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Datum

Lesedauer

16–24 Minuten

OnlineBilanzBlogAG vs Einzelunternehmen

AG vs Einzelunternehmen 2026: Vergleich & Unterschiede

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Wahl zwischen Aktiengesellschaft (AG) und Einzelunternehmen prägt die gesamte Unternehmensführung: von Gründungskosten über Haftungsrisiken bis zur steuerlichen Behandlung. Während das Einzelunternehmen Flexibilität und einfache Verwaltung bietet, punktet die AG mit Haftungsbeschränkung und Kapitalmarktfähigkeit. Dieser Beitrag vergleicht beide Rechtsformen systematisch aus Sicht von Bilanzierung, Offenlegung und Steuerrecht – Stand 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Ein Einzelunternehmen ist einfach zu gründen, erfordert kein Mindestkapital und haftet unbeschränkt mit dem Privatvermögen des Inhabers. Die AG hingegen verlangt mindestens 50.000 Euro Grundkapital, bietet Haftungsbeschränkung und unterliegt umfassenden Bilanzierungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten nach HGB. Steuerlich wird das Einzelunternehmen über Einkommensteuer, die AG über Körperschaftsteuer plus Gewerbesteuer belastet.

Grundlegende Unterschiede zwischen AG und Einzelunternehmen

Die Aktiengesellschaft (AG) nach §§ 1 ff. AktG und das Einzelunternehmen stellen zwei grundverschiedene Rechtsformen dar, die sich in nahezu allen wesentlichen Merkmalen unterscheiden. Während das Einzelunternehmen die einfachste Form unternehmerischer Tätigkeit darstellt – eine natürliche Person betreibt ein Gewerbe auf eigene Rechnung –, handelt es sich bei der AG um eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß § 1 Abs. 1 AktG.

Haftung und Rechtspersönlichkeit

Der fundamentalste Unterschied liegt in der Haftungsstruktur: Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen für sämtliche Verbindlichkeiten seines Unternehmens (§§ 128, 421 BGB analog). Die AG hingegen ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Haftung der Aktionäre beschränkt sich auf ihre Einlage – das Grundkapital von mindestens 50.000 Euro gemäß § 7 AktG.

Einzelunternehmen

  • Keine eigene Rechtspersönlichkeit
  • Unternehmer = natürliche Person
  • Volle Kontrolle, volle Haftung

Aktiengesellschaft (AG)

  • Eigene Rechtspersönlichkeit
  • Trennung von Eigentum und Geschäftsführung
  • Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung

Hinweis

Für GmbH-Geschäftsführer, die eine Expansion oder Umstrukturierung erwägen: Der Sprung vom Einzelunternehmen zur AG ist erheblich und erfordert nicht nur Kapital, sondern auch eine komplexe Governance-Struktur. Häufig ist die GmbH der passendere Mittelweg.

Gründung und Kapitalanforderungen im Vergleich

Die Gründungsanforderungen könnten unterschiedlicher nicht sein. Ein Einzelunternehmen entsteht formlos mit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Lediglich eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt sowie gegebenenfalls eine Eintragung ins Handelsregister als Kaufmann gemäß §§ 1 ff. HGB sind erforderlich – die Eintragung ist für Kaufleute nach § 29 HGB verpflichtend, sofern ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt.

AG-Gründung: Formale und kapitalmäßige Hürden

Die Gründung einer AG erfordert gemäß § 23 AktG eine notarielle Beurkundung der Satzung, mindestens einen Gründer (natürliche oder juristische Person), und ein Mindestgrundkapital von 50.000 Euro nach § 7 AktG. Davon müssen bei Bargründung mindestens 25% je Aktie, mindestens jedoch 12.500 Euro, vor Anmeldung eingezahlt sein (§ 36 Abs. 2 AktG). Hinzu kommen Gründungskosten für Notare, Handelsregistereintragung und häufig Gründungsprüfung.

