Anlage G Frist 2026: Einreichung & Termine
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Anlage G ist zentraler Bestandteil der Offenlegung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister. Wer die Frist versäumt, riskiert empfindliche Ordnungsgelder nach § 335 HGB. Ähnlich wie bei den Abstimmarbeiten mit ihren festen Terminen und Zeitplänen müssen auch hier gesetzliche Fristen eingehalten werden. Dieser Leitfaden erklärt, wie Sie die Anlage G korrekt einreichen und worauf Sie besonders achten müssen.
Kurzantwort
Die Anlage G muss zusammen mit dem Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden (§ 325 HGB). Bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro. Die Einreichung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Anlage G und wofür wird sie benötigt?
- Welche Frist gilt für die Einreichung der Anlage G?
- Wie wird die Anlage G technisch eingereicht?
- Welche Unterschiede gelten für verschiedene Größenklassen?
- Welche Fehler passieren bei der Anlage G am häufigsten?
- Sollte die Anlage G durch den Steuerberater eingereicht werden?
- Welche Kosten und Sanktionen sind mit der Anlage G verbunden?
- Checkliste: Fristgerechte Einreichung der Anlage G sicherstellen
Was ist die Anlage G und wofür wird sie benötigt?
Die Anlage G ist ein elektronisches Formular, das Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt) bei der Offenlegung ihres Jahresabschlusses beim Unternehmensregister einreichen müssen. Sie dient als Begleitformular zur elektronischen Einreichung und enthält alle notwendigen Metadaten über das offenlegungspflichtige Unternehmen, den Bilanzstichtag, die Größenklasse nach § 267 HGB sowie Informationen zu eventuellen Offenlegungserleichterungen. Im Unterschied zu anderen steuerlichen Anlagen wie der Anlage EÜR mit ihren spezifischen Abgabefristen richtet sich die Anlage G primär an die handelsrechtliche Publizitätspflicht.
Seit dem 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister – der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle. Die Anlage G wird dabei im XML-Format über die XBRL-Taxonomie übermittelt und bildet die strukturierte Grundlage für die maschinelle Verarbeitung der Jahresabschlussdaten gemäß § 325 HGB.
Rechtliche Grundlage
Die Verpflichtung zur elektronischen Offenlegung ergibt sich aus § 325 Abs. 1 HGB. Die technische Umsetzung erfolgt über die Elektronische Einreichung Unterlagen (EEU) mit der Anlage G als Begleitformular. Fehlt die Anlage G oder ist sie fehlerhaft, wird die Offenlegung vom Unternehmensregister zurückgewiesen.
Pflichtangaben in der Anlage G
- Firma, Sitz und Registernummer (HRB) des Unternehmens
- Bilanzstichtag (z. B. 31.12.2025 für Wirtschaftsjahr 2025)
- Größenklasse nach § 267 HGB (klein, mittel, groß)
- Art der offengelegten Unterlagen (vollständiger Jahresabschluss, erleichterter Abschluss nach § 326, Lagebericht)
- Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen Nichtvorliegen gemäß § 325 Abs. 1a HGB
- Technische Metadaten zur verwendeten XBRL-Taxonomie
Welche Frist gilt für die Einreichung der Anlage G?
Die Frist für die Einreichung der Anlage G ist identisch mit der allgemeinen Offenlegungsfrist nach § 325 HGB. Diese beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für einen Jahresabschluss mit Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist somit am 31.12.2026.
Wichtig ist die Unterscheidung zu den Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG: Diese betragen 11 Monate für kleine Kapitalgesellschaften und 8 Monate für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung ist Voraussetzung für die Offenlegung – wer hier bereits in Verzug ist, hat faktisch weniger Zeit für die Einreichung der Anlage G.
| Größenklasse | Feststellungsfrist (§ 42a GmbHG) | Offenlegungsfrist (§ 325 HGB) |
|---|---|---|
| Kleine Kapitalgesellschaft | 11 Monate nach Bilanzstichtag | 12 Monate nach Bilanzstichtag |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | 8 Monate nach Bilanzstichtag | 12 Monate nach Bilanzstichtag |
| Große Kapitalgesellschaft | 8 Monate nach Bilanzstichtag | 12 Monate nach Bilanzstichtag |
Ordnungsgeldverfahren bei Fristversäumnis
Bei Versäumnis der 12-Monats-Frist nach § 325 HGB leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 Euro und 25.000 Euro. Die Einreichung der Anlage G allein genügt nicht – der vollständige Jahresabschluss muss vorliegen.
„In der Praxis beobachten wir häufig, dass Geschäftsführer die Feststellungsfrist mit der Offenlegungsfrist verwechseln. Wer den Jahresabschluss erst nach 11 Monaten feststellt, hat nur noch einen Monat Zeit für die elektronische Offenlegung – technische Probleme oder fehlende Dokumente führen dann schnell zum Ordnungsgeld.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie wird die Anlage G technisch eingereicht?
Die Anlage G wird ausschließlich elektronisch im XML-Format über das Unternehmensregister eingereicht. Die technische Grundlage bildet die XBRL-Taxonomie (Extensible Business Reporting Language), die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und dem Bundesministerium der Justiz definiert wird. Seit dem DiRUG (Digitalisierungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz) vom 1. August 2022 ist eine papierbasierte Einreichung nicht mehr möglich.
Drei Wege zur elektronischen Einreichung
- Direkt über das Unternehmensregister-Portal: Für kleinere Unternehmen mit einfachen Jahresabschlüssen. Erfordert Registrierung und Authentifizierung (z. B. ELSTER-Zertifikat).
- Über zertifizierte Software: Buchhaltungssoftware oder Bilanzierungstools mit integrierter XBRL-Export-Funktion. Die Anlage G wird automatisch generiert.
- Durch den Steuerberater: Steuerberater verfügen über professionelle Software zur strukturierten Einreichung und übernehmen die vollständige Abwicklung – inklusive Validierung der Anlage G.
Die Anlage G muss formal und inhaltlich validiert werden. Das Unternehmensregister prüft automatisch, ob alle Pflichtfelder ausgefüllt sind, die Größenklasse plausibel ist und die Taxonomie-Version aktuell ist. Fehlerhafte Einreichungen werden zurückgewiesen – die Frist läuft währenddessen weiter.
Praxistipp: Frühzeitig testen
Wer erstmalig elektronisch offenlegt, sollte die Einreichung nicht auf den letzten Tag verschieben. Technische Probleme, fehlende Zertifikate oder Taxonomie-Fehler lassen sich nur mit zeitlichem Puffer lösen. Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de übernehmen die vollständige elektronische Offenlegung inklusive Anlage G als Teil des Jahresabschluss-Pakets.
Welche Unterschiede gelten für verschiedene Größenklassen?
Die Größenklasse nach § 267 HGB hat erheblichen Einfluss auf den Umfang der Offenlegungspflicht und damit auch auf die Angaben in der Anlage G. Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von umfangreichen Erleichterungen nach § 326 HGB, während mittelgroße und große Gesellschaften deutlich mehr Informationen offenlegen müssen.
Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)
| Kriterium | Kleine KapG | Mittelgroße KapG | Große KapG |
|---|---|---|---|
| Bilanzsumme | ≤ 6 Mio. € | ≤ 20 Mio. € | > 20 Mio. € |
| Umsatzerlöse (12 Monate) | ≤ 12 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | > 40 Mio. € |
| Arbeitnehmer (Durchschnitt) | ≤ 50 | ≤ 250 | > 250 |
| Zwei von drei Kriterien | an zwei Abschlussstichtagen überschritten | an zwei Abschlussstichtagen überschritten | an zwei Abschlussstichtagen überschritten |
Auswirkungen auf die Anlage G
- Kleine Kapitalgesellschaften: Können nach § 326 HGB eine verkürzte Bilanz ohne Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Die Anlage G muss diese Erleichterung explizit kennzeichnen.
- Mittelgroße Kapitalgesellschaften: Müssen vollständige Bilanz, vollständige GuV und Anhang offenlegen. Bei Prüfungspflicht (§ 316 HGB ab bestimmten Schwellenwerten) muss der Bestätigungsvermerk beigefügt werden.
- Große Kapitalgesellschaften: Zusätzlich Pflicht zur Offenlegung des Lageberichts nach § 325 Abs. 1 HGB. Die Anlage G dokumentiert das Vorliegen aller Pflichtbestandteile.
„Die korrekte Bestimmung der Größenklasse ist entscheidend: Wer sich fälschlicherweise als klein einstuft und Erleichterungen in Anspruch nimmt, riskiert nicht nur ein Ordnungsgeld wegen unvollständiger Offenlegung, sondern auch haftungsrechtliche Konsequenzen. Die Anlage G dokumentiert die Selbsteinschätzung – hier ist Sorgfalt geboten.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Für die Größenklassen-Bestimmung gilt das Zwei-Jahres-Prinzip: Erst wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Kriterien überschritten werden, erfolgt der Wechsel in die nächsthöhere Größenklasse. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall – ein einmaliges Unterschreiten führt noch nicht zur Rückstufung.
Welche Fehler passieren bei der Anlage G am häufigsten?
Die Zurückweisungsquote bei erstmaliger elektronischer Offenlegung liegt nach Beobachtungen der Praxis bei über 30 Prozent. Die meisten Fehler betreffen formale Validierungsprobleme in der Anlage G, die durch das automatisierte Prüfsystem des Unternehmensregisters erkannt werden.
Die fünf häufigsten Fehlerquellen
- Falsche oder veraltete Taxonomie-Version: Die XBRL-Taxonomie wird regelmäßig aktualisiert. Wer eine veraltete Version verwendet, dessen Einreichung wird automatisch abgelehnt.
- Unstimmige Größenklassen-Angabe: Die in der Anlage G angegebene Größenklasse passt nicht zu den offengelegten Dokumenten (z. B. Erleichterung beansprucht, aber vollständige GuV eingereicht).
- Fehlender Bestätigungsvermerk bei Prüfungspflicht: Prüfungspflichtige Gesellschaften nach § 316 HGB müssen den Bestätigungsvermerk offenlegen – fehlt dieser, wird die Einreichung zurückgewiesen.
- Inkonsistente Bilanzstichtage: Der in der Anlage G angegebene Bilanzstichtag stimmt nicht mit dem Datum im eingereichten Jahresabschluss überein.
- Falsche Registerangaben: HRB-Nummer, Sitz oder Firma weichen von den aktuellen Handelsregisterdaten ab – häufig nach Umfirmierung oder Sitzverlegung.
Zurückweisung unterbricht die Frist nicht
Eine zurückgewiesene Offenlegung gilt als nicht erfolgt. Die 12-Monats-Frist läuft unverändert weiter. Wer erst im 11. Monat einreicht und eine Zurückweisung erhält, hat faktisch nur noch wenige Wochen Zeit für die Korrektur – Ordnungsgeld droht.
Typische Softwareprobleme
- Inkompatible Zeichenkodierung (UTF-8 erforderlich)
- Fehlende digitale Signatur oder abgelaufenes ELSTER-Zertifikat
- Zu große Dateianhänge (z. B. hochaufgelöste Scans statt komprimierte PDFs)
- Nicht-konforme XML-Struktur durch manuelle Nachbearbeitung
- Fehlende Namespace-Deklarationen in der XBRL-Instanz
„Wir empfehlen, die Einreichung der Anlage G nicht selbst ‚auszuprobieren‘, wenn keine Erfahrung mit XBRL vorliegt. Die Fehlersuche kostet Zeit, die Frist läuft weiter, und am Ende ist das Ordnungsgeld teurer als die professionelle Abwicklung durch einen Steuerberater. Ähnliche Herausforderungen gelten übrigens auch bei der Anlage N Frist 2026: Termine & Ordnungsgeld GmbH – auch hier drohen bei verspäteter Einreichung empfindliche Sanktionen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Sollte die Anlage G durch den Steuerberater eingereicht werden?
In der Praxis übernehmen Steuerberater die Einreichung der Anlage G routinemäßig im Rahmen der Jahresabschlusserstellung. Dies hat gute Gründe: Die elektronische Offenlegung ist ein komplexer, fehleranfälliger Prozess, der spezialisierte Software und fundierte Kenntnisse der XBRL-Taxonomie erfordert. Steuerberater verfügen über beides – und haften zudem für die ordnungsgemäße Abwicklung.
