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Lesedauer

12–18 Minuten

OnlineBilanzBlogAnhang-Pflicht

Anhang-Pflicht 2026: Wer muss einen Anhang erstellen?

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Anhang ist ein verpflichtender Bestandteil des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften – doch die Anforderungen unterscheiden sich erheblich nach Größenklasse und Rechtsform. Nicht jedes Unternehmen muss alle Angaben machen, und Kleinstkapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen vollständig befreit sein. Wir zeigen, wer wann einen Anhang erstellen muss und welche Pflichtangaben nach § 264 HGB gelten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

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Kurzantwort

Die Anhang-Pflicht betrifft grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) nach § 264 HGB. Während kleine Kapitalgesellschaften von Erleichterungen profitieren, müssen mittelgroße und große Unternehmen umfassende Angaben machen. Kleinstkapitalgesellschaften können unter bestimmten Bedingungen vollständig auf einen Anhang verzichten.

Was ist der Anhang im Jahresabschluss?

Der Anhang ist neben Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der dritte Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften nach § 264 Abs. 1 HGB. Er dient der Erläuterung, Ergänzung und Aufgliederung der Zahlen in Bilanz und GuV. Ohne Anhang wären viele Bilanzpositionen für Dritte nicht nachvollziehbar – der Anhang schafft die notwendige Transparenz für Gesellschafter, Gläubiger und das Finanzamt.

Der Anhang ist ein eigenständiges Dokument, das die quantitativen Angaben der Bilanz um qualitative Informationen ergänzt. Er enthält Pflichtangaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Erläuterungen zu einzelnen Posten, Angaben zu Haftungsverhältnissen und vieles mehr. Für GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG ist der Anhang zwingend vorgeschrieben.

Praxis-Hinweis

Der Anhang ist kein Fließtext-Dokument, sondern folgt einem strukturierten Aufbau. Die meisten Steuerberater verwenden eine standardisierte Gliederung nach dem Katalog des § 284 HGB und den größenklassenspezifischen Erleichterungen.

Funktion und Zielsetzung des Anhangs

  • Erläuterung der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
  • Aufgliederung und Kommentierung von Bilanz- und GuV-Posten
  • Offenlegung nicht bilanzierter Verpflichtungen (z. B. Haftungsverhältnisse, § 251 HGB)
  • Angaben zu Beteiligungen, Organen, Arbeitnehmern und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
  • Herstellung von Transparenz für externe Adressaten (Gesellschafter, Banken, Gläubiger)

Welche Unternehmen müssen einen Anhang erstellen?

Die Pflicht zur Erstellung eines Anhangs richtet sich nach der Rechtsform und der Größenklasse des Unternehmens. Grundsätzlich gilt: Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind nach § 264 Abs. 1 HGB zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtet – unabhängig von ihrer Größe. Personengesellschaften ohne Kapitalgesellschafter (z. B. OHG, KG) sind von dieser Pflicht grundsätzlich befreit.

Anhang-Pflicht nach Rechtsform

Rechtsform Anhang-Pflicht Rechtsgrundlage
GmbH (alle Größenklassen) Ja, verpflichtend § 264 Abs. 1 HGB
UG (haftungsbeschränkt) Ja, verpflichtend § 264 Abs. 1 HGB
AG Ja, verpflichtend § 264 Abs. 1 HGB
GmbH & Co. KG Ja (KapCoGes.) § 264a HGB
OHG, KG (ohne KapGes.) Nein
Einzelunternehmen Nein

Auch Personengesellschaften, an denen keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist (z. B. GmbH & Co. KG), müssen nach § 264a HGB einen Anhang erstellen. Entscheidend ist, dass mindestens ein Komplementär eine Kapitalgesellschaft ist.

„In der Praxis sehen wir häufig Unsicherheit bei der GmbH & Co. KG: Hier gilt die Anhang-Pflicht wie bei einer GmbH, da keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Die Offenlegungspflichten sind identisch.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Erleichterungen gelten nach Größenklassen?

Der Umfang der Anhang-Pflicht hängt maßgeblich von der Größenklasse ab, in die das Unternehmen nach § 267 HGB eingeordnet wird. Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von weitreichenden Erleichterungen, während mittelgroße und große Unternehmen deutlich umfangreichere Angaben machen müssen.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Groß > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Eine Gesellschaft gilt als klein bzw. mittelgroß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreitet. Entscheidend ist der Bilanzstichtag 31.12.2025 sowie der Vorjahresstichtag.

Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 288 HGB auf zahlreiche Anhangangaben verzichten. Der Anhang bleibt aber Pflicht. Insbesondere entfällt die Pflicht zur Angabe von Umsatzerlösen nach Tätigkeitsbereichen, zu latenten Steuern, zu Haftungsverhältnissen (mit Ausnahmen) und zur Aufgliederung nach Restlaufzeiten. Dennoch müssen die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erläutert werden.

Wichtig für kleine GmbH

Auch eine kleine GmbH muss einen Anhang erstellen und offenlegen. Die Erleichterungen betreffen nur den Umfang der Angaben, nicht die grundsätzliche Pflicht. Wer auf eigene Faust einen Jahresabschluss erstellt, muss den Anhang-Umfang genau prüfen.

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften

Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen nach § 289 HGB einen Lagebericht erstellen und im Anhang deutlich umfangreichere Angaben machen. Große Kapitalgesellschaften unterliegen zusätzlich der Pflichtprüfung durch einen Abschlussprüfer (§ 316 HGB) und müssen weitere Angaben zu Vergütungen der Organe (§ 285 Nr. 9 HGB) und zur Kapitalflussrechnung (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB) machen.

Welche Angaben gehören in den Anhang?

Der Katalog der Pflichtangaben im Anhang ist in § 284 HGB geregelt und wird durch weitere Paragraphen des HGB ergänzt. Der Umfang variiert je nach Größenklasse erheblich. Die wichtigsten Angaben betreffen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Erläuterungen zu einzelnen Posten, Eventualverbindlichkeiten und Angaben zu Organen und Arbeitnehmern.

Kernangaben nach § 284 HGB

  • Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden: Welche Ansatz- und Bewertungsvorschriften wurden angewandt? (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
  • Grundlagen der Währungsumrechnung: bei Fremdwährungsgeschäften oder ausländischen Tochtergesellschaften
  • Abweichungen von Methoden: Wurden Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr geändert? (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB)
  • Aufgliederung von Bilanzposten: z. B. Forderungen und Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten (§ 285 Nr. 1 und 2 HGB)
  • Eventualverbindlichkeiten: Haftungsverhältnisse, Bürgschaften, Gewährleistungen (§ 251 HGB, § 285 Nr. 3 HGB)
  • Beteiligungen: Angaben zu verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (§ 285 Nr. 11 HGB)

Weitere Pflichtangaben nach § 285 HGB

§ 285 HGB enthält einen umfangreichen Katalog weiterer Pflichtangaben, die je nach Größenklasse und Sachverhalt zu machen sind. Dazu gehören unter anderem:

Personenbezogene Angaben

  • Anzahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt (§ 285 Nr. 7 HGB)
  • Namen der Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder (§ 285 Nr. 10 HGB)
  • Gesamtbezüge der Organe (nur mittelgroße/große Gesellschaften, § 285 Nr. 9 HGB)

Finanzielle Angaben

  • Sonstige finanzielle Verpflichtungen (z. B. Leasingverpflichtungen, § 285 Nr. 3a HGB)
  • Erträge aus Beteiligungen (§ 285 Nr. 17 HGB)
  • Honorar des Abschlussprüfers (mittelgroße/große Gesellschaften, § 285 Nr. 17 HGB)

Häufiger Fehler

Viele kleine GmbH vergessen die Angabe der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl. Diese ist nach § 285 Nr. 7 HGB auch für kleine Kapitalgesellschaften verpflichtend und muss im Anhang aufgeführt werden – selbst wenn nur der Geschäftsführer beschäftigt ist (dann: 0 oder 1, je nach Anstellungsverhältnis).

Anhangsangaben zur GuV

Neben Bilanzpositionen müssen auch bestimmte GuV-Posten im Anhang erläutert werden, insbesondere außerordentliche Erträge und Aufwendungen, die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen (ab mittelgroßer Größenklasse, § 285 Nr. 4 HGB) sowie Angaben zu sonstigen betrieblichen Erträgen und Aufwendungen, wenn diese wesentlich sind.

Wie erstellt man den Anhang in der Praxis?

Die Erstellung des Anhangs erfolgt in der Regel parallel zur Erstellung von Bilanz und GuV. Der Anhang baut auf den Zahlen der Bilanz auf und ergänzt diese um qualitative Informationen. In der Praxis verwenden Steuerberater und Buchhalter standardisierte Vorlagen, die an die individuelle Situation des Unternehmens angepasst werden.

Typischer Aufbau eines Anhangs

  1. Allgemeine Angaben: Firma, Sitz, Registergericht, Geschäftsjahr
  2. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden: Angewandte Grundsätze nach HGB, Abschreibungsmethoden, Bewertung von Vorräten, Forderungen, Verbindlichkeiten
  3. Erläuterungen zur Bilanz: Aufgliederung und Erläuterung einzelner Bilanzposten (Anlagevermögen, Forderungen, Verbindlichkeiten, Eigenkapital)
  4. Erläuterungen zur GuV: Aufschlüsselung von Umsatzerlösen, außerordentliche Posten, sonstige Erträge/Aufwendungen
  5. Sonstige Angaben: Arbeitnehmer, Organe, Haftungsverhältnisse, sonstige finanzielle Verpflichtungen
  6. Eventualverbindlichkeiten und sonstige Verpflichtungen: nach § 251 HGB

In der Praxis nutzen die meisten Steuerberater Softwarelösungen (z. B. DATEV, Addison), die den Anhang teilautomatisiert aus den Buchhaltungsdaten generieren. Dennoch ist eine manuelle Prüfung und Anpassung durch den Steuerberater zwingend erforderlich, da viele Angaben individuell formuliert werden müssen.

„Der Anhang ist kein reines Formular-Dokument. Jede GmbH hat individuelle Sachverhalte, die erläutert werden müssen. Wir prüfen daher jeden Anhang manuell und passen ihn an die wirtschaftliche Situation des Mandanten an – das ist Teil der Steuerberater-Verantwortung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Software und Tools für die Anhang-Erstellung

Moderne Buchhaltungssoftware bietet Vorlagen und Assistenten für die Anhang-Erstellung. Diese sind aber nur bedingt für GmbH geeignet, da die rechtssichere Formulierung und vollständige Angabepflicht hohe Fachkenntnisse voraussetzt. Wer den Jahresabschluss selbst erstellt, riskiert Fehler, die im Rahmen einer Betriebsprüfung oder bei der Offenlegung zu Problemen führen können. Steuerberater übernehmen hier die fachliche Verantwortung und haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Anhangs.

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Was passiert bei Fehlern oder fehlender Anhang-Pflicht?

Wird der Anhang nicht oder fehlerhaft erstellt, hat das weitreichende Konsequenzen: Der Jahresabschluss ist unvollständig, die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung kann unwirksam sein, und es drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB. Zudem kann die Offenlegungspflicht nicht erfüllt werden, was zusätzliche Sanktionen nach sich zieht.

Rechtliche Konsequenzen bei fehlendem Anhang

  • Unvollständiger Jahresabschluss: Ohne Anhang ist der Jahresabschluss nach § 264 Abs. 1 HGB nicht ordnungsgemäß aufgestellt
  • Feststellung unwirksam: Die Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a GmbHG kann unwirksam sein, wenn wesentliche Bestandteile fehlen
  • Offenlegung nicht möglich: Das Unternehmensregister weist einen unvollständigen Jahresabschluss zurück
  • Ordnungsgeld nach § 335 HGB: Bei nicht fristgerechter Offenlegung droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro
  • Haftung des Geschäftsführers: Der Geschäftsführer haftet persönlich für Pflichtverletzungen bei der Erstellung und Offenlegung (§ 43 GmbHG)

Ordnungsgeldverfahren

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) prüft seit 2022 automatisiert, ob Jahresabschlüsse fristgerecht offengelegt werden. Fehlt der Anhang oder ist er unvollständig, wird die Einreichung zurückgewiesen – die Frist läuft aber weiter. Das Ordnungsgeld wird direkt gegen den Geschäftsführer festgesetzt.

Typische Fehler im Anhang

  • Fehlende oder unvollständige Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
  • Keine Aufgliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten (ab mittelgroßer Größenklasse)
  • Fehlende Angabe der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl
  • Keine Erläuterung wesentlicher Bilanzposten oder außerordentlicher Geschäftsvorfälle
  • Fehlende Angaben zu Haftungsverhältnissen und sonstigen finanziellen Verpflichtungen
  • Keine Namensnennung der Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder
  • Fehlerhafte oder veraltete Rechtsgrundlagen (z. B. noch Verweis auf Bundesanzeiger statt Unternehmensregister)

In der Praxis werden Fehler im Anhang häufig erst im Rahmen einer Betriebsprüfung oder bei der Offenlegung erkannt. Eine nachträgliche Korrektur ist zwar möglich, erfordert aber eine erneute Feststellung des Jahresabschlusses und führt zu Verzögerungen bei der Offenlegung – und damit zu höheren Ordnungsgeldern.

Welche Fristen gelten für Anhang und Offenlegung?

Der Anhang ist integraler Bestandteil des Jahresabschlusses und unterliegt denselben Fristen wie Bilanz und GuV. Für eine GmbH mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten folgende Fristen: Aufstellung durch den Geschäftsführer unverzüglich nach Jahresende, Feststellung durch die Gesellschafterversammlung innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) nach § 42a GmbHG, und Offenlegung beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten nach § 325 HGB – also bis spätestens 31.12.2026.

Übersicht der Fristen für Bilanzstichtag 31.12.2025

Frist Kleine GmbH Mittelgroße/Große GmbH Rechtsgrundlage
Aufstellung Unverzüglich Unverzüglich § 264 Abs. 1 HGB
Feststellung Bis 30.11.2026 Bis 31.08.2026 § 42a GmbHG
Offenlegung Bis 31.12.2026 Bis 31.12.2026 § 325 HGB
Prüfung (nur große) Vor Feststellung § 316 HGB

Die Offenlegung erfolgt seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist keine eigenständige Offenlegungsstelle mehr, sondern dient nur noch als Publikationsorgan des Unternehmensregisters.

Offenlegung des Anhangs: Was ist zu beachten?

Der Anhang muss in elektronischer Form als strukturierter Datensatz im XHTML-Format (sog. E-Bilanz-Format) oder als PDF eingereicht werden. Kleine Kapitalgesellschaften können auf die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung verzichten (§ 326 HGB), müssen aber dennoch einen Anhang offenlegen – dieser enthält dann nur die nach § 288 HGB reduzierten Angaben.

12

Monate Offenlegungsfrist nach Bilanzstichtag

500–25.000 €

Ordnungsgeld bei Fristversäumnis

11/8

Monate Feststellungsfrist (klein/mittel)

„Viele Mandanten unterschätzen die Offenlegungsfrist. Wir koordinieren den gesamten Prozess von der Aufstellung über die Feststellung bis zur Einreichung beim Unternehmensregister – so bleibt genug Zeit und es drohen keine Ordnungsgelder.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wer die Offenlegungsfrist versäumt, erhält automatisch ein Erinnerungsschreiben vom Bundesamt für Justiz. Wird auch nach dieser Mahnung nicht offengelegt, wird ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Die Höhe des Ordnungsgelds richtet sich nach Bilanzsumme, Verschulden und Dauer der Fristüberschreitung.

Gilt die Anhang-Pflicht auch für Kleinstkapitalgesellschaften?

Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a HGB können unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erstellung eines Anhangs verzichten. Diese Sonderregelung gilt seit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) und soll administrative Entlastung für sehr kleine GmbH schaffen. Voraussetzung ist, dass bestimmte Schwellenwerte nicht überschritten werden und das Unternehmen von der Erleichterung Gebrauch macht.

Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB

Merkmal Schwellenwert
Bilanzsumme ≤ 350.000 Euro
Umsatzerlöse ≤ 700.000 Euro
Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) ≤ 10

Eine Kapitalgesellschaft gilt als Kleinstkapitalgesellschaft, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreitet. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) ist also auch der Vorjahresstichtag 31.12.2024 relevant.

Verzicht auf den Anhang: Voraussetzungen und Folgen

Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, wenn sie bestimmte Angaben unter der Bilanz machen. Dazu gehören Angaben zu Haftungsverhältnissen, zu sonstigen finanziellen Verpflichtungen und zur Anzahl der Arbeitnehmer. Diese Angaben müssen dann direkt in der Bilanz oder in einem verkürzten Anhang gemacht werden.

Praxis-Empfehlung

Auch wenn der Verzicht auf den Anhang rechtlich möglich ist, empfehlen die meisten Steuerberater die Erstellung eines (verkürzten) Anhangs. Er schafft Transparenz für Banken und Gesellschafter und erleichtert die Dokumentation der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

In der Praxis verzichten nur sehr wenige Kleinstkapitalgesellschaften vollständig auf den Anhang, da die notwendigen Angaben unter der Bilanz oft genauso aufwändig sind wie ein kurzer Anhang. Zudem verlangen Banken bei Kreditanträgen häufig einen vollständigen Jahresabschluss inklusive Anhang.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine GmbH den Anhang nachträglich korrigieren?

Ja, ein fehlerhafter Anhang kann und muss korrigiert werden. Die Gesellschafter müssen den berichtigten Jahresabschluss erneut feststellen, und die korrigierte Fassung ist innerhalb der Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister einzureichen. Bei bereits abgelaufener Frist drohen zusätzliche Ordnungsgelder.

Muss der Anhang von einem Steuerberater erstellt werden?

Nein, eine gesetzliche Pflicht besteht nicht. Allerdings erfordert der Anhang fundierte Kenntnisse im Bilanzrecht und in den anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften. In der Praxis lassen die meisten Kapitalgesellschaften den Anhang durch einen Steuerberater erstellen, um Rechtssicherheit und Vollständigkeit zu gewährleisten.

Was ist der Unterschied zwischen Anhang und Erläuterungsbericht?

Der Anhang ist ein gesetzlicher Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses nach § 264 HGB mit festgelegten Mindestangaben. Ein Erläuterungsbericht ist eine freiwillige Ergänzung, die zusätzliche betriebswirtschaftliche oder strategische Informationen enthalten kann. Der Erläuterungsbericht unterliegt keinen gesetzlichen Formvorgaben.

Gilt die Anhang-Pflicht auch für ausländische Tochtergesellschaften in Deutschland?

Ja, wenn die Tochtergesellschaft in Deutschland als Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) im Handelsregister eingetragen ist, unterliegt sie unabhängig von der Nationalität der Muttergesellschaft den deutschen Rechnungslegungsvorschriften einschließlich der Anhang-Pflicht nach § 264 HGB.

Müssen auch gemeinnützige GmbHs einen Anhang erstellen?

Ja, die Anhang-Pflicht richtet sich nach der Rechtsform und Größenklasse, nicht nach der Gemeinnützigkeit. Eine gemeinnützige GmbH muss denselben handelsrechtlichen Jahresabschluss mit Anhang erstellen wie eine gewinnorientierte GmbH. Zusätzlich gelten für gemeinnützige Körperschaften besondere Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, § 267 HGB – Größenklassen von Kapitalgesellschaften, § 288 HGB – Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (Anhang), § 325 HGB – Offenlegung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
Ben
KI-Steuerberater