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OnlineBilanz›Blog›§ 4 Nr. 8 UStG: Steuerfreie Finanzumsätze und was sie für die GmbH bedeuten

§ 4 Nr. 8 UStG: Steuerfreie Finanzumsätze und was sie für die GmbH bedeuten

Veröffentlicht: 04.11.2026Aktualisiert: 04.11.2026Lesezeit: ca. 11 Minuten

Kredite, Bürgschaften, Gesellschaftsanteile, Wertpapiere, Zahlungsverkehr: Diese Finanzumsätze sind nach § 4 Nr. 8 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Für eine GmbH oder UG ist das nicht nur ein Thema für Banken. Wer Darlehen an Tochtergesellschaften vergibt, Anteile verkauft oder für Konzerngesellschaften bürgt, führt selbst steuerfreie Umsätze aus und verliert dafür den Vorsteuerabzug.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Kunden, betreut den Ablauf auf der Plattform.

Kurzantwort

§ 4 Nr. 8 UStG befreit steuerbare Finanzumsätze von der Umsatzsteuer. Dazu gehören insbesondere die Gewährung und Vermittlung von Krediten (Buchst. a), Umsätze mit Forderungen (Buchst. c, ohne die Einziehung), Zahlungs- und Überweisungsverkehr (Buchst. d), Wertpapiergeschäfte (Buchst. e, ohne Verwahrung und Verwaltung), Umsätze von Gesellschaftsanteilen (Buchst. f) und Bürgschaften (Buchst. g). Die Kehrseite: Vorsteuer, die auf diese Umsätze entfällt, ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht abziehbar. Für die Buchstaben a bis g kann der Unternehmer nach § 9 Abs. 1 UStG zur Steuerpflicht optieren, wenn er an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen leistet.

§ 4 Nr. 8 UStG im Überblick: die Buchstaben a bis k

§ 4 UStG beginnt mit dem Satz „Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei“. Die Nummer 8 fasst die Finanzumsätze zusammen. Sie ist in Buchstaben gegliedert, von denen heute die Buchstaben a bis i gelten; die Buchstaben j und k sind weggefallen. Die Tabelle gibt den Gesetzeswortlaut verkürzt wieder und nennt typische Berührungspunkte einer GmbH.

Buchst. Steuerfrei sind (Wortlaut verkürzt) Typischer Bezug zur GmbH
a die Gewährung und die Vermittlung von Krediten verzinsliche Darlehen an Tochtergesellschaften oder Dritte
b Umsätze und Vermittlung von gesetzlichen Zahlungsmitteln, nicht bei Umsatz wegen Metallgehalts oder Sammlerwerts Geldwechsel
c Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie deren Vermittlung, ausgenommen die Einziehung von Forderungen Abtretung von Forderungen, Abgrenzung zum Factoring
d Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren Kontoführungs- und Überweisungsentgelte der Bank
e Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und deren Vermittlung, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren Kauf und Verkauf von Wertpapieren; Depotgebühren sind nicht befreit
f Umsätze und Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen Verkauf von GmbH-Anteilen aus dem Unternehmensvermögen
g Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie deren Vermittlung Bürgschaft der Mutter-GmbH gegen Avalprovision
h Verwaltung bestimmter Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (OGAW, alternative Investmentfonds) sowie von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes betrifft vor allem Kapitalverwaltungsgesellschaften
i Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert Verkauf von Briefmarken zum Nennwert
j, k weggefallen –

Die Einziehung von Forderungen (Buchst. c) sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Buchst. e) fallen nicht unter die Befreiung. Mit „§ 4 Nr. 8 a UStG“ ist die Befreiung der Kreditgewährung gemeint.

Erst steuerbar, dann steuerfrei: die Prüfungsreihenfolge

Eine Steuerbefreiung setzt einen steuerbaren Umsatz voraus. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind das Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für Finanzumsätze ergeben sich daraus drei Vorfragen:

  • Unternehmer: Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.
  • Entgelt: Ein zinsloses Darlehen ist mangels Entgelt kein steuerbarer Umsatz. Die Frage nach der Steuerbefreiung stellt sich dann nicht.
  • Organschaft: Liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor, sind Leistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen nicht steuerbare Innenleistungen. Ein Darlehen der Organträgerin an ihre Organgesellschaft ist dann weder steuerpflichtig noch steuerfrei.

Die Abgrenzung im Einzelnen behandelt der Beitrag nicht steuerbare Umsätze und ihre Abgrenzung zu steuerfreien Umsätzen.

Typische Fälle in der GmbH

Darlehen an Tochtergesellschaften und Dritte (Buchst. a). Gewährt eine GmbH im Rahmen ihres Unternehmens ein verzinsliches Darlehen, erbringt sie eine sonstige Leistung. Diese Kreditgewährung ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei. Die Zinsen werden ohne Umsatzsteuer berechnet, sofern nicht nach § 9 Abs. 1 UStG optiert wird.

Gesellschafterdarlehen. Ob ein Darlehen, das ein Gesellschafter seiner GmbH gewährt, überhaupt ein steuerbarer Umsatz ist, hängt davon ab, ob er es als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gewährt. Ist der Gesellschafter selbst Unternehmer, etwa eine Mutter-GmbH, und handelt er in diesem Rahmen, ist die Kreditgewährung nach Buchst. a steuerfrei. Für die empfangende GmbH bedeutet das in beiden Fällen: Ohne Option enthalten die Zinsen keine Umsatzsteuer und damit keine abziehbare Vorsteuer. Die übrigen Fragen erläutert der Beitrag zu den Grundlagen des Gesellschafterdarlehens in der GmbH.

Cash-Pooling. Im Cash-Pool überlassen sich Konzerngesellschaften Liquidität gegen Zins. Soweit dabei verzinsliche Darlehen zwischen umsatzsteuerlich eigenständigen Gesellschaften entstehen, kommt für die Zinsen die Befreiung für Kreditgewährungen nach Buchst. a in Betracht. Innerhalb eines Organkreises liegen dagegen nicht steuerbare Innenleistungen vor. Die Gestaltung des Cash-Pools selbst ist Thema des Beitrags Cash-Pooling im Konzern: steuerliche und bilanzielle Behandlung.

Bürgschaften und Sicherheiten (Buchst. g). Übernimmt eine GmbH gegen Entgelt eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit, etwa für die Bankverbindlichkeit einer Tochtergesellschaft, ist dieser Umsatz nach Buchst. g steuerfrei.

Verkauf von Gesellschaftsanteilen (Buchst. f). Nach Verwaltungsauffassung (Abschn. 2.3 Abs. 1a UStAE) ist das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen keine unternehmerische Tätigkeit. Ein solcher Verkauf ist dann nicht steuerbar. Gehört die Beteiligung dagegen zum Unternehmensvermögen und ist die Veräußerung steuerbar, ist sie nach Buchst. f steuerfrei.

Wertpapiere (Buchst. e). Steuerbare Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren sind steuerfrei. Ausgenommen sind die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren. Depotgebühren fallen daher nicht unter diese Befreiung.

Bankentgelte (Buchst. d). Entgelte einer Bank für Kontoführung, Zahlungs- und Überweisungsverkehr sind nach Buchst. d steuerfrei. Hat die Bank nicht nach § 9 Abs. 1 UStG optiert, enthalten sie keine Umsatzsteuer, die die GmbH als Vorsteuer abziehen könnte.

Forderungsverkauf und Factoring (Buchst. c). Umsätze im Geschäft mit Forderungen sind steuerfrei, die Einziehung von Forderungen ist nach dem Wortlaut ausdrücklich ausgenommen. Nach Verwaltungsauffassung (Abschn. 2.4 UStAE) besteht die Leistung des Factors im Wesentlichen darin, den Anschlusskunden von der Einziehung der Forderungen und beim echten Factoring zusätzlich vom Ausfallrisiko zu entlasten; diese Factoringleistung fällt unter die Ausnahme für die Einziehung und ist nicht nach Buchst. c steuerfrei. Das gilt beim echten Factoring und beim unechten Factoring, soweit der Factor den Forderungseinzug übernimmt. Behält dagegen der Verkäufer den Einzug, etwa bei einer stillen Zession, ist die Abtretung nach Abschn. 2.4 Abs. 3 UStAE ein steuerfreier Umsatz im Geschäft mit Forderungen. Die Varianten im Einzelnen beschreibt der Beitrag Factoring und Forderungsverkauf in der GmbH.

Kreditgewährung neben einer Lieferung

Räumt eine GmbH einem Kunden Ratenzahlung ein, stellt sich die Frage, ob neben der Lieferung eine eigenständige, steuerfreie Kreditgewährung vorliegt. Die Finanzverwaltung beantwortet sie in Abschn. 3.11 UStAE. Danach erbringt der Unternehmer bei einer Kreditgewährung im Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung grundsätzlich jeweils eigene selbständige Leistungen; ob im konkreten Einzelfall dennoch eine einheitliche Leistung vorliegt, ist nach objektiven Abgrenzungskriterien zu beurteilen. Als Anhaltspunkte für getrennte Leistungen nennt der Erlass:

  • eine gesonderte Vereinbarung von Lieferung oder sonstiger Leistung und Kreditgewährung,
  • eine eigenständige Bildung der Leistungspreise und
  • eine gesonderte Rechnungsstellung.

Stundungs- und Zielzinsen können unter diesen Voraussetzungen Entgelt für eine Kreditgewährung sein. Für Zielzinsen reicht nach Abschn. 3.11 UStAE die bloße Gegenüberstellung von Barpreis und Zielpreis jedoch nicht aus. Fehlt eine eigenständige Kreditleistung, gehört der Aufschlag für die spätere Zahlung zum Entgelt der Lieferung und ist mit deren Steuersatz zu versteuern.

Folge: Vorsteuerausschluss und Aufteilung

Die Steuerbefreiung hat einen Preis. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist die Vorsteuer für Leistungen ausgeschlossen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Bezieht eine GmbH etwa Rechtsberatung für einen Darlehensvertrag mit ihrer Tochtergesellschaft, ist die darauf entfallende Vorsteuer nicht abziehbar. Die allgemeinen Voraussetzungen des Abzugs erläutert der Beitrag Vorsteuerabzug: Voraussetzungen, Rechnung und Praxis.

Eine Ausnahme enthält § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG. Der Ausschluss tritt nicht ein, wenn Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g UStG steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden. Für Umsätze im Ausland enthält § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG eine entsprechende Regelung, die zusätzlich greift, wenn der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist.

Verwendet die GmbH eine Eingangsleistung teils für steuerpflichtige, teils für steuerfreie Umsätze, ist die Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen:

✓Direkte Zuordnung: Vorsteuer, die ausschließlich steuerpflichtigen Umsätzen dient, ist voll abziehbar; Vorsteuer, die ausschließlich steuerfreien Finanzumsätzen dient, ist nicht abziehbar.
✓Gemischt genutzte Leistungen: Der nicht abziehbare Teil ist der Teil, der wirtschaftlich den steuerfreien Umsätzen zuzurechnen ist (§ 15 Abs. 4 Satz 1 UStG).
✓Sachgerechte Schätzung: Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG).
✓Umsatzschlüssel nur nachrangig: Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG).

Option zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 1 UStG

Nach § 9 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Voraussetzung ist, dass der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Die Buchstaben h und i sind von der Option nicht erfasst. Die Einschränkungen des § 9 Abs. 2 UStG betreffen nur Erbbaurechte sowie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchst. a und Nr. 12 UStG), nicht die Finanzumsätze.

Die Option wirkt in zwei Richtungen. Die leistende GmbH stellt Umsatzsteuer in Rechnung und erhält dadurch für die zugehörigen Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug. Für den Empfänger lohnt sich das nur, wenn er die ausgewiesene Umsatzsteuer seinerseits als Vorsteuer abziehen kann. Führt eine Tochtergesellschaft selbst überwiegend steuerfreie Umsätze aus, verteuert eine Option das Darlehen für sie. Voraussetzungen, Form und Rücknahme der Option behandelt der Beitrag Option nach § 9 UStG: Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung.

Holding: Vorsteuer bei Beteiligungen

Für Holdinggesellschaften trifft § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG auf die Frage, ob das Halten von Beteiligungen unternehmerisch ist. Nach Verwaltungsauffassung (Abschn. 15.22 UStAE) muss ein Gesellschafter, der beim Erwerb einer Beteiligung als Unternehmer handelt, die Beteiligung seinem Unternehmen zuordnen. Die Vorsteuer aus Beteiligungen im unternehmerischen Bereich richtet sich dann nach den allgemeinen Regeln des § 15 UStG.

Hält eine Holding Beteiligungen teils im unternehmerischen, teils im nichtunternehmerischen Bereich, sind gemeinsame Vorsteuerbeträge aufzuteilen, etwa aus allgemeinen Verwaltungs- oder Beratungskosten. Vorsteuer aus Kosten, die unmittelbar mit der Veräußerung einer Beteiligung zusammenhängen, ist nach Abschn. 15.22 UStAE nur abziehbar, soweit die Veräußerung steuerbar ist. Ist sie steuerbar, greift grundsätzlich die Befreiung nach Buchst. f und damit der Ausschluss nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, sofern nicht nach § 9 Abs. 1 UStG optiert wird.

Rechnung und Dokumentation

Für Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, gilt die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung nach § 14 Abs. 2 UStG nicht. Eine Rechnung darf dennoch ausgestellt werden. Wird eine erteilt, verlangt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG einen Hinweis darauf, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Steuersatz und Steuerbetrag sind dann nicht anzugeben. In der Praxis einer GmbH helfen folgende Punkte:

✓Erlöskonten trennen: steuerfreie Zinserträge, Avalprovisionen und Anteilsverkäufe getrennt von steuerpflichtigen Erlösen buchen.
✓Eingangsrechnungen zuordnen: Kosten, die Finanzumsätzen dienen, gesondert kennzeichnen, damit die Vorsteueraufteilung nachvollziehbar bleibt.
✓Option bewusst entscheiden: vor einem Umsatzsteuerausweis klären, ob optiert werden soll und ob der Empfänger Unternehmer ist und für sein Unternehmen bezieht.

Unrichtiger Steuerausweis

Weist eine Rechnung über einen steuerfreien Finanzumsatz Umsatzsteuer aus, ohne dass wirksam optiert wurde, schuldet der Aussteller den ausgewiesenen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Der Empfänger kann ihn nicht als Vorsteuer abziehen.

Praxisbeispiel: Vorsteueraufteilung in einer GmbH

Beispiel (fiktive Zahlen): Die Muster GmbH erbringt steuerpflichtige Managementleistungen an ihre Tochtergesellschaften und gewährt ihnen daneben verzinsliche Darlehen. Eine Organschaft besteht nicht, eine Option nach § 9 UStG wird nicht ausgeübt. Die Zinsen sind damit nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei. Im Jahr fallen folgende Eingangsleistungen an:

Eingangsleistung Netto Vorsteuer 19 % Zuordnung
IT-Dienstleistungen ausschließlich für die Managementleistungen 20.000 € 3.800 € steuerpflichtige Umsätze
Rechtsberatung zu den Darlehensverträgen 5.000 € 950 € steuerfreie Umsätze
Gemeinkosten (Software, Büroausstattung, allgemeine Beratung) 20.000 € 3.800 € gemischt
Summe 45.000 € 8.550 €

Die Gemeinkosten teilt die Muster GmbH im Wege einer Schätzung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG auf. Sie verwendet dafür die erfasste Arbeitszeit: 15 % entfallen auf die Darlehensverwaltung, 85 % auf die Managementleistungen. Ob ein Schlüssel sachgerecht ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte dokumentiert werden.

Position abziehbar nicht abziehbar
IT-Dienstleistungen 3.800 € –
Rechtsberatung Darlehen – 950 €
Gemeinkosten (85 % / 15 % von 3.800 €) 3.230 € 570 €
Summe 7.030 € 1.520 €

Von 8.550 € Vorsteuer sind 7.030 € abziehbar. Die übrigen 1.520 € sind nicht abziehbar und erhöhen als Aufwand die Kosten der Darlehensgewährung. Hätte die Muster GmbH für die Darlehen nach § 9 Abs. 1 UStG optiert, wären die Zinsen steuerpflichtig und die gesamte Vorsteuer abziehbar. Die Umsatzsteuer auf die Zinsen wäre für die Tochtergesellschaften nur abziehbar, soweit sie selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Fazit

§ 4 Nr. 8 UStG betrifft nicht nur Banken. Eine GmbH, die außerhalb eines Organkreises verzinsliche Darlehen vergibt, gegen Entgelt bürgt oder Beteiligungen aus dem Unternehmensvermögen verkauft, führt in der Regel selbst steuerfreie Finanzumsätze aus. Die wichtigste Folge ist der Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG mit der Pflicht zur Aufteilung gemischt genutzter Eingangsleistungen. Für die Buchstaben a bis g eröffnet § 9 Abs. 1 UStG die Option zur Steuerpflicht, wenn der Empfänger Unternehmer ist und für sein Unternehmen bezieht.

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Häufig gestellte Fragen

Was regelt § 4 Nr. 8 UStG?

§ 4 Nr. 8 UStG befreit steuerbare Finanzumsätze von der Umsatzsteuer. Erfasst sind unter anderem die Gewährung und Vermittlung von Krediten, Umsätze mit Forderungen, Zahlungs- und Überweisungsverkehr, Wertpapiergeschäfte, Umsätze von Gesellschaftsanteilen und die Übernahme von Bürgschaften. Die Buchstaben j und k sind weggefallen.

Was bedeutet § 4 Nr. 8 a UStG für Darlehen einer GmbH?

Gewährt eine GmbH im Rahmen ihres Unternehmens ein verzinsliches Darlehen, ist diese Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei. Die Zinsen werden ohne Umsatzsteuer berechnet, sofern nicht nach § 9 Abs. 1 UStG zur Steuerpflicht optiert wird. Vorsteuer, die auf die Darlehensgewährung entfällt, ist nicht abziehbar.

Ist der Verkauf von GmbH-Anteilen umsatzsteuerfrei?

Ist die Veräußerung steuerbar, weil die Beteiligung zum Unternehmensvermögen gehört, ist sie nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfrei. Nach Verwaltungsauffassung ist das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von Beteiligungen dagegen keine unternehmerische Tätigkeit, der Verkauf ist dann nicht steuerbar.

Für welche Finanzumsätze ist eine Option zur Steuerpflicht möglich?

Nach § 9 Abs. 1 UStG kann für Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g UStG zur Steuerpflicht optiert werden, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Für die Buchstaben h und i ist keine Option vorgesehen.

Kann eine GmbH Vorsteuer abziehen, wenn sie steuerfreie Zinserträge hat?

Vorsteuer, die auf steuerfreie Finanzumsätze entfällt, ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Vorsteuer für steuerpflichtige Umsätze bleibt abziehbar. Gemischt genutzte Eingangsleistungen sind nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen, vorrangig nach wirtschaftlicher Zurechnung, der Umsatzschlüssel ist nur nachrangig zulässig.

Muss für einen steuerfreien Finanzumsatz eine Rechnung ausgestellt werden?

Nein. Für Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, gilt die Rechnungsausstellungspflicht nach § 14 Abs. 2 UStG nicht. Wird dennoch eine Rechnung ausgestellt, muss sie nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 11/2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener