Umfirmierung der GmbH: Ablauf, Kosten und Finanzamt
Ein neuer Markenauftritt, eine Fusion oder der Wechsel von der UG zur GmbH – es gibt viele Gründe, den Firmennamen zu ändern. Anders als bei der Einzelfirma ist das bei der GmbH jedoch keine formlose Angelegenheit.
Kurzantwort
Eine Umfirmierung ist die Änderung des im Handelsregister eingetragenen Firmennamens. Bei der GmbH erfordert sie eine Satzungsänderung durch Gesellschafterbeschluss mit in der Regel Dreiviertelmehrheit, eine notarielle Beurkundung und die Eintragung ins Handelsregister. Es fallen Kosten für Notar und Registergericht an, hinzu kommen Folgekosten für neue Geschäftspapiere. Wirksam wird die neue Firma erst mit der Handelsregistereintragung.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Umfirmierung?
Die Umfirmierung bezeichnet die formelle Änderung des Firmennamens einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. Da der Firmenname einer GmbH fester Bestandteil der Satzung ist, lässt er sich nicht einfach durch eine formlose Mitteilung ändern – es handelt sich rechtlich um eine Satzungsänderung nach den §§ 53 f. GmbHG.
Ablauf Schritt für Schritt
Kosten im Überblick
Kosten für Notar und Registergericht
Die Kosten für die reine Umfirmierung setzen sich aus den Notarkosten und der Gerichtsgebühr für die Handelsregistereintragung zusammen. Die Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und dem Geschäftswert und können bei umfangreicheren Satzungsänderungen höher ausfallen. Hinzu kommen in der Regel Folgekosten für die Anpassung von Briefpapier, Rechnungsvorlagen, Webauftritt und gegebenenfalls eine Gewerbeummeldung.
Finanzamt und Behörden
Das Registergericht informiert nach der Eintragung üblicherweise das zuständige Finanzamt über die Namensänderung. Unabhängig davon empfiehlt sich eine eigene Mitteilung der GmbH an das Finanzamt, damit Steuerbescheide, ELSTER-Zugänge und die laufende Korrespondenz zügig auf den neuen Namen umgestellt werden.
Weitere notwendige Schritte
Nicht nur das Handelsregister zählt: Nach der Eintragung muss der neue Name konsequent überall übernommen werden: auf Rechnungen und Geschäftsbriefen (Pflichtangaben nach § 35a GmbHG), beim Geschäftskonto, gegenüber Kunden und Lieferanten, bei der Berufsgenossenschaft, bei laufenden Verträgen sowie – soweit erforderlich – im Rahmen einer Gewerbeummeldung. Werden Rechnungen oder Geschäftsbriefe weiterhin unter dem alten Namen ohne Hinweis auf die Umfirmierung verschickt, drohen Verwirrung bei Geschäftspartnern und im schlimmsten Fall formale Beanstandungen.
Fazit
Die Umfirmierung einer GmbH ist rechtlich eine Satzungsänderung mit festem Ablauf aus Gesellschafterbeschluss, notarieller Beurkundung und Handelsregistereintragung. Die reinen Formalkosten halten sich meist in einem überschaubaren Rahmen – der eigentliche Aufwand liegt häufig in der konsequenten Umstellung aller Geschäftsunterlagen und der rechtzeitigen Information von Behörden und Geschäftspartnern.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Umfirmierung?
Eine Umfirmierung ist die formelle Änderung des im Handelsregister eingetragenen Firmennamens einer Gesellschaft. Bei der GmbH ist dafür eine Satzungsänderung erforderlich.
Wann wird die Umfirmierung einer GmbH rechtlich wirksam?
Die Umfirmierung wird rechtlich wirksam, sobald der neue Firmenname im Handelsregister eingetragen ist. Vorher sind ein Gesellschafterbeschluss und eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Muss das Finanzamt über die Umfirmierung informiert werden?
Das Registergericht leitet die Namensänderung in der Regel an das Finanzamt weiter. Unabhängig davon empfiehlt sich eine eigene Mitteilung der GmbH an das Finanzamt, damit Steuerbescheide und Korrespondenz zügig auf den neuen Namen umgestellt werden.
Hinweis: Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Kosten können je nach Geschäftswert und Umfang der Satzungsänderung abweichen. Stand: Oktober 2026.










Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
