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OnlineBilanz›Blog›Verdeckte Gewinnausschüttung & Kapitalertragsteuer: Besteuerung beim Gesellschafter

Verdeckte Gewinnausschüttung & Kapitalertragsteuer: Besteuerung beim Gesellschafter

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) trifft den GmbH-Gesellschafter doppelt: Zunächst erhöht sie die Steuerlast der Gesellschaft, dann schlägt sie auf Gesellschafterebene als steuerpflichtige Einnahme durch. Ob Kapitalertragsteuer mit Abgeltungswirkung oder Teileinkünfteverfahren greift, hängt davon ab, ob die Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird – mit erheblichen Unterschieden im Ergebnis.

Wie viel Kapitalertragsteuer die GmbH einbehalten muss und was Ihnen bleibt, berechnet der GmbH-Ausschüttungsrechner.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Kunden, koordiniert auf Wunsch die Zusammenarbeit mit kooperierenden Steuerberatern.

FK
BerufsprofilFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.
Berufsangaben im persönlichen Profil

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Schwerpunkt fachliche Abschlussfragen. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

Kurzantwort

Bei der verdeckten Gewinnausschüttung und Kapitalertragsteuer gilt: Hält der Gesellschafter seine GmbH-Beteiligung im Privatvermögen, unterliegt die vGA der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (§ 32d EStG), sofern kein Antrag auf Teileinkünfteverfahren gestellt wird. Im Betriebsvermögen – oder im Privatvermögen auf Antrag bei einer Beteiligung von mindestens 25 % bzw. mindestens 1 % mit beruflicher Tätigkeit für die GmbH (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) – greift das Teileinkünfteverfahren: 60 % der vGA sind mit dem persönlichen Steuersatz steuerpflichtig, 40 % bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG). In beiden Fällen hat die GmbH Kapitalertragsteuer einzubehalten – die bei der Abgeltungsteuer abgeltende Wirkung hat und im Teileinkünfteverfahren auf die Einkommensteuer angerechnet wird.

vGA als Kapitalertrag: Grundsatz der Besteuerung

Die verdeckte Gewinnausschüttung ist auf Gesellschafterebene als Einnahme aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu erfassen. Der Gesetzgeber stellt sie ausdrücklich offenen Gewinnausschüttungen gleich – der Unterschied liegt allein im Mechanismus der Entstehung, nicht in der steuerlichen Qualifikation. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Zufluss beim Gesellschafter ist grundsätzlich der Zeitpunkt der tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteilsgewährung, nicht das Ende des Wirtschaftsjahres.

Entscheidend für die konkrete Besteuerungsmethode ist die Zuordnung der Beteiligung: Gehört die GmbH-Beteiligung zum Privatvermögen des Gesellschafters, kommt grundsätzlich die Abgeltungsteuer zur Anwendung. Gehört sie zum Betriebsvermögen – etwa bei einer natürlichen Person als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer – greift das Teileinkünfteverfahren zwingend. Diese Weichenstellung hat erhebliche Konsequenzen für den Werbungskostenabzug, den anzuwendenden Steuersatz und die Gestaltungsmöglichkeiten.

Hinweis: Grundlagen der vGA

Dieser Artikel beleuchtet ausschließlich die Besteuerung auf Gesellschafterebene. Die Definition der vGA, ihre Voraussetzungen und die Konsequenzen auf Ebene der GmbH (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, verdeckte Einlage) werden in separaten Fachartikeln behandelt. Die korrekte bilanzielle Erfassung ist eng mit dem Jahresabschluss der GmbH verbunden.

Abgeltungsteuer im Privatvermögen (§ 32d EStG)

Hält der Gesellschafter seine Beteiligung im Privatvermögen und stellt er keinen Antrag auf das Teileinkünfteverfahren, wird die vGA mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die KESt = effektiv 26,375 %) besteuert. Kirchensteuer tritt ggf. hinzu.

Die Abgeltungsteuer hat grundsätzlich abgeltende Wirkung nach § 32d Abs. 1 EStG: Die Kapitalerträge werden nicht in die Bemessungsgrundlage der tariflichen Einkommensteuer einbezogen. Das hat zur Folge, dass Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung – etwa Finanzierungszinsen oder Beratungskosten – grundsätzlich nicht abgezogen werden können. Es gilt das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG; lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR (bzw. 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung) ist abziehbar.

Achtung Ausschlussregelung: Der Ausschluss der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG (Beteiligung von mindestens 10 %) betrifft nur Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 EStG – etwa Zinsen aus Gesellschafterdarlehen –, nicht aber Gewinnausschüttungen und vGA nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Solche Zinsen werden mit dem persönlichen Steuersatz in voller Höhe besteuert.

Teileinkünfteverfahren im Betriebsvermögen (§ 3 Nr. 40 EStG)

Ist die GmbH-Beteiligung dem Betriebsvermögen einer natürlichen Person zugeordnet, gilt zwingend das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG. Danach sind 60 % der vGA steuerpflichtig und 40 % steuerfrei. Der steuerpflichtige Anteil unterliegt dem individuellen Einkommensteuertarif des Gesellschafters (bis zu 45 %).

Konsequenterweise greift auf der Ausgabenseite das korrespondierende Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG: Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der vGA stehen, sind nur zu 60 % abziehbar. Dies betrifft etwa Finanzierungszinsen für den Beteiligungserwerb oder anteilige Verwaltungskosten.

Abgeltungsteuer (Privatvermögen)

  • Steuersatz: 25 % (+ SolZ)
  • Werbungskostenabzug: nur Pauschbetrag 1.000 EUR
  • Keine Progression
  • Günstigerprüfung auf Antrag (§ 32d Abs. 6 EStG)
Teileinkünfteverfahren (BV oder Antrag)

  • Steuerpflichtig: 60 % der vGA
  • Steuerfrei: 40 % der vGA
  • Tarif: individueller ESt-Satz (bis 45 %)
  • Werbungskosten: 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2)

Optionsantrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG

Auch ein Gesellschafter mit Privatvermögensbeteiligung kann unter bestimmten Voraussetzungen das Teileinkünfteverfahren wählen. Der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist möglich, wenn der Gesellschafter:

  • zu mindestens 25 % an der ausschüttenden GmbH beteiligt ist, oder
  • zu mindestens 1 % beteiligt ist und für die GmbH beruflich tätig ist (Geschäftsführer, Arbeitnehmer).

Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Er kann sich rechnerisch lohnen, wenn hohe Finanzierungskosten für die Beteiligung anfallen, die dann zu 60 % abziehbar sind, und der persönliche Steuersatz unter 42 % liegt (Breakeven-Analyse erforderlich).

Kapitalertragsteuerabzug durch die GmbH

Auch wenn eine vGA zunächst nicht als solche erkannt wird, entsteht die Kapitalertragsteuerpflicht kraft Gesetzes. Die GmbH ist nach § 44 Abs. 1 EStG als Schuldnerin der Kapitalerträge zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtet. Der Abzug beträgt 25 % der vGA zuzüglich Solidaritätszuschlag.

In der Praxis wird eine vGA häufig erst im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt – also nach dem eigentlichen Leistungszeitpunkt. Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Gesellschafter als Gläubiger der Kapitalerträge (§ 44 Abs. 1 Satz 1 EStG); die GmbH haftet für die nicht einbehaltene Steuer (§ 44 Abs. 5 EStG) und kann diese beim Gesellschafter im Wege des Rückgriffs geltend machen. Die abgeführte Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommensteuer des Gesellschafters angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Wichtig: Kapitalertragsteuer-Bescheinigung

Die GmbH muss dem Gesellschafter eine Steuerbescheinigung nach § 45a EStG ausstellen. Ohne diese Bescheinigung ist eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter nicht möglich. Im Betriebsprüfungsfall sollte die Bescheinigung unverzüglich nach Feststellung der vGA ausgestellt werden.

Anlage KAP und Einkommensteuererklärung

Die steuerliche Erfassung der vGA in der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters richtet sich nach der Art der Besteuerung:

Besteuerungsweg Anlage / Zeile Besonderheit
Abgeltungsteuer (Privatvermögen, Standard) Anlage KAP einschließlich Angaben zur einbehaltenen KapESt
Teileinkünfteverfahren (Antrag § 32d Abs. 2 Nr. 3) Anlage KAP (Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) 60 % in ESt-Tarif einbeziehen
Betriebsvermögen (zwingend TEV) Anlage G / Anlage S (Gewinnermittlung) § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG beachten
Zinsen aus Gesellschafterdarlehen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG, nicht vGA) Anlage KAP, gesonderter Ausweis Tarifsteuer, kein Abgeltungseffekt

Bei der verdeckten Gewinnausschüttung und der Anlage KAP ist zu beachten, dass nachträglich festgestellte vGAs oft eine Korrektur bereits eingereichter Steuererklärungen erfordern. Sofern die KESt nicht zeitnah einbehalten wurde, kann ein geänderter Einkommensteuerbescheid nach § 173 AO ergehen.

Doppelbelastung: Körperschaft- und Einkommensteuer

Die vGA führt auf zwei Ebenen zu Steuerbelastungen, was als wirtschaftliche Doppelbelastung bezeichnet wird:

  1. Körperschaftsteuer-Ebene (GmbH): Die vGA ist keine abzugsfähige Betriebsausgabe; sie erhöht das zu versteuernde Einkommen der GmbH. Die GmbH zahlt 15 % Körperschaftsteuer + 5,5 % SolZ darauf, zuzüglich Gewerbesteuer (je nach Hebesatz, z. B. 14 % bei 400 %).
  2. Einkommensteuer-Ebene (Gesellschafter): Gleichzeitig besteuert der Staat denselben Betrag beim Gesellschafter – entweder mit 25 % Abgeltungsteuer oder nach TEV mit dem individuellen Tarif auf 60 % des Betrages.

Das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren soll diese Doppelbelastung abmildern, gleicht sie aber nicht vollständig aus. Bei einem GmbH-Steuersatz von rund 30 % (KSt + GewSt) und einem Gesellschafter-Grenzsteuersatz von 42 % ergibt sich im TEV eine Gesamtbelastung von ca. 50–55 % bezogen auf den vGA-Betrag. Bezogen auf den Gewinn vor Steuern entspricht die Belastung wirtschaftlich der einer offenen Gewinnausschüttung; nachteilig sind bei der vGA vor allem der nachträgliche Wegfall des Betriebsausgabenabzugs und mögliche Zinsen.

Praxisbeispiel: vGA-Berechnung für GmbH-Gesellschafter

Sachverhalt

Gesellschafter-Geschäftsführer A ist zu 100 % an der A-GmbH beteiligt. Er bezieht ein angemessenes Gehalt von 80.000 EUR. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird festgestellt, dass die GmbH A ein privates Fahrzeug (Marktwert 60.000 EUR) unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, ohne dass dies fremdüblich vereinbart war. Die vGA beträgt 60.000 EUR. A hält die Beteiligung im Privatvermögen, ist zu 100 % beteiligt und beruflich tätig → A kann nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG das Teileinkünfteverfahren beantragen; im Beispiel wird ein solcher Antrag unterstellt.

Position Betrag Grundlage
vGA brutto 60.000 EUR § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG
Steuerfreier Anteil (40 %) ./. 24.000 EUR § 3 Nr. 40 lit. d EStG
Steuerpflichtiger Anteil (60 %) 36.000 EUR Teileinkünfteverfahren
Grenzsteuersatz A (angenommen) 42 % § 32a EStG
ESt auf vGA (ca.) 15.120 EUR 36.000 × 42 %
KESt (25 % auf 60.000 EUR, anrechenbar) 15.000 EUR § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Verbleibende Steuernachzahlung ESt ca. 120 EUR § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG
KSt-Nachzahlung GmbH (15 % auf 60.000) 9.000 EUR § 8 Abs. 3 S. 2 KStG
Gesamtsteuerbelastung (ca.) ca. 24.120 EUR Beide Ebenen kombiniert

Hinweis: Das Beispiel vereinfacht; Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Gewerbesteuer der GmbH sind der Übersichtlichkeit halber nicht einbezogen. In der Praxis erhöht die GewSt die Gesamtlast auf 50–55 % des vGA-Betrages.

Buchungssatz GmbH bei nachträglicher vGA-Feststellung (vereinfacht):
Sonstiger betrieblicher Aufwand / Körperschaftsteuer-Nachzahlung an Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt
Forderung gegen Gesellschafter an Kapitalertragsteuer-Verbindlichkeit (25 % × 60.000 = 15.000 EUR)

Häufige Fehler und Gestaltungshinweise

  • Falsche Besteuerungsart gewählt: Ob Abgeltungsteuer, Teileinkünfteverfahren auf Antrag oder – bei Beteiligungen im Betriebsvermögen – zwingend das Teileinkünfteverfahren gilt, ist für jede Beteiligung gesondert zu prüfen.
  • Kein Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 gestellt: Bei hohen Finanzierungskosten für den Beteiligungserwerb lohnt der TEV-Antrag oft; fehlende Antragstellung verschenkt Abzugspotenzial.
  • KESt-Bescheinigung fehlt: Ohne § 45a-Bescheinigung ist die Anrechnung gesperrt – unmittelbar nach BP-Feststellung ausstellen lassen.
  • Anlage KAP unvollständig: Nachträglich festgestellte vGAs führen regelmäßig zur Änderung des Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters (§ 32a Abs. 1 KStG) – Fristen beachten.
  • Verjährungsrisiko unterschätzt: Die Festsetzungsverjährung beträgt nach § 169 AO grundsätzlich vier Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre – rückwirkende vGA-Korrekturen können weit zurückreichen.
  • Vergütungsvereinbarungen nicht dokumentiert: Fremdvergleichsdokumentation für Geschäftsführergehalt, Mietverträge und Darlehen vorab erstellen und im Jahresabschluss sauber abbilden.

Wer die Steuerbelastung durch vGAs dauerhaft minimieren möchte, sollte frühzeitig auf eine saubere Dokumentation aller Leistungsbeziehungen zwischen GmbH und Gesellschafter achten. Die korrekte Erfassung im Jahresabschluss ist dabei der erste Schritt zur Vermeidung kostspieliger Nachversteuerungen.

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25 %

Abgeltungsteuersatz auf vGA im Privatvermögen

60 %

Steuerpflichtiger Anteil im Teileinkünfteverfahren

1.000 EUR

Sparer-Pauschbetrag (Abgeltungsteuer)

Häufig gestellte Fragen

Wann gilt bei der vGA die Abgeltungsteuer und wann das Teileinkünfteverfahren?

Die Abgeltungsteuer (25 %) gilt grundsätzlich für Gesellschafter, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten. Das Teileinkünfteverfahren (60 % steuerpflichtig) gilt bei Betriebsvermögensbeteiligung sowie auf Antrag bei Beteiligungen ab 25 % oder 1 % mit beruflicher Tätigkeit (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).

Muss die GmbH Kapitalertragsteuer auf eine nachträglich festgestellte vGA einbehalten?

Ja. Die GmbH ist als Schuldnerin der Kapitalerträge nach § 44 Abs. 1 EStG zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtet, auch wenn die vGA erst im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird. Die abgeführte KESt wird auf die Einkommensteuer des Gesellschafters angerechnet.

Wie wird die vGA in der Einkommensteuererklärung erfasst?

Im Privatvermögen mit Abgeltungsteuer über die Anlage KAP (einschließlich Angaben zur einbehaltenen KapESt). Beim Teileinkünfteverfahren auf Antrag ebenfalls über die Anlage KAP (Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) oder – bei Betriebsvermögen – direkt in der Gewinnermittlung (Anlage G/S) unter Anwendung von § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG.

Führt eine vGA zu einer Doppelbesteuerung?

Ja, in wirtschaftlicher Hinsicht: Die GmbH zahlt Körperschaft- und Gewerbesteuer auf den nicht abzugsfähigen Betrag, und der Gesellschafter versteuert denselben Betrag erneut auf Einkommensteuerebene. Das Teileinkünfteverfahren mildert diese Doppelbelastung ab, gleicht sie aber nicht vollständig aus.

Kann der Gesellschafter Werbungskosten im Zusammenhang mit der vGA abziehen?

Bei der Abgeltungsteuer gilt das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG; abziehbar ist nur der Sparer-Pauschbetrag (1.000 EUR). Im Teileinkünfteverfahren sind tatsächliche Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG).

Über Autor und Berufsprofil

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Kunden, koordiniert auf Wunsch die Zusammenarbeit mit kooperierenden Steuerberatern.

Berufsprofil

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.

Berufsangaben im persönlichen Profil

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Schwerpunkt fachliche Abschlussfragen. Informationen zum Tätigkeitsgebiet; keine individuelle Beratung durch diesen Beitrag.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerberatende Leistungen erbringen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: Juni 2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener