Wegzugsbesteuerung für GmbH-Gesellschafter: Was beim Umzug ins Ausland gilt
Wer als GmbH-Gesellschafter seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, löst nach § 6 AStG eine sogenannte Wegzugsbesteuerung aus – selbst wenn kein einziger Anteil tatsächlich verkauft wird. Der Fiskus besteuert in diesem Moment einen fiktiven Veräußerungsgewinn. Je nach Zielland und Beteiligungshöhe ergeben sich erhebliche Steuerbelastungen, die sich mit vorausschauender Planung jedoch deutlich steuern lassen.
Kurzantwort
Die Wegzugsbesteuerung für GmbH-Gesellschafter greift nach § 6 AStG, wenn eine natürliche Person mit einer Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft ins Ausland zieht und dadurch das deutsche Besteuerungsrecht entfällt. Die GmbH-Anteile gelten in diesem Zeitpunkt als fiktiv zum gemeinen Wert veräußert; der entstehende Gewinn unterliegt der Einkommensteuer nach dem Teileinkünfteverfahren. Bei Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat ist eine zinslose Stundung möglich; bei Wegzug in Drittstaaten wird die Steuer in der Regel sofort fällig.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
- Tatbestandsvoraussetzungen im Detail
- Fiktive Veräußerung: Bewertung und Besteuerungssystematik
- Praxisbeispiel: Steuerbelastung beim Wegzug
- Wegzug in EU-/EWR-Staaten: Stundungsregelung
- Wegzug in Drittstaaten: Sofortige Steuerfälligkeit
- Gestaltungsüberlegungen und Vermeidungsstrategien
- Bedeutung für den Jahresabschluss der GmbH
- Fazit
Grundlagen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
Das Außensteuergesetz verfolgt mit § 6 AStG das Ziel, stille Reserven in Kapitalgesellschaftsanteilen zu sichern, bevor Deutschland sein Besteuerungsrecht verliert. Ohne diese Regelung könnten Gesellschafter ihre GmbH-Anteile nach dem Wegzug in einen Niedrigsteuerstaat steuerfrei veräußern, da das Besteuerungsrecht nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) typischerweise dem Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners zusteht.
Systematisch ordnet sich § 6 AStG in den Kontext der erweiterten beschränkten Steuerpflicht ein, ist aber von dieser zu unterscheiden: Während § 2 AStG bestimmte Einkünfte auch nach dem Wegzug noch der deutschen Besteuerung unterwirft, regelt § 6 AStG eine einmalige Entstrickungsbesteuerung zum Wegzugszeitpunkt. Der Tatbestand knüpft ausschließlich an natürliche Personen an; GmbH-Gesellschafter, die selbst juristische Personen sind, fallen nicht darunter.
Gesetzliche Grundlage
§ 6 AStG wurde durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) vom 25. Juni 2021 grundlegend reformiert und ist in seiner aktuellen Fassung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. Die Reform brachte insbesondere Änderungen bei der Stundungsregelung für EU-/EWR-Fälle sowie neue Regelungen zur Rückkehr nach Deutschland.
Tatbestandsvoraussetzungen im Detail
§ 6 AStG greift, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Steuerpflichtige ist eine natürliche Person.
- Er war in den letzten zwölf Jahren vor dem Wegzug insgesamt mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG, aktuelle Fassung).
- Er hält Anteile an einer Kapitalgesellschaft (also auch einer GmbH oder UG) im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG – das heißt eine Beteiligung von mindestens 1 % am Stammkapital.
- Durch den Wegzug entfällt die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland, oder das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich des Veräußerungsgewinns wird ausgeschlossen oder beschränkt.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Mindestbeteiligungsschwelle von 1 %: Diese ist vergleichsweise niedrig angesetzt. Ein Gesellschafter, der bei Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR einen Anteil von 250 EUR übernimmt, überschreitet die Schwelle bereits. Für typische Gründungskonstellationen mit zwei bis fünf Gesellschaftern ist die Schwelle nahezu immer überschritten.
Relevant ist auch der Begriff der „unbeschränkten Steuerpflicht“: Er endet nicht erst mit der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt, sondern bereits dann, wenn weder Wohnsitz (§ 8 AO) noch gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) mehr in Deutschland bestehen. Eine bloße Beibehaltung einer Ferienwohnung kann unter Umständen ausreichen, die unbeschränkte Steuerpflicht aufrechtzuerhalten – was für die Wegzugsbesteuerung relevant ist, aber gesondert geprüft werden muss.
Fiktive Veräußerung: Bewertung und Besteuerungssystematik
Liegt der Tatbestand vor, fingiert das Gesetz eine Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert im Zeitpunkt des Wegzugs (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AStG i. V. m. § 9 BewG). Der gemeine Wert entspricht dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Für GmbH-Anteile, die nicht börsennotiert sind, ist dieser Wert durch Schätzung zu ermitteln – in der Praxis häufig nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) oder durch ein Gutachten gemäß IDW S 1.
Der sich ergebende fiktive Veräußerungsgewinn errechnet sich nach dem Schema:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gemeiner Wert der Anteile im Wegzugszeitpunkt | + X EUR |
| ./. Anschaffungskosten der Anteile | – Y EUR |
| ./. Veräußerungskosten (fiktiv, soweit entstanden) | – Z EUR |
| Fiktiver Veräußerungsgewinn | = G EUR |
Dieser Gewinn unterliegt beim Gesellschafter als natürlicher Person dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG: 40 % des Gewinns bleiben steuerfrei, 60 % sind mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Ein Antrag auf Anwendung der Abgeltungsteuer (25 % auf 100 %) scheidet bei § 17 EStG-Beteiligungen in der Regel aus, da das Teileinkünfteverfahren vorrangig anzuwenden ist, wenn die 1%-Schwelle überschritten wird.
Bewertungsrisiko
Die Ermittlung des gemeinen Werts ist ein zentraler Streitpunkt mit der Finanzverwaltung. Ein zu niedrig angesetzter Wert kann als verdeckte Gewinnausschüttung oder Steuerhinterziehung gewertet werden. Ein belastbares Gutachten nach IDW S 1 oder eine frühzeitige tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt reduzieren das Risiko erheblich.
Praxisbeispiel: Steuerbelastung beim Wegzug
Ein konkretes Rechenbeispiel verdeutlicht die Größenordnungen:
Ausgangslage: Gesellschafter A hält 40 % der Anteile an der A-GmbH (Stammkapital 25.000 EUR, Anschaffungskosten seines Anteils: 10.000 EUR). A zieht nach Dubai (VAE) um, einem Nicht-EU-Staat ohne DBA mit Deutschland, das ein Besteuerungsrecht sichern würde. Der gemeine Wert der gesamten GmbH wird auf 2.000.000 EUR geschätzt; auf den 40-%-Anteil entfallen 800.000 EUR.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gemeiner Wert des Anteils (40 % von 2.000.000 EUR) | 800.000 EUR |
| ./. Anschaffungskosten | 10.000 EUR |
| Fiktiver Veräußerungsgewinn | 790.000 EUR |
| Davon steuerpflichtig (60 % nach Teileinkünfteverfahren) | 474.000 EUR |
| Einkommensteuer (Spitzensteuersatz 45 % zzgl. SolZ 5,5 %) | ca. 225.000 EUR |
Gesellschafter A muss somit rund 225.000 EUR Einkommensteuer entrichten – ohne dass er tatsächlich einen Cent aus der GmbH entnommen hat. Die Liquidität zur Steuerzahlung muss aus anderen Quellen stammen, da die GmbH-Anteile selbst zunächst unveräußert bleiben.
Wegzug in EU-/EWR-Staaten: Stundungsregelung
Für den Wegzug innerhalb der Europäischen Union oder in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sieht § 6 Abs. 4 AStG in der aktuellen Fassung eine erleichterte Regelung vor: Die festgesetzte Steuer wird auf Antrag zinslos in sieben gleichen Jahresraten gestundet. Sicherheitsleistungen können verlangt werden, sind aber nicht in jedem Fall zwingend.