Kriterium Einzelunternehmen AG
Mindestkapital Kein Mindestkapital erforderlich 50.000 Euro (§ 7 AktG)
Gründungsformalität Gewerbeanmeldung, ggf. HR-Eintragung Notarielle Beurkundung, HR-Eintragung zwingend
Gründungskosten Meist unter 500 Euro Häufig 2.000–5.000 Euro (Notar, Gericht, Beratung)
Gründungsdauer 1–2 Wochen 4–8 Wochen
Gesellschafter Eine natürliche Person Mindestens ein Gründer (§ 2 AktG)

„In der Praxis sehen wir bei OnlineBilanz nur sehr selten AG-Gründungen im klassischen Mittelstand. Die hohen Anforderungen an Kapital, Organe und Publizität machen die AG für kleinere und mittlere Unternehmen unattraktiv. Das Einzelunternehmen oder die GmbH sind wirtschaftlich meist die sinnvolleren Alternativen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Buchführung und Bilanzierungspflichten: Was gilt für wen?

Die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten unterscheiden sich grundlegend zwischen beiden Rechtsformen. Während das Einzelunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Buchführungspflicht befreit sein kann, unterliegt die AG stets umfassenden handelsrechtlichen Pflichten nach §§ 238 ff. HGB und zusätzlich den strengen Vorschriften des Aktiengesetzes.

Einzelunternehmen: Schwellenwerte und EÜR

Ein Einzelunternehmen ist nur dann buchführungspflichtig nach § 238 HGB, wenn es als Kaufmann im Sinne des § 1 HGB gilt und die Schwellenwerte des § 241a HGB nicht unterschreitet. Für Wirtschaftsjahre ab 2024 gelten folgende Grenzen: Umsatzerlöse von mehr als 800.000 Euro oder Jahresüberschuss von mehr als 80.000 Euro an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen. Kleinere Einzelunternehmen können eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG erstellen. Wer die Entscheidung zwischen AG oder Einzelunternehmen 2026 abwägen möchte, sollte diese buchhalterischen Pflichten im Vergleich zur deutlich umfangreicheren Rechnungslegung einer AG berücksichtigen.

AG: Vollständige Buchführungs- und Publizitätspflicht

Die AG ist ausnahmslos buchführungspflichtig nach § 238 HGB. Sie muss einen Jahresabschluss nach §§ 242 ff. HGB erstellen, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang (§ 264 Abs. 1 HGB analog, hier aber nach § 150 AktG). Bei mittelgroßen und großen AGs ist zusätzlich ein Lagebericht erforderlich (§ 289 HGB). Der Jahresabschluss muss durch den Aufsichtsrat gebilligt werden (§ 171 AktG) und ist grundsätzlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen (§ 316 Abs. 1 HGB – AGs sind stets prüfungspflichtig, außer bei Kleinstkapitalgesellschaften unter engen Voraussetzungen).

  • Einzelunternehmen: Buchführungspflicht ab Überschreiten der § 241a HGB-Schwellen
  • Einzelunternehmen: EÜR ausreichend, wenn keine Buchführungspflicht besteht
  • AG: Immer buchführungspflichtig nach § 238 HGB, keine Ausnahmen
  • AG: Jahresabschluss nach §§ 242, 264 HGB inkl. Anhang
  • AG: Grundsätzlich Pflichtprüfung nach § 316 HGB
  • AG: Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB zwingend

Achtung

Achtung bei Schwellenwertüberschreitung: Einzelunternehmer, die erstmals die Schwellen des § 241a HGB überschreiten, werden buchführungspflichtig. Die Umstellung von EÜR auf doppelte Buchführung erfordert eine Eröffnungsbilanz und sollte frühzeitig mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Offenlegungspflichten: Transparenz und Publizität

Ein zentraler Unterschied zwischen AG und Einzelunternehmen liegt in den Offenlegungs- und Publizitätspflichten. Während das Einzelunternehmen grundsätzlich keine Offenlegung seines Jahresabschlusses vornehmen muss, unterliegt die AG strengen Transparenzvorschriften zum Schutz von Aktionären, Gläubigern und der Öffentlichkeit.

Einzelunternehmen: Keine Offenlegungspflicht

Einzelunternehmen – auch solche, die als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind – haben keine Verpflichtung zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses nach § 325 HGB. Diese Vorschrift gilt ausschließlich für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) und bestimmte Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (§ 264a HGB). Der Jahresabschluss bleibt somit grundsätzlich vertraulich.

AG: Umfassende Offenlegung beim Unternehmensregister

Die AG muss ihren festgestellten Jahresabschluss, Lagebericht (sofern erforderlich) und weitere Unterlagen gemäß § 325 HGB elektronisch beim Unternehmensregister einreichen. Seit der DiRUG-Reform vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (nicht mehr beim Bundesanzeiger). Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB). Bei Verstoß drohen Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro – bei Geschäftsführern und Vorständen auch persönlich.

0 €

Offenlegungskosten Einzelunternehmen (keine Pflicht)

12 Monate

Offenlegungsfrist AG nach § 325 HGB

500–25.000 €

Ordnungsgeld bei Verstoß (§ 335 HGB)

„Die Offenlegungspflicht ist für viele AG-Vorstände ein administrativer Aufwand, der nicht unterschätzt werden sollte. Die Unterlagen müssen vollständig, fristgerecht und im korrekten Format eingereicht werden. Unsere Steuerberater übernehmen die fristgerechte Offenlegung im Rahmen des Jahresabschluss-Mandats, sodass keine Ordnungsgeldverfahren drohen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Steuerliche Behandlung: Einkommensteuer vs. Körperschaftsteuer

Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich fundamental zwischen Einzelunternehmen und AG. Das Einzelunternehmen ist steuerlich transparent, während die AG als eigenständiges Steuersubjekt der Körperschaftsteuer unterliegt. Hinzu kommt die potenzielle Doppelbelastung durch Ausschüttungsbesteuerung bei der AG.

Einzelunternehmen: Einkommensteuer mit progressivem Tarif

Der Gewinn des Einzelunternehmens wird dem Inhaber direkt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) zugerechnet. Die Besteuerung erfolgt mit dem persönlichen Einkommensteuertarif (2026: 14% bis 45% zuzüglich Solidaritätszuschlag 5,5% auf die Einkommensteuer, sofern anwendbar). Bei gewerblichen Einkünften fällt zusätzlich Gewerbesteuer an, deren Steuermessbetrag bei der Einkommensteuer angerechnet werden kann (§ 35 EStG).

AG: Körperschaftsteuer und Abgeltungsteuer bei Ausschüttung

Die AG unterliegt mit ihrem zu versteuernden Einkommen der Körperschaftsteuer in Höhe von 15% (§ 23 Abs. 1 KStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag 5,5% hierauf (= ca. 15,825% Gesamtbelastung). Hinzu kommt die Gewerbesteuer, die je nach Hebesatz der Gemeinde variiert (durchschnittlich ca. 14–17%). Die Gesamtsteuerbelastung der AG liegt somit bei ca. 30–33% auf Unternehmensebene. Bei Ausschüttung an Aktionäre unterliegen die Dividenden zusätzlich der Abgeltungsteuer von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (§ 32d EStG, § 43 Abs. 5 EStG) – dies führt zur sogenannten Doppelbelastung.

Steuerart Einzelunternehmen AG
Ertragsteuer Einkommensteuer 14–45% progressiv Körperschaftsteuer 15% + SolZ (15,825%)
Gewerbesteuer Ja, mit Anrechnung § 35 EStG Ja, keine Anrechnung
Ausschüttungsbesteuerung Entfällt (keine Trennung) Abgeltungsteuer 25% + SolZ auf Dividenden
Gesamtbelastung (ca.) Je nach Einkommen 25–48% Auf Unternehmensebene 30–33%, bei Ausschüttung ca. 48–50%
Thesaurierung Voll besteuert nach ESt-Tarif Vorteilhaft: nur 30–33% Belastung, kein zweiter Level

Hinweis

Für wachstumsorientierte Unternehmen kann die AG steuerlich vorteilhaft sein, wenn Gewinne im Unternehmen verbleiben (Thesaurierung). Die niedrigere Körperschaftsteuer von 15% ermöglicht höhere Reinvestitionen. Erst bei Ausschüttung entsteht die zweite Steuerebene.

Wer als GmbH-Geschäftsführer oder Unternehmer steueroptimierte Strukturen plant, sollte die konkreten Zahlen stets mit einem Steuerberater durchrechnen lassen. OnlineBilanz bietet hierfür digitale Steuerberatung mit transparenten Festpreisen – von der laufenden Buchhaltung bis zur Jahresabschluss-Erstellung durch zugelassene Steuerberater.

Organe und Geschäftsführung: Einpersonenbetrieb vs. Drei-Stufen-Modell

Die Organisationsstruktur stellt einen der markantesten Unterschiede dar. Während der Einzelunternehmer allein sämtliche Entscheidungen trifft, verlangt das Aktiengesetz zwingend eine dualistische Organisationsstruktur mit klar getrennten Zuständigkeiten zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Ähnliche strukturelle Besonderheiten zeigen sich auch beim AG KG Vergleich 2026: Unterschiede & Vor-/Nachteile, wo ebenfalls komplexe Organhierarchien zu beachten sind.

Einzelunternehmen: Uneingeschränkte Alleinherrschaft

Der Inhaber des Einzelunternehmens ist alleiniger Entscheidungsträger. Er führt die Geschäfte eigenverantwortlich, vertritt das Unternehmen nach außen und haftet persönlich. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollorgane, keine Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats und keine Rechenschaftspflichten gegenüber anderen Gesellschaftern – schlicht, weil es keine gibt. Alle strategischen und operativen Entscheidungen liegen in einer Hand.

AG: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung

Die AG ist durch eine strikte Gewaltenteilung gekennzeichnet (§§ 76 ff. AktG). Der Vorstand leitet die Gesellschaft eigenverantwortlich (§ 76 Abs. 1 AktG) und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich (§ 78 AktG). Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand (§ 111 Abs. 1 AktG), bestellt und entlässt Vorstandsmitglieder (§ 84 AktG) und prüft den Jahresabschluss (§ 171 AktG). Die Hauptversammlung entscheidet über grundlegende Angelegenheiten wie Satzungsänderungen, Gewinnverwendung und Entlastung der Organe (§ 119 AktG).

Vorstand

  • Bestellung durch Aufsichtsrat
  • Geschäftsführung in eigener Verantwortung
  • Rechenschaftspflicht gegenüber AR und HV

Aufsichtsrat

  • Mindestens 3 Mitglieder (§ 95 AktG)
  • Wahl durch Hauptversammlung
  • Keine Geschäftsführungsbefugnis

Hauptversammlung

  • Wahl des Aufsichtsrats
  • Entlastung der Organe
  • Beschlussfassung über Grundlagengeschäfte

Achtung

Die AG erfordert erhebliche Governance-Strukturen: Aufsichtsratssitzungen, ordnungsgemäße Protokollierung, Hauptversammlungen mit notarieller Beurkundung der Beschlüsse (§ 130 AktG). Diese Anforderungen verursachen laufende Kosten und administrativen Aufwand, der bei Einzelunternehmen vollständig entfällt.

Haftung und Risikomanagement: Persönliches Risiko vs. Haftungsbeschränkung

Das Haftungsrisiko ist für viele Unternehmer das ausschlaggebende Entscheidungskriterium bei der Wahl der Rechtsform. Einzelunternehmer tragen das volle unternehmerische Risiko persönlich, während bei der AG eine klare Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen besteht.

Einzelunternehmen: Unbeschränkte persönliche Haftung

Der Einzelunternehmer haftet für alle Verbindlichkeiten seines Unternehmens unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen – geschäftlich wie privat. Im Insolvenzfall können Gläubiger auf das Privatvermögen (Immobilien, Ersparnisse, Wertgegenstände) zugreifen. Eine Haftungsbeschränkung ist strukturell nicht möglich. Lediglich durch Versicherungen (Betriebshaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht) kann das Risiko teilweise abgefedert werden.

AG: Haftungsbeschränkung auf Gesellschaftsvermögen

Die AG haftet als juristische Person nur mit ihrem eigenen Vermögen. Die Aktionäre haften nicht persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten; ihre Haftung ist auf die übernommene Einlage (Aktiennennbetrag) beschränkt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG). Auch Vorstandsmitglieder haften grundsätzlich nicht persönlich gegenüber Gläubigern. Allerdings besteht eine Innenhaftung des Vorstands gegenüber der AG nach § 93 AktG bei Sorgfaltspflichtverletzung – diese kann durch D&O-Versicherungen abgedeckt werden.

Haftungsaspekt Einzelunternehmen AG
Haftung für Verbindlichkeiten Unbeschränkt mit Privatvermögen Nur mit Gesellschaftsvermögen
Haftung der Eigentümer Vollumfänglich persönlich Beschränkt auf Einlage (Aktiennennbetrag)
Haftung der Geschäftsführung Identisch mit Eigentümer Innenhaftung nach § 93 AktG bei Pflichtverletzung
Insolvenzrisiko privat Ja – Privatinsolvenz möglich Nein – nur AG ist insolvenzfähig
Versicherungsschutz Betriebshaftpflicht empfohlen D&O-Versicherung für Vorstand üblich

„Die Haftungsbeschränkung ist für viele Unternehmer der entscheidende Grund für die Wahl einer Kapitalgesellschaft. In der Praxis bietet allerdings bereits die GmbH mit 25.000 Euro Stammkapital eine vergleichbare Haftungsbeschränkung bei deutlich geringerem Gründungsaufwand als die AG. Für die meisten Mittelständler ist die GmbH daher wirtschaftlich sinnvoller.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wichtig: Die Haftungsbeschränkung gilt nur, solange die Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 57, 62 AktG) eingehalten werden. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen oder Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) kann eine persönliche Haftung der Organe entstehen.

Finanzierung und Kapitalaufnahme: Eigenkapital vs. Börsengang

Die Möglichkeiten der Kapitalaufnahme unterscheiden sich grundlegend. Während das Einzelunternehmen auf Eigenmittel, Fremdkapital und private Kredite angewiesen ist, bietet die AG vielfältige Instrumente der Eigenkapital- und Fremdkapitalbeschaffung – bis hin zum Börsengang.

Einzelunternehmen: Eigenkapital und Bankkredite

Die Finanzierung erfolgt primär über das Privatvermögen des Inhabers sowie über Bankkredite oder Förderdarlehen. Eine Beteiligung Dritter ist strukturell nicht ohne Rechtsformwechsel möglich – es sei denn, es erfolgt eine Umwandlung in eine Personengesellschaft (OHG, KG) oder Kapitalgesellschaft. Investoren und Venture Capital sind faktisch ausgeschlossen, da keine Gesellschaftsanteile ausgegeben werden können.

AG: Vielfältige Kapitalinstrumente und Börsenfähigkeit

Die AG kann Eigenkapital durch Ausgabe von Aktien beschaffen (§§ 182 ff. AktG). Bei börsennotierten AGs erfolgt dies über den organisierten Kapitalmarkt, bei nicht-börsennotierten AGs über private Platzierungen. Darüber hinaus sind Anleihen, Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen und weitere Instrumente nutzbar. Kapitalerhöhungen bedürfen eines Hauptversammlungsbeschlusses (§ 182 AktG), können aber im Rahmen genehmigten Kapitals (§ 202 AktG) flexibel durchgeführt werden.

  • Einzelunternehmen: Finanzierung über Eigenmittel und Bankkredite
  • Einzelunternehmen: Keine Möglichkeit zur Ausgabe von Gesellschaftsanteilen
  • AG: Ausgabe von Aktien zur Eigenkapitalbeschaffung (§§ 182 ff. AktG)
  • AG: Börsenfähigkeit ermöglicht Zugang zum Kapitalmarkt
  • AG: Kapitalerhöhungen, genehmigtes Kapital (§ 202 AktG), bedingtes Kapital (§ 192 AktG)
  • AG: Emission von Unternehmensanleihen und hybriden Finanzierungsinstrumenten

Hinweis

Der Börsengang (IPO) ist für die meisten AGs kein realistisches Szenario – die Kosten und regulatorischen Anforderungen sind erheblich. Dennoch: Die Möglichkeit der Kapitalmarktfinanzierung macht die AG zur bevorzugten Rechtsform für wachstumsstarke, kapitalintensive Unternehmen.

Für Unternehmer, die professionelle Investoren (Business Angels, Venture Capital) einbinden möchten, ohne die Komplexität einer AG in Kauf zu nehmen, ist die GmbH meist die praktikablere Alternative. Sie bietet flexible Gestaltungsmöglichkeiten bei Gesellschaftsverträgen und Beteiligungsstrukturen.

Jahresabschluss und Steuerberater: Wann ist professionelle Unterstützung zwingend?

Die Komplexität der Rechnungslegung und die gesetzlichen Anforderungen bestimmen, ob und in welchem Umfang ein Steuerberater hinzugezogen werden sollte. Während kleinere Einzelunternehmen ihre Steuererklärung theoretisch selbst erstellen können, ist bei der AG der Einsatz professioneller Berater faktisch unumgänglich.

Einzelunternehmen: EÜR oft selbst erstellbar

Kleinere Einzelunternehmen ohne Buchführungspflicht können die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG grundsätzlich selbst erstellen. Viele Unternehmer nutzen Standard-Software (z. B. ELSTER) zur Übermittlung. Sobald jedoch Buchführungspflicht nach § 238 HGB besteht, steigen die Anforderungen erheblich: GoB-konforme Buchführung, Bilanzierung, Inventur, steuerliche Gewinnermittlung nach § 5 EStG. Eine detaillierte Gegenüberstellung der Anforderungen bietet unser AG vs. Einzelunternehmen Vergleich 2026. Spätestens bei komplexeren Strukturen empfiehlt sich die Beauftragung eines Steuerberaters.

AG: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zwingend erforderlich

Die AG ist aufgrund ihrer Komplexität auf professionelle Beratung angewiesen. Der Jahresabschluss muss den Vorschriften der §§ 242 ff. HGB, § 150 AktG sowie den steuerlichen Anforderungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) entsprechen. Zudem besteht grundsätzlich Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB – der Jahresabschluss muss durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geprüft werden. Die Prüfung umfasst nicht nur den Abschluss, sondern auch die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.

Einzelunternehmen

  • EÜR oft selbst erstellbar
  • Steuerberater empfohlen ab Buchführungspflicht
  • Keine gesetzliche Prüfungspflicht
  • Kosten: Je nach Gegenstandswert, meist überschaubar

AG

  • Jahresabschluss durch Steuerberater
  • Pflichtprüfung durch Wirtschaftsprüfer
  • Hohe laufende Beratungskosten
  • Prüfungskosten meist fünfstellig

„Wir sehen bei OnlineBilanz hauptsächlich GmbHs und kleine Kapitalgesellschaften. Der Jahresabschluss wird durch unsere zugelassenen Steuerberater erstellt, geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen. Für AGs arbeiten wir mit spezialisierten Wirtschaftsprüfern zusammen, da die Prüfungspflicht eine WP-Zulassung erfordert.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Für Unternehmer und GmbH-Geschäftsführer, die eine professionelle Jahresabschluss-Erstellung ohne lange Wartezeiten und unklare Kosten suchen, bietet OnlineBilanz digitale Steuerberater-Leistungen mit Festpreisen. Unsere zugelassenen Steuerberater übernehmen den gesamten Prozess – von der Buchführung über die Bilanzierung bis zur fristgerechten Offenlegung beim Unternehmensregister.

Wann eignet sich welche Rechtsform? Entscheidungshilfe für die Praxis

Die Wahl zwischen Einzelunternehmen und AG ist keine theoretische, sondern eine höchst praktische Frage. Sie hängt von Faktoren wie Haftungsrisiko, Kapitalbedarf, Wachstumsplänen, Steuerbelastung und administrativem Aufwand ab. In der Praxis sind beide Rechtsformen für völlig unterschiedliche Unternehmensprofile geeignet.

Einzelunternehmen: Ideal für Gründer, Freiberufler und kleine Gewerbetreibende

Das Einzelunternehmen eignet sich hervorragend für Gründer, die schnell und unkompliziert starten wollen, keine externe Kapitalbeteiligung benötigen und das unternehmerische Risiko persönlich tragen können. Typische Branchen: Handwerk, Einzelhandel, Dienstleistungen, Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten – allerdings keine Kaufleute). Die Rechtsform bietet maximale Flexibilität, geringe Gründungskosten und minimalen administrativen Aufwand.

AG: Für kapitalintensive, wachstumsstarke Unternehmen mit Kapitalmarktambitionen

Die AG ist die Rechtsform für Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf, die professionelle Investoren einbinden oder langfristig an die Börse gehen wollen. Sie eignet sich für etablierte Unternehmen mit professionellen Management-Strukturen, die Transparenz und Governance gewährleisten können. Typische Branchen: Industrie, Technologie, Banken, Versicherungen. Die AG bietet Haftungsschutz, Kapitalmarktfähigkeit und professionelle Organisationsstrukturen – erfordert aber erhebliche Ressourcen.

Kriterium Einzelunternehmen passt, wenn… AG passt, wenn…
Kapitalbedarf Gering, Eigenfinanzierung möglich Hoch, externe Investoren oder Börsengang geplant
Haftungsrisiko Überschaubar oder versicherbar Hoch, Haftungsbeschränkung zwingend erforderlich
Gründungsaufwand Schneller Start gewünscht Komplexe Strukturen und Governance akzeptabel
Anzahl Gesellschafter Ein Inhaber Ggf. viele Aktionäre, breite Streuung
Wachstumsziel Moderat, regional Stark, überregional, international
Transparenz/Publizität Keine Offenlegung gewünscht Transparenz akzeptabel oder erforderlich

Hinweis

In der Praxis wählen die meisten Mittelständler weder Einzelunternehmen noch AG, sondern die GmbH. Sie vereint Haftungsbeschränkung, moderate Gründungskosten (25.000 Euro Stammkapital) und flexible Gestaltungsmöglichkeiten – ohne die komplexe Governance-Struktur der AG.

Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter, die vor der Rechtsformwahl stehen oder eine Umstrukturierung planen, empfiehlt sich eine individuelle steuerliche und rechtliche Beratung. OnlineBilanz steht als digitale Steuerberater-Plattform zur Verfügung – für alle Fragen rund um Jahresabschluss, Bilanzierung und steueroptimale Gestaltung.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Einzelunternehmen später in eine AG umgewandelt werden?

Ja, eine direkte Umwandlung ist zwar nicht möglich, aber der Einzelunternehmer kann sein Unternehmen als Sacheinlage in eine neu gegründete AG einbringen. Dies erfolgt nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) und erfordert eine notarielle Beurkundung, Handelsregistereintragung sowie die Einhaltung der Kapitalanforderungen von mindestens 50.000 Euro. Steuerlich kann dies zu stillen Reserven und Aufdeckungen führen, weshalb eine steuerliche Beratung vorab zwingend erforderlich ist.

Gibt es Branchen, in denen eine AG Pflicht ist?

Nein, grundsätzlich ist die AG-Form in Deutschland nicht branchenspezifisch vorgeschrieben. Allerdings verlangen bestimmte Geschäftsmodelle – etwa Versicherungen oder börsennotierte Unternehmen – faktisch die AG-Struktur aufgrund regulatorischer Anforderungen oder der Notwendigkeit, Kapital am organisierten Markt aufzunehmen. Für Banken und Versicherungen gelten zudem besondere aufsichtsrechtliche Vorgaben nach KWG und VAG.

Welche Rechtsform ist günstiger bei der laufenden Verwaltung?

Das Einzelunternehmen ist in der laufenden Verwaltung deutlich kostengünstiger: Es gibt keine Pflicht zur Abschlussprüfung, keine Veröffentlichungspflichten im Unternehmensregister und keine aufwendige Organstruktur. Die AG hingegen muss jährlich Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung organisieren, regelmäßig Jahresabschlüsse prüfen lassen und diese offenlegen. Allein die Prüfungskosten beginnen oft bei mehreren tausend Euro pro Jahr.

Kann eine Ein-Personen-AG gegründet werden?

Ja, seit der Aktienrechtsreform 1994 ist die Gründung einer AG durch eine einzelne Person möglich. Der Gründer kann sämtliche Aktien halten und alleiniger Vorstand sein. Allerdings muss ein Aufsichtsrat mit mindestens drei Mitgliedern bestellt werden, was organisatorisch und kostenmäßig anspruchsvoll bleibt. In der Praxis ist die Ein-Personen-AG selten, da die GmbH bei vergleichbarem Haftungsschutz erheblich flexibler und günstiger ist.

Wer haftet bei einer AG, wenn das Grundkapital aufgebraucht ist?

Die Haftung bleibt grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt – die Aktionäre haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Allerdings haften Vorstand und Aufsichtsrat persönlich bei Pflichtverletzungen, etwa wenn Insolvenzantragspflichten nach § 15a InsO nicht erfüllt werden oder Sorgfaltspflichten verletzt sind. Zudem kann bei Existenzvernichtung oder sittenwidriger Schädigung eine Durchgriffshaftung auf Gesellschafter in Betracht kommen, was jedoch Ausnahmefälle betrifft.

Welche Rechtsform eignet sich besser für Start-ups?

Für die meisten Start-ups ist die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) die bevorzugte Rechtsform, da sie Haftungsschutz mit geringen Gründungskosten verbindet. Das Einzelunternehmen eignet sich für Solo-Gründer mit geringem Kapitalbedarf und überschaubarem Haftungsrisiko. Die AG kommt vorrangig infrage, wenn ein Börsengang (IPO) geplant ist oder sehr hohes Eigenkapital über viele Investoren eingesammelt werden soll – dann allerdings meist erst nach erfolgreicher Scale-up-Phase.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Aktiengesetz (AktG), GmbH-Gesetz (GmbHG), Umwandlungsgesetz (UmwG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Ihr Team

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die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
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Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

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Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
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Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
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Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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