Vorteile der Steuerberater-Einreichung
Fachliche Sicherheit
- Korrekte Taxonomie-Version
- Plausibilitätsprüfung aller Angaben
- Konsistenz zwischen Anlage G und Jahresabschluss
Technische Infrastruktur
- Automatische Validierung
- Elektronische Signatur inklusive
- Bestätigungsnachweis für Mandanten
Wer seinen Jahresabschluss ohnehin durch einen Steuerberater erstellen lässt, sollte auch die Offenlegung inklusive Anlage G beauftragen. Die Zusatzkosten sind überschaubar – deutlich geringer als das Risiko eines Ordnungsgelds bei fehlerhafter Eigeneinreichung. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten die komplette Leistung (Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater plus elektronische Offenlegung) zum transparenten Festpreis – ohne Wartezeiten und ohne versteckte Zusatzkosten.
Eigeneinreichung: Wann ist sie sinnvoll?
Eine Eigeneinreichung der Anlage G kann sinnvoll sein für Unternehmen, die über eigene Buchhaltungssoftware mit XBRL-Export verfügen, technisch versiert sind und bereits Erfahrung mit elektronischer Offenlegung haben. Voraussetzungen sind:
-
Buchhaltungssoftware mit aktueller XBRL-Taxonomie
-
Gültiges ELSTER-Zertifikat oder vergleichbare digitale Signatur
-
Fundierte Kenntnisse der Größenklassen nach § 267 HGB
-
Zeitpuffer von mindestens 4–6 Wochen vor Fristablauf
-
Erfahrung mit XML-Validierung und Fehlerkorrektur
Haftungsrisiko beachten
Der Geschäftsführer haftet persönlich für die rechtzeitige und vollständige Offenlegung nach § 325 HGB. Bei fehlerhafter Eigeneinreichung entfällt die Schutzfunktion der Steuerberater-Haftung – das Ordnungsgeld nach § 335 HGB sowie mögliche Schadensersatzansprüche von Gesellschaftern oder Gläubigern trägt der Geschäftsführer allein.
„Die Offenlegung ist keine Nebentätigkeit, die man ‚mal eben‘ erledigt. Die Anlage G ist die Eintrittskarte ins Unternehmensregister – wer hier Fehler macht, steht vor verschlossener Tür. Unsere Steuerberater übernehmen die vollständige Abwicklung inklusive rechtssicherer Dokumentation – für unsere Mandanten bedeutet das: eine Sorge weniger.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Kosten und Sanktionen sind mit der Anlage G verbunden?
Die Einreichung der Anlage G selbst ist gebührenfrei – das Unternehmensregister erhebt keine Entgelte für die elektronische Offenlegung. Kosten entstehen jedoch für die fachliche Erstellung des Jahresabschlusses, die technische Aufbereitung im XBRL-Format sowie für die Steuerberater-Honorare bei beauftragter Abwicklung.
Typische Kostenstruktur
| Leistung | Kostenrahmen (kleine GmbH) | Anmerkung |
|---|---|---|
| Jahresabschlusserstellung (Steuerberater) | 1.500 – 3.500 € | Abhängig von Komplexität und Buchführungsqualität |
| Elektronische Offenlegung inkl. Anlage G | 150 – 400 € | Meist im Jahresabschluss-Paket enthalten |
| XBRL-Konvertierung (falls separat) | 100 – 250 € | Bei externer Software-Nutzung |
| Ordnungsgeld bei Fristversäumnis (§ 335 HGB) | 2.500 – 5.000 € (Erstverstoß) | Mindestens 500 €, maximal 25.000 € |
Moderne Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten transparente Festpreise: Der Jahresabschluss inklusive elektronischer Offenlegung und Anlage G ist im Gesamtpaket enthalten – ohne versteckte Zusatzkosten, ohne Überraschungen. Die Koordination erfolgt digital, die Bearbeitung durch zugelassene Steuerberater, die Abwicklung rechtsverbindlich und fristgerecht.
Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB
Wird die Offenlegungsfrist versäumt, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Dieses Verfahren richtet sich gegen die Gesellschaft und persönlich gegen den Geschäftsführer. Die Höhe des Ordnungsgelds bemisst sich nach § 335 HGB und beträgt:
- Erstverstoß: Typischerweise 2.500 bis 5.000 Euro bei kleinen GmbHs
- Wiederholungsfall: Deutlich höhere Beträge, bis zu 25.000 Euro
- Vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung: Maximalbetrag ausgeschöpft
Ordnungsgeld ist keine Strafe, aber erzwingbar
Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB ist kein Bußgeld, sondern ein Zwangsmittel. Es kann mehrfach festgesetzt werden, bis die Offenlegungspflicht erfüllt ist. Die nachträgliche Einreichung beendet das Verfahren, befreit aber nicht von bereits festgesetzten Ordnungsgeldern. Diese sind vollstreckbar wie ein zivilrechtliches Urteil.
12 Monate
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
500 – 25.000 €
Ordnungsgeld-Rahmen nach § 335 HGB
100 %
Vermeidbar durch rechtzeitige Einreichung
Das Ordnungsgeld lässt sich vollständig vermeiden: Wer den Jahresabschluss rechtzeitig erstellt, die Anlage G korrekt ausfüllt und fristgerecht beim Unternehmensregister einreicht, hat keine Sanktionen zu befürchten. Die Investition in eine professionelle Abwicklung durch einen Steuerberater ist nahezu immer günstiger als das Risiko eines Ordnungsgelds – ganz zu schweigen von den Reputationsschäden, die eine fehlende Offenlegung für das Unternehmen bedeutet.
Checkliste: Fristgerechte Einreichung der Anlage G sicherstellen
Die fristgerechte Offenlegung mit korrekter Anlage G erfordert eine strukturierte Vorbereitung. Die folgende Checkliste hilft Geschäftsführern und Buchhaltungsverantwortlichen, alle notwendigen Schritte rechtzeitig einzuleiten und typische Fehlerquellen zu vermeiden.
Phase 1: Vorbereitung (Monate 1–9 nach Bilanzstichtag)
-
Buchführung zeitnah abschließen und auf Vollständigkeit prüfen
-
Größenklasse nach § 267 HGB bestimmen (Zwei-Jahres-Vergleich durchführen)
-
Prüfungspflicht nach § 316 HGB klären (bei mittelgroßen/großen Gesellschaften)
-
Steuerberater beauftragen oder interne Ressourcen für Jahresabschluss sicherstellen
-
Gesellschafterversammlung terminieren (Feststellungsfrist beachten: 11 bzw. 8 Monate)
Phase 2: Jahresabschluss und Feststellung (Monate 8–11)
-
Jahresabschluss erstellen (Bilanz, GuV, Anhang; ggf. Lagebericht)
-
Offenlegungserleichterungen prüfen (§ 326 HGB für kleine Kapitalgesellschaften)
-
Gesellschafterversammlung durchführen und Jahresabschluss feststellen (§ 42a GmbHG)
-
Protokoll der Gesellschafterversammlung erstellen und archivieren
-
Bei Prüfungspflicht: Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers einholen
Phase 3: Offenlegung (Monat 11–12)
-
XBRL-Dateien erstellen oder durch Steuerberater erstellen lassen
-
Anlage G mit korrekten Metadaten befüllen (Größenklasse, Bilanzstichtag, Erleichterungen)
-
Taxonomie-Version prüfen (aktuelle Version verwenden)
-
Digitale Signatur/ELSTER-Zertifikat bereitstellen
-
Testeinreichung im Unternehmensregister durchführen (falls erstmalig)
-
Vollständige Einreichung beim Unternehmensregister vornehmen
-
Einreichungsbestätigung archivieren und Offenlegungsdatum dokumentieren
Zeitpuffer einplanen
Planen Sie mindestens 4–6 Wochen Zeitpuffer vor Ablauf der 12-Monats-Frist ein. Zurückgewiesene Einreichungen, technische Probleme oder fehlende Unterlagen lassen sich nur mit ausreichend Vorlauf korrigieren. Wer auf den letzten Drücker agiert, riskiert ein Ordnungsgeld.
„Die größte Fehlerquelle ist nicht mangelndes Wissen, sondern mangelnde Planung. Wer die Feststellung des Jahresabschlusses auf Monat 11 verschiebt, hat keine Chance mehr für eine entspannte Offenlegung. Unsere Mandanten profitieren von einem durchstrukturierten Prozess: Wir koordinieren Buchhaltungsabschluss, Jahresabschlusserstellung durch unsere Steuerberater und elektronische Offenlegung – alles aus einer Hand, mit Festpreis und Fristgarantie.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Sonderfälle und besondere Situationen
- Rumpfgeschäftsjahr: Bei Gründung, Umwandlung oder Sitzverlegung gelten abweichende Bilanzstichtage – die 12-Monats-Frist beginnt dennoch am Bilanzstichtag.
- Konzernabschluss: Muttergesellschaften müssen neben dem Einzelabschluss auch den Konzernabschluss offenlegen – mit separater Anlage G.
- Insolvenzverfahren: Auch während eines Insolvenzverfahrens besteht die Offenlegungspflicht – der Insolvenzverwalter ist zuständig.
- Nachtragsprüfung: Wird der Jahresabschluss nachträglich geprüft, muss eine korrigierte Offenlegung mit aktualisierter Anlage G erfolgen.
Häufig gestellte Fragen
Kann die Anlage G nachträglich korrigiert werden?
Ja, eine bereits eingereichte Anlage G kann nachträglich korrigiert werden. Hierfür ist eine erneute Einreichung über das Unternehmensregister erforderlich. Die korrigierte Version ersetzt die ursprüngliche Fassung. Bei wesentlichen Fehlern in der Ersteinreichung sollte die Korrektur zeitnah erfolgen, um rechtliche Risiken zu minimieren.
Was passiert, wenn die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss nicht rechtzeitig feststellt?
Wird der Jahresabschluss nicht innerhalb der Feststellungsfrist (11 Monate bei kleinen, 8 Monate bei mittel/großen Kapitalgesellschaften nach § 42a GmbHG) festgestellt, kann dies ein Geschäftsführer-Haftungsrisiko darstellen. Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB läuft jedoch unabhängig davon weiter – Verzögerungen bei der Feststellung verkürzen also die verfügbare Zeit für die Einreichung.
Muss die Anlage G jährlich neu eingereicht werden?
Ja, die Anlage G muss für jedes Geschäftsjahr zusammen mit dem Jahresabschluss neu eingereicht werden. Es handelt sich um eine wiederkehrende Pflicht für alle offenlegungspflichtigen Kapitalgesellschaften. Eine einmalige Einreichung erfüllt nicht die Pflicht für Folgejahre.
Gilt die Anlage G Frist auch für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften?
Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften unterliegen nach § 325a HGB besonderen Offenlegungsregeln. Sie müssen grundsätzlich die Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung offenlegen. Die Anlage G wird in der Form meist nicht benötigt, stattdessen gelten die Offenlegungsvorschriften des Herkunftslands. Eine Einzelfallprüfung durch den Steuerberater ist empfehlenswert.
Können kleine GmbHs von der Offenlegungspflicht befreit werden?
Nein, auch kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 325 HGB grundsätzlich offenlegungspflichtig. Allerdings profitieren sie von Erleichterungen: Sie dürfen eine verkürzte Bilanz einreichen und sind von der Pflicht zur Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung befreit, wenn der Anhang bestimmte Angaben enthält (§ 326 HGB). Eine vollständige Befreiung existiert nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Anlage G und Anlage K?
Die Anlage G betrifft die Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 325 HGB und wird beim Unternehmensregister eingereicht. Die Anlage K hingegen wird bei steuerlichen Einkünften aus Kapitalvermögen verwendet und ist Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt. Beide Formulare haben völlig unterschiedliche Zwecke und Zuständigkeiten – sie dürfen nicht verwechselt werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB (Offenlegung), § 335 HGB (Ordnungsgeldverfahren), § 42a GmbHG (Feststellung des Jahresabschlusses), Unternehmensregister (Offenlegungsportal). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


