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Datum

Lesedauer

17–26 Minuten

OnlineBilanzBlogAG vs. GmbH & Co. KG

AG & Co. KG vs. GmbH & Co. KG Vergleich 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

AG & Co. KG oder GmbH & Co. KG? Beide Rechtsformen kombinieren Personengesellschaft mit Haftungsbeschränkung – unterscheiden sich aber erheblich bei Gründungsaufwand, Kosten, Publizität und Finanzierungsmöglichkeiten. Dieser Vergleich zeigt, welche Form für welche Unternehmenssituation die richtige Wahl ist.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Die AG & Co. KG eignet sich für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit hohem Finanzierungsbedarf und Publizitätswunsch, während die GmbH & Co. KG die flexiblere, kostengünstigere Lösung für mittelständische Betriebe darstellt. Beide beschränken die Haftung über die Komplementär-Kapitalgesellschaft, unterscheiden sich aber deutlich bei Gründungskosten, laufenden Verwaltungspflichten und steuerlicher Behandlung.

Was ist eine AG & Co. KG und wann wird diese Rechtsform gewählt?

Die AG & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG), bei der eine Aktiengesellschaft (AG) die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) übernimmt. Die übrigen Gesellschafter sind Kommanditisten, deren Haftung auf ihre Einlage beschränkt ist. Diese Rechtsformkombination vereint die Vorteile einer Kapitalgesellschaft (AG) mit denen einer Personengesellschaft (KG).

Rechtlich handelt es sich bei der AG & Co. KG um eine Personengesellschaft (§§ 161 ff. HGB), die jedoch durch eine Kapitalgesellschaft geführt wird. Die AG haftet zwar unbeschränkt gemäß § 128 HGB, aber nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen – eine echte persönliche Haftung natürlicher Personen besteht nicht, sofern diese ausschließlich Kommanditisten oder Aktionäre der Komplementär-AG sind.

Typische Einsatzgebiete der AG & Co. KG

  • Großunternehmen und Konzernstrukturen mit hohem Kapitalbedarf
  • Familienunternehmen, die anonyme Beteiligungen (Aktien) ermöglichen wollen
  • Nachfolgeplanung: Geschäftsführung durch AG, Vermögensbeteiligung über Kommanditanteile
  • Börsennotierte Personengesellschaften (historisch: Henkel AG & Co. KGaA)
  • Steueroptimierte Konzernstrukturen zur Nutzung der Gewerbesteueranrechnung

Hinweis

Die AG & Co. KG ist deutlich seltener als die GmbH & Co. KG, da die AG als Komplementär höhere Gründungs- und Verwaltungskosten verursacht. Sie wird vor allem gewählt, wenn die Vorteile der Aktienform (Kapitalbeschaffung, Fungibilität, Anonymität) die Mehrkosten rechtfertigen.

Was ist eine GmbH & Co. KG und wie unterscheidet sie sich zur AG-Variante?

Die GmbH & Co. KG ist ebenfalls eine Kommanditgesellschaft, bei der jedoch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als persönlich haftender Gesellschafter fungiert. Auch hier sind die übrigen Gesellschafter Kommanditisten. Die GmbH & Co. KG ist in Deutschland die mit Abstand häufigste Form der sogenannten Kapitalgesellschaft & Co. KG.

Rechtlich gilt die GmbH & Co. KG nach § 161 HGB als Personengesellschaft. Die GmbH haftet zwar persönlich und unbeschränkt gemäß § 128 HGB, aber ihre Haftung ist praktisch auf das GmbH-Vermögen begrenzt (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Natürliche Personen haften nur, soweit sie selbst als Komplementär auftreten oder für die GmbH bürgen – in der Regel sind sie aber Kommanditisten und/oder GmbH-Gesellschafter.

Zentrale Unterschiede zur AG & Co. KG

Merkmal GmbH & Co. KG AG & Co. KG
Komplementär GmbH (Stammkapital mind. 25.000 €) AG (Grundkapital mind. 50.000 €)
Gründungsaufwand Mittel (GmbH-Gründung + KG-Anmeldung) Hoch (AG-Gründung, Satzung, ggf. Gründungsprüfung)
Organe Komplementär Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung Vorstand, Aufsichtsrat (ab 3 Aktionären empfohlen), Hauptversammlung
Kapitalbeschaffung Eingeschränkt (Gesellschafterdarlehen, Kommanditeinlagen) Flexibel (Aktienemission, Börsengang möglich)
Publizität Handelsregister, ggf. Offenlegung Jahresabschluss Erweiterte Publizitätspflichten (§ 325 HGB), Aufsichtsratspflicht ab 500 MA
Laufende Kosten Moderat Hoch (Aufsichtsrat, Hauptversammlung, erweiterte Berichtspflichten)

In der Praxis wird die GmbH & Co. KG häufig von kleinen und mittelständischen Unternehmen gewählt, die Haftungsbeschränkung, steuerliche Vorteile und flexible Gewinnverteilung kombinieren möchten. Die AG & Co. KG ist hingegen typisch für größere, oft familiengeführte Unternehmen oder Konzerne, die auf Kapitalbeschaffung über Aktien angewiesen sind.

Wie unterscheidet sich die Haftung zwischen AG & Co. KG und GmbH & Co. KG?

Beide Rechtsformen nutzen eine Kapitalgesellschaft als Komplementär, um die persönliche Haftung natürlicher Personen zu vermeiden. Dennoch gibt es Unterschiede in der Haftungsstruktur, die für die Wahl der Rechtsform entscheidend sein können.

Haftung des Komplementärs

GmbH als Komplementär

Die GmbH haftet unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der KG (§ 128 HGB). Die Haftung ist jedoch faktisch auf das GmbH-Vermögen beschränkt, da die GmbH selbst nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Stammkapital: mindestens 25.000 Euro.

AG als Komplementär

Die AG haftet ebenfalls unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der KG (§ 128 HGB). Auch hier ist die Haftung auf das AG-Vermögen beschränkt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG). Grundkapital: mindestens 50.000 Euro. Die höhere Kapitalausstattung signalisiert höhere Bonität.

Haftung der Kommanditisten

Bei beiden Rechtsformen gilt: Kommanditisten haften gemäß § 171 Abs. 1 HGB nur bis zur Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Einlage. Nach vollständiger Leistung der Einlage entfällt die Außenhaftung gegenüber Gläubigern (§ 172 Abs. 4 HGB). Eine persönliche, unbeschränkte Haftung besteht für Kommanditisten nicht.

Achtung

Achtung bei Unterkapitalisierung: Ist die Komplementär-GmbH oder -AG nicht ausreichend mit Eigenkapital ausgestattet, können Gläubiger im Insolvenzfall versuchen, eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter geltend zu machen. Eine angemessene Kapitalausstattung der Komplementär-Gesellschaft ist daher essenziell.

„In der Beratung stellen wir fest: Viele Mandanten unterschätzen die Bedeutung einer soliden Eigenkapitalausstattung der Komplementär-GmbH oder -AG. Eine reine ‚Strohmann-GmbH‘ ohne Vermögen wird von Banken und Geschäftspartnern kritisch gesehen und kann die Kreditwürdigkeit der gesamten KG beeinträchtigen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Gründungsschritte und Formalitäten sind bei AG & Co. KG und GmbH & Co. KG zu beachten?

Die Gründung beider Rechtsformen erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird die Komplementär-Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) gegründet, anschließend die Kommanditgesellschaft. Beide Gesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden.

Gründung der GmbH & Co. KG

  1. GmbH-Gründung: Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden (§ 2 GmbHG), Stammkapital mind. 25.000 € (mindestens 12.500 € einzahlen, § 7 Abs. 2 GmbHG), Geschäftsführer bestellen, Anmeldung zum Handelsregister (§ 7 GmbHG).
  2. KG-Gründung: Abschluss eines Gesellschaftsvertrags (formbedürftig nur bei Grundstückseinbringung, sonst formfrei möglich), Anmeldung der KG zum Handelsregister (§ 162 Abs. 1 HGB i.V.m. § 108 HGB). Die GmbH wird als Komplementär eingetragen, natürliche oder juristische Personen als Kommanditisten.
  3. Gewerbeanmeldung: Anmeldung der KG beim Gewerbeamt, sofern gewerblich tätig.
  4. Steuerliche Erfassung: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt (für GmbH und KG getrennt).

Gründung der AG & Co. KG

  1. AG-Gründung: Feststellung der Satzung notariell (§ 23 AktG), Grundkapital mind. 50.000 € (§ 7 AktG), Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat (§ 30 AktG), Gründungsprüfung durch Gründungsprüfer bei Sacheinlagen oder Sachübernahmen (§ 33 AktG), Anmeldung zum Handelsregister (§ 36 AktG).
  2. KG-Gründung: Gesellschaftsvertrag, Anmeldung zum Handelsregister (analog GmbH & Co. KG). Die AG wird als Komplementär eingetragen.
  3. Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung: Analog zur GmbH & Co. KG.

Hinweis

Die Gründung einer AG & Co. KG ist deutlich aufwendiger und kostenintensiver als die einer GmbH & Co. KG. Notarkosten, Gründungsprüfung, Aufsichtsratsbestellung und Handelsregistergebühren summieren sich schnell auf einen mittleren fünfstelligen Betrag. Die GmbH & Co. KG ist mit Gründungskosten ab ca. 1.500–3.000 Euro deutlich günstiger.

Welche Pflichten gelten bei Buchführung, Jahresabschluss und Offenlegung?

Beide Rechtsformen sind als Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich buchführungspflichtig nach § 238 HGB. Die Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten richten sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB sowie nach spezifischen Vorschriften für die Komplementär-Kapitalgesellschaft.

Buchführungs- und Bilanzierungspflicht der KG

Die KG (egal ob GmbH & Co. KG oder AG & Co. KG) ist als Personenhandelsgesellschaft gemäß § 238 HGB buchführungspflichtig. Sie muss einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) nach §§ 242, 264 ff. HGB aufstellen. Die Größenklasse richtet sich nach den Schwellenwerten des § 267 HGB (Stand 2026): kleine KG (Bilanzsumme ≤ 7,5 Mio. €, Umsatz ≤ 15 Mio. €, ≤ 50 MA), mittelgroße KG und große KG.

Jahresabschluss und Offenlegung der Komplementär-GmbH

Die GmbH als Kapitalgesellschaft unterliegt den vollen Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten nach §§ 264 ff., 325 ff. HGB. Sie muss ihren Jahresabschluss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB, seit DiRUG 01.08.2022 ausschließlich dort). Bei Nichteinhaltung droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro (§ 335 HGB). Die Feststellung des Jahresabschlusses muss spätestens 11 Monate nach Bilanzstichtag erfolgen (§ 42a Abs. 2 GmbHG).

Jahresabschluss und Offenlegung der Komplementär-AG

Die AG unterliegt erweiterten Publizitätspflichten. Neben Bilanz und GuV muss sie einen Anhang erstellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch den Aufsichtsrat (§ 172 AktG) oder, falls dieser nicht feststellt, durch die Hauptversammlung (§ 173 AktG). Die Frist beträgt 8 Monate nach Bilanzstichtag (§ 290 AktG analog). Die Offenlegung erfolgt ebenfalls beim Unternehmensregister binnen 12 Monaten (§ 325 HGB), bei Nichtbefolgung droht Ordnungsgeld nach § 335 HGB.

Offenlegungspflicht der KG selbst

Ob die KG selbst offenlegungspflichtig ist, hängt von ihrer Größe ab. Kleine KG sind regelmäßig nicht offenlegungspflichtig (Ausnahme: kapitalmarktorientiert). Mittelgroße und große KG müssen ihren Jahresabschluss gemäß § 325 HGB offenlegen. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Gesellschaft Buchführungspflicht Jahresabschluss Offenlegung Feststellungsfrist
GmbH & Co. KG (KG) Ja (§ 238 HGB) Bilanz, GuV (ggf. Anhang) Nur bei mittlerer/großer Größe (§ 325 HGB)
Komplementär-GmbH Ja (§ 238 HGB) Bilanz, GuV, Anhang (§ 264 HGB) Ja, Unternehmensregister (§ 325 HGB) 11 Monate (§ 42a GmbHG)
AG & Co. KG (KG) Ja (§ 238 HGB) Bilanz, GuV (ggf. Anhang) Nur bei mittlerer/großer Größe (§ 325 HGB)
Komplementär-AG Ja (§ 238 HGB) Bilanz, GuV, Anhang (§ 264 HGB) Ja, Unternehmensregister (§ 325 HGB) 8 Monate (§ 290 AktG analog)

