein Benutzerkonto im Portal.
  • Vollmachtsdaten: Falls ein Steuerberater oder Dienstleister einreicht, muss eine gültige Vollmacht digital hinterlegt sein.

Nach dem Upload prüft das System die Anlage N automatisch auf formale Fehler und Vollständigkeit. Fehlende Pflichtangaben, falsche Taxonomie-Zuordnungen oder ungültige Signaturen führen zur sofortigen Zurückweisung. In diesem Fall muss die Anlage N korrigiert und erneut eingereicht werden – was bei Fristende kritisch werden kann.

Einreichung durch Geschäftsführer

Der Geschäftsführer meldet sich im Unternehmensregister an, lädt die XBRL-Datei hoch und signiert elektronisch. Diese Variante setzt gute IT-Kenntnisse und verfügbare Signaturinfrastruktur voraus.

Einreichung durch Steuerberater

Der Steuerberater übernimmt die komplette technische Abwicklung: XBRL-Erstellung, Upload, Signatur und Überwachung der Fristwahrung. Dies ist die gängige Praxis für die meisten GmbHs.

Wer den Jahresabschluss über eine digitale Steuerberater-Plattform wie OnlineBilanz erstellen lässt, erhält den vollständigen Service inklusive fachlicher Erstellung, XBRL-Export und elektronischer Einreichung beim Unternehmensregister zum transparenten Festpreis – ohne zusätzliche Gebühren für die technische Abwicklung.

Welche häufigen Fehler gefährden die fristgerechte Einreichung?

In der Praxis scheitert die fristgerechte Offenlegung oft nicht am Jahresabschluss selbst, sondern an organisatorischen und technischen Stolpersteinen. Die häufigsten Fehler betreffen die Koordination zwischen Geschäftsführung, Steuerberater und Gesellschafterversammlung sowie technische Probleme bei der elektronischen Einreichung.

Die 7 häufigsten Fehlerquellen

  • Feststellungsfrist übersehen: Der Jahresabschluss wird rechtzeitig erstellt, aber die Gesellschafterversammlung tagt zu spät – die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG läuft ab.
  • Fehlende Gesellschafterbeschlüsse: Ohne dokumentierten Feststellungsbeschluss und Ergebnisverwendungsbeschluss ist die Anlage N unvollständig.
  • XBRL-Formatfehler: Falsche Taxonomie-Zuordnung, fehlende Pflichtfelder oder ungültige Werte führen zur automatischen Zurückweisung.
  • Ungültige elektronische Signatur: Abgelaufene Zertifikate oder falsche Signaturtypen (einfache statt qualifizierte Signatur) verhindern die Annahme.
  • Unvollständiger Anhang: Pflichtangaben nach § 284 HGB fehlen oder sind unvollständig – auch bei kleinen GmbHs mit Erleichterungen.
  • Falsche Größenklasse: Erleichterungen werden zu Unrecht in Anspruch genommen, weil die Schwellenwerte des § 267 HGB falsch angewendet wurden.
  • Verspätete Beauftragung: Der Steuerberater wird erst kurz vor Fristablauf beauftragt und kann den Abschluss nicht mehr rechtzeitig fertigstellen.

„Der häufigste Grund für Fristverstöße ist mangelnde Vorlaufplanung. Wer uns im November für den Abschluss 2025 beauftragt, kann die Feststellungsfrist bei mittelgroßen GmbHs kaum noch einhalten. Idealer Zeitpunkt für die Beauftragung ist direkt nach dem Jahreswechsel – dann bleibt genug Zeit für Rückfragen und Korrekturen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Checkliste: Fristen sicher einhalten

  1. Steuerberater frühzeitig beauftragen (idealerweise bis März für Vorjahr)
  2. Alle Unterlagen vollständig und geordnet bereitstellen
  3. Gesellschafterversammlung rechtzeitig einberufen (mind. 2 Monate vor Feststellungsfrist)
  4. Feststellungsbeschluss protokollieren und unterschreiben lassen
  5. XBRL-Datei vom Steuerberater prüfen und elektronisch signieren lassen
  6. Einreichung beim Unternehmensregister dokumentieren und Bestätigung archivieren
  7. Veröffentlichung im Register kontrollieren (nach ca. 2–4 Werktagen)

Wie plant man als Geschäftsführer die Anlage N Frist optimal?

Eine strukturierte Jahresplanung verhindert Zeitdruck und Ordnungsgelder. Erfahrene Geschäftsführer planen die Schritte von der Erstellung des Jahresabschlusses über die Feststellung bis zur Offenlegung als festen Prozess im Jahresablauf. Die folgende Übersicht zeigt einen realistischen Zeitplan für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025.

Idealer Zeitplan für GmbHs (Geschäftsjahr 2025)

Zeitraum Maßnahme Verantwortlich Frist/Deadline
Januar – März 2026 Beauftragung Steuerberater, Bereitstellung Unterlagen Geschäftsführer Bis 31.03.2026
April – Juni 2026 Erstellung Jahresabschluss, ggf. Prüfung durch WP Steuerberater / WP Bis 30.06.2026
Juli – August 2026 Gesellschafterversammlung: Feststellung + Ergebnisverwendung Geschäftsführer Bis 31.08.2026 (mittel/groß) bzw. 30.11.2026 (klein)
September 2026 XBRL-Export, elektronische Signatur, Einreichung Unternehmensregister Steuerberater Bis 31.12.2026
Oktober 2026 Kontrolle Veröffentlichung, Archivierung Bestätigung Geschäftsführer Dokumentation

Dieser Zeitplan bietet ausreichend Puffer für Rückfragen, Korrekturen und unvorhergesehene Verzögerungen. Besonders mittelgroße und große GmbHs sollten die kürzere Feststellungsfrist von 8 Monaten (31.08.2026) beachten und entsprechend früher mit der Vorbereitung beginnen.

Digitale Steuerberater-Plattformen nutzen

Moderne Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz koordinieren den gesamten Prozess digital: Von der Datenübermittlung über die Erstellung durch zugelassene Steuerberater bis zur elektronischen Einreichung beim Unternehmensregister. Mandanten erhalten transparente Festpreise, definierte Bearbeitungszeiten und automatische Erinnerungen an Fristen – ohne Wartezeiten und Briefverkehr.

12

Monate Offenlegungsfrist

8/11

Monate Feststellungsfrist

25.000 €

Max. Ordnungsgeld

Wer diese Fristen im Blick behält und den Jahresabschluss professionell durch einen Steuerberater erstellen lässt, vermeidet nicht nur Ordnungsgelder, sondern gewinnt auch Planungssicherheit und kann sich auf das operative Geschäft konzentrieren.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die Anlage N Frist auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften?

Nein, die Offenlegungspflicht mit Anlage N gilt nur für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (§ 264a HGB). Einzelunternehmen und klassische OHG/KG ohne Kapitalgesellschafter sind nicht offenlegungspflichtig.

Kann die Anlage N Frist verlängert werden?

Nein, die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB ist gesetzlich fix und kann nicht verlängert werden. Auch individuelle Härtefälle oder technische Probleme rechtfertigen keine Fristverlängerung. Das Bundesamt für Justiz verhängt bei Fristüberschreitung automatisch Ordnungsgeld.

Was passiert, wenn die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss nicht fristgerecht feststellt?

Ohne Feststellung darf die Anlage N nicht eingereicht werden. Versäumt die Gesellschafterversammlung die Feststellungsfrist (§ 42a GmbHG), droht neben dem Ordnungsgeld für verspätete Offenlegung auch ein separates Ordnungsgeld wegen verspäteter Feststellung. Die Geschäftsführer müssen aktiv zur Gesellschafterversammlung einladen und können notfalls Ersatzvornahme durch das Registergericht beantragen.

Muss bei jeder Änderung im Jahresabschluss eine neue Anlage N eingereicht werden?

Ja, wird ein bereits offengelegter Jahresabschluss nachträglich geändert (z. B. nach Betriebsprüfung), muss die korrigierte Fassung mit einer neuen Anlage N beim Unternehmensregister eingereicht werden (§ 325 Abs. 1a HGB). Die ursprüngliche Einreichung bleibt im Archiv sichtbar, die neue Version wird als aktuell markiert.

Kann ich die Anlage N auch nachträglich aus dem Unternehmensregister entfernen lassen?

Nein, einmal offengelegte Jahresabschlüsse bleiben dauerhaft im Unternehmensregister abrufbar. Eine Löschung ist nur in Ausnahmefällen bei rechtswidrig offengelegten Dokumenten durch gerichtlichen Beschluss möglich. Deshalb sollte vor Einreichung die Vollständigkeit und Richtigkeit sorgfältig geprüft werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, Unternehmensregister (offiziell). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
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Ben
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