Steuerberater für Ärzte in der MVZ-GmbH: Steuerliche Besonderheiten
Ein Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform der GmbH unterliegt anderen steuerlichen Regeln als die freiberufliche Arztpraxis. Gewerbesteuer kraft Rechtsform, Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen, die Bilanzierungspflicht und die Vergütung ärztlicher Gesellschafter-Geschäftsführer erfordern eine eigene Systematik. Der Artikel ordnet diese Punkte ein und beschreibt, worauf es bei der Auswahl eines Steuerberaters mit MVZ-Erfahrung fachlich ankommt.
Kurzantwort
Eine MVZ-GmbH ist kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 GewStG) und unterliegt der Körperschaftsteuer. Ärztliche Heilbehandlungen bleiben nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, Leistungen ohne therapeutisches Ziel sind dagegen steuerpflichtig. Statt einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine HGB-Bilanz samt E-Bilanz zu erstellen und beim Unternehmensregister offenzulegen. Die Vergütung ärztlicher Gesellschafter-Geschäftsführer muss einem Fremdvergleich standhalten, sonst droht eine verdeckte Gewinnausschüttung. Ein Steuerberater für Ärzte mit MVZ-Erfahrung kann diese Punkte begleiten. Gesetzlich vorgeschrieben ist er nicht: Die GmbH darf Abschluss und Erklärungen auch selbst erstellen (§ 34 AO).
Inhaltsverzeichnis
- MVZ-GmbH: Gründung und Abgrenzung
- Körperschaft- und Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer: Heilbehandlung und steuerpflichtige Leistungen
- Bilanzierung nach HGB statt EÜR
- Gesellschafter-Geschäftsführer, angestellte Ärzte und vGA
- Rechenbeispiel einer MVZ-GmbH
- Feststellung, Offenlegung und Fristen
- Steuerberater für Ärzte: Auswahlkriterien
- Selbsterstellung und Aufgabenteilung
- Fazit
MVZ-GmbH: Gründung und Abgrenzung
Medizinische Versorgungszentren sind nach § 95 SGB V fachübergreifende oder fachgleiche ärztlich geleitete Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Die dort tätigen Ärzte sind als angestellte Ärzte oder als Vertragsärzte in das Arztregister eingetragen. Das MVZ braucht einen ärztlichen Leiter, der selbst im MVZ tätig und in medizinischen Fragen weisungsfrei ist.
Wer ein MVZ gründen darf, regelt § 95 Abs. 1a SGB V abschließend. Dazu gehören:
- zugelassene Ärzte,
- zugelassene Krankenhäuser,
- anerkannte Praxisnetze,
- gemeinnützige Träger, die aufgrund einer Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
- Kommunen.
Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen dürfen nur fachbezogene MVZ gründen. Zulässige Rechtsformen sind unter anderem die Personengesellschaft, die eingetragene Genossenschaft und die GmbH.
Für die GmbH stellt § 95 Abs. 2 SGB V eine Zusatzvoraussetzung auf. Die Gesellschafter müssen für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen gegen das MVZ aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit Sicherheit leisten. Das geschieht durch selbstschuldnerische Bürgschaften oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 BGB. Die haftungsbeschränkende Wirkung der GmbH ist insoweit eingeschränkt.
Abgrenzung zur Einzelpraxis und BAG
Die klassische Einzelpraxis und die Berufsausübungsgemeinschaft erzielen in der Regel freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG und sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Dieser Artikel behandelt ausschließlich die MVZ-GmbH als Kapitalgesellschaft. Für das zahnärztliche MVZ (Z-MVZ) in der Rechtsform der GmbH gelten die folgenden Ausführungen entsprechend.
Körperschaft- und Gewerbesteuer der MVZ-GmbH
Mit der Rechtsform GmbH wechselt das steuerliche System vollständig. Steuersubjekt ist die Gesellschaft selbst, nicht mehr der einzelne Arzt.
Körperschaftsteuer
Die MVZ-GmbH ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt 15 %, hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer. Das ergibt zusammen 15,825 %. Die Einkommensermittlung richtet sich über § 8 KStG nach den Vorschriften des EStG. Alle Einkünfte der GmbH gelten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Gewerbesteuer kraft Rechtsform
Nach § 2 Abs. 2 GewStG gilt die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Auf den freiberuflichen Charakter der ärztlichen Leistung kommt es nicht an. Darin liegt der wesentliche Unterschied zur freiberuflichen Praxis.
Für die Berechnung sind vier Punkte maßgeblich:
- Kein Freibetrag: Der Freibetrag von 24.500 Euro steht nur natürlichen Personen und Personengesellschaften zu. Für die GmbH entfällt er.
- Messzahl und Hebesatz: Der Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert (§ 11 Abs. 2 GewStG). Auf den Messbetrag wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an (§ 16 GewStG).
- Keine Anrechnung: Eine Anrechnung auf die Einkommensteuer wie bei Personenunternehmen (§ 35 EStG) gibt es für die GmbH nicht.
- Kein Betriebsausgabenabzug: Die Gewerbesteuer ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG).
Für MVZ besonders relevant sind die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG. Dazu zählen:
- Entgelte für Schulden, etwa Zinsen für die Finanzierung von Großgeräten,
- die Hälfte der Mieten für unbewegliche Wirtschaftsgüter, also die Praxisräume,
- ein Fünftel der Mieten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter, etwa geleaste Medizintechnik.
Übersteigt die Summe dieser Beträge den Freibetrag von 200.000 Euro, wird ein Viertel des übersteigenden Betrags dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Bei mehreren Standorten mit hohen Mieten und umfangreichem Geräteleasing kann diese Grenze überschritten werden.
Besteuerung bei den Gesellschaftern
Gewinnausschüttungen an die ärztlichen Gesellschafter unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Auf Antrag ist das Teileinkünfteverfahren möglich (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 25 % oder von mindestens 1 % bei gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft. Für Ärzte, die im eigenen MVZ arbeiten, ist die zweite Variante häufig erfüllt.
Umsatzsteuer: Heilbehandlung und steuerpflichtige Leistungen
Die Rechtsform GmbH ändert nichts daran, dass ärztliche Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei sein können. § 4 Nr. 14 UStG befreit Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit erbracht werden. Ausdrücklich erfasst sind auch ärztliche Heilbehandlungen durch Zentren, die nach § 95 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Entscheidend ist der therapeutische Zweck der Leistung, also Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten.
Nicht befreit sind Leistungen, die keinen solchen Zweck verfolgen. Typische Beispiele:
- rein ästhetische Eingriffe ohne medizinische Indikation,
- Gutachten, die nicht der Behandlung dienen, sondern etwa Versicherungs- oder Rechtsfragen klären,
- der Verkauf von Produkten an Patienten,
- die Vermietung von Geräten an Dritte (die Vermietung von Räumen ist nicht nach § 4 Nr. 14 UStG, in der Regel aber nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei),
- die entgeltliche Überlassung von Personal.
Bei Selbstzahlerleistungen ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob ein therapeutisches Ziel vorliegt. Im zahnärztlichen Bereich gilt eine Besonderheit: Im eigenen Unternehmen hergestellter oder wiederhergestellter Zahnersatz ist von der Befreiung ausgenommen.
Folgen für Vorsteuer und Organisation
Soweit steuerfreie Heilbehandlungen erbracht werden, ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG). Erbringt die MVZ-GmbH daneben steuerpflichtige Leistungen, sind die Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Das setzt eine saubere Trennung der Erlöskonten voraus. Bei geringen steuerpflichtigen Umsätzen kann die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Betracht kommen: 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr, jeweils netto. Steuerfreie Heilbehandlungsumsätze bleiben bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtumsatzes außer Ansatz.
Auch bei der E-Rechnung ist zu differenzieren. Die Pflicht zum Empfang elektronischer Rechnungen gilt seit 2025 für alle Unternehmer, also auch für die MVZ-GmbH. Die Ausstellungspflicht ab 2027 bzw. 2028 betrifft dagegen nur steuerpflichtige Leistungen an andere Unternehmer. Kleinbetragsrechnungen bleiben dauerhaft ausgenommen.
Bilanzierung nach HGB statt EÜR
Die GmbH ist Formkaufmann und nach § 238 HGB zur doppelten Buchführung verpflichtet. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wie sie in der Einzelpraxis üblich ist, scheidet aus. Für die Steuer wird die Bilanz über § 5 EStG zugrunde gelegt und nach § 5b EStG als E-Bilanz elektronisch übermittelt.
Gegenüber der EÜR verschieben sich im MVZ vor allem drei Bereiche.
1. Quartalsabrechnung mit der KV. Honorare für Leistungen des vierten Quartals werden meist erst im Folgejahr abgerechnet und ausgezahlt. Wirtschaftlich gehören sie aber in das abgelaufene Geschäftsjahr. Zum Stichtag ist daher eine Forderung zu aktivieren. Ihre Höhe ist auf Basis der eingereichten Abrechnung und der Erfahrungswerte vorsichtig zu bemessen. Abschlagszahlungen der KV sind mit der Forderung zu verrechnen.
2. Rückstellungen. Für drohende Honorarrückforderungen, etwa aus Plausibilitäts- oder Wirtschaftlichkeitsprüfungen, kommen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht. Voraussetzung ist eine hinreichend konkrete Inanspruchnahme. Hinzu kommen übliche Positionen wie Urlaubsrückstellungen und die Kosten des Jahresabschlusses.
3. Anlagevermögen. Medizintechnik wird aktiviert und planmäßig abgeschrieben. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto können sofort abgeschrieben werden. Alternativ steht der Sammelposten für Wirtschaftsgüter von 250,01 bis 1.000 Euro zur Verfügung. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden, ist steuerlich eine degressive AfA von bis zu 30 % möglich.
Wird eine bestehende Praxis in die MVZ-GmbH eingebracht, stellen sich weitere Fragen: der Ansatz des Praxiswerts, die Abgrenzung zur Vertragsarztzulassung und eine mögliche Buchwertfortführung nach dem Umwandlungssteuergesetz. Diese Fragen sind einzelfallabhängig.
| Geschäftsvorfall zum 31.12. | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| KV-Honorar Q4, Abrechnung im Folgejahr | Forderungen gegenüber KV | Umsatzerlöse (steuerfrei § 4 Nr. 14 UStG) | 600.000 Euro |
| Verrechnung erhaltener Abschlagszahlungen Q4 | Erhaltene Abschläge / Verrechnungskonto KV | Forderungen gegenüber KV | 400.000 Euro |
| Rückstellung für Abschlusskosten | Abschluss- und Prüfungskosten | Sonstige Rückstellungen | nach Einzelfall |
Gesellschafter-Geschäftsführer, angestellte Ärzte und vGA
In vielen MVZ-GmbHs sind die gründenden Ärzte zugleich Gesellschafter, Geschäftsführer und behandelnde Ärzte. Ihre Vergütung ist bei der GmbH grundsätzlich Betriebsausgabe. Das gilt allerdings nur, soweit sie dem Fremdvergleich standhält.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG liegt vor, wenn die GmbH einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person einen Vorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte. Für beherrschende Gesellschafter kommt eine formale Anforderung hinzu: Die Vereinbarungen müssen im Voraus klar, eindeutig und zivilrechtlich wirksam getroffen und tatsächlich durchgeführt werden.
Prüfungsrelevant sind insbesondere:
- die Gesamthöhe der Bezüge im Verhältnis zu Ertragslage und vergleichbaren Positionen,
- Tantiemen, deren Bemessungsgrundlage und Höhe angemessen geregelt sein müssen,
- Pensionszusagen,
- Nutzungsüberlassungen zwischen Gesellschafter und GmbH, etwa die Vermietung von Praxisräumen.
Weiterführend: verdeckte Gewinnausschüttung und Geschäftsführergehalt in der GmbH.
Angestellte Ärzte ohne Beteiligung
Das vGA-Risiko betrifft ausschließlich Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen. Angestellte Ärzte, die weder an der GmbH beteiligt sind noch einem Gesellschafter nahestehen, auch ein solcher ärztlicher Leiter, beziehen ein Gehalt, das normaler Betriebsaufwand ist. Es wird über die Lohnabrechnung mit Lohnsteuer und Sozialversicherung abgewickelt. Eine Angemessenheitsprüfung im Sinne der vGA findet bei ihnen nicht statt. Bei Unsicherheiten zur Lohnsteuer kann eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG eingeholt werden.
Rechenbeispiel einer MVZ-GmbH
Eine MVZ-GmbH mit zwei ärztlichen Gesellschafter-Geschäftsführern und mehreren angestellten Ärzten weist für das Geschäftsjahr folgende Zahlen aus. Der (fiktive) Hebesatz der Gemeinde beträgt 400 %. Alle Umsätze sind steuerfreie Heilbehandlungen.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Umsatzerlöse (KV und Privatliquidation) | 2.400.000 Euro |
| Personalaufwand (einschl. angemessener GF-Bezüge) | – 1.500.000 Euro |
| Raummiete | – 180.000 Euro |
| Material und sonstiger Aufwand (inkl. nicht abziehbarer Vorsteuer) | – 380.000 Euro |
| Abschreibungen auf aktivierte Medizintechnik | – 120.000 Euro |
| Zinsaufwand | – 20.000 Euro |
| Ergebnis vor Ertragsteuern | 200.000 Euro |
Die Anschaffung der Geräte ist nicht als Aufwand erfasst, sondern aktiviert. In der GuV erscheint nur die Abschreibung.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: 50 % der Miete (90.000 Euro) plus Zinsen (20.000 Euro) ergeben 110.000 Euro. Dieser Betrag liegt unter dem Freibetrag von 200.000 Euro, es erfolgt keine Hinzurechnung.
| Steuer | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Körperschaftsteuer | 15 % × 200.000 Euro | 30.000 Euro |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 % × 30.000 Euro | 1.650 Euro |
| Gewerbesteuer | 200.000 Euro × 3,5 % = 7.000 Euro × 400 % | 28.000 Euro |
| Gesamtbelastung | rund 29,8 % | 59.650 Euro |
Variante mit vGA: Angenommen, eine Betriebsprüfung stuft 50.000 Euro der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers als unangemessen ein. Dann erhöht sich das Einkommen um diesen Betrag. Die Folgen:
- Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag steigen um 7.912,50 Euro.
- Die Gewerbesteuer steigt um 7.000 Euro (50.000 Euro × 3,5 % × 400 %).
- Beim Gesellschafter wird der Betrag nicht mehr als Arbeitslohn, sondern als Kapitalertrag besteuert.
Ohne Gewerbesteuer läge die Belastung auf Ebene der GmbH bei rund 15,8 %. Der Unterschied zeigt, warum die Gewerbesteuer kraft Rechtsform bei der Rechtsformwahl ein zentraler Faktor ist. Für einen vollständigen Rechtsformvergleich sind zusätzlich die Besteuerung der Ausschüttungen beim Gesellschafter und die Einkommensteuer bei der freiberuflichen Praxis einzubeziehen.
Feststellung, Offenlegung und Fristen
Die meisten MVZ-GmbHs sind kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 HGB. Für Geschäftsjahre ab 2024 gelten folgende Grenzen, von denen jeweils zwei nicht überschritten werden dürfen:
- Klein: bis 7,5 Mio. Euro Bilanzsumme, 15 Mio. Euro Umsatz, 50 Arbeitnehmer.
- Kleinst (§ 267a HGB): bis 450.000 Euro Bilanzsumme, 900.000 Euro Umsatz, 10 Arbeitnehmer.
MVZ mit mehreren Standorten erreichen wegen des Personalbestands allerdings schnell die Arbeitnehmergrenze. Eine Pflicht zur Abschlussprüfung nach § 316 HGB besteht erst ab der Größenklasse mittelgroß. Sie ist dann durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchzuführen.
| Pflicht | Frist / Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Aufstellung und Feststellung (kleine GmbH) | Feststellung binnen 11 Monaten, § 42a GmbHG |
| Offenlegung beim Unternehmensregister | 12 Monate nach Stichtag, § 325 HGB |
| Ordnungsgeld bei Versäumnis | 2.500 bis 25.000 Euro, § 335 HGB |
| Steuererklärungen VZ 2025 mit Berater | 01.03.2027, § 149 Abs. 3 AO |
Seit dem DiRUG erfolgt die Offenlegung beim Unternehmensregister. Kleinstkapitalgesellschaften können statt der Veröffentlichung die Hinterlegung der Bilanz wählen. Werden die Steuererklärungen ohne Berater erstellt, gilt die kürzere allgemeine Frist des § 149 Abs. 2 AO.
Steuerberater für Ärzte: Auswahlkriterien bei der MVZ-GmbH
Wer nach einem Steuerberater für Ärzte, einem Steuerberater für Zahnärzte oder allgemein nach Steuerberatung für Heilberufe sucht, findet ein breites Angebot. Für die MVZ-GmbH kommt es auf die Verbindung von zwei Fachgebieten an: Kapitalgesellschaftsrecht und Heilberufe-Spezifika. Fachlich sinnvolle Kriterien sind:
Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer sind nach § 3 Nr. 1 StBerG gleichrangig zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Bilanzbuchhalter dürfen für Dritte die laufende Buchführung und Lohnabrechnung übernehmen, nicht aber den Jahresabschluss erstellen. Die Vergütung von Steuerberatern richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Einen Überblick über Aufgaben und Abgrenzung bietet der Beitrag Steuerberater für die GmbH.
Selbsterstellung und Aufgabenteilung
Für die MVZ-GmbH besteht keine gesetzliche Pflicht, einen Steuerberater zu beauftragen. Nach § 34 AO haben die Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Die GmbH darf daher selbst:
- den Jahresabschluss erstellen,
- die E-Bilanz sowie die Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen fertigen,
- alles mit eigenem ELSTER-Organisationszertifikat übermitteln.
§ 2 StBerG beschränkt lediglich die geschäftsmäßige Hilfeleistung für Dritte.
In der Praxis sind verschiedene Aufgabenteilungen verbreitet. Manche Gesellschaften lassen die laufende Buchhaltung intern oder durch Dienstleister erledigen und bereiten den Abschluss selbst vor. Fachliche Spezialfragen werden dann punktuell ausgelagert, etwa vGA-Prüfung, Einbringung oder umsatzsteuerliche Abgrenzung. Software-Lösungen wie OnlineBilanz unterstützen im Basismodell die Erstellung eines KI-gestützten Jahresabschlussentwurfs und die technische Übermittlung nach § 87d AO. Prüfung, Entscheidung und Feststellung bleiben dabei Sache der Gesellschaft. Optional kann ein Steuerberater aus dem Kooperationsnetzwerk den Abschluss prüfen und unterzeichnen; er handelt dann in eigener beruflicher Verantwortung (§ 33 StBerG).
Fazit
Die MVZ-GmbH verbindet ärztliche Tätigkeit mit den Regeln der Kapitalgesellschaft. Prägend sind:
- die Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform ohne Freibetrag,
- die Körperschaftsteuer,
- die fortbestehende, aber zweckgebundene Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen,
- die HGB-Bilanzierung mit periodengerechter Erfassung der KV-Honorare,
- die Offenlegung beim Unternehmensregister.
Das vGA-Risiko betrifft nur ärztliche Gesellschafter und ihnen Nahestehende, nicht angestellte Ärzte, die weder beteiligt sind noch einem Gesellschafter nahestehen. Ein Steuerberater für Ärzte mit MVZ-Erfahrung kann diese Themen fachlich begleiten. Ebenso zulässig ist die Selbsterstellung durch die Gesellschaft, gegebenenfalls ergänzt um punktuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer.
Hinweis: Eine Demo des Portals sowie ein Kostenrechner sind unter login.onlinebilanz.de/demo bzw. login.onlinebilanz.de/demo/kostenrechner abrufbar.
Häufig gestellte Fragen
Ist eine MVZ-GmbH gewerbesteuerpflichtig, obwohl Ärzte Freiberufler sind?
Ja. Nach § 2 Abs. 2 GewStG gilt die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft stets als Gewerbebetrieb. Der freiberufliche Charakter der ärztlichen Leistung ändert daran nichts, und der Freibetrag von 24.500 Euro steht der GmbH nicht zu.
Bleiben Heilbehandlungen in der MVZ-GmbH umsatzsteuerfrei?
Ja. § 4 Nr. 14 UStG befreit ärztliche Heilbehandlungen mit therapeutischem Ziel auch dann, wenn sie von einem MVZ erbracht werden, das nach § 95 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Leistungen ohne therapeutisches Ziel, etwa rein ästhetische Eingriffe, sind steuerpflichtig.
Darf eine MVZ-GmbH eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen?
Nein. Die GmbH ist Formkaufmann und muss nach HGB bilanzieren. Steuerlich ist zusätzlich eine E-Bilanz nach § 5b EStG zu übermitteln.
Kann das Gehalt eines angestellten Arztes eine verdeckte Gewinnausschüttung sein?
Nein, sofern der Arzt weder Gesellschafter noch eine einem Gesellschafter nahestehende Person ist. Sein Gehalt ist normaler Betriebsaufwand. Das vGA-Risiko betrifft nur Gesellschafter und ihnen Nahestehende.
Wer darf eine MVZ-GmbH gründen?
Gründungsberechtigt sind nach § 95 Abs. 1a SGB V unter anderem zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, anerkannte Praxisnetze, gemeinnützige Träger mit Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und Kommunen. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen dürfen nur fachbezogene MVZ gründen. Die GmbH-Gesellschafter müssen zudem Sicherheiten für Forderungen von KV und Krankenkassen stellen.
Muss eine MVZ-GmbH einen Steuerberater beauftragen?
Nein. Die GmbH darf Jahresabschluss, E-Bilanz und Steuererklärungen nach § 34 AO selbst erstellen und mit eigenem ELSTER-Organisationszertifikat übermitteln. Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer sind gleichrangig zur Hilfeleistung befugt, falls Unterstützung gewünscht ist.
Gilt das alles auch für ein zahnärztliches MVZ?
Grundsätzlich ja. Für die Z-MVZ-GmbH gelten dieselben Grundsätze zu Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Bilanzierung und vGA. Umsatzsteuerlich ist im eigenen Unternehmen hergestellter Zahnersatz von der Befreiung ausgenommen.
Bis wann muss der Jahresabschluss einer MVZ-GmbH offengelegt werden?
Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag erfolgen (§ 325 HGB). Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 2.500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 10/2026.










Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
