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OnlineBilanz›Blog›Steuererklärung UG

Steuererklärung UG 2026: Pflichten, Fristen & Ablauf

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Als Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) müssen Sie jährlich Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen abgeben – auch bei null Euro Umsatz. Die Steuererklärung UG unterliegt denselben Anforderungen wie eine GmbH und erfordert einen vollständigen Jahresabschluss mit E-Bilanz. Dieser Artikel erklärt alle Pflichten, Fristen und den korrekten Ablauf für das Jahr 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen für den Jahresabschluss reibungslos abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die UG muss jährlich Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen abgeben. Ohne Steuerberater gilt die Frist 31. Juli des Folgejahres, mit Steuerberater bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Zusätzlich ist ein Jahresabschluss mit E-Bilanz nach § 5b EStG elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Überblick: Welche Steuerpflichten hat eine UG?

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Kapitalgesellschaft und unterliegt denselben steuerlichen Pflichten wie eine GmbH. Die Steuerpflicht beginnt mit der Eintragung ins Handelsregister und endet erst mit der vollständigen Liquidation.

Als UG-Geschäftsführer sind Sie zur Abgabe mehrerer Steuererklärungen verpflichtet. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob Ihre UG im betreffenden Geschäftsjahr Umsatz erzielt hat oder nicht.

  • Körperschaftsteuererklärung nach § 31 KStG
  • Gewerbesteuererklärung nach § 14a GewStG
  • Umsatzsteuererklärung nach § 18 UStG
  • Jahresabschluss mit Bilanz und GuV nach § 242 HGB
  • E-Bilanz-Übermittlung nach § 5b EStG

Hinweis

Die UG ist als Kapitalgesellschaft kraft Rechtsform zur doppelten Buchführung nach § 238 HGB verpflichtet. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) reicht nicht aus.

Anders als Einzelunternehmen oder Personengesellschaften zahlt die UG keine Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer. Der Gewinn wird auf Ebene der Gesellschaft besteuert, nicht beim Gesellschafter.

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer im Detail

Die Körperschaftsteuererklärung bildet das Herzstück der steuerlichen Pflichten Ihrer UG. Der Gewinn unterliegt einem pauschalen Steuersatz von 15 % gemäß § 23 Abs. 1 KStG.

Zusätzlich zur Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer erhoben. Die effektive Belastung beträgt damit 15,825 % auf den zu versteuernden Gewinn.

15 %

Körperschaftsteuer

5,5 %

Solidaritätszuschlag

0 €

Freibetrag Gewerbesteuer

Gewerbesteuer ohne Freibetrag

Die UG ist kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb eingestuft und unterliegt der Gewerbesteuer nach § 2 Abs. 2 GewStG. Anders als bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften gibt es für Kapitalgesellschaften keinen Freibetrag von 24.500 Euro.

Die Gewerbesteuer wird ab dem ersten Euro Gewinn fällig. Die Höhe hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab, in der Ihre UG ihren Sitz hat. Die bundeseinheitliche Steuermesszahl beträgt 3,5 % gemäß § 11 Abs. 2 GewStG.

Gemeinde (Beispiel) Hebesatz Effektive Gewerbesteuer
München 490 % 17,15 %
Berlin 410 % 14,35 %
Stuttgart 420 % 14,70 %
Hamburg 470 % 16,45 %

Achtung

Die Gewerbesteuer ist bei der UG nicht auf die Körperschaftsteuer anrechenbar. Die volle Steuerlast aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer summiert sich auf ca. 30-33 % des Gewinns.

Umsatzsteuer bei der UG

Zusätzlich zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ist Ihre UG zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung nach § 18 Abs. 3 UStG verpflichtet. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform für alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen.

Die Umsatzsteuer wird auf alle steuerpflichtigen Umsätze erhoben. Der Regelsteuersatz beträgt 19 %, der ermäßigte Steuersatz 7 % gemäß § 12 UStG. Die gezahlte Vorsteuer aus betrieblichen Ausgaben können Sie nach § 15 UStG geltend machen.

Kleinunternehmerregelung für die UG

Grundsätzlich kann auch eine UG die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen, wenn der Umsatz im Vorjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird.

In der Praxis ist die Kleinunternehmerregelung für UGs jedoch selten sinnvoll, da Sie damit auf den Vorsteuerabzug verzichten. Gerade in der Gründungsphase mit hohen Investitionen können Vorsteuern erhebliche Liquiditätsvorteile bringen.

Regelbesteuerung

  • Ausweis der Umsatzsteuer auf Rechnungen
  • Vorsteuerabzug aus betrieblichen Ausgaben möglich
  • Monatliche oder vierteljährliche Voranmeldungen
  • Sinnvoll bei hohen Investitionen

Kleinunternehmerregelung

  • Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen
  • Kein Vorsteuerabzug möglich
  • Vereinfachte Buchhaltung
  • Nur bei niedrigen Umsätzen sinnvoll

Die Umsatzsteuervoranmeldungen sind monatlich oder vierteljährlich nach § 18 Abs. 2 UStG elektronisch über ELSTER zu übermitteln. Die Jahreserklärung fasst alle Voranmeldungen zusammen und ist bis zum 31. Juli des Folgejahres fällig.

Jahresabschluss und E-Bilanz-Pflicht

Als Kapitalgesellschaft ist Ihre UG nach § 242 HGB zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Dieser besteht mindestens aus Bilanz nach § 266 HGB und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 275 HGB.

Der Jahresabschluss muss die tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragsverhältnisse der UG darstellen und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen. Kleine UGs sind von der Erstellung eines Anhangs und Lageberichts befreit.

E-Bilanz-Übermittlung nach § 5b EStG

Seit 2012 müssen Kapitalgesellschaften ihre Bilanz elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Die E-Bilanz nach § 5b EStG ersetzt die früher übliche Papierform vollständig.

Die Übermittlung erfolgt im XBRL-Format über das ERiC-Protokoll (ELSTER Rich Client). Die Daten müssen einer vorgegebenen Taxonomie entsprechen, die das Bundesministerium der Finanzen jährlich aktualisiert.

Hinweis

Die E-Bilanz ist nicht zu verwechseln mit der Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB. Die E-Bilanz geht an das Finanzamt, die Offenlegung an das Unternehmensregister.

  • Bilanz nach § 266 HGB im XBRL-Format
  • GuV nach § 275 HGB im XBRL-Format
  • Überleitungsrechnung von HGB zu Steuer
  • Elektronische Übermittlung über ELSTER
  • Taxonomie-konform strukturiert

„Viele UG-Geschäftsführer unterschätzen den technischen Aufwand der E-Bilanz. Die manuelle Erstellung ist ohne Fachsoftware kaum möglich. Nutzen Sie professionelle Tools oder einen Steuerberater, um Fehler bei der Taxonomie-Zuordnung zu vermeiden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fristen für die Abgabe der Steuererklärung UG

Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung Ihrer UG hängen davon ab, ob Sie einen Steuerberater mandatiert haben oder die Erklärungen selbst erstellen. Für das Geschäftsjahr 2025 gelten folgende Stichtage im Jahr 2026.

Steuererklärung Frist ohne Berater Frist mit Berater
Körperschaftsteuer 2025 31. Juli 2026 28. Februar 2027
Gewerbesteuer 2025 31. Juli 2026 28. Februar 2027
Umsatzsteuer 2025 31. Juli 2026 28. Februar 2027
E-Bilanz 2025 31. Juli 2026 28. Februar 2027

Die Fristverlängerung bei Steuerberater-Mandatierung ist in § 149 Abs. 3 AO geregelt. Ihr Steuerberater kann in begründeten Fällen weitere Fristverlängerungen beim Finanzamt beantragen.

Achtung

Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Dieser beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer pro Monat, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat.

Feststellung des Jahresabschlusses

Zusätzlich zur steuerlichen Abgabefrist muss der Jahresabschluss der UG gesellschaftsrechtlich festgestellt werden. Nach § 42a Abs. 2 GmbHG beträgt die Frist für kleine UGs 11 Monate nach dem Bilanzstichtag.

Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 muss der Jahresabschluss spätestens bis zum 30. November 2026 durch die Gesellschafterversammlung festgestellt sein. Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss innerhalb von 12 Monaten nach § 325 HGB erfolgen, also bis zum 31. Dezember 2026.

31.07.2026

Steuererklärung ohne Berater

28.02.2027

Steuererklärung mit Berater

31.12.2026

Offenlegung Unternehmensregister

Besonderheiten und Nullmeldung bei der UG

Auch wenn Ihre UG im betreffenden Geschäftsjahr keinen Umsatz erzielt hat, besteht die Pflicht zur Abgabe aller Steuererklärungen. Diese sogenannte Nullmeldung ist zwingend erforderlich.

Das Finanzamt behandelt eine nicht abgegebene Erklärung nicht als stillschweigende Nullmeldung. Ohne Abgabe drohen Schätzungen nach § 162 AO, Verspätungszuschläge und im Extremfall Zwangsgelder.

Ruhende UG: Weiterhin Steuerpflicht

Selbst wenn Ihre UG ruht und keine operativen Tätigkeiten ausübt, bleiben alle steuerlichen Pflichten bestehen. Laufende Kosten wie Handelsregistergebühren, Bankgebühren oder Steuerberatungskosten führen regelmäßig zu einem steuerlichen Verlust.

Dieser Verlust kann nach § 8c KStG vortragsfähig sein und in späteren Jahren mit Gewinnen verrechnet werden. Eine ordnungsgemäße Nullmeldung dokumentiert den Verlust und sichert den Verlustvortrag.

Hinweis

Bei einer ruhenden UG sollten Sie prüfen, ob eine Liquidation nicht wirtschaftlicher ist. Die laufenden Kosten und der administrative Aufwand summieren sich über Jahre erheblich.

Besonderheit: Thesaurierung und Rücklagenbildung

Nach § 5a Abs. 3 GmbHG muss die UG 25 % des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist.

Diese Thesaurierungspflicht mindert den ausschüttungsfähigen Gewinn, hat aber keine direkte Auswirkung auf die Steuerlast. Die Körperschaftsteuer wird auf den gesamten Gewinn vor Rücklagenbildung berechnet.

  • Nullmeldung bei allen Steuerarten erforderlich
  • Jahresabschluss auch bei Ruhen der UG pflicht
  • 25 % Rücklagenbildung aus Jahresüberschuss
  • Verlustvorträge dokumentieren und sichern

Häufige Fehler bei der Steuererklärung UG vermeiden

In der Praxis zeigen sich bei UG-Steuererklärungen immer wieder typische Fehlerquellen, die zu Rückfragen des Finanzamts oder Steuernachzahlungen führen. Die folgenden Punkte sollten Sie besonders beachten.

Fehler 1: Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehalt

Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss nach § 8 Abs. 3 KStG angemessen sein. Unangemessen hohe Gehälter werden steuerlich nicht anerkannt und dem Gewinn wieder hinzugerechnet.

Orientieren Sie sich an branchenüblichen Vergütungen. Eine Überhöhung kann als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden und zu einer doppelten Besteuerung führen.

Fehler 2: Private Pkw-Nutzung nicht versteuert

Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmenwagen auch privat, muss dieser geldwerte Vorteil nach der 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch-Methode versteuert werden. Vergessene Versteuerung führt zu Nachforderungen.

Fehler 3: Vermischung privater und betrieblicher Aufwendungen

Die UG ist eine eigenständige juristische Person. Private Ausgaben des Gesellschafters dürfen nicht als Betriebsausgaben der UG gebucht werden. Die strikte Trennung ist essentiell.

Werden private Ausgaben trotzdem aus der UG-Kasse bezahlt, handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, die nachträglich versteuert werden muss.

Achtung

Bei verdeckten Gewinnausschüttungen droht eine Doppelbesteuerung: Die UG darf den Betrag nicht als Betriebsausgabe abziehen, und der Gesellschafter muss 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag nachzahlen.

Fehler 4: E-Bilanz-Taxonomie fehlerhaft

Die falsche Zuordnung von Bilanzpositionen zur E-Bilanz-Taxonomie führt zu Fehlermeldungen bei der Übermittlung. Prüfen Sie die Plausibilität der Daten vor dem Versand über ELSTER.

„Die meisten Fehler entstehen durch Unkenntnis der Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften. Gesellschafter-Geschäftsführer behandeln ihre UG oft wie ein Einzelunternehmen – das führt zwangsläufig zu steuerlichen Problemen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Ablauf der Steuererklärung UG in der Praxis

Der Ablauf der Steuererklärung für Ihre UG folgt einem strukturierten Prozess, der mit der laufenden Buchhaltung beginnt und mit der Offenlegung beim Unternehmensregister endet.

Schritt 1: Laufende Buchhaltung

Die Grundlage bildet die ordnungsgemäße Buchführung nach § 238 HGB. Alle Geschäftsvorfälle müssen zeitnah, vollständig und richtig erfasst werden. Nutzen Sie eine professionelle Buchhaltungssoftware, die eine DATEV- oder ELSTER-Schnittstelle bietet.

Schritt 2: Jahresabschluss erstellen

Nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellen Sie Bilanz und GuV. Prüfen Sie alle Posten auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Besondere Aufmerksamkeit erfordern Abgrenzungen, Rückstellungen und Bewertungsfragen.

Schritt 3: Feststellung durch Gesellschafter

Der Jahresabschluss wird der Gesellschafterversammlung vorgelegt und durch Beschluss nach § 42a Abs. 2 GmbHG festgestellt. Dokumentieren Sie den Beschluss im Protokoll.

Schritt 4: Steuererklärungen erstellen

Auf Basis des festgestellten Jahresabschlusses erstellen Sie die Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung. Die E-Bilanz wird parallel über ELSTER übermittelt.

Schritt 5: Elektronische Übermittlung

Alle Steuererklärungen müssen elektronisch über ELSTER eingereicht werden. Eine Papierform ist nicht mehr zulässig. Achten Sie auf die korrekte Authentifizierung mit Ihrem ELSTER-Zertifikat.

Schritt 6: Offenlegung beim Unternehmensregister

Nach § 325 HGB müssen Sie den Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister elektronisch einreichen. Seit dem DiRUG vom 01. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister.

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz verschickt regelmäßig Ordnungsgeldandrohungen.

Phase 1: Vorbereitung

Laufende Buchhaltung, Kontenabstimmung, Inventur, Bewertung

Phase 2: Erstellung

Jahresabschluss, E-Bilanz, Steuererklärungen, Feststellung

Phase 3: Einreichung

ELSTER-Übermittlung, Unternehmensregister-Offenlegung, Archivierung

Hinweis

Mit OnlineBilanz erledigen Sie alle Schritte digital in einem System: Von der Buchhaltung über den Jahresabschluss bis zur E-Bilanz und Offenlegung – mit persönlicher Steuerberater-Betreuung.

Häufig gestellte Fragen

Muss eine UG auch Steuererklärungen abgeben, wenn sie keinen Umsatz hatte?

Ja, die Abgabepflicht für Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung besteht unabhängig vom Umsatz. Auch bei null Euro Umsatz müssen Sie eine sogenannte Nullmeldung einreichen. Das Finanzamt behandelt eine fehlende Erklärung nicht als stillschweigende Nullmeldung, sondern kann Verspätungszuschläge nach § 152 AO festsetzen.

Welche Fristen gelten für die Steuererklärung der UG 2026?

Für das Geschäftsjahr 2025 gilt ohne Steuerberater die Frist 31. Juli 2026. Mit mandatiertem Steuerberater verlängert sich die Frist bis 28. Februar 2027. Der Jahresabschluss muss bei kleinen UGs innerhalb von 11 Monaten nach § 42a Abs. 2 GmbHG festgestellt und innerhalb von 12 Monaten nach § 325 HGB beim Unternehmensregister offengelegt werden.

Kann eine UG die Kleinunternehmerregelung nutzen?

Grundsätzlich ja, wenn der Umsatz im Vorjahr nicht über 22.000 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt (§ 19 UStG). In der Praxis ist dies für UGs jedoch selten sinnvoll, da Sie damit auf den Vorsteuerabzug verzichten. Gerade bei hohen Investitionen in der Gründungsphase bringt die Regelbesteuerung erhebliche Liquiditätsvorteile.

Was ist der Unterschied zwischen E-Bilanz und Offenlegung beim Unternehmensregister?

Die E-Bilanz nach § 5b EStG ist die elektronische Übermittlung der Bilanz an das Finanzamt für steuerliche Zwecke über ELSTER. Die Offenlegung nach § 325 HGB erfolgt beim Unternehmensregister und dient der öffentlichen Information. Seit dem DiRUG vom 01. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. Beide Pflichten sind unabhängig voneinander zu erfüllen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Körperschaftsteuergesetz (KStG), GmbH-Gesetz (GmbHG), Umsatzsteuergesetz (UStG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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