„Viele unserer Mandanten mit GmbH & Co. KG übersehen, dass die Komplementär-GmbH eigenständig offenlegungspflichtig ist – selbst wenn die KG selbst klein ist und nicht offenlegen muss. Wer die Frist versäumt, riskiert Ordnungsgelder. Wir übernehmen daher für unsere Mandanten nicht nur die Erstellung des Jahresabschlusses, sondern auch die fristgerechte elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie werden AG & Co. KG und GmbH & Co. KG steuerlich behandelt?

Beide Rechtsformen kombinieren Elemente der Personen- und Kapitalgesellschaftsbesteuerung. Die steuerliche Behandlung ist komplex und erfordert sorgfältige Planung, um Doppelbesteuerung zu vermeiden und steuerliche Vorteile zu nutzen.

Besteuerung der KG (Personengesellschaft)

Die KG selbst ist nicht körperschaftsteuerpflichtig, da sie als Personengesellschaft gilt. Stattdessen erfolgt eine transparente Besteuerung: Der Gewinn der KG wird den Gesellschaftern (Komplementär-AG oder -GmbH sowie Kommanditisten) nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags zugerechnet und bei diesen versteuert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. § 8 Abs. 1 KStG).

Die KG unterliegt der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG), da sie als gewerbliches Unternehmen eingestuft wird. Der Gewerbeertrag wird auf Ebene der KG ermittelt. Natürliche Personen als Kommanditisten können die Gewerbesteuer teilweise auf ihre Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG, Anrechnung bis zum 4-fachen des Gewerbesteuermessbetrags).

Besteuerung der Komplementär-GmbH

Die GmbH als Komplementär erzielt aus ihrer Beteiligung an der KG gewerbliche Einkünfte (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 15 EStG). Dieser Gewinnanteil unterliegt bei der GmbH der Körperschaftsteuer (15 %) und dem Solidaritätszuschlag (5,5 % auf KSt). Die Gewerbesteuer, die auf den der GmbH zugerechneten Gewinnanteil entfällt, ist nicht anrechenbar (§ 35 EStG gilt nur für natürliche Personen).

Gewinnausschüttungen der GmbH an ihre Gesellschafter unterliegen bei natürlichen Personen der Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) oder dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG, 40 % steuerfrei), bei Kapitalgesellschaften greift die Schachtelprivileg (§ 8b KStG, weitgehende Steuerfreiheit).

Besteuerung der Komplementär-AG

Analog zur GmbH unterliegt der der AG zugerechnete Gewinnanteil der Körperschaftsteuer (15 %) und dem Solidaritätszuschlag. Auch hier ist die Gewerbesteuer nicht anrechenbar. Dividenden der AG an ihre Aktionäre unterliegen ebenfalls der Abgeltungsteuer bzw. dem Teileinkünfteverfahren.

Besteuerung der Kommanditisten

Natürliche Personen als Kommanditisten versteuern ihren Gewinnanteil aus der KG als gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung (progressiver Steuersatz bis 45 % zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer). Die auf ihren Gewinnanteil entfallende Gewerbesteuer können sie gemäß § 35 EStG teilweise anrechnen.

Achtung

Risiko Doppelbesteuerung: Wird der Komplementär-GmbH oder -AG ein unangemessen hoher Gewinnanteil zugewiesen, unterliegt dieser der Körperschaftsteuer. Schüttet die GmbH/AG diesen Gewinn später aus, wird er beim Gesellschafter erneut besteuert. Eine ausgewogene Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag ist daher steuerlich entscheidend.

15 %

Körperschaftsteuer auf Gewinnanteil der Komplementär-GmbH/AG

bis 45 %

Einkommensteuer auf Gewinnanteil natürlicher Kommanditisten

§ 35 EStG

Gewerbesteueranrechnung für natürliche Personen

Wer eine GmbH & Co. KG oder AG & Co. KG plant oder bereits führt, sollte die steuerliche Struktur regelmäßig durch einen Steuerberater überprüfen lassen. OnlineBilanz.de bietet hierfür Jahresabschlusserstellung und steuerliche Beratung durch zugelassene Steuerberater – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten.

Welche laufenden Verwaltungspflichten und Organe sind bei beiden Rechtsformen zu beachten?

Die laufende Verwaltung einer AG & Co. KG ist deutlich aufwendiger als die einer GmbH & Co. KG, da die AG als Komplementär strengeren gesetzlichen Anforderungen unterliegt.

Organe und Verwaltung der GmbH & Co. KG

  • Geschäftsführung der KG: Die Komplementär-GmbH führt die Geschäfte der KG (§ 161 Abs. 2, § 164 HGB). Faktisch handeln die Geschäftsführer der GmbH für die KG.
  • Gesellschafterversammlung der KG: Beschlussfassung über wesentliche Angelegenheiten (z. B. Gesellschaftsvertrag, Gewinnverwendung, Aufnahme neuer Gesellschafter). Keine gesetzliche Mindestanzahl, Regelungen im Gesellschaftsvertrag.
  • Geschäftsführer der GmbH: Mindestens ein Geschäftsführer (§ 6 Abs. 1 GmbHG), vertritt die GmbH nach außen (§ 35 GmbHG).
  • Gesellschafterversammlung der GmbH: Beschlussfassung über grundlegende Angelegenheiten (z. B. Feststellung Jahresabschluss, Verwendung des Ergebnisses, Bestellung/Abberufung Geschäftsführer).

Organe und Verwaltung der AG & Co. KG

  • Geschäftsführung der KG: Die Komplementär-AG führt die Geschäfte der KG. Faktisch handelt der Vorstand der AG für die KG.
  • Gesellschafterversammlung der KG: Analog zur GmbH & Co. KG.
  • Vorstand der AG: Pflichtorgan, mindestens ein Vorstandsmitglied (§ 76 Abs. 1 AktG). Vertritt die AG gerichtlich und außergerichtlich (§ 78 AktG). Der Vorstand unterliegt der Überwachung durch den Aufsichtsrat.
  • Aufsichtsrat der AG: Pflichtorgan (§ 95 AktG), mindestens drei Mitglieder (§ 95 Satz 1 AktG). Überwacht den Vorstand (§ 111 AktG), bestellt und entlässt Vorstandsmitglieder (§ 84 AktG), prüft und billigt den Jahresabschluss (§ 171 AktG).
  • Hauptversammlung der AG: Beschließt über Satzungsänderungen, Gewinnverwendung, Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern (soweit nicht durch Arbeitnehmer entsandt).

GmbH & Co. KG

Geschäftsführer (GmbH), Gesellschafterversammlung (GmbH und KG). Flexibel, wenig Formalismus, niedrige laufende Kosten.

AG & Co. KG

Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung (AG), Gesellschafterversammlung (KG). Hohe formale Anforderungen, erhöhte laufende Kosten (Aufsichtsratsvergütungen, Hauptversammlungskosten).

Empfehlung

AG & Co. KG nur bei echtem Bedarf an AG-Strukturen (z. B. Kapitalbeschaffung, Börsengang, Nachfolge). Sonst ist die GmbH & Co. KG deutlich effizienter.

Hinweis

Ein Aufsichtsrat verursacht nicht nur Vergütungskosten (üblich: mehrere Tausend Euro pro Jahr und Mitglied), sondern auch organisatorischen Aufwand (Sitzungen, Protokolle, Prüfungshandlungen). Für kleinere und mittelgroße Unternehmen ist die AG & Co. KG daher oft unwirtschaftlich.

Welche Vor- und Nachteile haben AG & Co. KG und GmbH & Co. KG im direkten Vergleich?

Die Wahl zwischen AG & Co. KG und GmbH & Co. KG sollte anhand konkreter Unternehmensanforderungen getroffen werden. Beide Rechtsformen haben spezifische Stärken und Schwächen.

Vorteile der GmbH & Co. KG

  • Haftungsbeschränkung für alle Gesellschafter (Komplementär-GmbH, Kommanditisten)
  • Niedrigere Gründungskosten (ca. 1.500–3.000 € vs. 10.000–30.000 € bei AG)
  • Geringere laufende Verwaltungskosten (kein Aufsichtsrat erforderlich)
  • Flexible Gewinnverteilung nach Gesellschaftsvertrag (steueroptimiert gestaltbar)
  • Gewerbesteueranrechnung für natürliche Kommanditisten (§ 35 EStG)
  • Weniger strenge Publizitätspflichten (GmbH einfacher als AG)
  • Für kleine und mittelständische Unternehmen ideal geeignet

Nachteile der GmbH & Co. KG

  • Kapitalbeschaffung schwieriger als bei AG (keine Aktienemission möglich)
  • Gesellschafterwechsel aufwendiger (Abtretung von Kommanditanteilen notariell, § 15 Abs. 3 GmbHG analog)
  • Keine Anonymität der Gesellschafter (alle im Handelsregister einsehbar)
  • Image: Weniger ‚prestigeträchtig‘ als AG

Vorteile der AG & Co. KG

  • Kapitalbeschaffung über Aktienemission (Börsengang möglich)
  • Fungibilität der Aktien (einfacher Gesellschafterwechsel ohne Notar)
  • Anonymität der Aktionäre (nicht im Handelsregister genannt, nur im Aktienbuch der AG)
  • Geeignet für Nachfolgeplanung in Familienunternehmen (Trennung von Geschäftsführung und Vermögen)
  • Haftungsbeschränkung auch auf Ebene der AG (höhere Bonität durch höheres Grundkapital)
  • Professionelles Image, geeignet für Großunternehmen und Konzerne

Nachteile der AG & Co. KG

  • Sehr hohe Gründungskosten (Notarkosten, Gründungsprüfung, Registergebühren)
  • Hohe laufende Kosten (Aufsichtsrat, Hauptversammlung, erweiterte Berichtspflichten)
  • Aufwendige Organe und Formalitäten (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung)
  • Strengere Publizitätspflichten (§ 325 HGB, erweiterte Offenlegung)
  • Für kleine und mittlere Unternehmen meist unwirtschaftlich

„In unserer Beratungspraxis empfehlen wir die AG & Co. KG nur dann, wenn tatsächlich ein konkreter Bedarf an den spezifischen Vorteilen der AG-Form besteht – zum Beispiel Kapitalbeschaffung am Kapitalmarkt, geplanter Börsengang oder komplexe Nachfolgeplanung mit vielen anonymen Beteiligten. Für die allermeisten Mittelständler ist die GmbH & Co. KG die wirtschaftlichere und flexiblere Lösung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wann sollte man welche Rechtsform wählen? Entscheidungskriterien im Überblick

Die Wahl zwischen AG & Co. KG und GmbH & Co. KG hängt von mehreren strategischen, finanziellen und organisatorischen Faktoren ab. Die folgende Übersicht hilft bei der Entscheidung.

GmbH & Co. KG ist die richtige Wahl, wenn…

  • Sie ein kleines oder mittelständisches Unternehmen führen oder gründen
  • Sie Haftungsbeschränkung und steuerliche Flexibilität kombinieren wollen
  • Sie niedrige Gründungs- und Verwaltungskosten bevorzugen
  • Sie keine Kapitalbeschaffung über Aktienemission benötigen
  • Sie Wert auf eine einfache, flexible Organisationsstruktur legen
  • Sie Gewerbesteueranrechnung für natürliche Gesellschafter nutzen möchten (§ 35 EStG)

AG & Co. KG ist die richtige Wahl, wenn…

  • Sie Kapital über Aktienemission oder einen Börsengang beschaffen wollen
  • Sie eine hohe Anzahl anonymer Beteiligter integrieren möchten
  • Sie Nachfolgeplanung in Familienunternehmen mit Trennung von Vermögen und Geschäftsführung planen
  • Sie ein Großunternehmen oder einen Konzern führen, der von der AG-Struktur profitiert
  • Sie bereit sind, die höheren Gründungs- und Verwaltungskosten zu tragen
  • Sie ein professionelles, kapitalmarktorientiertes Image anstreben

Entscheidungsmatrix: Welche Rechtsform passt zu Ihrem Unternehmen?

Kriterium GmbH & Co. KG bevorzugen AG & Co. KG bevorzugen
Unternehmensgröße Klein bis mittelgroß Groß, Konzern
Kapitalbedarf Moderat, über Gesellschafterdarlehen deckbar Hoch, Aktienemission erforderlich
Gesellschafterstruktur Überschaubar, persönlich bekannt Viele, teils anonym
Gründungskosten Niedrig (1.500–3.000 €) Hoch (10.000–30.000 €+)
Laufende Kosten Moderat Hoch (Aufsichtsrat, Hauptversammlung)
Flexibilität Hoch (wenig Formalismus) Eingeschränkt (strenge Organe)
Kapitalbeschaffung Eingeschränkt Sehr gut (Aktien, Börse)
Nachfolgeplanung Gut (flexible Gestaltung) Sehr gut (Trennung Vermögen/Führung)
Steueroptimierung Gut (§ 35 EStG Anrechnung) Eingeschränkt (keine Anrechnung bei KapGes)

Die Entscheidung sollte immer individuell getroffen werden. Eine fundierte steuerliche und rechtliche Beratung ist unerlässlich, um die optimale Rechtsform für Ihre spezifische Situation zu identifizieren. OnlineBilanz.de unterstützt Sie mit zugelassenen Steuerberatern, die nicht nur Ihren Jahresabschluss erstellen, sondern auch bei Rechtsformfragen beraten – digital, transparent und zu Festpreisen.

Wie funktionieren Umwandlung und Ausstieg bei AG & Co. KG und GmbH & Co. KG?

Sowohl die AG & Co. KG als auch die GmbH & Co. KG können in andere Rechtsformen umgewandelt werden. Auch der Ausstieg einzelner Gesellschafter oder die Auflösung der Gesellschaft sind möglich, unterliegen aber unterschiedlichen Regelungen.

Umwandlung der Rechtsform

Die Umwandlung einer GmbH & Co. KG oder AG & Co. KG in eine andere Rechtsform (z. B. reine GmbH, AG, KG mit natürlicher Person als Komplementär) erfolgt nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG). Mögliche Umwandlungsarten sind Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG), Spaltung (§§ 123 ff. UmwG), Vermögensübertragung (§§ 174 ff. UmwG) und Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG).

Ein Formwechsel ist häufig die einfachste Variante: Die KG wird in eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) umgewandelt, ohne dass das Vermögen übertragen werden muss (§ 190 Abs. 1 UmwG). Der Formwechsel erfordert einen notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss (§ 193 UmwG), eine Umwandlungsbilanz und die Eintragung im Handelsregister (§ 198 UmwG). Steuerlich kann der Formwechsel unter bestimmten Voraussetzungen nach §§ 20 ff. UmwStG zum Buchwert erfolgen (steuerneutral).

Ausstieg von Kommanditisten

Kommanditisten können aus der KG ausscheiden, indem sie ihre Kommanditbeteiligung an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten abtreten (§ 105 Abs. 3 HGB i.V.m. §§ 413 ff. BGB). Die Abtretung bedarf der notariellen Beurkundung, wenn die Kommanditbeteiligung im Handelsregister eingetragen ist (§ 15 Abs. 3 GmbHG analog). Alternativ kann der Gesellschaftsvertrag ein Kündigungsrecht vorsehen (§ 132 HGB).

Im Falle des Ausscheidens hat der Kommanditist Anspruch auf Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seiner Beteiligung (§ 738 BGB analog), sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt (häufig abweichende Bewertungsklauseln, z. B. Buchwert).

Ausstieg der Komplementär-GmbH oder -AG

Das Ausscheiden des Komplementärs führt grundsätzlich zur Auflösung der KG (§ 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB), sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. In der Praxis enthalten Gesellschaftsverträge oft Fortsetzungsklauseln, die das Ausscheiden des Komplementärs ermöglichen, ohne dass die KG aufgelöst wird (z. B. durch Eintritt eines neuen Komplementärs).

Auflösung und Liquidation der KG

Die KG kann durch Gesellschafterbeschluss, Zeitablauf, gerichtliche Entscheidung oder Insolvenz aufgelöst werden (§ 161 Abs. 2, § 131 HGB). Nach der Auflösung folgt die Liquidation: Verwertung des Vermögens, Befriedigung der Gläubiger, Verteilung des Restguthabens an die Gesellschafter (§§ 145 ff. HGB). Die Liquidation endet mit der Löschung der KG im Handelsregister.

Achtung

Achtung bei der Liquidation: Auch die Komplementär-GmbH oder -AG muss ggf. liquidiert werden, wenn sie keine andere Funktion mehr hat. Das bedeutet: doppelte Liquidationskosten (KG und Komplementär). Eine Umwandlung oder der Verkauf an einen Nachfolger ist oft die wirtschaftlichere Alternative.

Umwandlungen, Ausstiege und Auflösungen sind rechtlich und steuerlich komplex. Lassen Sie sich von einem Steuerberater begleiten, um Fehler und steuerliche Nachteile zu vermeiden. OnlineBilanz.de steht Ihnen auch bei solchen Sonderfällen mit Fachexpertise zur Seite – digital, effizient und zu transparenten Konditionen.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine bestehende GmbH & Co. KG in eine AG & Co. KG umgewandelt werden?

Ja, die Umwandlung ist durch Formwechsel des Komplementärs von GmbH zur AG möglich. Erforderlich sind ein Umwandlungsbeschluss nach § 233 UmwG, die Eintragung ins Handelsregister und die Anpassung des Gesellschaftsvertrags der KG. Die Umwandlung unterliegt den strengen Publizitätspflichten des Aktienrechts und ist mit erheblichen Kosten verbunden.

Welche Mindestkapitalanforderungen gelten für AG & Co. KG und GmbH & Co. KG?

Bei der AG & Co. KG beträgt das Mindestkapital für die Komplementär-AG 50.000 Euro gemäß § 7 AktG. Bei der GmbH & Co. KG sind es 25.000 Euro Stammkapital für die Komplementär-GmbH nach § 5 Abs. 1 GmbHG. Die KG selbst benötigt in beiden Fällen kein Mindestkapital, jedoch sind Kommanditeinlagen sinnvoll.

Wie werden Gewinne bei AG & Co. KG und GmbH & Co. KG verteilt?

Die Gewinnverteilung richtet sich nach dem KG-Gesellschaftsvertrag. Üblich ist eine Vorabvergütung für den Komplementär (AG oder GmbH) als Haftungsprämie, der Restgewinn wird nach Kapitalanteilen oder gesellschaftsvertraglich vereinbarten Quoten auf die Kommanditisten verteilt. Die AG kann zusätzlich Dividenden an ihre Aktionäre ausschütten, die GmbH an ihre Gesellschafter.

Welche Rolle spielt der Aufsichtsrat bei AG & Co. KG?

Der Aufsichtsrat ist obligatorisches Organ der Komplementär-AG nach § 95 AktG und überwacht deren Vorstand. Bei der AG & Co. KG kontrolliert er damit indirekt auch die Geschäftsführung der KG, sofern die AG Komplementär ist. In mitbestimmungspflichtigen Unternehmen gelten die Regeln des Drittelbeteiligungs- oder Mitbestimmungsgesetzes auch für die AG & Co. KG.

Sind atypisch stille Gesellschafter bei beiden Rechtsformen möglich?

Ja, sowohl AG & Co. KG als auch GmbH & Co. KG können atypisch stille Gesellschafter aufnehmen. Diese beteiligen sich am Gewinn und Vermögen, ohne im Handelsregister zu erscheinen. Die stille Beteiligung unterliegt der Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und ermöglicht flexible Kapitalbeschaffung ohne Änderung der Gesellschaftsstruktur.

Welche Publizitätspflichten gelten speziell für die AG als Komplementär?

Die Komplementär-AG unterliegt umfassenden Publizitätspflichten nach §§ 325 ff. HGB: Offenlegung von Jahresabschluss, Lagebericht und ggf. Konzernabschluss beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten. Bei börsengehandelten Aktien kommen quartalsweise Zwischenberichte, Ad-hoc-Mitteilungen nach § 15 WpHG und Directors‘ Dealings nach § 19 MAR hinzu.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Aktiengesetz (AktG), Einkommensteuergesetz (EStG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
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Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

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Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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