Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

12–19 Minuten

OnlineBilanzBlogBilanzgewinn

Bilanzgewinn 2026: Definition, Berechnung & Verwendung

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Bilanzgewinn ist das Ergebnis nach Ergebnisverwendung und entscheidet über die mögliche Ausschüttung an Gesellschafter. Er entsteht durch Umbuchungen aus dem Jahresüberschuss in Rücklagen und steht auf der Passivseite der Bilanz – im Eigenkapital, als Gegenstück zum Fremdkapital in der Bilanz. Während die Gewinn Definition die grundsätzliche Ermittlung des positiven Unternehmensergebnisses beschreibt, regelt § 268 Abs. 1 HGB konkret die Darstellung des Bilanzgewinns. Wir erklären die rechtlichen Grundlagen und die praktische Berechnung für das Geschäftsjahr 2025/2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Der Bilanzgewinn ist der ausschüttungsfähige Gewinn, der nach Umbuchungen in und aus Rücklagen aus dem Jahresüberschuss entsteht. Er steht gemäß § 268 Abs. 1 HGB auf der Passivseite der Bilanz unter dem Eigenkapital. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die Verwendung und Kapitalertrag: Ausschüttung, Thesaurierung oder weitere Rücklagenbildung.

Was ist der Bilanzgewinn und wo steht er in der Bilanz?

Der Bilanzgewinn ist der ausschüttungsfähige Betrag, der sich nach Anwendung der Ergebnisverwendungsvorschriften aus dem Jahresüberschuss ergibt. Er wird auf der Passivseite der Bilanz unter dem Eigenkapital ausgewiesen und stellt das endgültige Ergebnis dar, über dessen Verwendung die Gesellschafterversammlung entscheidet. Im Gegensatz zum Jahresüberschuss, der sich direkt aus der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) ergibt, berücksichtigt der Bilanzgewinn bereits erfolgte Rücklagenbewegungen, Gewinnvorträge aus Vorjahren oder Verlustvorträge.

Bei einer GmbH entsteht der Bilanzgewinn durch folgende Rechenoperationen: Jahresüberschuss (oder Jahresfehlbetrag) +/- Gewinn-/Verlustvortrag aus dem Vorjahr +/- Entnahmen/Einstellungen aus/in Rücklagen = Bilanzgewinn/Bilanzverlust. Der Gewinn im Jahresabschluss bildet somit die Ausgangsgröße für die weitere Ergebnisverwendung. Diese Berechnung erfolgt gemäß § 268 Abs. 1 HGB und ist zwingend im Anhang zu erläutern, sofern die GmbH nicht nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB von der Anhang-Erstellung befreit ist.

Praxis-Hinweis: Bilanzgewinn vs. Jahresüberschuss

Der Jahresüberschuss aus der GuV ist noch nicht ausschüttbar. Erst nach Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Ergebnisverwendung (§ 46 Nr. 1 GmbHG) entsteht der Bilanzgewinn. Dieser kann dann vollständig oder teilweise ausgeschüttet, in Rücklagen eingestellt oder vorgetragen werden.

Wo findet man den Bilanzgewinn in der Bilanzstruktur?

Der Bilanzgewinn erscheint im Gliederungsposten A. III. Bilanzgewinn/Bilanzverlust auf der Passivseite unterhalb des gezeichneten Kapitals, der Kapitalrücklage und der Gewinnrücklagen (§ 266 Abs. 3 A HGB). Er ist Teil des Eigenkapitals und steht den Gesellschaftern zur Ausschüttung zur Verfügung, sofern keine Satzungsregelungen oder gesellschaftsrechtliche Beschränkungen entgegenstehen.

Wie entsteht der Gewinn in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB?

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist neben der Bilanz ein zentraler Bestandteil des Jahresabschlusses. Sie stellt die Ertragslage des Unternehmens dar und ermittelt den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach § 275 HGB stehen zwei Verfahren zur Auswahl: das Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) und das Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB). Beide führen rechnerisch zum selben Ergebnis, unterscheiden sich aber in der Darstellung der Aufwendungen.

Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB)

Im Gesamtkostenverfahren werden alle im Geschäftsjahr angefallenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gegliedert (Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen etc.), unabhängig davon, ob die damit verbundenen Leistungen bereits verkauft wurden. Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie andere aktivierte Eigenleistungen werden als Korrekturposten hinzugerechnet.

Position Beispiel (in EUR)
1. Umsatzerlöse 1.200.000
2. Erhöhung Bestand fertige Erzeugnisse 50.000
3. Andere aktivierte Eigenleistungen 30.000
4. Sonstige betriebliche Erträge 20.000
5. Materialaufwand -600.000
6. Personalaufwand -400.000
7. Abschreibungen -80.000
8. Sonstige betriebliche Aufwendungen -120.000
= Betriebsergebnis 100.000

Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB)

Im Umsatzkostenverfahren werden die Aufwendungen nach Funktionsbereichen gegliedert (Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen, Vertriebskosten, allgemeine Verwaltungskosten). Hier werden nur die Kosten angesetzt, die den tatsächlich verkauften Produkten zuzurechnen sind. Das Umsatzkostenverfahren ist besonders bei international tätigen Unternehmen verbreitet, da es dem angelsächsischen Cost of Sales-Ansatz entspricht.

„In der Praxis wählen die meisten mittelständischen GmbHs das Gesamtkostenverfahren, weil es sich leichter aus der Finanzbuchhaltung ableiten lässt. Das Umsatzkostenverfahren erfordert eine differenzierte Kostenrechnung, die nicht jedes Unternehmen führt.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie wird aus dem Jahresüberschuss der Bilanzgewinn?

Der Jahresüberschuss, der sich aus der GuV ergibt, ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Bilanzgewinns. Er wird durch verschiedene Maßnahmen der Ergebnisverwendung transformiert, die entweder durch Satzung, Gesellschafterbeschluss oder gesetzliche Vorschriften vorgegeben sind. Diese Transformation erfolgt in mehreren Schritten und wird im Eigenkapitalspiegel oder im Anhang transparent dargestellt.

Schritt 1: Gewinnvortrag oder Verlustvortrag aus dem Vorjahr

Zunächst wird der Jahresüberschuss um den Gewinn- oder Verlustvortrag aus dem Vorjahr korrigiert. Ein Gewinnvortrag erhöht das verfügbare Ergebnis, ein Verlustvortrag mindert es. Diese Position entsteht, wenn die Gesellschafter im Vorjahr beschlossen haben, einen Teil des Gewinns nicht auszuschütten, sondern vorzutragen, oder wenn ein Verlust aus dem Vorjahr noch nicht ausgeglichen wurde.

Schritt 2: Rücklagenbewegungen gemäß § 268 Abs. 1 HGB

Anschließend werden Entnahmen aus Gewinnrücklagen hinzugerechnet oder Einstellungen in Gewinnrücklagen abgezogen. Bei Kapitalgesellschaften sind gemäß § 272 Abs. 3 HGB folgende Rücklagen zulässig: gesetzliche Rücklage, Rücklage für eigene Anteile, satzungsmäßige Rücklagen und andere Gewinnrücklagen. Die Bildung der gesetzlichen Rücklage (§ 150 AktG analog für GmbH) ist bei Aktiengesellschaften zwingend; bei der GmbH erfolgt die Rücklagenbildung durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss.

Rechenoperation Betrag (EUR)
Jahresüberschuss laut GuV 120.000
+ Gewinnvortrag Vorjahr 15.000
– Einstellung in Gewinnrücklagen -30.000
+ Entnahme aus Gewinnrücklagen 0
= Bilanzgewinn 105.000

Achtung: Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen aktiviert werden (§ 248 Abs. 2 HGB), führen aber zu einer Ausschüttungssperre. Der Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, wenn die freien Rücklagen mindestens den Betrag der aktivierten selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände abzüglich latenter Steuern erreichen.

Wer entscheidet über die Verwendung des Bilanzgewinns?

Bei der GmbH liegt die Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinns grundsätzlich bei der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Diese beschließt im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses, ob der Bilanzgewinn vollständig oder teilweise ausgeschüttet, in Rücklagen eingestellt oder auf neue Rechnung vorgetragen wird. Der Beschluss muss mit einfacher Mehrheit gefasst werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Varianten der Ergebnisverwendung

  • Vollständige Ausschüttung: Der Bilanzgewinn wird anteilig an die Gesellschafter ausgezahlt, entsprechend ihrer Beteiligungsquote.
  • Teilausschüttung: Ein Teil wird ausgeschüttet, der Rest wird vorgetragen oder in Rücklagen eingestellt.
  • Thesaurierung: Der Gewinn verbleibt vollständig im Unternehmen und wird in Gewinnrücklagen eingestellt oder vorgetragen.
  • Verlustvortrag: Liegt ein Bilanzverlust vor, wird dieser auf neue Rechnung vorgetragen und mindert das Eigenkapital.

Die Gesellschafter können durch Satzungsregelung auch dem Geschäftsführer oder einem Aufsichtsrat (sofern vorhanden) die Kompetenz zur Ergebnisverwendung ganz oder teilweise übertragen. In der Praxis ist dies jedoch selten, da die Ausschüttungsentscheidung ein zentrales Gesellschafterrecht darstellt.

Fristen für die Feststellung und Offenlegung

Die Gesellschafterversammlung muss den Jahresabschluss innerhalb von 8 Monaten bei mittelgroßen und großen sowie 11 Monaten bei kleinen GmbHs nach Ende des Geschäftsjahres feststellen (§ 42a GmbHG). Die Offenlegung im Unternehmensregister muss gemäß § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag erfolgen. Wer diese Fristen versäumt, riskiert ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.

„Viele GmbH-Geschäftsführer unterschätzen den zeitlichen Vorlauf für die Jahresabschluss-Erstellung. Wir koordinieren bei OnlineBilanz alle Schritte – von der Buchhaltungsprüfung über die Erstellung durch unsere Steuerberater bis zur rechtssicheren Offenlegung im Unternehmensregister – digital und transparent.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Was passiert bei einem Bilanzverlust?

Ergibt sich nach der Ergebnisverwendungsrechnung ein negativer Betrag, liegt ein Bilanzverlust vor. Dieser wird auf der Passivseite der Bilanz unter dem Eigenkapital als negativer Posten ausgewiesen (§ 268 Abs. 1 HGB). Ein Bilanzverlust mindert das bilanzielle Eigenkapital und kann – sofern er nicht aus Rücklagen gedeckt werden kann – zu einer Überschuldung oder Insolvenzgefahr führen.

Verlustausgleich und gesellschaftsrechtliche Folgen

Bei einer GmbH sind die Gesellschafter grundsätzlich nicht verpflichtet, Verluste durch Nachschüsse auszugleichen, es sei denn, dies ist in der Satzung oder durch Gesellschafterbeschluss geregelt. Ein Bilanzverlust bleibt solange bestehen, bis er durch künftige Gewinne ausgeglichen wird oder die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung beschließen. Übersteigt der Verlust die Hälfte des Stammkapitals, muss der Geschäftsführer eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG).

Überschuldung und Insolvenzantragspflicht

Liegt eine Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO vor (Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr), besteht für den Geschäftsführer eine Insolvenzantragspflicht innerhalb von drei Wochen. Ein Bilanzverlust allein begründet noch keine Überschuldung, ist aber ein Warnsignal. Die Überschuldung wird auf Basis einer Überschuldungsbilanz geprüft, die Fortführungswerte oder Liquidationswerte ansetzt.

Verlustvortrag

Der Bilanzverlust wird auf neue Rechnung vorgetragen und mindert das Eigenkapital. Er kann in künftigen Jahren durch Gewinne ausgeglichen werden.

Kapitalmaßnahme

Die Gesellschafter beschließen eine Kapitalerhöhung oder leisten Nachschüsse, um das Eigenkapital wieder zu stärken und die Bonität des Unternehmens zu sichern.

Welche steuerlichen Folgen hat der Bilanzgewinn?

Der Bilanzgewinn als solcher ist keine eigenständige steuerliche Größe. Die Besteuerung erfolgt auf mehreren Ebenen: auf Ebene der GmbH über die Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer, sowie auf Ebene der Gesellschafter über die Abgeltungsteuer bei Ausschüttung. Entscheidend für die Steuerbemessung ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss, der durch steuerliche Korrekturen (z. B. nach § 60 EStDV) in das zu versteuernde Einkommen überführt wird.

Besteuerung auf GmbH-Ebene

Die GmbH unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer (15 % gemäß § 23 Abs. 1 KStG) und der Gewerbesteuer (Hebesatz je nach Gemeinde, Durchschnitt ca. 14–17 %). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Körperschaftsteuer). Die Gesamtsteuerbelastung liegt somit in der Regel zwischen 30 und 33 %. Diese Steuern werden unabhängig davon fällig, ob der Gewinn ausgeschüttet oder thesauriert wird.

15 %

Körperschaftsteuer

~15 %

Gewerbesteuer (Ø)

0,825 %

Solidaritätszuschlag

Besteuerung auf Gesellschafterebene

Wird der Bilanzgewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, unterliegt die Ausschüttung der Abgeltungsteuer (25 % gemäß § 43a EStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die GmbH ist verpflichtet, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Alternativ können Gesellschafter, die zu mindestens 25 % beteiligt sind oder die Ausschüttung im Betriebsvermögen halten, das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG wählen (60 % steuerpflichtig, 40 % steuerfrei).

„Die Wahl zwischen Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren sollte individuell geprüft werden. Bei hohen persönlichen Steuersätzen kann das Teileinkünfteverfahren vorteilhafter sein. Unsere Steuerberater beraten dazu im Rahmen der Jahresabschluss-Erstellung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Steuerart Steuersatz Bemessungsgrundlage
Körperschaftsteuer (GmbH) 15 % zu versteuerndes Einkommen
Solidaritätszuschlag 5,5 % der KSt Körperschaftsteuer
Gewerbesteuer (GmbH) ca. 14–17 % Gewerbeertrag
Abgeltungsteuer (Gesellschafter) 25 % Ausschüttungsbetrag
Solidaritätszuschlag (Gesellschafter) 5,5 % der AbgSt Abgeltungsteuer

Welche Besonderheiten gelten für kleine und mittelgroße GmbHs?

Die Größenklasseneinteilung nach § 267 HGB bestimmt, welche Erleichterungen bei Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses in Anspruch genommen werden können. Für die Darstellung des Bilanzgewinns und die Ergebnisverwendung gelten für kleine und mittelgroße GmbHs wichtige Vereinfachungen.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein ≤ 6 Mio. EUR ≤ 12 Mio. EUR ≤ 50
Mittelgroß ≤ 20 Mio. EUR ≤ 40 Mio. EUR ≤ 250
Groß > 20 Mio. EUR > 40 Mio. EUR > 250

Eine GmbH gilt als klein oder mittelgroß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreitet. Diese Einstufung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Offenlegungspflichten und die Pflicht zur Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer.

Erleichterungen bei der Offenlegung

Kleine GmbHs dürfen gemäß § 326 Abs. 1 HGB eine verkürzte Bilanz offenlegen, die nur die Posten mit Buchstaben und römischen Ziffern ausweist. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss überhaupt nicht offengelegt werden, sofern bestimmte Angaben im Anhang gemacht werden. Der Bilanzgewinn bleibt jedoch weiterhin offenlegungspflichtig und erscheint in der verkürzten Bilanz. Mittelgroße GmbHs müssen die vollständige Bilanz offenlegen, dürfen aber die GuV in verkürzter Form veröffentlichen (§ 327 HGB).

Praxis-Tipp: Offenlegung im Unternehmensregister

Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Die elektronische Einreichung erfolgt im XHTML- oder ESEF-Format. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält in der Regel auch Unterstützung bei der fristgerechten Offenlegung – etwa über digitale Plattformen wie OnlineBilanz.de.

  • Größenklasse anhand § 267 HGB prüfen (mindestens zwei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen)
  • Verkürzte Bilanz und Anhang für kleine GmbH vorbereiten (§ 326 HGB)
  • Feststellung des Jahresabschlusses fristgerecht durch Gesellschafterversammlung (11 Monate bei kleinen, 8 Monate bei mittelgroßen GmbHs)
  • Offenlegung im Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB)
  • Ordnungsgeldverfahren vermeiden: bei Versäumnis drohen 500–25.000 EUR (§ 335 HGB)

Kann der Bilanzgewinn für eine Kapitalerhöhung verwendet werden?

Ja, der Bilanzgewinn kann im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (auch: nominelle Kapitalerhöhung) gemäß §§ 57c ff. GmbHG in Stammkapital umgewandelt werden. Dabei wird kein neues Vermögen zugeführt, sondern vorhandenes Eigenkapital (Bilanzgewinn oder Rücklagen) wird in gezeichnetes Kapital umgeschichtet. Diese Maßnahme stärkt das Stammkapital formal, hat aber keinen Einfluss auf die Liquidität des Unternehmens.

Ablauf der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

  1. Beschluss der Gesellschafterversammlung mit mindestens 3/4-Mehrheit (§ 57c Abs. 1 GmbHG, sofern Satzung nichts anderes regelt)
  2. Festlegung des Erhöhungsbetrags (muss aus Bilanzgewinn oder Rücklagen gedeckt sein)
  3. Anpassung der Satzung (Stammkapital wird erhöht, Verteilung auf Gesellschafter entsprechend ihren bisherigen Anteilen)
  4. Anmeldung beim Handelsregister (§ 57 Abs. 2 GmbHG) mit notariell beglaubigtem Beschluss
  5. Eintragung im Handelsregister (konstitutive Wirkung)

Diese Form der Kapitalerhöhung ist besonders dann sinnvoll, wenn das Unternehmen seine Eigenkapitalbasis stärken möchte, ohne auf neue Einlagen der Gesellschafter angewiesen zu sein. Sie verbessert formale Bonitätskennzahlen (z. B. Eigenkapitalquote) und kann bei Kreditverhandlungen vorteilhaft sein.

Achtung: Steuerliche Folgen

Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gilt nicht als Ausschüttung und löst daher keine Abgeltungsteuer aus. Allerdings wird der Anschaffungswert der Anteile nicht erhöht, sodass bei einem späteren Verkauf der Anteile ein höherer Veräußerungsgewinn entstehen kann.

„Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist eine elegante Möglichkeit, das Stammkapital ohne Liquiditätsabfluss zu stärken. Sie erfordert jedoch eine sorgfältige Planung und rechtssichere Umsetzung – unsere Steuerberater begleiten GmbHs dabei von der Beschlussfassung bis zur Handelsregistereintragung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Muss der Bilanzgewinn immer vollständig ausgeschüttet werden?

Nein. Die Gesellschafterversammlung kann den Bilanzgewinn ganz oder teilweise ausschütten, in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinnvortrag ins nächste Geschäftsjahr übernehmen. Bei der GmbH kann die Satzung oder ein Gesellschafterbeschluss auch eine teilweise Thesaurierung vorsehen.

Kann es einen Bilanzgewinn geben, obwohl die GuV einen Verlust ausweist?

Ja, das ist möglich. Wenn aus Vorjahren ein ausreichend hoher Gewinnvortrag besteht, kann dieser einen aktuellen Jahresfehlbetrag ausgleichen und dennoch zu einem positiven Bilanzgewinn führen. Umgekehrt kann bei hoher Rücklagenbildung trotz Jahresüberschuss ein Bilanzverlust entstehen.

Wie wird der Bilanzgewinn im Anhang der GmbH dargestellt?

Nach § 285 Nr. 3 HGB muss im Anhang ein Ergebnisverwendungsvorschlag oder -beschluss angegeben werden, wenn der Jahresabschluss noch nicht festgestellt ist. Bei bereits festgestelltem Abschluss wird die beschlossene Verwendung des Bilanzgewinns im Anhang erläutert.

Welche Rolle spielt der Bilanzgewinn bei der Kapitalerhaltung?

Der Bilanzgewinn ist der einzige Bilanzposten, aus dem Ausschüttungen an Gesellschafter zulässig sind, ohne gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften nach §§ 30, 31 GmbHG zu verstoßen. Das gebundene Eigenkapital (Stammkapital, Kapitalrücklage, gesetzliche Rücklage) darf nicht ausgeschüttet werden.

Was ist der Unterschied zwischen Bilanzgewinn und ausschüttungsfähigem Gewinn?

Der Bilanzgewinn ist grundsätzlich ausschüttungsfähig. Allerdings können satzungsmäßige Beschränkungen, Kapitalerhaltungsvorschriften oder gesellschaftsrechtliche Sperrbeträge die tatsächlich mögliche Ausschüttung begrenzen. Zudem kann die Gesellschafterversammlung beschließen, nur einen Teil des Bilanzgewinns auszuschütten.

Wie wirkt sich eine Gewinnausschüttung auf die Liquidität der GmbH aus?

Eine Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn mindert die liquiden Mittel der Gesellschaft. Daher muss vor der Ausschüttung geprüft werden, ob ausreichend Zahlungsmittel vorhanden sind. Ein hoher Bilanzgewinn bedeutet nicht automatisch ausreichende Liquidität, da Gewinne oft in Anlagevermögen oder Vorräten gebunden sind.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 268 HGB – Bilanzgliederung Eigenkapital, § 275 HGB – Gewinn- und Verlustrechnung, § 29 GmbHG – Gewinnverteilung, § 46 GmbHG – Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
Kostenlos & unverbindlich Nur 15 Minuten Kein Verkaufsgespräch
Oder direkt loslegen?

Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

Konto erstellen
Termin direkt online buchen Freie Zeiten in Echtzeit – Bestätigung sofort per E-Mail
15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz