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Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
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Stammkapital25.000 €
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offengelegt
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HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

10–15 Minuten

OnlineBilanzBlogJahresabschluss GmbH veröffentlichen

Jahresabschluss GmbH veröffentlichen 2026: Fristen & Pflichten

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Jahresabschluss einer GmbH muss seit August 2022 beim Unternehmensregister offengelegt werden – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Welche Unterlagen erforderlich sind, welche Fristen gelten und welche Konsequenzen bei verspäteter Offenlegung drohen, erfahren Sie in diesem Beitrag. Detaillierte Informationen zur Bundesanzeiger Offenlegung für GmbHs sowie einen umfassenden Überblick zu Jahresabschluss Fristen und Pflichten finden Sie ebenfalls auf unserer Website. Alle wichtigen Schritte zur Hinterlegung des Jahresabschlusses haben wir für Sie zusammengefasst.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Kapitalgesellschaften wie die GmbH sind gemäß § 325 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenzulegen. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses der GmbH erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich elektronisch. Bei Nichteinhaltung der Fristen drohen Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Was ist der Jahresabschluss einer GmbH?

Der Jahresabschluss ist eine strukturierte, stichtagsbezogene Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Kapitalgesellschaft. Er dokumentiert die wirtschaftliche Entwicklung des Geschäftsjahres und bildet die Grundlage für steuerliche und handelsrechtliche Verpflichtungen.

Für GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG ist der Jahresabschluss nach § 242 HGB und § 264 HGB verpflichtend. Er dient nicht nur der internen Kontrolle, sondern auch der Information von Gesellschaftern, Gläubigern, Banken und Geschäftspartnern über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens.

Bestandteile des Jahresabschlusses

Der Umfang des Jahresabschlusses richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Grundsätzlich besteht er aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Anhang erstellen, große Gesellschaften zudem einen Lagebericht.

Bilanz nach § 266 HGB

Gegenüberstellung von Aktiva (Vermögenswerte) und Passiva (Kapital und Schulden) zum Bilanzstichtag. Sie zeigt die Vermögens- und Finanzstruktur des Unternehmens.

Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB

Dokumentation der Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres. Sie weist den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag aus und kann nach Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren erstellt werden.

Hinweis

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können von Erleichterungen profitieren, insbesondere bei der Offenlegung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist lediglich die Bilanz einzureichen.

Rechtliche Grundlagen der Offenlegungspflicht

Die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses ergibt sich aus § 325 HGB. Diese Vorschrift verpflichtet alle Kapitalgesellschaften – unabhängig von ihrer Größe – zur Veröffentlichung bestimmter Rechnungslegungsunterlagen. Ziel ist die Schaffung von Transparenz im Geschäftsverkehr.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Der früher genutzte Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle für die Offenlegung von Jahresabschlüssen.

Wesentliche gesetzliche Vorschriften

Paragraph Inhalt
§ 242 HGB Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses
§ 264 HGB Pflicht für Kapitalgesellschaften zur Jahresabschlusserstellung
§ 266 HGB Gliederung der Bilanz
§ 275 HGB Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 267 HGB Größenklassen von Kapitalgesellschaften
§ 325 HGB Offenlegung des Jahresabschlusses
§ 335 HGB Ordnungsgeldverfahren bei Pflichtverletzung
§ 42a GmbHG Feststellungsfristen für den Jahresabschluss

„Viele Geschäftsführer verwechseln noch immer das Unternehmensregister mit dem Bundesanzeiger. Seit DiRUG ist das Unternehmensregister die zentrale elektronische Plattform für alle Offenlegungspflichten. Fehlerhafte Einreichungen beim falschen Portal verzögern den Prozess erheblich.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wer ist zur Offenlegung verpflichtet?

Grundsätzlich sind alle Kapitalgesellschaften zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet. Dies umfasst GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, KGaA sowie vergleichbare ausländische Rechtsformen mit Sitz in Deutschland.

Die Offenlegungspflicht besteht unabhängig davon, ob das Unternehmen operativ tätig ist, Gewinne erzielt oder sich in der Liquidation befindet. Auch Vorrats-GmbHs und ruhende Gesellschaften müssen ihren Jahresabschluss offenlegen.

Verpflichtete Gesellschaftsformen

  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
  • UG (haftungsbeschränkt) / Unternehmergesellschaft
  • AG (Aktiengesellschaft)
  • KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)
  • SE (Societas Europaea)
  • GmbH & Co. KG, sofern keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist

Achtung

Auch bei faktischer Geschäftsaufgabe, insolventen Gesellschaften oder bereits gelöschten Gesellschaften kann nachträglich noch ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn die Offenlegungspflicht nicht erfüllt wurde.

Nicht verpflichtete Rechtsformen

Personengesellschaften wie GbR, OHG oder klassische KG (mit natürlicher Person als Vollhafter) unterliegen grundsätzlich nicht der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Einzelunternehmen und Freiberufler sind ebenfalls von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Fristen und Termine für 2026

Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB ist an klare Fristen gebunden. Für Gesellschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten folgende Fristen für das Jahr 2026:

Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG

Der Jahresabschluss muss zunächst von den Gesellschaftern festgestellt werden. Nach § 42a GmbHG gelten unterschiedliche Fristen je nach Größenklasse:

Größenklasse Feststellungsfrist Frist-Ende für Bilanzstichtag 31.12.2025
Kleine Kapitalgesellschaft 11 Monate 30.11.2026
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 8 Monate 31.08.2026
Große Kapitalgesellschaft 8 Monate 31.08.2026

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Nach § 325 Abs. 1 HGB müssen die offenlegungspflichtigen Unterlagen innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister eingereicht werden. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026.

Hinweis

Die 12-Monats-Frist gilt unabhängig von der Größenklasse. Auch wenn die Feststellungsfrist kürzer ist, haben Gesellschaften für die Offenlegung insgesamt 12 Monate Zeit.

31.12.2026

Offenlegungsfrist für Bilanzstichtag 31.12.2025

12 Monate

Gesetzliche Frist nach § 325 HGB

11 Monate

Feststellungsfrist kleine GmbH

Welche Unterlagen müssen offengelegt werden?

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse der Gesellschaft gemäß § 267 HGB. Je größer die Gesellschaft, desto umfangreicher sind die Offenlegungspflichten.

Kleine Kapitalgesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB müssen gemäß § 326 HGB offenlegen:

  • Bilanz (ggf. in verkürzter Form nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB)
  • Anhang (soweit erforderlich)
  • Gegebenenfalls Gesellschafterliste

Die Gewinn- und Verlustrechnung muss bei kleinen Kapitalgesellschaften nicht offengelegt werden, wenn im Anhang bestimmte Angaben gemacht werden.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften

Mittelgroße Gesellschaften nach § 267 Abs. 2 HGB müssen offenlegen:

  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Anhang
  • Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen Versagung

Große Kapitalgesellschaften

Große Gesellschaften nach § 267 Abs. 3 HGB müssen zusätzlich offenlegen:

  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Anhang
  • Lagebericht
  • Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen Versagung
  • Bericht des Aufsichtsrats (bei Vorhandensein)

Kleinstkapitalgesellschaften

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können von Erleichterungen nach § 326 Abs. 2 HGB profitieren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Offenlegung auf die Bilanz beschränkt werden.

Hinweis

Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften setzen voraus, dass alle Gesellschafter der verkürzten Offenlegung zustimmen. Die Zustimmung muss dokumentiert werden.

Offenlegung beim Unternehmensregister

Seit dem 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister. Das Unternehmensregister wird vom Bundesamt für Justiz betrieben und ist unter www.unternehmensregister.de erreichbar.

Die Einreichung erfolgt elektronisch im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) oder als strukturiertes PDF. Eine papierbasierte Einreichung ist nicht mehr möglich.

Ablauf der elektronischen Offenlegung

  1. Erstellung des Jahresabschlusses nach HGB
  2. Feststellung durch Gesellschafterbeschluss
  3. Konvertierung in XBRL-Format oder strukturiertes PDF
  4. Elektronische Übermittlung an das Unternehmensregister
  5. Prüfung durch das Unternehmensregister
  6. Veröffentlichung und öffentliche Einsehbarkeit

Achtung

Die Einreichung beim Unternehmensregister ist kostenpflichtig. Die Gebühren variieren je nach Größenklasse und Umfang der Unterlagen. Planen Sie zusätzliche Zeit für die technische Aufbereitung und mögliche Rückfragen ein.

Technische Anforderungen

Das Unternehmensregister akzeptiert ausschließlich Daten im XBRL-Format gemäß der jeweils gültigen Taxonomie. Alternativ können strukturierte PDF-Dokumente eingereicht werden, die den technischen Vorgaben entsprechen.

Für die Einreichung ist eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein Organisationszertifikat erforderlich. Die technische Übermittlung erfolgt über das elektronische Portal des Unternehmensregisters.

„Die technische Komplexität der XBRL-Einreichung wird häufig unterschätzt. Taxonomiefehler, falsche Mappings oder fehlende Pflichtfelder führen zu Ablehnungen. Professionelle Software oder spezialisierte Dienstleister sparen Zeit und vermeiden kostspielige Verzögerungen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Konsequenzen bei verspäteter oder fehlender Offenlegung

Die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB ist keine Bagatelle. Das Bundesamt für Justiz überwacht die fristgerechte Offenlegung systematisch und leitet bei Verstößen Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein.

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist wird gegen die Gesellschaft und ihre gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro.

500 €

Mindest-Ordnungsgeld

25.000 €

Höchst-Ordnungsgeld

§ 335 HGB

Rechtsgrundlage

Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach der Größe der Gesellschaft, der Dauer der Pflichtverletzung und dem Verschulden. Wiederholte Verstöße führen zu deutlich höheren Ordnungsgeldern.

Weitere Konsequenzen

  • Reputationsschaden durch öffentliche Auflistung säumiger Unternehmen
  • Verschlechterung der Kreditwürdigkeit und Bonität
  • Schwierigkeiten bei Geschäftsbeziehungen und Ausschreibungen
  • Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei vorsätzlicher Pflichtverletzung
  • Mögliche steuerliche Konsequenzen bei Verknüpfung mit Steuererklärungen

Achtung

Das Ordnungsgeld entfällt auch nach nachträglicher Offenlegung nicht automatisch. Nur in Ausnahmefällen kann bei unverzüglicher Nachholung und erstmaliger Pflichtverletzung von einem Ordnungsgeld abgesehen werden.

Veröffentlichung säumiger Unternehmen

Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht eine Liste der Unternehmen, die ihrer Offenlegungspflicht nicht nachgekommen sind. Diese Liste ist öffentlich einsehbar und kann von Geschäftspartnern, Banken und Wettbewerbern abgerufen werden.

Größenklassen nach § 267 HGB im Detail

Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft bestimmt den Umfang der Rechnungslegungspflichten und Offenlegungsanforderungen. Die Einteilung erfolgt nach § 267 HGB anhand von drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl.

Eine Gesellschaft gehört einer Größenklasse an, wenn mindestens zwei der drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden.

Schwellenwerte 2026

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) ≤ 450.000 € ≤ 900.000 € ≤ 10
Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1) ≤ 7.500.000 € ≤ 15.000.000 € ≤ 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2) ≤ 25.000.000 € ≤ 50.000.000 € ≤ 250
Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3) > 25.000.000 € > 50.000.000 € > 250

Hinweis

Die Schwellenwerte wurden durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) angehoben und gelten seit 2016 in der aktuellen Höhe. Eine Gesellschaft wechselt die Größenklasse nur, wenn die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- oder unterschritten werden.

Auswirkungen der Größenklasse

Rechnungslegung

Kleine Gesellschaften dürfen verkürzte Bilanz und GuV erstellen. Große Gesellschaften müssen zusätzlich Lagebericht und Kapitalflussrechnung erstellen.

Prüfungspflicht

Kleine Gesellschaften sind grundsätzlich nicht prüfungspflichtig. Mittelgroße und große Gesellschaften unterliegen der Abschlussprüfungspflicht nach § 316 HGB.

Offenlegung

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen steigt mit der Größenklasse. Kleine Gesellschaften können auf die Offenlegung der GuV verzichten.

Sonderfälle und Ausnahmen

Neben den Standard-Offenlegungspflichten gibt es verschiedene Sonderfälle und Ausnahmeregelungen, die in der Praxis relevant werden können.

Konzernabschluss

Mutterunternehmen, die einen Konzernabschluss nach § 290 HGB aufstellen müssen, sind zusätzlich zur Offenlegung des Konzernabschlusses verpflichtet. Dies gilt unabhängig von der Offenlegung des Einzelabschlusses.

Der Konzernabschluss umfasst Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang und Konzernlagebericht. Die Offenlegungsfrist entspricht der des Einzelabschlusses.

Tochterunternehmen

Tochterunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 264 Abs. 3 HGB von der Pflicht zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines Jahresabschlusses befreit werden, wenn sie in den Konzernabschluss eines EU-Mutterunternehmens einbezogen sind.

Die Befreiung setzt voraus, dass alle Gesellschafter zustimmen und bestimmte Angaben im Anhang gemacht werden. Die Befreiung erstreckt sich jedoch nicht auf die Offenlegungspflicht der Bilanz.

Ruhende oder insolvente Gesellschaften

Auch ruhende, nicht operative oder insolvente Gesellschaften bleiben offenlegungspflichtig, solange sie im Handelsregister eingetragen sind. Die Offenlegungspflicht endet erst mit der Löschung der Gesellschaft.

Achtung

Die Insolvenz einer GmbH befreit nicht von der Offenlegungspflicht. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, den Jahresabschluss zu erstellen und offenzulegen. Bei Versäumnis haftet er persönlich.

Umwandlung und Verschmelzung

Bei Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) müssen sowohl der letzte Jahresabschluss der übertragenden Gesellschaft als auch Umwandlungsbilanzen offengelegt werden. Die Fristen bleiben auch im Umwandlungsfall bestehen.

Praktische Umsetzung und Empfehlungen

Die fristgerechte und rechtssichere Offenlegung des Jahresabschlusses erfordert sorgfältige Planung und klare Prozesse. Folgende Schritte haben sich in der Praxis bewährt:

Prozess-Checkliste

  • Jahresabschluss nach HGB erstellen (Bilanz, GuV, ggf. Anhang und Lagebericht)
  • Feststellung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterversammlung dokumentieren
  • Größenklasse nach § 267 HGB überprüfen und Offenlegungsumfang festlegen
  • Erforderliche Unterlagen in XBRL-Format oder strukturiertes PDF konvertieren
  • Elektronische Signatur oder Organisationszertifikat vorbereiten
  • Einreichung beim Unternehmensregister durchführen
  • Bestätigung der erfolgreichen Einreichung prüfen und archivieren
  • Veröffentlichung im Unternehmensregister kontrollieren

Zeitplanung und Meilensteine

Eine realistische Zeitplanung berücksichtigt alle Prozessschritte von der Buchhaltung bis zur Veröffentlichung. Empfohlen wird folgende Vorgehensweise:

Zeitpunkt Aktivität Verantwortlich
Januar – März Erstellung Jahresabschluss, Abstimmung mit Steuerberater Buchhaltung / Steuerberater
April – Mai Vorbereitung Gesellschafterversammlung, Feststellungsbeschluss Geschäftsführung
Mai – Juni XBRL-Konvertierung und technische Aufbereitung IT / Dienstleister
Juli – September Einreichung beim Unternehmensregister Geschäftsführung / Steuerberater
Bis 31.12. Kontrolle der Veröffentlichung, Nachreichung falls erforderlich Geschäftsführung

„Viele Unternehmen unterschätzen den Zeitaufwand für die technische Aufbereitung und Einreichung. Wer erst im November mit der Offenlegung beginnt, gerät schnell in Zeitdruck. Ich empfehle, den Jahresabschluss spätestens im dritten Quartal einzureichen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Digitale Tools und Dienstleister

Die technische Komplexität der XBRL-Einreichung macht den Einsatz spezialisierter Software oder Dienstleister sinnvoll. OnlineBilanz bietet eine vollständige digitale Lösung für die Erstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen.

Professionelle Tools übernehmen die XBRL-Konvertierung, Taxonomie-Validierung und elektronische Einreichung. Dies minimiert Fehlerquoten und beschleunigt den gesamten Prozess erheblich.

Häufige Fehler vermeiden

Formale Fehler

  • Fehlende oder fehlerhafte elektronische Signatur
  • Veraltete XBRL-Taxonomie verwendet
  • Unvollständige Pflichtangaben im Anhang
  • Falsche Größenklasse angegeben

Organisatorische Fehler

  • Zu späte Beauftragung der Jahresabschlusserstellung
  • Fehlende Dokumentation des Feststellungsbeschlusses
  • Keine Kontrolle der erfolgreichen Veröffentlichung
  • Unklare Verantwortlichkeiten im Unternehmen

Hinweis

OnlineBilanz unterstützt GmbH, UG und AG bei der vollständigen digitalen Jahresabschlusserstellung inklusive elektronischer Offenlegung beim Unternehmensregister. Von der Erfassung über die XBRL-Konvertierung bis zur fristgerechten Einreichung – alles aus einer Hand.

Häufig gestellte Fragen

Muss jede GmbH ihren Jahresabschluss veröffentlichen?

Ja, alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind nach § 325 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenzulegen. Dies gilt unabhängig von der Größe, der operativen Tätigkeit oder der Ertragssituation. Auch ruhende oder insolvente Gesellschaften bleiben offenlegungspflichtig, solange sie im Handelsregister eingetragen sind.

Wo wird der Jahresabschluss 2026 veröffentlicht?

Seit dem 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der früher genutzte Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle für die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Die Einreichung erfolgt elektronisch im XBRL-Format oder als strukturiertes PDF.

Welche Strafe droht bei verspäteter Offenlegung?

Bei Versäumnis der 12-Monats-Frist nach § 325 HGB wird ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und richtet sich nach Unternehmensgröße, Dauer der Pflichtverletzung und Verschulden. Das Ordnungsgeld trifft sowohl die Gesellschaft als auch persönlich die Geschäftsführer. Zusätzlich werden säumige Unternehmen öffentlich gelistet.

Muss auch die Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlicht werden?

Das hängt von der Größenklasse ab. Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB können auf die Offenlegung der GuV verzichten, wenn sie bestimmte Angaben im Anhang machen. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen die GuV vollständig offenlegen. Kleinstkapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen die Offenlegung auf die Bilanz beschränken.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 267 HGB – Größenklassen, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
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KI-Assistenz