Jahresabschluss 2024 · Frist · Termine · Offenlegung · Steuererklärungen
Jahresabschluss 2024 Frist: Alle Termine, Pflichten und was jetzt zu tun ist
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 11 Minuten
Der Jahresabschluss 2024 (Bilanzstichtag 31.12.2024) läuft derzeit. Die wichtigsten Fristen: Aufstellung bis 30.06.2025, Feststellung bis 31.08.2025, Steuererklärungen bis 31.07.2025 (ohne StB) bzw. 30.04.2026 (mit StB), Bundesanzeiger-Offenlegung bis 31.12.2025. Wer die Offenlegungsfrist versäumt, riskiert ein automatisches Ordnungsgeldverfahren. Dieser Artikel gibt den vollständigen Fristkalender.
Inhaltsverzeichnis
30.06.2025
Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss 2024 nach § 264 HGB
31.12.2025
Offenlegungsfrist beim Bundesanzeiger nach § 325 HGB – kein Aufschub
2.500 €
Mindest-Ordnungsgeld bei Fristversäumnis nach § 335 HGB
Fristkalender Jahresabschluss 2024
| Pflicht | Frist | Rechtsgrundlage | Folgen bei Versäumnis |
|---|---|---|---|
| Aufstellung durch Geschäftsführer | 30.06.2025 | § 264 Abs. 1 HGB | Haftung GF |
| Vorlage an Gesellschafter | 31.08.2025 | § 42a GmbHG | Beschluss unwirksam |
| Feststellungsbeschluss | 31.08.2025 | § 42a GmbHG | Beschluss unwirksam |
| E-Bilanz + Steuererklärungen (ohne StB) | 31.07.2025 | AO, KStG | Verspätungszuschlag |
| E-Bilanz + Steuererklärungen (mit StB) | 30.04.2026 | AO, verlängert | Verspätungszuschlag |
| Offenlegung Bundesanzeiger | 31.12.2025 | § 325 HGB | Ordnungsgeld ab 2.500 € |
Frist Aufstellung: bis 30.06.2025
Der Geschäftsführer muss den Jahresabschluss 2024 spätestens bis zum 30. Juni 2025 vollständig aufgestellt haben. Bei kleinen GmbHs gilt diese Frist gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB. Große GmbHs haben nur 3 Monate (bis 31.03.2025).
Frist Feststellung: bis 31.08.2025
Nach der Aufstellung muss der Jahresabschluss den Gesellschaftern spätestens bis zum 31. August 2025 vorgelegt und durch Beschluss festgestellt werden (§ 42a GmbHG). Ohne Feststellung kann nicht offengelegt werden.
Frist Steuererklärungen 2024
Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung und Umsatzsteuerjahreserklärung für 2024 müssen bis 31.07.2025 eingereicht werden – oder bis 30.04.2026, wenn ein Steuerberater beauftragt ist. OnlineBilanz übernimmt alle drei Erklärungen automatisch im Rahmen des Jahresabschlusspakets und nutzt die Steuerberater-Fristverlängerung.
Frist Offenlegung: bis 31.12.2025
Die Bundesanzeiger-Offenlegung des Jahresabschlusses 2024 muss bis spätestens 31. Dezember 2025 erfolgen. Eine Fristverlängerung wird nicht gewährt. Wer die Frist versäumt, erhält vom Bundesamt für Justiz automatisch eine Ordnungsgeldandrohung – Mindest-Ordnungsgeld 2.500 € nach § 335 HGB.
Achtung: Kein Mahnschreiben
Das Ordnungsgeldverfahren läuft automatisch – ohne Mahnung. Es gibt nur eine Androhungsfrist von sechs Wochen, in der die Offenlegung nachgeholt werden kann. Danach wird das Ordnungsgeld festgesetzt.
Was jetzt zu tun ist
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Häufige Fragen
Bis wann muss der Jahresabschluss 2024 beim Bundesanzeiger eingereicht sein?
Bis 31.12.2025. Die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB. Eine pauschale Verlängerung gibt es nicht.
Was passiert bei Fristversäumnis?
Das BfJ leitet automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Mindest-Ordnungsgeld 2.500 €. Das Verfahren kann nur durch die tatsächliche Einreichung gestoppt werden.
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