Nicht steuerbare Umsätze: Abgrenzung zu steuerfreien Umsätzen
Nicht jeder Geldfluss, der auf einem Geschäftskonto landet, ist umsatzsteuerlich überhaupt relevant – manche Vorgänge spielen sich schlicht außerhalb des Anwendungsbereichs der Umsatzsteuer ab.
Kurzantwort
Nicht steuerbare Umsätze sind Vorgänge, die von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des § 1 UStG fallen, weil es bereits an einer Lieferung oder sonstigen Leistung gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens im Inland fehlt. Das unterscheidet sie von steuerfreien Umsätzen nach § 4 UStG, die den Steuertatbestand grundsätzlich erfüllen, aber durch eine ausdrückliche Befreiungsvorschrift von der Steuer ausgenommen werden.
Inhaltsverzeichnis
Der Anwendungsbereich des § 1 UStG
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Fehlt eines dieser Tatbestandsmerkmale – etwa das Entgelt, der unternehmerische Rahmen oder der Inlandsbezug – liegt gar kein steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor.
Typische Beispiele nicht steuerbarer Umsätze
Unterschied zu steuerfreien Umsätzen
Zwei unterschiedliche Prüfungsebenen
Ein steuerfreier Umsatz nach § 4 UStG – etwa die Vermietung von Grundstücken oder bestimmte Finanzdienstleistungen – erfüllt grundsätzlich alle Tatbestandsmerkmale des § 1 UStG und wäre damit eigentlich steuerbar. Erst eine ausdrückliche gesetzliche Befreiungsvorschrift nimmt ihn von der Steuer aus. Ein nicht steuerbarer Umsatz erreicht diese Prüfungsebene gar nicht erst, weil schon der Grundtatbestand des § 1 UStG nicht erfüllt ist.
Warum die Abgrenzung wichtig ist
Die Unterscheidung hat praktische Konsequenzen, unter anderem für den Vorsteuerabzug: Während bestimmte steuerfreie Umsätze den Vorsteuerabzug ausschließen können, spielt diese Frage bei nicht steuerbaren Vorgängen oft eine andere Rolle, da sie außerhalb der unternehmerischen Sphäre im umsatzsteuerlichen Sinn liegen. Auch für die korrekte Ausfüllung der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist es wichtig zu wissen, welche Beträge überhaupt anzugeben sind.
Fazit
Nicht steuerbare Umsätze liegen von vornherein außerhalb des Anwendungsbereichs der Umsatzsteuer, während steuerfreie Umsätze den Steuertatbestand erfüllen, aber gesetzlich ausdrücklich befreit sind. Diese Unterscheidung mag auf den ersten Blick akademisch wirken, ist aber für die korrekte Erfassung in der Buchhaltung und die richtige Umsatzsteuer-Voranmeldung von praktischer Bedeutung.
Häufig gestellte Fragen
Was sind nicht steuerbare Umsätze?
Nicht steuerbare Umsätze sind Vorgänge, die von vornherein nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 UStG fallen, weil es bereits an einer Lieferung oder sonstigen Leistung gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens im Inland fehlt.
Worin unterscheiden sich nicht steuerbare von steuerfreien Umsätzen?
Steuerfreie Umsätze erfüllen grundsätzlich den Tatbestand des § 1 UStG, werden aber durch eine ausdrückliche Befreiungsvorschrift nach § 4 UStG von der Steuer ausgenommen. Nicht steuerbare Umsätze fallen dagegen schon gar nicht in den Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes.
Welche Beispiele gibt es für nicht steuerbare Umsätze?
Typische Beispiele sind echter Schadensersatz ohne Leistungsaustausch, echte Mitgliedsbeiträge ohne individuellen Gegenleistungsanspruch, Innenumsätze innerhalb desselben Unternehmens sowie private, nicht unternehmerische Verkäufe.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stand: Oktober 2026.










Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