Wichtig: Die Stundung ist nicht automatisch, sondern muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Sie endet vorzeitig und die Steuer wird sofort fällig, wenn:
- die Anteile tatsächlich veräußert werden,
- die Anteile in eine nicht EWR-ansässige Gesellschaft eingebracht werden,
- der Wohnsitz in einen Drittstaat (außerhalb EU/EWR) verlegt wird,
- die GmbH liquidiert oder aufgelöst wird, oder
- die Anteile unentgeltlich auf eine außerhalb des EU/EWR ansässige Person übertragen werden.
EWR-Staaten im Sinne dieser Regelung sind neben den EU-Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Schweiz zählt trotz ihrer geografischen Lage und enger Beziehungen zur EU nicht zum EWR und wird damit wie ein Drittstaat behandelt – ein häufig unterschätzter Fallstrick.
- Stundung auf Antrag möglich
- 7 gleiche Jahresraten, zinslos
- Endet vorzeitig bei Veräußerung oder Wohnsitzverlegung in Drittstaat
- Rückkehr nach Deutschland: Steuer entfällt unter Umständen (§ 6 Abs. 3 AStG)
- Grundsätzlich sofortige Fälligkeit
- Sicherheitsleistung regelmäßig erforderlich
- Ggf. Stundung nach §§ 222, 223 AO möglich, aber ermessensabhängig
- Kein automatischer Wegfall bei Rückkehr
Rückkehrregelung nach § 6 Abs. 3 AStG
Kehrt ein Gesellschafter innerhalb von sieben Jahren nach dem Wegzug nach Deutschland zurück und hat er die Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert, entfällt die festgesetzte Wegzugssteuer rückwirkend. Diese Rückkehrregelung gilt sowohl für EU-/EWR-Fälle als auch – nach der ATADUmsG-Reform – grundsätzlich für Rückkehrer aus Drittstaaten, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine sorgfältige Dokumentation des Sachverhalts ist jedoch essenziell, da die Finanzverwaltung die Rückkehrabsicht sowie den tatsächlichen Verbleib der Anteile prüft.
Wegzug in Drittstaaten: Sofortige Steuerfälligkeit
Bei Wegzug in einen Staat außerhalb von EU und EWR – etwa in die USA, die Schweiz, Kanada, Singapur oder die Vereinigten Arabischen Emirate – wird die Wegzugssteuer grundsätzlich sofort fällig. Eine gesetzlich vorgesehene automatische Stundung wie im EU-/EWR-Fall gibt es nicht.
Die Finanzbehörden können nach §§ 222, 223 AO eine Stundung im Einzelfall gewähren, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte darstellen würde. Dies liegt jedoch im Ermessen der Behörde und ist mit dem Nachweis entsprechender Voraussetzungen verbunden. In der Praxis werden Stundungsanträge für Drittstaaten-Wegzüge häufig abgelehnt oder nur gegen Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft, Grundschuld) bewilligt.
Doppelbesteuerungsabkommen können die Situation mildern, indem sie Deutschland das Besteuerungsrecht ganz oder teilweise entziehen. Ob dies der Fall ist, hängt von der konkreten DBA-Regelung mit dem Zielstaat ab. Bei Staaten ohne DBA mit Deutschland – wie den VAE – greift ausschließlich das innerstaatliche deutsche Steuerrecht, was die Belastung maximiert.
Gestaltungsüberlegungen und Vermeidungsstrategien
Die Wegzugsbesteuerung ist kein unabänderliches Schicksal; sie lässt sich durch vorausschauende Strukturierung erheblich reduzieren oder zeitlich strecken. Folgende Ansätze werden in der Praxis diskutiert – stets unter der Prämisse, dass sie einer Gesamtbetrachtung standhalten und nicht als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO qualifiziert werden:
- Schenkung vor dem Wegzug: Übertragung von Anteilen auf in Deutschland verbleibende Familienangehörige; der Übertragende hält danach weniger als 1 % und fällt aus dem Anwendungsbereich des § 6 AStG heraus. Schenkungsteuer und Missbrauchsrisiken sind zu prüfen.
- Einbringung in eine Holdingstruktur: Vor dem Wegzug kann eine Umstrukturierung sinnvoll sein, z. B. Einbringung der GmbH-Anteile in eine Holdinggesellschaft. Hier sind die Sperrfristen nach dem UmwStG (§§ 20 ff. UmwStG) zu beachten.
- Wahl des Ziellands: Der Wegzug in einen EU-/EWR-Staat ermöglicht die Stundung und erhält die Rückkehroption. Sofern steuerliche Optimierung im Vordergrund steht, ist ein EU/EWR-Land als erste Station häufig vorteilhafter als ein direkter Wechsel in einen Drittstaat.
- Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes: Solange die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland fortbesteht, greift § 6 AStG nicht. Bei einer temporären Auslandstätigkeit kann die Beibehaltung einer Wohnung in Deutschland sinnvoll sein, sofern diese tatsächlich genutzt wird.
- Tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt: Über den gemeinen Wert der Anteile kann vorab eine verbindliche Auskunft oder tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt angestrebt werden, um spätere Bewertungsstreitigkeiten zu vermeiden.
Hinweis zur Gestaltungsberatung
Die vorstehenden Ansätze sind abstrakte Überlegungen und ersetzen keine Einzelfallberatung. Steuerliche Gestaltungen im Zusammenhang mit § 6 AStG sind komplex und unterliegen einer strengen Missbrauchsprüfung. Die Hinzuziehung eines spezialisierten Steuerberaters oder Rechtsanwalts mit internationalem Steuerrecht als Schwerpunkt ist in diesen Fällen zwingend empfehlenswert.
Bedeutung für den Jahresabschluss der GmbH
Die Wegzugsbesteuerung betrifft primär den ausziehenden Gesellschafter als natürliche Person, nicht die GmbH selbst. Dennoch ergeben sich mittelbare Auswirkungen auf die Gesellschaft, die im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses zu berücksichtigen sind:
Erstens kann die Bewertung der GmbH für Zwecke der Wegzugsbesteuerung Rückfragen an die Geschäftsführung oder den Steuerberater der Gesellschaft nach sich ziehen. Der Jahresabschluss ist dabei eine wichtige Grundlage für die Unternehmensbewertung, da Ertragswertverfahren auf nachhaltigen Ergebnissen der Vergangenheit aufbauen. Ein testierter oder von einem kooperierenden Steuerberater geprüfter Abschluss erhöht die Belastbarkeit der Bewertungsgrundlagen erheblich.
Zweitens können gesellschaftsrechtliche Änderungen im Zuge einer Umstrukturierung – etwa Anteilsübertragungen, Kapitalerhöhungen oder Einbringungen – im Anhang des Jahresabschlusses offenlegungspflichtig sein. Nach § 285 Nr. 11 HGB sind für mittelgroße und große GmbHs Angaben zu verbundenen Unternehmen erforderlich; Änderungen in der Gesellschafterstruktur können zudem Anpassungen im Gesellschaftsvertrag und entsprechende Notarkosten auslösen.
Drittens ist bei einer geplanten Einbringung in eine Holdingstruktur darauf zu achten, dass die steuerlichen Buchwertfortführungen und Sperrfristen dokumentiert werden. Diese Informationen fließen in die steuerliche Überleitungsrechnung und den Steueranhang ein.
Für GmbHs, deren Gesellschafter einen Wegzug planen, empfiehlt sich daher eine enge Abstimmung zwischen der Buchhaltung der Gesellschaft und dem steuerlichen Berater des Gesellschafters. Sofern Sie den Jahresabschluss Ihrer GmbH digital und strukturiert aufstellen möchten, bietet die Plattform onlinebilanz.de entsprechende Werkzeuge – mit der Option, einen kooperierenden Steuerberater in den Prozess einzubinden, der den Abschluss in eigener beruflicher Verantwortung prüft und freigibt. Einen ersten Überblick über mögliche Kosten gibt der Kostenrechner.
Fazit: Wegzugsbesteuerung für GmbH-Gesellschafter frühzeitig einplanen
Die Wegzugsbesteuerung für GmbH-Gesellschafter nach § 6 AStG ist eine der gewichtigsten steuerlichen Konsequenzen eines Wegzugs ins Ausland. Die fiktive Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert kann zu erheblichen Einkommensteuerbelastungen führen, ohne dass dem Gesellschafter tatsächlich Liquidität zufließt. Der entscheidende Differenzierungsfaktor ist das Zielland: Innerhalb der EU und des EWR steht eine zinslose Ratenstundung zur Verfügung; bei Wegzug in Drittstaaten ist die Steuer grundsätzlich sofort zu entrichten.
Wer als GmbH-Gesellschafter einen Wegzug ins Ausland erwägt, sollte die steuerlichen Implikationen mindestens zwei bis drei Jahre im Voraus analysieren lassen. Die Unternehmensbewertung, die Wahl des Ziellands, die gesellschaftsrechtliche Struktur und der Zeitpunkt des Wegzugs sind Stellschrauben, die – richtig justiert – die Steuerbelastung aus der Wegzugsbesteuerung für GmbH-Gesellschafter signifikant beeinflussen können.
1 %
Mindestbeteiligung für § 6 AStG
7 Jahre
Stundungszeitraum bei EU-/EWR-Wegzug
7 von 12
Jahre unbeschränkte Steuerpflicht als Voraussetzung
Häufig gestellte Fragen
Ab welcher Beteiligungshöhe greift die Wegzugsbesteuerung für GmbH-Gesellschafter?
§ 6 AStG greift ab einer Beteiligung von mindestens 1 % am Stammkapital der GmbH. Die Schwelle bezieht sich auf den Zeitpunkt des Wegzugs; frühere Beteiligungshöhen können ebenfalls relevant sein, wenn sie innerhalb der Fünfjahresfrist nach § 17 EStG lagen.
Wird die Steuer sofort fällig, wenn ich nach Spanien oder Portugal ziehe?
Nein. Bei Wegzug in einen EU-Mitgliedstaat kann die festgesetzte Wegzugssteuer auf Antrag zinslos in sieben gleichen Jahresraten gestundet werden. Die Stundung endet vorzeitig, wenn die Anteile veräußert oder in einen Nicht-EWR-Staat transferiert werden.
Gilt die Stundungsregelung auch für die Schweiz?
Nein. Die Schweiz ist kein EU- oder EWR-Mitglied. Beim Wegzug in die Schweiz wird die Wegzugssteuer wie bei einem Drittstaat grundsätzlich sofort fällig. Eine Stundung nach §§ 222, 223 AO ist nur im Einzelfall und im Ermessen der Behörde möglich.
Was passiert, wenn ich nach dem Wegzug in die EU nach fünf Jahren nach Deutschland zurückziehe?
Bei Rückkehr innerhalb von sieben Jahren und unverändertem Anteilsbesitz entfällt die festgesetzte Wegzugssteuer rückwirkend nach § 6 Abs. 3 AStG. Der Nachweis der Rückkehr und des Anteilsverbleibs ist sorgfältig zu dokumentieren.
Wie wird der gemeine Wert der GmbH-Anteile ermittelt?
Da GmbH-Anteile nicht börsennotiert sind, erfolgt die Bewertung durch Schätzung – etwa nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) oder auf Basis eines Gutachtens nach IDW S 1. Der Jahresabschluss der GmbH ist dabei eine zentrale Datenbasis.
Beeinflusst der Wegzug eines Gesellschafters den Jahresabschluss der GmbH?
Unmittelbar nicht, da die Steuer den Gesellschafter persönlich trifft. Mittelbar jedoch schon: Anteilsübertragungen oder Umstrukturierungen können Offenlegungspflichten im Anhang auslösen, und die Unternehmensbewertung stützt sich wesentlich auf den testierten Jahresabschluss.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen ausschließlich Steuerberater. Sie können Ihren Jahresabschluss über OnlineBilanz selbst feststellen und die E-Bilanz mit einem eigenen ELSTER-Zertifikat einreichen; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein Steuerberater, mit dem wir kooperieren, Prüfung, Freigabe und Unterschrift in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: September 2026.







Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier