Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen: Ausweis und Bewertung
Jede unbezahlte Lieferantenrechnung zum Bilanzstichtag landet unter einem eigenen Bilanzposten – einem der am häufigsten genutzten Posten auf der Passivseite überhaupt.
Kurzantwort
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind Zahlungsverpflichtungen gegenüber Lieferanten für bereits erhaltene, aber noch nicht bezahlte Waren oder Leistungen. Sie werden auf der Passivseite der Bilanz gesondert ausgewiesen und nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt – also dem Betrag, der zur Tilgung tatsächlich aufzuwenden ist. Von sonstigen Verbindlichkeiten unterscheiden sie sich durch ihren konkreten Bezug zum gewöhnlichen Waren- und Leistungsaustausch.
Inhaltsverzeichnis
Was sind Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen?
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen entstehen, sobald ein Unternehmen eine Ware erhalten oder eine Leistung in Anspruch genommen hat, die dazugehörige Rechnung aber noch nicht beglichen wurde. Sie zählen zum Fremdkapital und stellen für das liefernde Unternehmen spiegelbildlich eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen dar.
Ausweis in der Bilanz
In der Bilanzgliederung nach § 266 Abs. 3 HGB werden Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen unter den Verbindlichkeiten als eigener Posten (C. 4.) ausgewiesen – getrennt von Bankverbindlichkeiten, erhaltenen Anzahlungen oder sonstigen Verbindlichkeiten. Dieser gesonderte Ausweis erleichtert es, aus der Bilanz abzulesen, wie stark ein Unternehmen seinen laufenden Geschäftsbetrieb über Lieferantenkredit finanziert.
Bewertung nach § 253 HGB
Ansatz zum Erfüllungsbetrag
Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Verbindlichkeiten mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen – also dem Betrag, der zur Tilgung der Schuld am Fälligkeitstag tatsächlich zu zahlen ist. Dies entspricht in aller Regel dem Rechnungsbetrag, kann aber beispielsweise bei fest vereinbarten Skontoabzügen oder Fremdwährungsverbindlichkeiten vom ursprünglichen Rechnungsbetrag abweichen.
Abgrenzung zu sonstigen Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind klar auf den gewöhnlichen Waren- oder Leistungsaustausch mit Lieferanten beschränkt. Alle übrigen Zahlungsverpflichtungen, die keiner anderen Bilanzposition zugeordnet werden können – etwa gegenüber dem Finanzamt, Sozialversicherungsträgern oder Mitarbeitern –, fallen unter die Position der sonstigen Verbindlichkeiten.
Restlaufzeiten im Anhang
Nach § 268 Abs. 5 HGB bzw. den Angabepflichten zu Restlaufzeiten muss im Anhang beziehungsweise durch einen entsprechenden Davon-Vermerk erkennbar sein, welcher Anteil der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr hat. Da Lieferantenverbindlichkeiten in der Praxis fast immer kurzfristig sind, betrifft dies meist nur einen sehr geringen oder gar keinen Anteil.
Fazit
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gehören zu den häufigsten und liquiditätsrelevantesten Bilanzposten überhaupt. Ein gesonderter Ausweis, der korrekte Ansatz zum Erfüllungsbetrag und die saubere Abgrenzung zu sonstigen Verbindlichkeiten sorgen dafür, dass die Zahlungsverpflichtungen gegenüber Lieferanten transparent und nachvollziehbar in der Bilanz abgebildet werden.
Häufig gestellte Fragen
Was sind Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen?
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind Zahlungsverpflichtungen eines Unternehmens gegenüber Lieferanten für bereits erhaltene Waren oder Dienstleistungen, die noch nicht beglichen wurden.
Wie werden Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen bewertet?
Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Verbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen, also dem Betrag, der zur Tilgung der Schuld tatsächlich aufzuwenden ist.
Worin unterscheiden sie sich von sonstigen Verbindlichkeiten?
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen entstehen aus dem gewöhnlichen Waren- oder Leistungsaustausch mit Lieferanten. Sonstige Verbindlichkeiten erfassen dagegen alle übrigen Zahlungsverpflichtungen, die keiner anderen Bilanzposition zuzuordnen sind, etwa gegenüber dem Finanzamt oder Mitarbeitern.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stand: Oktober 2026.









Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
