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OnlineBilanz›Blog›§ 122 AO: Bekanntgabe von Steuerbescheiden und die Vier-Tages-Fiktion

§ 122 AO: Bekanntgabe von Steuerbescheiden und die Vier-Tages-Fiktion

Veröffentlicht: 05.08.2026Aktualisiert: 17.09.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wer einen Steuerbescheid erhält, hat grundsätzlich einen Monat Zeit, Einspruch einzulegen – doch diese Frist beginnt nicht mit dem Postdatum, sondern mit dem gesetzlich fingierten Bekanntgabezeitpunkt nach § 122 AO. Für GmbH und UG kann eine falsch berechnete Frist fatale Folgen haben: Ein verfristeter Einspruch ist unzulässig und die Steuerfestsetzung wird bestandskräftig. Dieser Artikel beleuchtet die Vier-Tages-Fiktion, ihre Ausnahmen, die Besonderheiten bei Bevollmächtigten und elektronischer Bekanntgabe sowie die entscheidenden Beweisfragen im Streitfall.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
BerufsprofilFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Berufsangaben im persönlichen Profil

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Schwerpunkt fachliche Abschlussfragen. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

Kurzantwort

Seit 2025 gilt ein im Inland durch die Post übermittelter Steuerbescheid grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Geht er nicht oder später zu, greift diese Annahme nicht; im Zweifel muss die Behörde Zugang und Zeitpunkt nachweisen. Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat. Versandart, Empfangsvollmacht und Wochenenden beziehungsweise Feiertage sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.

§ 122 AO im Überblick: Bekanntgabe und ihre Rechtsfolgen

§ 122 AO regelt, wann ein Verwaltungsakt – insbesondere ein Steuerbescheid – gegenüber dem Betroffenen als wirksam bekanntgegeben gilt. Erst mit der Bekanntgabe wird der Bescheid rechtswirksam: Er entfaltet seine Bindungswirkung, Zahlungsfristen beginnen zu laufen und die Einspruchsfrist nach § 355 AO wird ausgelöst. Ohne wirksame Bekanntgabe existiert der Bescheid rechtlich nicht gegenüber dem Adressaten.

Der Gesetzgeber unterscheidet verschiedene Bekanntgabeformen:

  • Bekanntgabe durch einfachen Brief (Regelfall, § 122 Abs. 2 AO)
  • Bekanntgabe durch Zustellung (förmlich nach VwZG, z. B. bei Vollstreckungsankündigung)
  • Elektronische Bekanntgabe (§ 122a AO, ELSTER/MeinELSTER)
  • Öffentliche Bekanntgabe (§ 122 Abs. 4 AO, Ausnahmefall)

Rechtliche Grundlage

§ 122 Abs. 1 AO bestimmt: Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Die Form der Bekanntgabe richtet sich nach den Absätzen 2 bis 5 derselben Vorschrift sowie ergänzend nach § 122a AO für den elektronischen Weg.

Für GmbH und UG als juristische Personen ist die Bekanntgabe an den gesetzlichen Vertreter – also den Geschäftsführer – oder an einen bestellten Bevollmächtigten zu richten. Wird ein Bescheid fehlerhaft adressiert (z. B. an einen bereits abberufenen Geschäftsführer ohne Kenntnis der Gesellschaft), kann die Bekanntgabe unwirksam sein. Das ist jedoch eine eigene Problemkategorie, die über den Kernfokus dieses Artikels hinausgeht.

Die Vier-Tages-Fiktion: Mechanismus und Fristberechnung

Bei einer postalischen Übermittlung im Inland gilt grundsätzlich der vierte Tag nach Aufgabe zur Post als Bekanntgabetag (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die seit 2025 geltende Frist hat die frühere Drei-Tages-Regel ersetzt. Ein früherer tatsächlicher Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht; bei Nichtzugang oder späterem Zugang gilt die gesetzliche Ausnahme.

Berechnung im Detail

Maßgeblich ist § 108 AO i. V. m. den §§ 187 ff. BGB für die Fristberechnung:

Aufgabe zur Post (Montag) Tag 1 (Dienstag) Tag 2 (Mittwoch) Tag 4 = Bekanntgabe (Freitag)
12. Mai 2025 13. Mai 2025 14. Mai 2025 16. Mai 2025

Bei Bekanntgabe am 16. Mai 2025 beginnt die Einspruchsfrist am 17. Mai 2025 und endet grundsätzlich mit Ablauf des 16. Juni 2025. Für die Monatsfrist ist die Zahl des Bekanntgabetags im Folgemonat maßgeblich (§ 108 AO in Verbindung mit §§ 187, 188 BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.

Achtung: Wochenenden und Feiertage beim Versanddatum

Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der fingierte Bekanntgabetag gemäß § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag. Davon getrennt ist anschließend das Ende der Einspruchsfrist zu berechnen.

Ausnahme: Nachweislich späterer Zugang

Die Bekanntgabefiktion gilt nicht, wenn der Bescheid gar nicht oder erst später zugegangen ist. Bei einem späteren Zugang ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. Im Zweifel hat nach § 122 Abs. 2 AO die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Tatsachen zu einer behaupteten Verspätung sollten konkret dargelegt und vorhandene Belege gesichert werden; eine pauschale Beweislast des Steuerpflichtigen besteht nicht.

Ausnahme: Bekanntgabe ins Ausland

Für die postalische Übermittlung ins Ausland gilt grundsätzlich ein Monat nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO). Das Gesetz unterscheidet hierbei nicht zwischen EU-Staaten und anderen Staaten. Auch hier gelten die Ausnahmen für einen fehlenden oder späteren Zugang.

Sonderfall: Bekanntgabe an Bevollmächtigte

Ein Verwaltungsakt kann einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Liegt der Finanzbehörde eine schriftliche oder nach vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vor, soll sie ihn grundsätzlich diesem bekannt geben (§ 122 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AO; ergänzend § 80 Abs. 5 AO). Eine wirksame Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten löst die Frist für den vertretenen Beteiligten aus.

Praxishinweis für GmbH-Geschäftsführer

Ist ein Steuerberater bevollmächtigt, läuft die Einspruchsfrist ab dem (fingierten) Bekanntgabezeitpunkt beim Steuerberater. Der Geschäftsführer erhält den Bescheid möglicherweise erst Tage später zur Kenntnis – die Frist läuft dennoch. Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, wie er Sie unverzüglich informiert.

Bei mehreren Bevollmächtigten sind Umfang und Fortbestand der jeweiligen Empfangsvollmacht zu prüfen. Ein Widerruf oder eine Änderung wird gegenüber der Finanzbehörde erst wirksam, wenn er beziehungsweise sie ihr zugeht (§ 80 Abs. 1 AO). Informieren Sie daher die Behörde und stimmen Sie die Zuständigkeit für die Fristenkontrolle ausdrücklich ab.

Möchten Sie einen Einspruch gegen einen Bescheid einlegen, der an Ihren Bevollmächtigten ergangen ist, lesen Sie unseren Hauptartikel zum Einspruch beim Finanzamt, der die Formvoraussetzungen und Fristwahrung im Detail behandelt.

Elektronische Bekanntgabe nach § 122a AO

Seit der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens können Steuerbescheide auch elektronisch bekanntgegeben werden. § 122a AO regelt die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf, primär über das ELSTER-Portal (MeinELSTER). Die Fiktion greift hier ebenfalls, allerdings abweichend:

Form Fiktion Rechtsgrundlage
Postalische Übermittlung (Inland) 4 Tage nach Aufgabe zur Post § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
Elektronisch (ELSTER) 4 Tage nach Bereitstellung zum Datenabruf § 122a AO
Zustellung durch Zustellungsurkunde Kein Fiktionszeitraum; tatsächlicher Zustellungszeitpunkt VwZG

Für die Bereitstellung zum Datenabruf gelten § 122a AO und dessen zeitliche Anwendungsvorschriften. Nach den aktuellen ELSTER-Hinweisen wird die elektronische Bekanntgabe ab Anfang 2027 zum Regelfall ohne vorherige Einwilligung; eine dauerhafte postalische Bekanntgabe kann beantragt werden. Bis dahin ist die für das jeweilige Verfahren erforderliche Einwilligung zu beachten. Davon zu unterscheiden ist die direkte elektronische Übermittlung nach § 122 Abs. 2a AO mit grundsätzlich vier Tagen ab Absendung.

Risiko: Ungelesene ELSTER-Nachrichten

Nach den ELSTER-Hinweisen gilt ein elektronisch zum Datenabruf bereitgestellter Bescheid grundsätzlich am vierten Tag nach Bereitstellung als bekannt gegeben. Ein unterlassener Abruf verhindert den Fristlauf nicht automatisch. Prüfen Sie Benachrichtigungen und Postfach regelmäßig und dokumentieren Sie technische Zugriffsprobleme unverzüglich.

Praxisbeispiel: Fristberechnung für eine GmbH

Die Müller Handels-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) erhält ihren Körperschaftsteuerbescheid für das Vorjahr. Das Finanzamt hat den Bescheid laut Versandvermerk am Montag, 7. April 2025 zur Post aufgegeben.

Schritt-für-Schritt-Berechnung

1. Fingierter Bekanntgabetag: Aufgabe zur Post am Montag, 7. April 2025; der vierte Tag ist Freitag, 11. April 2025. Unterstellt sind ein ordnungsgemäßer Inlandsversand und kein späterer Zugang.

2. Beginn der Einspruchsfrist: 12. April 2025, der Tag nach der Bekanntgabe (§ 187 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 108 AO).

3. Ende der Einspruchsfrist: Der entsprechende Kalendertag im Folgemonat ist der 11. Mai 2025. Da dies ein Sonntag ist, endet die Frist mit Ablauf des Montags, 12. Mai 2025 (§ 108 Abs. 3 AO).

Ergebnis: Einspruch muss spätestens am 12. Mai 2025 beim Finanzamt eingegangen sein.

Öffnet der Geschäftsführer den rechtzeitig eingegangenen Brief erst am 16. April, verschiebt das für sich allein den Fristablauf nicht. Ein tatsächlich späterer Zugang ist hingegen gesondert zu prüfen und zu dokumentieren.

Bei Aufgabe zur Post am Mittwoch, 9. April 2025, fällt der vierte Tag auf Sonntag, 13. April 2025. Der fingierte Bekanntgabetag verschiebt sich daher auf Montag, 14. April 2025. Die Einspruchsfrist endet grundsätzlich mit Ablauf des Mittwochs, 14. Mai 2025.

Beweisfragen: Wer trägt die Last?

In der Praxis entstehen Streitigkeiten vor allem dann, wenn der Steuerpflichtige behauptet, der Bescheid sei gar nicht oder erst nach der Vier-Tages-Frist angekommen. Die Beweislastverteilung ist dabei klar geregelt und durch umfangreiche BFH-Rechtsprechung gefestigt:

Finanzamt muss beweisen:

  • Dass der Bescheid überhaupt zur Post aufgegeben wurde
  • Den genauen Versandzeitpunkt (Abgangsvermerk)
  • Die korrekte Adressierung
Der Steuerpflichtige sollte dokumentieren:

  • Einen behaupteten späteren Zugang konkret schildern und vorhandene Nachweise sichern
  • Einen fehlenden Zugang mitteilen; im Zweifel muss die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachweisen

§ 122 Abs. 2 AO weist den Nachweis des Zugangs und seines Zeitpunkts im Zweifel der Behörde zu. Nichtzugang und behaupteter verspäteter Zugang sind dabei zu unterscheiden. Für eine behauptete Verspätung sollten konkrete Umstände angegeben werden, soweit dies möglich ist. Allein das spätere Öffnen eines rechtzeitig eingegangenen Briefs verschiebt die Bekanntgabe nicht. Die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab.

Besonderheit: Nichtbekanntgabe als Einspruchsgrund

Wurde ein Bescheid nachweislich nicht bekanntgegeben – etwa weil er an eine falsche Adresse geschickt wurde –, beginnt die Einspruchsfrist nicht zu laufen. Der Bescheid ist jedoch nicht automatisch nichtig; er entfaltet lediglich noch keine Bindungswirkung. Eine spätere ordnungsgemäße Bekanntgabe setzt die Fristen neu in Gang. Dies ist von der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheids streng zu trennen.

Versanddatum auf dem Bescheid notieren und dokumentieren
Fingierten Bekanntgabetag berechnen (Versanddatum + 4 Tage, ggf. Wochenend-/Feiertagsverschiebung)
Einspruchsfristende im Kalender eintragen (entsprechender Kalendertag des Bekanntgabetags im Folgemonat, gegebenenfalls Monatsende und Werktagsverschiebung)
Bei nachweislich späterem Zugang: Zugangsnachweis sofort sichern (Briefumschlag aufbewahren, Zeugen notieren)
Bei ELSTER: Benachrichtigungseinstellungen prüfen und Postfach regelmäßig abrufen
Bevollmächtigten über Bekanntgabe und Fristbeginn informieren lassen

Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer

Die Bekanntgabefiktion nach § 122 AO ist keine Formalie, sondern ein zentrales Element des Steuerverfahrensrechts mit unmittelbaren materiellen Konsequenzen. Für Geschäftsführer von GmbH und UG ergeben sich folgende konkrete Handlungsfelder:

Einspruchsstrategie und Fristverwaltung

Die Einmonatsfrist nach § 355 AO ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, ist der Einspruch unzulässig – unabhängig davon, wie gravierend der Fehler im Bescheid ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO ist nur bei unverschuldetem Fristversäumnis möglich und in der Praxis schwer durchzusetzen.

Etablieren Sie deshalb ein klares Fristmanagement: Jeder eingehende Steuerbescheid wird sofort auf das Versanddatum geprüft, der fingierte Bekanntgabetag berechnet und das Einspruchsfristende in einem zentralen System hinterlegt. Viele Steuerberater nutzen hierfür Fristenkontrollbücher oder digitale Kanbanboards.

Kommunikation mit dem Steuerberater

Klären Sie mit Ihrem Steuerberater schriftlich, wer die Fristenkontrolle übernimmt, wenn Bescheide an die Kanzlei adressiert werden. Die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten läuft für Sie – nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerberater Sie informiert. Für eine vollständige Übersicht, wie Sie einen Einspruch beim Finanzamt fristgerecht und formwirksam einlegen, empfehlen wir unseren vertiefenden Artikel zu diesem Thema.

Digitalisierung nutzen

Wenn Ihre GmbH ELSTER aktiv nutzt, prüfen Sie, ob Sie die elektronische Bekanntgabe nach § 122a AO zugelassen haben. Die elektronische Bekanntgabe kann Fristläufe beschleunigen, bietet aber auch Vorteile (schnellere Kenntnis, einfachere Archivierung). Entscheidend ist, dass die Posteingangsprüfung zuverlässig und zeitnah erfolgt.

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Wiedereinsetzung als Ausnahmeweg

Sollte die Einspruchsfrist ausnahmsweise versäumt worden sein, prüfen Sie unverzüglich die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO). Der Antrag muss binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden; der versäumte Einspruch ist gleichzeitig nachzuholen. Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass den Steuerpflichtigen oder seinen Bevollmächtigten kein Verschulden trifft – ein strenger Maßstab, der in der Praxis selten erfüllt ist, wenn lediglich der Bescheid nicht rechtzeitig bearbeitet wurde.

Zusammenfassend gilt: § 122 AO und die Vier-Tages-Fiktion sind keine technische Randnote, sondern das Fundament jeder steuerlichen Rechtsverfolgungsstrategie für GmbH und UG. Wer die Fristmechanik nicht beherrscht, riskiert den Verlust materiell berechtigter Einspruchsrechte – mit dauerhaften steuerlichen Nachteilen.

4 Tage

Bekanntgabefiktion (Inland, postalisch)

1 Monat

Einspruchsfrist ab Bekanntgabe (§ 355 AO)

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet die Vier-Tages-Fiktion nach § 122 AO?

Bei postalischer Übermittlung im Inland gilt seit 2025 grundsätzlich der vierte Tag nach Aufgabe zur Post als Bekanntgabetag. Ein fehlender oder späterer Zugang sowie Wochenenden und gesetzliche Feiertage können die Berechnung ändern.

Wann beginnt die Einspruchsfrist nach Bekanntgabe?

Die Frist beginnt am Tag nach der Bekanntgabe. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Tages im Folgemonat, dessen Zahl dem Bekanntgabetag entspricht. Fehlt dieser Tag, gilt das Monatsende; fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag.

Was passiert, wenn der Bescheid nachweislich später angekommen ist?

Bei späterem Zugang ist der tatsächliche Zugangstag maßgeblich. Im Zweifel muss die Behörde Zugang und Zeitpunkt nachweisen. Tatsachen zur behaupteten Verspätung sollten konkret mitgeteilt und vorhandene Nachweise gesichert werden.

Gilt die Vier-Tages-Fiktion auch bei elektronischer Bekanntgabe über ELSTER?

Bei der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf ist grundsätzlich der vierte Tag nach Bereitstellung maßgeblich. Der unterlassene Abruf verhindert den Fristlauf nicht automatisch. Direkte elektronische Übermittlung nach § 122 Abs. 2a AO ist davon zu unterscheiden.

Was gilt, wenn Steuerbescheide an den Steuerberater adressiert werden?

Ist ein Steuerberater bevollmächtigt, gilt die Bekanntgabe an ihn als Bekanntgabe an die GmbH. Die Einspruchsfrist läuft ab dem fingierten Bekanntgabetag beim Steuerberater – nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer informiert wird.

Über Autor und Berufsprofil

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Berufsprofil

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

Berufsangaben im persönlichen Profil

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Schwerpunkt fachliche Abschlussfragen. Informationen zum Tätigkeitsgebiet; keine individuelle Beratung durch diesen Beitrag.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Stand: 17. September 2026. Quellen: § 122 AO, § 108 AO, ELSTER zur elektronischen Bekanntgabe.

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