SEPA-Lastschriftmandat im Unternehmen: Basis- und Firmenlastschrift
Viele GmbHs ziehen Forderungen per Lastschrift ein oder lassen eigene Verbindlichkeiten abbuchen. Ob dabei eine Basis- oder eine Firmenlastschrift verwendet wird, entscheidet über das Erstattungsrecht des Zahlers und damit über die Planungssicherheit beim Zahlungseingang. Dieser Beitrag erläutert das SEPA-Lastschriftmandat aus Sicht der GmbH als Zahlungsempfänger und als Zahler. Behandelt werden die Pflichtangaben, die Gläubiger-Identifikationsnummer, die Vorabankündigung, der Verfall ungenutzter Mandate und die Dokumentation.
Kurzantwort
Ein SEPA-Lastschriftmandat ist die Zustimmung des Zahlers, dass der Zahlungsempfänger Beträge von seinem Konto einzieht und dessen Bank die Belastung einlöst. Bei der Basislastschrift kann der Zahler eine autorisierte Belastung innerhalb von acht Wochen ohne Begründung zurückgeben lassen. Bei der Firmenlastschrift (B2B) entfällt dieses Erstattungsrecht. Sie steht dafür nur Nicht-Verbrauchern offen, und der Zahler muss das Mandat vorab seiner Bank bestätigen. Für jedes Mandat braucht der Gläubiger eine Gläubiger-ID der Deutschen Bundesbank und eine eindeutige Mandatsreferenz. Vor jeder Belastung ist eine Vorabankündigung nötig, standardmäßig 14 Kalendertage vorher. Ein Mandat, das 36 Monate lang nicht genutzt wurde, verfällt.
Inhaltsverzeichnis
- Was ein SEPA-Lastschriftmandat rechtlich bewirkt
- Basislastschrift und Firmenlastschrift im Vergleich
- Gläubiger-ID und Mandatsreferenz
- Inhalt und Form des SEPA-Lastschriftmandats
- Vorabankündigung (Pre-Notification)
- Die GmbH als Zahler: Prüfen, bestätigen, widerrufen
- Mandatsverwaltung, Verfall und Dokumentation
- Praxisbeispiel: Wiederkehrender Einzug zwischen zwei GmbHs
- Fazit
Was ein SEPA-Lastschriftmandat rechtlich bewirkt
Bei der Lastschrift geht die Zahlung vom Zahlungsempfänger aus und nicht vom Zahler. Der Gläubiger reicht die Lastschrift bei seiner Bank ein, und diese zieht den Betrag über das Interbankensystem vom Konto des Zahlers ein. Die Grundlage dafür ist das SEPA-Lastschriftmandat. Es hat eine doppelte Funktion:
- Es ermächtigt den Zahlungsempfänger, Zahlungen vom Konto des Zahlers einzuziehen.
- Es weist die Bank des Zahlers an, die Lastschrift einzulösen.
Zivilrechtlich ist das Mandat die Zustimmung zu einem Zahlungsvorgang im Sinne von § 675j BGB. Erst mit dieser Zustimmung ist die Belastung autorisiert. Eine Belastung ohne wirksames Mandat ist nicht autorisiert, und die Bank des Zahlers muss sie grundsätzlich rückgängig machen (§ 675u BGB). Europarechtlich beruht das Verfahren auf der SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012. Die technischen Einzelheiten legen die Regelwerke (Rulebooks) des European Payments Council fest.
Wichtig für die Praxis: Das Mandat begründet keine Zahlungspflicht. Ob und in welcher Höhe gezahlt werden muss, ergibt sich allein aus dem zugrunde liegenden Vertrag. Das Mandat regelt nur den Zahlungsweg. Wird eine Lastschrift zurückgegeben, besteht die Forderung des Gläubigers deshalb unverändert fort.
Basislastschrift und Firmenlastschrift im Vergleich
Für die SEPA-Lastschrift gibt es zwei Verfahren. Die SEPA-Basislastschrift (Core Direct Debit) kann gegenüber Verbrauchern und Unternehmen eingesetzt werden. Die SEPA-Firmenlastschrift (B2B Direct Debit) ist ausschließlich für Zahler vorgesehen, die keine Verbraucher sind. Die beiden Verfahren sind nicht austauschbar. Jedes braucht sein eigenes Mandat mit dem jeweils vorgesehenen Wortlaut.
| Merkmal | Basislastschrift (Core) | Firmenlastschrift (B2B) |
|---|---|---|
| Zahler | Verbraucher und Unternehmen | nur Nicht-Verbraucher |
| Erstattung autorisierter Lastschriften | innerhalb von 8 Wochen ab Belastung ohne Angabe von Gründen | ausgeschlossen |
| Erstattung bei fehlendem Mandat | bis zu 13 Monate nach Belastung | Anspruch gegen die Bank wegen nicht autorisierter Zahlung; Fristen gegenüber Nicht-Verbrauchern vertraglich abweichend regelbar |
| Bestätigung des Mandats bei der Zahlerbank | nicht erforderlich | erforderlich vor der ersten Belastung |
| Prüfung der Mandatsdaten durch die Zahlerbank | keine Pflicht zur Mandatsprüfung | Abgleich der eingehenden Lastschrift mit den hinterlegten Mandatsdaten |
| Teilnahme der Banken | verpflichtend für erreichbare Zahlerbanken | optional; die Zahlerbank muss das Verfahren anbieten |
Das Erstattungsrecht bei der Basislastschrift folgt aus § 675x BGB in Verbindung mit den Bedingungen für die SEPA-Basislastschrift. Innerhalb von acht Wochen nach der Belastung kann der Zahler die Erstattung verlangen, ohne Gründe nennen zu müssen. Das gilt auch dann, wenn eine GmbH der Zahler ist. Die Frist von 13 Monaten für nicht autorisierte Belastungen ergibt sich aus § 676b BGB.
Die Firmenlastschrift nutzt die Möglichkeit aus § 675e Abs. 4 BGB. Danach können Zahlungsdienstleister und Nicht-Verbraucher vom gesetzlichen Erstattungsanspruch abweichen. Für den Zahlungsempfänger ist ein eingelöster B2B-Einzug deshalb endgültig, sofern ein gültiges Mandat vorliegt. Als Ausgleich erhält der Zahler eine Kontrolle im Voraus: Seine Bank löst nur Lastschriften ein, die zu einem von ihm bestätigten Mandat passen.
Einordnung für den Zahlungsempfänger
Bei einer Basislastschrift ist ein Zahlungseingang erst nach Ablauf der achtwöchigen Erstattungsfrist gegen eine Rückgabe ohne Begründung gesichert. Die Firmenlastschrift schafft frühere Sicherheit. Sie setzt aber voraus, dass der Kunde ein Unternehmen ist, das Verfahren bei seiner Bank nutzen kann und das Mandat dort bestätigt.
Gläubiger-ID und Mandatsreferenz
Gläubiger-Identifikationsnummer
Wer als GmbH Lastschriften einziehen will, braucht eine Gläubiger-Identifikationsnummer (Creditor Identifier). In Deutschland vergibt sie die Deutsche Bundesbank. Der Antrag wird über deren Online-Verfahren gestellt. Die Nummer kennzeichnet den Zahlungsempfänger kontounabhängig und dauerhaft. Sie gilt für beide Lastschriftverfahren und bleibt auch bei einem Bankwechsel gleich.
Die deutsche Gläubiger-ID hat 18 Stellen. Sie besteht aus dem Länderkennzeichen „DE“, zwei Prüfziffern, einer dreistelligen Geschäftsbereichskennung (Standard „ZZZ“) und einer elfstelligen nationalen Kennung. Mit der Geschäftsbereichskennung kann ein Unternehmen intern unterschiedliche Bereiche abgrenzen, ohne eine weitere Gläubiger-ID zu beantragen. Für die Identifikation des Gläubigers ist sie ohne Bedeutung.
Mandatsreferenz
Die Mandatsreferenz vergibt der Zahlungsempfänger selbst. Sie darf bis zu 35 Zeichen lang sein und muss je Gläubiger-ID eindeutig sein. Zusammen mit der Gläubiger-ID bestimmt sie jedes Mandat zweifelsfrei. In der Praxis werden oft Kundennummer und Vertragsnummer kombiniert, etwa „K10457-V2“. So lässt sich auch derselbe Kunde mit mehreren Verträgen sauber trennen. Die Mandatsreferenz muss nicht schon beim Unterschreiben auf dem Mandatsformular stehen. Sie muss dem Zahler aber spätestens mit der Vorabankündigung mitgeteilt werden und bei jeder Lastschrift mitgeliefert werden.
Inhalt und Form des SEPA-Lastschriftmandats
Die Regelwerke schreiben einen Mindestinhalt vor. Verwendet die GmbH Mandatsvorlagen ihrer Bank oder der Deutschen Kreditwirtschaft, ist der verbindliche Wortlaut der Ermächtigung bereits enthalten. Bei eigenen Vorlagen sollten folgende Angaben geprüft werden:
Zur Form: Die Regelwerke gehen vom unterschriebenen Mandat aus. Elektronische Mandatsverfahren sind ebenfalls möglich. Entscheidend ist die Frage der Beweislast. Bestreitet der Zahler die Autorisierung, muss der Zahlungsempfänger das Mandat nachweisen. Ein Mandat, das nur am Telefon oder durch einen einfachen Klick erteilt wurde, ist im Streitfall schwer zu belegen. Bei der Firmenlastschrift sollte ein Mandat mit Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person vorliegen, weil die Bank des Zahlers die Mandatsdaten bestätigen lässt. Ist eine GmbH der Zahler, muss für sie ein Geschäftsführer oder ein entsprechend Bevollmächtigter unterschreiben.
Kein Wechsel des Verfahrens auf demselben Mandat
Ein Basismandat lässt sich nicht nachträglich in ein Firmenlastschrift-Mandat umdeuten und umgekehrt. Soll ein Kunde vom Basis- in das B2B-Verfahren wechseln, ist ein neues Mandat mit neuer Mandatsreferenz einzuholen. Erst wenn es bei der Bank des Zahlers bestätigt ist, kann danach eingezogen werden.
Vorabankündigung (Pre-Notification)
Vor jeder Belastung muss der Zahlungsempfänger dem Zahler Betrag und Fälligkeitstermin mitteilen. Ohne abweichende Vereinbarung muss diese Vorabankündigung spätestens 14 Kalendertage vor der Fälligkeit zugehen. Eine kürzere Frist kann vereinbart werden, etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Vertrag. In B2B-Beziehungen ist das üblich.
Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Die Ankündigung kann in der Rechnung, im Vertrag, per E-Mail oder in einem Zahlungsplan stehen. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Beträgen reicht eine einmalige Ankündigung aller künftigen Termine, zum Beispiel ein Jahreszahlungsplan. Ändern sich Betrag oder Termin, ist erneut anzukündigen. Die Ankündigung sollte die Gläubiger-ID und die Mandatsreferenz enthalten, damit der Zahler die Belastung zuordnen kann.
Fehlt die Vorabankündigung oder ist sie verspätet, wird die Lastschrift dadurch nicht unautorisiert. Es liegt aber eine Pflichtverletzung im Verhältnis zum Zahler vor. Bei der Basislastschrift ist eine fehlende Ankündigung in der Praxis häufig der Anlass, das Erstattungsrecht zu nutzen. Ist die GmbH Zahler, braucht sie die Ankündigung, um ihre Liquidität rechtzeitig zu planen.
Die GmbH als Zahler: Prüfen, bestätigen, widerrufen
Häufig steht die GmbH selbst auf der Zahlerseite, etwa bei Lieferanten, Leasinggebern, Versicherern, Telekommunikationsanbietern oder Software-Abonnements. Dann geht es um diese Punkte:
- Verfahren erkennen: Bevor unterschrieben wird, sollte feststehen, ob ein Basis- oder ein Firmenlastschrift-Mandat verlangt wird. Mit einem B2B-Mandat verzichtet die GmbH auf das achtwöchige Erstattungsrecht. Fehlerhafte Beträge muss sie dann direkt mit dem Gläubiger klären.
- Bestätigung bei der eigenen Bank: Für die Firmenlastschrift muss die GmbH das Mandat ihrer Bank vor der ersten Belastung bestätigen. Die Bank gleicht danach jede eingehende B2B-Lastschrift mit den hinterlegten Daten ab, mindestens mit Gläubiger-ID und Mandatsreferenz. Lastschriften ohne passende Bestätigung werden nicht eingelöst. Einige Banken bieten zusätzlich Betragsgrenzen oder Ausführungsrhythmen an. Welche Prüfungen im Einzelfall möglich sind, regeln die jeweiligen Bankbedingungen.
- Interne Freigabe: Wer ein B2B-Mandat zeichnet, gibt der Bank faktisch eine Einlösungsweisung ohne nachträgliches Rückgaberecht. In der GmbH sollte daher geregelt sein, wer solche Mandate unterzeichnen darf und wer sie gegenüber der Bank bestätigt. Am besten gilt dabei ein Vier-Augen-Prinzip.
- Widerruf: Ein Mandat kann für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist an den Zahlungsempfänger zu richten. Bei der Firmenlastschrift sollte zusätzlich die eigene Bank informiert werden, damit sie die hinterlegten Mandatsdaten löscht. Die vertragliche Zahlungspflicht bleibt vom Widerruf unberührt.
- Erstattung bei der Basislastschrift: Nutzt die GmbH ihr Erstattungsrecht, erhält sie das Geld zurück. Die Schuld besteht aber weiter. Wird eine berechtigte Forderung so zurückgeholt, kann die GmbH in Zahlungsverzug geraten. Hinzu kommen meist Rücklastschriftkosten, die der Gläubiger als Schaden geltend machen kann.
Mandatsverwaltung, Verfall und Dokumentation
Verfall ungenutzter Mandate
Ein wiederkehrendes SEPA-Lastschriftmandat verfällt, wenn der Zahlungsempfänger 36 Monate lang keine Lastschrift darauf eingereicht hat. Maßgeblich ist das Fälligkeitsdatum der zuletzt vorgelegten Lastschrift. Nach Ablauf der Frist darf über dieses Mandat nicht mehr eingezogen werden. Es ist ein neues Mandat mit neuer Mandatsreferenz einzuholen. Ein Mandat für eine einmalige Zahlung ist mit dieser Zahlung verbraucht. Die Mandatsverwaltung sollte deshalb das Datum der letzten Nutzung je Mandat speichern und rechtzeitig vor Ablauf der 36 Monate einen Hinweis erzeugen. Das ist besonders wichtig bei Verträgen mit seltenen Abrechnungen, zum Beispiel Wartungsverträgen mit mehrjährigem Rhythmus.
Mandatsänderungen
Nicht jede Änderung erfordert ein neues Mandat. Wechselt der Zahler sein Konto, kann das bestehende Mandat in der Regel fortgeführt werden. Die Änderung wird mit der nächsten Lastschrift als Mandatsänderung übermittelt, und der Zahler muss die neue Bankverbindung mitgeteilt haben. Ändert sich auf Gläubigerseite die Gläubiger-ID oder die Mandatsreferenz, etwa nach einer Umstrukturierung oder einer Umstellung der Kundennummern, wird das ebenfalls als Änderung übermittelt. Der Zahler sollte darüber informiert werden. Bei der Firmenlastschrift muss der Zahler geänderte Daten zusätzlich seiner Bank melden, sonst wird die Lastschrift nicht eingelöst.
Dokumentation und Aufbewahrung
Der Zahlungsempfänger muss das Mandat aufbewahren und auf Anforderung der Bank vorlegen können. Nach den üblichen Inkassobedingungen der Banken gilt das während der gesamten Nutzungsdauer und auch nach Erlöschen oder Widerruf, mindestens 14 Monate nach dem letzten Einzug. Unabhängig davon können für Mandate, Vorabankündigungen und Rücklastschriftbelege die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten gelten (§ 257 HGB, § 147 AO), soweit die Unterlagen buchungsrelevant sind. Eine geordnete Mandatsverwaltung umfasst mindestens:
Mandatsdaten sind personenbezogene bzw. unternehmensbezogene Bankdaten. Zugriffsrechte und Löschfristen sollten deshalb auch datenschutzrechtlich festgelegt sein.
Praxisbeispiel: Wiederkehrender Einzug zwischen zwei GmbHs
Die Service GmbH erbringt für die Handel GmbH monatliche IT-Wartungsleistungen zu 2.000 Euro netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, also 2.380 Euro brutto. Die Parteien vereinbaren die Firmenlastschrift. Die Handel GmbH unterschreibt das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat mit der Mandatsreferenz „K10457-V2“ und bestätigt es ihrer Bank. Im Wartungsvertrag steht eine verkürzte Vorabankündigungsfrist von fünf Kalendertagen. Mit der Jahresrechnung erhält die Handel GmbH einen Zahlungsplan mit allen zwölf Fälligkeitsterminen. Damit sind alle gleichbleibenden Einzüge im Voraus angekündigt.
Die Buchungen bei der Service GmbH nach SKR03 (Soll-Versteuerung, monatliche Abrechnung):
| Vorgang | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Monatsrechnung | 1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 8400 Erlöse 19 % USt | 2.000,00 € |
| 1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 1776 Umsatzsteuer 19 % | 380,00 € | |
| Gutschrift der Lastschrift | 1200 Bank | 1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 2.380,00 € |
Abwandlung: Im dritten Monat wird die Lastschrift zurückgegeben, weil die Handel GmbH nach einem Bankwechsel das Mandat bei ihrer neuen Bank noch nicht bestätigt hat. Die Bank der Service GmbH belastet den Betrag zurück und stellt angenommene Gebühren von 5,00 Euro in Rechnung.
| Vorgang | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Rücklastschrift | 1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 1200 Bank | 2.380,00 € |
| Rücklastschriftgebühr | 4970 Nebenkosten des Geldverkehrs | 1200 Bank | 5,00 € |
Die Umsatzsteuer wird durch die Rücklastschrift nicht berichtigt, denn die Forderung besteht weiter und ist nicht uneinbringlich. Nach erneuter Bestätigung des Mandats bei der neuen Bank und einer neuen Vorabankündigung zieht die Service GmbH den Betrag wieder ein. Stellt sie der Handel GmbH die Rücklastschriftkosten in Rechnung, handelt es sich in der Regel um nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz. Wie Bankbewegungen, Rücklastschriften und Gebühren im Einzelnen zu kontieren sind, erläutert der Beitrag Bank buchen im SKR03.
Wäre dieselbe Leistung per Basislastschrift eingezogen worden, hätte die Handel GmbH jede Belastung innerhalb von acht Wochen ohne Begründung zurückgeben lassen können. Die Buchung wäre dieselbe. Für die Service GmbH wäre der Zahlungseingang aber erst nach Ablauf dieser Frist gegen eine solche Rückgabe gesichert.
Spiegelbild bei der Handel GmbH
Die Handel GmbH bucht die Eingangsrechnung mit 4900 Sonstige betriebliche Aufwendungen bzw. dem passenden Aufwandskonto (2.000 Euro) und 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % (380 Euro) an 1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Den Lastschrifteinzug bucht sie mit 1600 an 1200. Die Rücklastschrift kehrt diese Zahlungsbuchung um. Die Verbindlichkeit bleibt offen.
Fazit
Das SEPA-Lastschriftmandat ist die rechtliche Grundlage jedes Lastschrifteinzugs. Vor allem die Wahl des Verfahrens bestimmt, wie sicher eine Zahlung ist. Die Basislastschrift gibt dem Zahler, auch einer GmbH, ein achtwöchiges Erstattungsrecht ohne Begründung. Die Firmenlastschrift schließt dieses Recht aus. Dafür muss der Zahler ein Nicht-Verbraucher sein und das Mandat bei seiner Bank vorab bestätigen. Als Zahlungsempfänger braucht die GmbH eine Gläubiger-ID der Deutschen Bundesbank, eindeutige Mandatsreferenzen, vollständige Mandate und fristgerechte Vorabankündigungen. Sie muss außerdem die 36-Monats-Frist für ungenutzte Mandate überwachen. Als Zahler sollte die GmbH B2B-Mandate nur nach interner Freigabe zeichnen und Änderungen ihrer Bank melden. Eine sauber dokumentierte Mandatsverwaltung erleichtert auch die zutreffende Buchung von Einzügen und Rücklastschriften im Jahresabschluss.
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Häufig gestellte Fragen
Wie lange kann eine Basislastschrift zurückgegeben werden?
Eine autorisierte SEPA-Basislastschrift kann der Zahler innerhalb von acht Wochen ab Belastung ohne Angabe von Gründen erstatten lassen (§ 675x BGB i. V. m. den Bankbedingungen). Fehlt ein wirksames Mandat, ist eine Erstattung bis zu 13 Monate nach der Belastung möglich (§ 676b BGB).
Kann eine Firmenlastschrift zurückgebucht werden?
Bei einer autorisierten SEPA-Firmenlastschrift hat der Zahler keinen Erstattungsanspruch. Ansprüche gegen die eigene Bank bestehen nur, wenn kein gültiges Mandat vorlag. Die Fristen dafür können gegenüber Nicht-Verbrauchern vertraglich abweichend geregelt sein.
Wo beantragt eine GmbH die Gläubiger-Identifikationsnummer?
Die Gläubiger-ID wird bei der Deutschen Bundesbank über deren Online-Verfahren beantragt. Sie hat in Deutschland 18 Stellen, gilt für Basis- und Firmenlastschrift und bleibt auch bei einem Bankwechsel gleich.
Was ist eine Mandatsreferenz?
Die Mandatsreferenz ist ein vom Zahlungsempfänger vergebenes Kennzeichen mit bis zu 35 Zeichen. Sie muss je Gläubiger-ID eindeutig sein und bestimmt zusammen mit der Gläubiger-ID jedes SEPA-Mandat eindeutig.
Wie früh muss eine SEPA-Lastschrift angekündigt werden?
Ohne abweichende Vereinbarung muss die Vorabankündigung spätestens 14 Kalendertage vor der Fälligkeit zugehen. Eine kürzere Frist kann vertraglich vereinbart werden. Bei gleichbleibenden wiederkehrenden Beträgen genügt eine einmalige Ankündigung aller Termine.
Wann verfällt ein SEPA-Lastschriftmandat?
Ein wiederkehrendes Mandat verfällt, wenn 36 Monate lang keine Lastschrift darauf eingereicht wurde. Ein Mandat für eine einmalige Zahlung ist mit dieser Zahlung verbraucht. In beiden Fällen ist für weitere Einzüge ein neues Mandat nötig.
Kann ein Verbraucher ein Firmenlastschrift-Mandat erteilen?
Nein. Die SEPA-Firmenlastschrift ist nur für Zahler zulässig, die keine Verbraucher sind. Gegenüber Verbrauchern kommt ausschließlich die Basislastschrift in Betracht.
Muss bei einem Kontowechsel des Zahlers ein neues Mandat eingeholt werden?
In der Regel nicht. Das bestehende Mandat kann fortgeführt werden, die neue Bankverbindung wird als Mandatsänderung übermittelt. Bei der Firmenlastschrift muss der Zahler das Mandat zusätzlich bei seiner neuen Bank bestätigen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 10/2026.










Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
