hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung UnternehmensregisterFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Steuerberater & Team
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon

Frist läuft?
Ihr Festpreis in 60 Sekunden.

Mehr Leistung, weniger zahlen. Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen: Sie laden Ihre Unterlagen ins Portal, wir bereiten alles vor. Auf Wunsch prüft und übermittelt ein Steuerberater.

  • Fester Ansprechpartner: ein Buchhalter, der Ihr Unternehmen kennt
  • Wechsel oder Import: Ihre bisherige Software wird angebunden
  • Weniger Fehlerrisiko: ein Steuerberater prüft bei Einreichung
  • Festpreis: ab 499,95 € netto pro Jahr zzgl. USt.
Fabian KlementJakob RößDr. Jeannine DinnebierUnsere KooperationspartnerFabian Klement · Jakob Röß · Dr. Jeannine DinnebierSteuerberater · Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwältin
  • Fabian KlementSteuerberater · Wirtschaftsprüfer
  • Jakob RößSteuerberater
  • Dr. Jeannine DinnebierRechtsanwältin

Datum

Lesedauer

13–20 Minuten

OnlineBilanz›Blog›Angebot schreiben im B2B: Bindung, Inhalte und Umsatzsteuer

Angebot schreiben im B2B: Bindung, Inhalte und Umsatzsteuer

Veröffentlicht: 15.10.2026Aktualisiert: 15.10.2026Lesezeit: ca. 11 Minuten

Mit einem Angebot legt eine GmbH fest, zu welchen Bedingungen ein Vertrag zustande kommen kann. Es hat rechtliche Folgen: Es bindet die Gesellschaft, setzt eine Annahmefrist in Gang und legt den Preis fest, einschließlich der Frage, ob dieser netto oder brutto gemeint ist. Der Beitrag ordnet die zivilrechtlichen Grundlagen ein, grenzt das Angebot vom Kostenanschlag und von der Rechnung ab und zeigt, wie sich Angebot und Auftrag später im Jahresabschluss niederschlagen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Kunden, betreut den Ablauf auf der Plattform.

Kurzantwort

Wer im B2B ein Angebot schreibt, gibt in der Regel einen bindenden Antrag nach § 145 BGB ab. Die GmbH ist daran gebunden, bis die Annahmefrist abläuft. Diese Frist ergibt sich aus § 148 BGB, wenn sie im Angebot gesetzt wurde, sonst aus § 147 BGB. Die Bindung lässt sich durch Formulierungen wie „unverbindlich“ oder „freibleibend“ ausschließen. Ein Kostenanschlag nach § 649 BGB ist dagegen eine bloße Kalkulationsgrundlage. Zu den Kerninhalten gehören Leistungsbeschreibung, Preis mit ausdrücklichem Netto-/Umsatzsteuerhinweis, Zahlungsbedingungen und Gültigkeit. Ein Angebot ist keine Rechnung und muss die Rechnungspflichtangaben nach § 14 UStG nicht enthalten.

Was ein Angebot rechtlich ist (§ 145 BGB)

Das BGB spricht nicht vom „Angebot“, sondern vom „Antrag“. Ein Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie enthält die wesentlichen Vertragsbestandteile so bestimmt, dass der Empfänger mit einem einfachen „Ja“ den Vertrag zustande bringen kann. Dazu gehören im B2B regelmäßig Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und Preis. Fehlt eines dieser Elemente oder bleibt es offen, handelt es sich meist nur um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum). Typische Beispiele dafür sind Preislisten, Kataloge oder Website-Darstellungen.

Nach § 145 BGB ist an den Antrag gebunden, wer ihn abgibt, sofern er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat. Für die GmbH bedeutet das: Ein Angebot, das dem Kunden zugegangen ist, kann sie nicht einseitig zurückziehen oder nachträglich verschlechtern. Nimmt der Kunde rechtzeitig und ohne Änderungen an, ist der Vertrag geschlossen. Dabei spielt es keine Rolle, ob intern noch eine Freigabe fehlte oder die Kalkulation sich als zu knapp erweist.

Eine besondere Form schreibt das Gesetz für Angebote im Regelfall nicht vor. Auch E-Mail, PDF oder ein Angebot aus einem Portal genügen. Die Textform hat sich trotzdem durchgesetzt, weil sie die Beweisführung über Inhalt und Zugang erleichtert. Gegenüber Dritten handelt die GmbH durch ihre Geschäftsführer (§ 35 GmbHG) oder durch bevollmächtigte Mitarbeiter. Wer intern Angebote freigeben darf, sollte deshalb klar geregelt sein.

Geänderte Annahme

Nimmt der Kunde das Angebot nur mit Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen an, gilt das nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag. Ein Beispiel ist die Bestellung „zu 60 Tagen Zahlungsziel“ statt der angebotenen 14 Tage. Die GmbH ist an ihr ursprüngliches Angebot dann nicht mehr gebunden. Sie entscheidet ihrerseits, ob sie den neuen Antrag annimmt.

Annahmefrist nach §§ 147, 148 BGB

Die Bindung gilt nicht unbegrenzt. Wird das Angebot abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen, erlischt es (§ 146 BGB). Wie lange „rechtzeitig“ ist, bestimmt das Gesetz in zwei Stufen:

Konstellation Rechtsgrundlage Annahmefrist
Frist im Angebot bestimmt („gültig bis …“) § 148 BGB Annahme nur innerhalb dieser Frist
Angebot unter Anwesenden, auch telefonisch oder per Videokonferenz § 147 Abs. 1 BGB Nur sofortige Annahme
Angebot unter Abwesenden ohne Frist (Brief, E-Mail) § 147 Abs. 2 BGB Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort zu rechnen ist

Die gesetzliche Frist unter Abwesenden ist unbestimmt. Sie setzt sich aus Übermittlungszeit, angemessener Prüf- und Überlegungszeit sowie Rückübermittlungszeit zusammen. Bei komplexen Projektangeboten kann diese Frist länger sein als bei einer Standardlieferung. Deshalb ist eine ausdrücklich gesetzte Frist nach § 148 BGB vorzuziehen, am besten mit einem konkreten Kalenderdatum statt „vier Wochen“.

Geht die Annahme verspätet ein, gilt sie nach § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag. Die GmbH kann diesen annehmen, muss es aber nicht. Hat der Kunde die Annahme rechtzeitig abgesandt und ist sie nur durch einen erkennbaren Übermittlungsfehler verspätet eingegangen, muss die GmbH die Verspätung unverzüglich anzeigen. Andernfalls gilt die Annahme als nicht verspätet (§ 149 BGB).

Verbindliches, unverbindliches und freibleibendes Angebot

Ein verbindliches Angebot ist nach § 145 BGB der gesetzliche Regelfall. Eine besondere Kennzeichnung braucht es nicht. Will die GmbH die Bindung ausschließen, muss sie das klar zum Ausdruck bringen. In der Praxis begegnen vor allem zwei Formulierungen, deren Bedeutung durch Auslegung zu ermitteln ist:

  • Unverbindliches Angebot / „ohne Obligo“: Meist liegt dann gar kein Antrag vor, sondern nur eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits zu bestellen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die GmbH die Bestellung annimmt, typischerweise durch eine Auftragsbestätigung.
  • Freibleibendes Angebot: Die Formulierung kann ebenfalls als bloße Aufforderung verstanden werden. Sie kann aber auch ein Angebot mit Widerrufsvorbehalt bedeuten. Im zweiten Fall verlangt die Rechtsprechung, dass der Anbietende nach Eingang der Annahme unverzüglich widerspricht, wenn er nicht gebunden sein will. Schweigt die GmbH, kann der Vertrag zustande kommen.

Unter Kaufleuten ist Schweigen grundsätzlich keine Annahme. Ausnahmen gelten etwa nach § 362 HGB für Geschäftsbesorgungen und beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben. Die GmbH ist kraft Rechtsform Kaufmann (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 HGB). Sie sollte eingehende Bestellungen auf unverbindliche oder freibleibende Angebote daher aktiv beantworten, durch Bestätigung oder Ablehnung.

Daneben gibt es Teilvorbehalte, die die Bindung nur punktuell lockern. Beispiele sind „Preise freibleibend“, „Liefermöglichkeit vorbehalten“ oder „Zwischenverkauf vorbehalten“. Ihr Inhalt sollte so präzise formuliert sein, dass erkennbar ist, welcher Teil des Angebots bindet und welcher nicht.

Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders

Stehen Vorbehalte in vorformulierten Bedingungen, gelten die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB). Im B2B gelten sie mit Einschränkungen nach § 310 Abs. 1 BGB. Mehrdeutige Klauseln werden nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten der GmbH ausgelegt, wenn sie die Klausel verwendet.

Abgrenzung zum Kostenanschlag (§ 649 BGB)

Im Werkvertragsrecht steht neben dem Angebot der Kostenanschlag, umgangssprachlich auch Kostenvoranschlag. Er ist eine fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten und kein Festpreisversprechen. Ob ein Angebot mit Festpreis oder ein Kostenanschlag vorliegt, hängt von der Formulierung ab. Typisch sind „voraussichtlich“, „ca.“ oder „nach Aufwand, geschätzt“.

Merkmal Angebot mit Festpreis Kostenanschlag
Preisbindung Ja, vereinbarter Preis gilt Nein, Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand
Überschreitung Mehraufwand trägt grundsätzlich die GmbH Bei wesentlicher Überschreitung: Anzeigepflicht, Kündigungsrecht des Bestellers
Vergütung für die Erstellung Regelmäßig keine Im Zweifel keine (§ 632 Abs. 3 BGB)

Nach § 649 BGB kann der Besteller den Vertrag kündigen, wenn sich zeigt, dass das Werk nicht ohne wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist. Der Unternehmer erhält dann nur einen Teil der Vergütung entsprechend der geleisteten Arbeit (§ 645 Abs. 1 BGB). Eine Überschreitung muss die GmbH dem Kunden unverzüglich anzeigen. Eine feste Prozentgrenze für „wesentlich“ nennt das Gesetz nicht. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.

Soll die Erstellung eines aufwendigen Kostenanschlags bezahlt werden, muss das vorher ausdrücklich vereinbart sein, denn nach § 632 Abs. 3 BGB ist er im Zweifel nicht zu vergüten. Bezeichnet die GmbH einen Kostenanschlag ausdrücklich als „verbindlich“, übernimmt sie in der Regel eine Preisgarantie. Wirtschaftlich steht das einem Festpreisangebot gleich.

Angebot schreiben: typische Inhalte im B2B

Viele suchen bei der Angebotserstellung nach einem „Angebot Muster“. Wichtiger als eine Vorlage ist jedoch, dass die folgenden Bestandteile vollständig und eindeutig sind. Das Gesetz schreibt für Angebote keine Pflichtangaben vor. Die folgenden Punkte ergeben sich aus den Anforderungen an einen annahmefähigen Antrag und aus typischen Streitpunkten in der Praxis. Für Geschäftsbriefe der GmbH gelten zusätzlich die Angaben nach § 35a GmbHG, etwa Rechtsform, Sitz, Registergericht, Handelsregisternummer und Geschäftsführer.

✓Vollständige Bezeichnung von Anbieter und Empfänger, Datum und eindeutige Angebotsnummer
✓Leistungsbeschreibung: Gegenstand, Menge, Umfang, Abgrenzung (was ausdrücklich nicht enthalten ist), Leistungszeitraum oder Liefertermin
✓Preis: Einzel- und Gesamtpreise, Festpreis oder Aufwandsabrechnung, Netto-/Bruttoangabe und Umsatzsteuersatz
✓Zahlungsbedingungen: Fälligkeit, Zahlungsziel, gegebenenfalls Skonto, Abschlags- oder Anzahlungen
✓Gültigkeit: Annahmefrist mit Kalenderdatum (§ 148 BGB) und Art der Annahme, etwa Gegenzeichnung oder Bestellung in Textform
✓Bindungsvorbehalte, falls gewollt („unverbindlich“, „freibleibend“), klar formuliert
✓Hinweis auf einbezogene AGB, die dem Kunden zugänglich gemacht werden
✓Pflichtangaben für Geschäftsbriefe nach § 35a GmbHG

Bei Zahlungszielen ist § 271a BGB zu beachten. Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob unbillig sind. Ohne Vereinbarung kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Im B2B beträgt der gesetzliche Verzugszins dann neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Hinzu kommt eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB).

Umsatzsteuer im Angebot

Im B2B sind Nettopreise üblich. Die Preisangabenverordnung mit ihrer Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen gilt nur gegenüber Verbrauchern. Trotzdem sollte der Umsatzsteuerausweis ausdrücklich geregelt sein. Zivilrechtlich gilt der Grundsatz, dass die Umsatzsteuer unselbständiger Bestandteil des vereinbarten Preises ist. Ein Preis ohne Zusatz ist deshalb im Zweifel ein Bruttopreis. Eine Formulierung wie „zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer“ verhindert, dass die GmbH die Steuer aus dem angebotenen Betrag herausrechnen muss.

Weitere umsatzsteuerliche Punkte, die schon im Angebot berücksichtigt werden sollten:

  • Steuersatz: Den zutreffenden Satz (19 % oder 7 %) angeben. Bei langfristigen Verträgen kann eine Klausel sinnvoll sein, die bei einer Satzänderung den dann geltenden Satz vorsieht.
  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Fällt die Leistung unter § 13b UStG, etwa bestimmte Bauleistungen, schuldet der Kunde die Steuer. Das Angebot sollte dann einen Nettopreis ohne Umsatzsteuer und einen entsprechenden Hinweis enthalten.
  • Kleinunternehmer: Wendet eine UG oder GmbH § 19 UStG an (Vorjahresumsatz bis 25.000 Euro, laufendes Jahr bis 100.000 Euro), weist sie keine Umsatzsteuer aus. Das Angebot sollte auf die Steuerbefreiung hinweisen.
  • Anzahlungen: Vereinbarte Vorauszahlungen lösen die Umsatzsteuer bereits mit Vereinnahmung aus, auch wenn die Leistung noch nicht erbracht ist (Mindest-Istversteuerung, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).

Kein § 14c UStG durch das Angebot

§ 14c UStG setzt eine Rechnung voraus. Ein Angebot rechnet nicht über eine erbrachte oder vereinbarte Leistung ab und ist deshalb regelmäßig keine Rechnung. Ein zu hoch ausgewiesener Steuerbetrag im Angebot führt für sich genommen nicht zu einer Steuerschuld. Entscheidend ist erst die spätere Rechnung.

Praxisbeispiel: Angebot einer IT-GmbH

Eine Software-GmbH bietet einem Maschinenbauunternehmen die Einführung eines Ticketsystems an. Das Angebot vom 3. März enthält 40 Beratungsstunden zu je 120 Euro und eine Jahreslizenz zu 1.200 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Weitere Konditionen sind eine Anzahlung von 30 % bei Auftragserteilung, eine Restzahlung 14 Tage nach Abnahme und 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen. Das Angebot ist bis 31. März gültig.

Position Netto USt 19 % Brutto
Beratung 40 Std. × 120 Euro 4.800,00 Euro 912,00 Euro 5.712,00 Euro
Jahreslizenz 1.200,00 Euro 228,00 Euro 1.428,00 Euro
Gesamt 6.000,00 Euro 1.140,00 Euro 7.140,00 Euro
davon Anzahlung 30 % 1.800,00 Euro 342,00 Euro 2.142,00 Euro

Der Kunde nimmt am 20. März per E-Mail an, also innerhalb der Frist nach § 148 BGB. Der Vertrag ist damit geschlossen. Mit Zahlungseingang der Anzahlung entsteht die Umsatzsteuer von 342 Euro im betreffenden Voranmeldungszeitraum.

Variante: Hätte die GmbH nur „Festpreis 6.000 Euro“ angeboten, ohne Hinweis auf die Umsatzsteuer, wäre der Betrag im Zweifel als Bruttopreis zu verstehen. Netto verblieben dann 5.042,02 Euro, die Umsatzsteuer betrüge 957,98 Euro. Gegenüber der Kalkulation fehlen der GmbH 957,98 Euro Erlös.

Variante Annahme mit Änderung: Bestätigt der Kunde „mit 45 Tagen Zahlungsziel ohne Anzahlung“, ist das nach § 150 Abs. 2 BGB ein neuer Antrag. Die GmbH kann ihn annehmen, ablehnen oder ein Gegenangebot unterbreiten.

Angebot und Rechnung abgrenzen

Angebot und Rechnung haben unterschiedliche Funktionen. Das Angebot bereitet den Vertragsschluss vor. Die Rechnung rechnet über die vereinbarte oder erbrachte Leistung ab und berechtigt den Kunden zum Vorsteuerabzug.

Kriterium Angebot Rechnung
Rechtsnatur Antrag (§ 145 BGB) oder Aufforderung zur Bestellung Abrechnungsdokument (§ 14 UStG)
Pflichtangaben Keine umsatzsteuerlichen, nur § 35a GmbHG Vollständige Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG
Vorsteuerabzug beim Kunden Nein Ja, bei Vorliegen der Voraussetzungen
E-Rechnungspflicht Nicht betroffen Im B2B nach Übergangsregeln (Ausstellung ab 2027/2028)
Buchung Keine Forderung und Umsatzerlöse bzw. Anzahlung

Welche Angaben eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten muss, ist in der Checkliste zu den Pflichtangaben einer Rechnung nach UStG zusammengestellt. Für die Angebotserstellung ist vor allem eines wichtig: Leistungsbeschreibung, Mengen und Preise sollten so formuliert sein, dass sie unverändert in die spätere Rechnung übernommen werden können. Das vermeidet Abweichungen zwischen Vertrag und Abrechnung.

Angebot und Auftrag im Jahresabschluss

Ein abgegebenes Angebot wird nicht gebucht. Auch ein angenommener, aber noch von keiner Seite erfüllter Auftrag ist ein schwebendes Geschäft und erscheint grundsätzlich nicht in der Bilanz. Die Kosten der Angebotserstellung, etwa Personal- oder Reisekosten, sind laufender Aufwand und werden nicht aktiviert.

Bilanzwirksam wird der Auftrag mit der ersten Zahlung oder Leistung. Eine vor dem Bilanzstichtag erhaltene Anzahlung ist als „Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen“ zu passivieren. Umsatzerlöse entstehen erst mit der Leistungserbringung. Für das Praxisbeispiel lautet die Buchung:

Soll Haben Betrag
Bank 2.142,00 Euro
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen 1.800,00 Euro
Umsatzsteuer 342,00 Euro

Ist am Bilanzstichtag absehbar, dass ein Festpreisauftrag zu einem Verlust führt, ist handelsrechtlich eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Das gilt etwa, wenn die Kosten den vereinbarten Preis übersteigen (§ 249 Abs. 1 HGB). In der Steuerbilanz ist diese Rückstellung nach § 5 Abs. 4a EStG nicht zulässig. Daraus entsteht eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz, die in der E-Bilanz zu berücksichtigen ist. Eine knappe Kalkulation im Angebot kann sich also bis in den Jahresabschluss auswirken.

Fazit

Wer im B2B ein Angebot schreibt, gibt im Regelfall eine bindende Willenserklärung ab. Die Bindung nach § 145 BGB endet mit Ablauf der Annahmefrist. Diese Frist sollte nach § 148 BGB mit einem konkreten Datum gesetzt werden, statt auf die unbestimmte Frist des § 147 BGB zu vertrauen. Soll keine Bindung entstehen, muss das Angebot ausdrücklich als „unverbindlich“ oder „freibleibend“ gekennzeichnet sein. Eingehende Bestellungen sollte die GmbH dann aktiv bestätigen oder ablehnen. Ein Kostenanschlag nach § 649 BGB ist kein Festpreisversprechen, begründet aber Anzeigepflichten bei wesentlicher Überschreitung. Inhaltlich entscheiden eine präzise Leistungsbeschreibung, ein ausdrücklich als netto gekennzeichneter Preis mit Steuersatz, klare Zahlungsbedingungen und eine definierte Gültigkeit über die Qualität des Angebots. Die umsatzsteuerlichen Rechnungspflichtangaben werden erst mit der Rechnung relevant.

Wie erhaltene Anzahlungen und Drohverlustrückstellungen im Jahresabschluss abgebildet werden, lässt sich in der Demo nachvollziehen. Der Kostenrechner gibt einen Überblick über die Kosten des OnlineBilanz-Service.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Angebot im B2B automatisch verbindlich?

Ja, im Regelfall. Nach § 145 BGB ist die GmbH an ihr Angebot gebunden, sofern sie die Bindung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, etwa durch den Zusatz „unverbindlich“ oder „freibleibend“.

Wie lange ist ein Angebot ohne Gültigkeitsdatum gültig?

Unter Anwesenden, auch am Telefon, kann es nur sofort angenommen werden. Unter Abwesenden gilt es nach § 147 Abs. 2 BGB so lange, wie unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort zu rechnen ist. Eine feste Frist nach § 148 BGB schafft mehr Klarheit.

Was bedeutet „freibleibend“ in einem Angebot?

Der Begriff ist auslegungsbedürftig. Er kann bedeuten, dass nur eine Aufforderung zur Bestellung vorliegt, oder dass ein Angebot mit Widerrufsvorbehalt abgegeben wurde. Im zweiten Fall muss die GmbH nach Eingang der Annahme unverzüglich widersprechen, wenn sie nicht gebunden sein will.

Ist ein Preis im Angebot ohne Zusatz netto oder brutto?

Zivilrechtlich gilt die Umsatzsteuer als Bestandteil des vereinbarten Preises. Ohne Zusatz wie „zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer“ ist ein Preis daher im Zweifel ein Bruttopreis, auch im B2B.

Worin unterscheidet sich ein Kostenanschlag von einem Angebot?

Ein Kostenanschlag schätzt die voraussichtlichen Kosten und garantiert keinen Festpreis. Bei einer wesentlichen Überschreitung muss der Unternehmer dies unverzüglich anzeigen, und der Besteller kann nach § 649 BGB kündigen. Im Zweifel ist die Erstellung des Kostenanschlags nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB).

Muss ein Angebot die Pflichtangaben einer Rechnung enthalten?

Nein. Ein Angebot ist keine Rechnung im Sinne des § 14 UStG. Die GmbH muss jedoch die Geschäftsbriefangaben nach § 35a GmbHG beachten. Die Rechnungspflichtangaben gelten erst für die spätere Rechnung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 10/2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz
Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener