SEPA-Firmenlastschrift: Mandat, Ablauf und Unterschied zur Basislastschrift
Mit der SEPA-Firmenlastschrift ziehen Unternehmen Forderungen gegenüber anderen Unternehmen ein, ohne dass der Zahler die Belastung nachträglich ohne Begründung zurückholen kann. Dafür gelten strengere Formalien als bei der Basislastschrift: Der Zahler muss das Mandat seiner eigenen Bank bestätigen, und beide Seiten müssen Einzug und Rücklastschrift sauber buchen. Dieser Artikel beschreibt das Verfahren aus Sicht einer GmbH oder UG im B2B-Zahlungsverkehr.
Kurzantwort
Die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business-to-Business Direct Debit) ist ein Lastschriftverfahren, das ausschließlich zwischen Nicht-Verbrauchern zulässig ist. Der wesentliche Unterschied zur Basislastschrift: Nach einer autorisierten Belastung besteht kein Erstattungsanspruch des Zahlers. Bei der Basislastschrift kann der Zahler dagegen innerhalb von acht Wochen ohne Begründung die Erstattung verlangen (§ 675x BGB in Verbindung mit den Bankbedingungen). Im Gegenzug muss der Zahler das Firmenlastschriftmandat vor dem ersten Einzug seiner Bank bestätigen, die jede Belastung gegen die hinterlegten Mandatsdaten prüft. Der Zahlungsempfänger benötigt eine Gläubiger-Identifikationsnummer der Deutschen Bundesbank, eine Inkassovereinbarung mit seiner Bank für das B2B-Verfahren und muss den Einzug vorab ankündigen (Pre-Notification).
Inhaltsverzeichnis
- Was die SEPA-Firmenlastschrift ist
- Unterschied Basislastschrift und Firmenlastschrift
- Das SEPA-Firmenlastschriftmandat
- Ablauf: Gläubiger-ID, Pre-Notification, Einzug, Rückgabe
- Die GmbH als Zahler: Mandat bestätigen und kontrollieren
- Buchung von Lastschrifteinzug und Rücklastschrift
- Praxisbeispiel: Wartungsvertrag zwischen zwei GmbHs
- Wann sich die B2B-Lastschrift eignet und wann nicht
- Fazit zur SEPA-Firmenlastschrift
Was die SEPA-Firmenlastschrift ist
Im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) gibt es zwei Lastschriftverfahren: die SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit) und die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business-to-Business Direct Debit, kurz B2B-Lastschrift). Beide funktionieren nach demselben Grundprinzip. Der Zahlungsempfänger, etwa eine GmbH mit wiederkehrenden Forderungen, löst die Zahlung über seine Bank aus. Der Betrag wird vom Konto des Zahlers abgebucht, der den Einzug vorher durch ein Mandat erlaubt hat.
Die Firmenlastschrift ist ausschließlich für Zahler zulässig, die keine Verbraucher sind. Maßgeblich ist die Abgrenzung von Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB). Als Zahler kommen damit vor allem Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmer und Freiberufler in Betracht, soweit sie in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und Vereine sind keine Verbraucher. Eine Privatperson kann dagegen nicht per Firmenlastschrift belastet werden. Bei ihr ist ausschließlich die Basislastschrift möglich.
Rechtlich beruht die Abweichung vom Verbraucherschutzniveau darauf, dass die Vorschriften zu Zahlungsdiensten im BGB für Nicht-Verbraucher in weiten Teilen vertraglich abbedungen werden können (§ 675e Abs. 4 BGB). Die Banken haben diese Möglichkeit in ihren Sonderbedingungen für das SEPA-Firmenlastschriftverfahren genutzt. Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus dem SEPA-Regelwerk und den Bedingungen der jeweiligen Bank.
Unterschied Basislastschrift und Firmenlastschrift
Für die Praxis ist vor allem eine Frage entscheidend: Kann der Zahler eine Belastung nachträglich rückgängig machen? Bei der Basislastschrift kann er innerhalb von acht Wochen nach der Belastung ohne Angabe von Gründen die Erstattung verlangen. Grundlage ist der Erstattungsanspruch bei autorisierten, vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungen nach § 675x BGB in Verbindung mit den Bankbedingungen. Bei der Firmenlastschrift ist dieser Erstattungsanspruch für autorisierte Belastungen ausgeschlossen. Ist der Betrag einmal endgültig belastet, kann der Zahler ihn nicht mehr über seine Bank zurückholen. Einwendungen aus dem Vertrag, etwa wegen mangelhafter Leistung, muss er dann unmittelbar gegenüber dem Zahlungsempfänger geltend machen.
| Merkmal | SEPA-Basislastschrift | SEPA-Firmenlastschrift |
|---|---|---|
| Zulässige Zahler | Verbraucher und Nicht-Verbraucher | Nur Nicht-Verbraucher |
| Erstattung autorisierter Belastungen | Innerhalb von 8 Wochen ohne Begründung | Ausgeschlossen |
| Mandatsprüfung durch die Zahlerbank | Keine Prüfung vor dem Einzug | Mandat muss bei der Zahlerbank hinterlegt sein, jede Belastung wird abgeglichen |
| Rückgabe durch die Zahlerbank (z. B. mangels Deckung) | Möglich | Möglich, aber nur innerhalb einer deutlich kürzeren Frist |
| Teilnahme der Banken | Für Zahlungsdienstleister in der EU nach der SEPA-Verordnung grundsätzlich verpflichtend (Erreichbarkeit) | Für die Zahlerbank optional |
| Mandatsart | SEPA-Lastschriftmandat | Gesondertes SEPA-Firmenlastschriftmandat |
Die beiden Verfahren lassen sich nicht ineinander umwandeln. Ein bestehendes Basislastschriftmandat berechtigt nicht zum Einzug per Firmenlastschrift. Für den Wechsel ist ein neues, ausdrücklich als Firmenlastschriftmandat gekennzeichnetes Mandat erforderlich, das der Zahler zusätzlich seiner Bank bestätigen muss.
Abgrenzung: nicht autorisierte Belastungen
Der Ausschluss der Erstattung betrifft nur autorisierte Zahlungen, also Einzüge, die durch ein gültiges Mandat gedeckt sind. Fehlt ein Mandat oder weicht der Einzug von den hinterlegten Daten ab, liegt eine nicht autorisierte Zahlung vor. Hier gelten die allgemeinen Regeln (§ 675u BGB). Für Nicht-Verbraucher können die Banken Fristen und Modalitäten allerdings vertraglich abweichend gestalten. Maßgeblich sind die konkreten Bankbedingungen.
Das SEPA-Firmenlastschriftmandat
Das Firmenlastschriftmandat ist die schriftliche Autorisierung des Zahlers. Sie richtet sich an zwei Adressaten: an den Zahlungsempfänger, dem der Einzug gestattet wird, und an die eigene Bank, die angewiesen wird, die Lastschrift einzulösen. Anders als bei der Basislastschrift reicht es nicht, das Mandat beim Zahlungsempfänger abzugeben. Der Zahler muss das Mandat vor dem ersten Einzug seiner eigenen Bank bestätigen, etwa durch Übersendung einer Kopie, über das Onlinebanking oder ein bankeigenes Formular. Liegt der Zahlerbank keine Bestätigung vor, gibt sie die Lastschrift zurück.
Inhaltlich muss das Mandat die Daten enthalten, die das SEPA-Regelwerk vorgibt:
Bei einer GmbH oder UG unterschreibt in der Regel der Geschäftsführer oder ein entsprechend bevollmächtigter Mitarbeiter. Der Zahlungsempfänger muss das Original oder eine rechtlich gleichwertige Form aufbewahren, solange das Mandat genutzt wird, und darüber hinaus für die Dauer der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Er trägt die Beweislast dafür, dass ein wirksames Mandat vorliegt.
Verfall nach 36 Monaten
Ein Mandat verfällt nach dem SEPA-Regelwerk, wenn es 36 Monate lang nicht genutzt wurde. Bei Verträgen mit seltenen oder unregelmäßigen Abrechnungen, etwa jährlichen Lizenzen mit Pausen, sollte die Debitorenverwaltung das Datum des letzten Einzugs je Mandat erfassen. Ein verfallenes Mandat muss neu eingeholt und erneut bei der Zahlerbank bestätigt werden.
Ablauf: Gläubiger-ID, Pre-Notification, Einzug, Rückgabe
Voraussetzungen beim Zahlungsempfänger
Wer Lastschriften einziehen will, benötigt eine Gläubiger-Identifikationsnummer. Sie wird in Deutschland von der Deutschen Bundesbank auf elektronischen Antrag vergeben, ist dauerhaft gültig und identifiziert den Zahlungsempfänger unabhängig von seiner Bankverbindung. Die deutsche Gläubiger-ID beginnt mit „DE“, gefolgt von zwei Prüfziffern, einer Geschäftsbereichskennung (Standard „ZZZ“) und einer nationalen Kennung. Dieselbe Gläubiger-ID gilt für Basis- und Firmenlastschrift.
Zusätzlich muss der Zahlungsempfänger mit seiner Bank eine Inkassovereinbarung abschließen, die ausdrücklich das Firmenlastschriftverfahren umfasst. Eine bestehende Vereinbarung für die Basislastschrift erstreckt sich nicht automatisch darauf.
Pre-Notification
Vor jedem Einzug muss der Zahlungsempfänger den Zahler über Betrag und Fälligkeitstermin informieren (Vorabankündigung, Pre-Notification). Nach dem SEPA-Regelwerk gilt eine Frist von 14 Kalendertagen vor Fälligkeit, sofern nichts anderes vereinbart ist. Im B2B-Bereich wird die Frist häufig vertraglich verkürzt, etwa in den AGB oder im Rahmenvertrag. Bei gleichbleibenden wiederkehrenden Beträgen genügt eine einmalige Ankündigung mit allen Fälligkeitsterminen, zum Beispiel im Vertrag oder auf einer Jahresrechnung. Praktisch üblich ist es auch, die Pre-Notification in die Rechnung aufzunehmen: „Der Betrag wird am … per SEPA-Firmenlastschrift mit Mandatsreferenz … unter Gläubiger-ID … eingezogen.“
Einreichung und Belastung
Der Zahlungsempfänger übermittelt die Lastschriftdatei an seine Bank, in der Regel über Onlinebanking oder Buchhaltungssoftware im standardisierten XML-Format. Die Einreichung muss vor dem Fälligkeitstag innerhalb der von der Bank vorgegebenen Vorlauffrist erfolgen. Die genauen Einreichungs- und Annahmeschlusszeiten ergeben sich aus der Inkassovereinbarung. Am Fälligkeitstag belastet die Zahlerbank das Konto, nachdem sie den Einzug mit dem hinterlegten Mandat abgeglichen hat (Gläubiger-ID, Mandatsreferenz, gegebenenfalls Betragsgrenzen).
Rückgabe durch die Zahlerbank
Auch bei der Firmenlastschrift kann eine Lastschrift scheitern, etwa bei fehlender Deckung, erloschenem Konto, fehlender Mandatsbestätigung oder einer Weisung des Zahlers. Die Zahlerbank kann die Lastschrift jedoch nur innerhalb einer sehr kurzen Frist von wenigen Bankarbeitstagen zurückgeben. Danach ist die Belastung aus Sicht des Zahlungsverkehrs endgültig. Diese schnelle Endgültigkeit macht den eigentlichen Unterschied zur Basislastschrift aus. Bei der Basislastschrift bleibt der Zahlungseingang wegen der Acht-Wochen-Frist zunächst schwebend.
Endgültigkeit ist keine Insolvenzfestigkeit
Dass der Zahler die Belastung nicht mehr zurückholen kann, betrifft nur das Verhältnis im Zahlungsverkehr. Wird der Zahler später insolvent, kann ein Insolvenzverwalter Zahlungen unter den Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung (z. B. § 130 InsO) zurückfordern. Die Firmenlastschrift schützt davor nicht.
Die GmbH als Zahler: Mandat bestätigen und kontrollieren
Für eine GmbH oder UG, die selbst per Firmenlastschrift zahlt, bedeutet das Verfahren vor allem eines: Die interne Kontrolle muss vor dem Einzug stattfinden. Eine nachträgliche Korrektur über die Bank ist nicht vorgesehen. Bewährt haben sich folgende Abläufe:
Buchhalterisch ist ein Firmenlastschrifteinzug beim Zahler eine gewöhnliche Begleichung einer Verbindlichkeit: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen an Bank (SKR03: 1600 an 1200; SKR04: 3300 an 1800). Der Vorsteuerabzug richtet sich nicht nach dem Zahlungsweg, sondern nach Leistungsbezug und ordnungsgemäßer Rechnung.
Buchung von Lastschrifteinzug und Rücklastschrift
Beim Zahlungsempfänger entsteht die Forderung mit Ausführung der Leistung, nicht mit dem Einzug; gebucht wird sie in der Praxis mit der Ausgangsrechnung. Die Lastschrift ist nur der Zahlungsweg. Gebucht wird daher in drei Schritten: Ausgangsrechnung, Zahlungseingang und gegebenenfalls Rücklastschrift. Grundlagen zur laufenden Buchführung und zur Debitorenverwaltung finden sich im Bereich Buchhaltung.
| Vorgang | Soll | Haben | SKR03 | SKR04 |
|---|---|---|---|---|
| Ausgangsrechnung (Netto + USt) | Forderungen aLuL | Umsatzerlöse / Umsatzsteuer | 1400 an 8400 / 1776 | 1200 an 4400 / 3806 |
| Lastschrifteinzug (Gutschrift auf dem Bankkonto) | Bank | Forderungen aLuL | 1200 an 1400 | 1800 an 1200 |
| Rücklastschrift (Rückbelastung) | Forderungen aLuL | Bank | 1400 an 1200 | 1200 an 1800 |
| Bankgebühr für die Rücklastschrift | Nebenkosten des Geldverkehrs | Bank | 4970 an 1200 | 6855 an 1800 |
In der Praxis wird nicht direkt auf dem Sammelkonto Forderungen gebucht, sondern auf dem Personenkonto des jeweiligen Debitors. Bei einer Rücklastschrift lebt die ursprüngliche Forderung wieder auf. Sie sollte deshalb nicht als neue Forderung erfasst, sondern gegen denselben offenen Posten gebucht werden. Nur so bleibt nachvollziehbar, welche Rechnung tatsächlich noch offen ist.
Abstimmung offener Posten
Weil Lastschriften häufig als Sammelbuchung auf dem Kontoauszug erscheinen, ist die Zuordnung zu einzelnen Rechnungen der kritische Schritt. Die Mandatsreferenz und die vom Zahlungsempfänger vergebene End-to-End-Referenz in der Lastschriftdatei erlauben eine eindeutige Zuordnung. Sinnvoll ist es, in diesem Referenzfeld die Rechnungsnummer mitzuführen. Zum Monatsende sollten die Debitoren-Saldenliste und die Summe der offenen Posten übereinstimmen. Rücklastschriften der Periode sind gesondert zu prüfen, ob ein erneuter Einzug, eine Mahnung oder eine Wertberichtigung erforderlich ist.
Umsatzsteuerliche Folgen
Bei der Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Eine Rücklastschrift ändert daran zunächst nichts. Eine Korrektur der Umsatzsteuer kommt erst in Betracht, wenn die Forderung uneinbringlich wird (§ 17 UStG). Bei der Istversteuerung (§ 20 UStG) kommt es auf die Vereinnahmung an.
Gibt der Zahlungsempfänger die eigenen Rücklastschriftgebühren an den Kunden weiter, handelt es sich in der Regel um echten Schadensersatz ohne Leistungsaustausch. Dieser Betrag ist nicht umsatzsteuerbar und wird ohne Umsatzsteuer berechnet.
Praxisbeispiel: Wartungsvertrag zwischen zwei GmbHs
Die Technik Service GmbH (Sollversteuerin, SKR04) wartet monatlich die Produktionsanlagen der Kunststoff Muster GmbH. Vereinbart sind 1.000 Euro netto monatlich, also 1.190 Euro brutto, fällig jeweils am 5. des Folgemonats. Die Kunststoff Muster GmbH hat ein SEPA-Firmenlastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen erteilt und ihrer Bank bestätigt. Im Rahmenvertrag ist die Frist für die Pre-Notification auf fünf Kalendertage verkürzt. Die Ankündigung erfolgt jeweils auf der Monatsrechnung.
Monat Januar: Die Rechnung vom 31.01. wird gebucht. Der Einzug am 05.02. wird dem Konto der Technik Service GmbH gutgeschrieben. Die Zahlerbank gibt die Lastschrift nicht zurück, die Zahlung ist damit endgültig.
Monat Februar: Der Einzug am 05.03. wird zunächst gutgeschrieben, die Zahlerbank gibt ihn jedoch innerhalb der Rückgabefrist mangels Deckung zurück. Die Hausbank belastet zusätzlich eine Rücklastschriftgebühr, hier angenommen mit 5 Euro. Nach Rücksprache wird die Lastschrift am 15.03. erneut eingezogen und eingelöst.
| Datum | Vorgang | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| 31.01. | Rechnung Januar | 1200 Forderungen (Debitor) | 4400 Erlöse / 3806 USt | 1.190,00 / 1.000,00 / 190,00 |
| 05.02. | Einzug Januar | 1800 Bank | 1200 Forderungen (Debitor) | 1.190,00 |
| 28.02. | Rechnung Februar | 1200 Forderungen (Debitor) | 4400 Erlöse / 3806 USt | 1.190,00 / 1.000,00 / 190,00 |
| 05.03. | Einzug Februar | 1800 Bank | 1200 Forderungen (Debitor) | 1.190,00 |
| Rückgabetag | Rücklastschrift Februar | 1200 Forderungen (Debitor) | 1800 Bank | 1.190,00 |
| Rückgabetag | Rücklastschriftgebühr | 6855 Nebenkosten des Geldverkehrs | 1800 Bank | 5,00 |
| 15.03. | Erneuter Einzug Februar | 1800 Bank | 1200 Forderungen (Debitor) | 1.190,00 |
Ergebnis: Nach dem 15.03. ist der Debitor ausgeglichen. Die Umsatzsteuer für Februar war bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistungserbringung entstanden und wird durch die Rücklastschrift nicht berührt. Als Aufwand verbleibt nur die Gebühr von 5 Euro. Hätte die Technik Service GmbH diese Gebühr vertragsgemäß an den Kunden weiterberechnet, wäre die Gegenbuchung eine weitere Forderung ohne Umsatzsteuer, da es sich um Schadensersatz handelt.
Wäre derselbe Einzug als Basislastschrift erfolgt, hätte die Kunststoff Muster GmbH auch den eingelösten Januarbetrag noch acht Wochen lang ohne Begründung zurückholen können. Bei der Firmenlastschrift war dieser Betrag dagegen nach Ablauf der kurzen Rückgabefrist endgültig.
Wann sich die B2B-Lastschrift eignet und wann nicht
Die Firmenlastschrift ist kein Ersatz für die Basislastschrift in jeder Situation. Ob sie passt, hängt vom Kundenkreis, von der Höhe und Regelmäßigkeit der Forderungen und von der Bereitschaft der Kunden ab, den zusätzlichen Aufwand der Mandatsbestätigung zu tragen.
Gut geeignet ist die SEPA-Lastschrift im B2B-Verfahren insbesondere
Weniger geeignet ist sie, wenn der Kundenkreis gemischt ist und auch Verbraucher enthält, denn für diese ist das Verfahren unzulässig, sodass zwei Verfahren parallel verwaltet werden müssten. Ungünstig ist sie auch bei vielen kleinen Firmenkunden mit geringen Beträgen, bei denen der Aufwand der Mandatsbestätigung in keinem Verhältnis steht. Bei einmaligen Geschäften ist eine Überweisung meist einfacher. Hinzu kommt, dass die Teilnahme am Firmenlastschriftverfahren für Zahlerbanken optional ist. Im Einzelfall kann die Bank eines Kunden das Verfahren daher nicht anbieten. Und schließlich empfinden manche Kunden den Verzicht auf die Erstattung als Risiko und lehnen die Firmenlastschrift ab. Dann bleibt die Basislastschrift die praktikablere Lösung.
Für die Basislastschrift spricht im B2B-Bereich vor allem ihre einfache Handhabung. Das Rückholrisiko lässt sich dort durch eine sorgfältige OP-Überwachung während der Acht-Wochen-Frist steuern. Welche Variante sinnvoller ist, ist letztlich eine Abwägung zwischen Zahlungssicherheit und Akzeptanz beim Kunden.
Fazit zur SEPA-Firmenlastschrift
Die SEPA-Firmenlastschrift ist das Lastschriftverfahren für den reinen Geschäftskundenverkehr. Ihr Kernmerkmal ist der fehlende Erstattungsanspruch des Zahlers nach einer autorisierten Belastung. Nach Ablauf der kurzen Rückgabefrist der Zahlerbank ist die Zahlung im Zahlungsverkehr endgültig. Diese Sicherheit hat Voraussetzungen: Nur Nicht-Verbraucher dürfen belastet werden, das Firmenlastschriftmandat muss gesondert erteilt und vom Zahler bei seiner Bank hinterlegt werden, und der Zahlungsempfänger braucht eine Gläubiger-ID, eine passende Inkassovereinbarung und eine ordnungsgemäße Pre-Notification.
Buchhalterisch ist die Lastschrift ein Zahlungsweg: Bank an Forderungen beim Einzug, Forderungen an Bank bei der Rücklastschrift, jeweils auf dem Personenkonto und gegen den ursprünglichen offenen Posten. Wer Mandatsreferenzen und Rechnungsnummern konsequent in den Lastschriftdaten mitführt, erleichtert die Abstimmung der offenen Posten und den späteren Jahresabschluss erheblich.
Wie Debitoren, Bankbuchungen und offene Posten in einen Jahresabschlussentwurf einfließen, lässt sich in der Demo von OnlineBilanz nachvollziehen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine SEPA-Firmenlastschrift?
Die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business-to-Business Direct Debit) ist ein Lastschriftverfahren, das nur zwischen Nicht-Verbrauchern zulässig ist. Der Zahlungsempfänger zieht den Betrag aufgrund eines Firmenlastschriftmandats vom Konto des Zahlers ein. Der Zahler kann eine autorisierte Belastung anschließend nicht ohne Begründung zurückholen.
Was ist der Unterschied zwischen Basislastschrift und Firmenlastschrift?
Bei der Basislastschrift kann der Zahler innerhalb von acht Wochen nach der Belastung ohne Angabe von Gründen die Erstattung verlangen. Bei der Firmenlastschrift ist dieser Anspruch für autorisierte Belastungen ausgeschlossen. Im Gegenzug muss der Zahler das Mandat seiner Bank bestätigen, die jede Belastung prüft. Die Firmenlastschrift ist zudem nur bei Zahlern zulässig, die keine Verbraucher sind.
Muss der Zahler das Firmenlastschriftmandat seiner Bank melden?
Ja. Vor dem ersten Einzug muss der Zahler das SEPA-Firmenlastschriftmandat seiner eigenen Bank bestätigen beziehungsweise dort hinterlegen. Fehlt diese Bestätigung, gibt die Zahlerbank die Lastschrift zurück.
Kann ein Basislastschriftmandat für die Firmenlastschrift verwendet werden?
Nein. Die Verfahren sind getrennt. Für die Firmenlastschrift ist ein eigenes, ausdrücklich als SEPA-Firmenlastschrift-Mandat bezeichnetes Mandat erforderlich, das zusätzlich bei der Zahlerbank hinterlegt werden muss.
Kann eine Firmenlastschrift überhaupt zurückgegeben werden?
Die Zahlerbank kann eine Firmenlastschrift innerhalb einer kurzen Frist von wenigen Bankarbeitstagen zurückgeben, etwa mangels Deckung oder bei fehlender Mandatsbestätigung. Eine Erstattung autorisierter Belastungen auf Verlangen des Zahlers wie bei der Basislastschrift gibt es nicht. Bei nicht autorisierten Belastungen gelten die allgemeinen Regeln, die für Unternehmer vertraglich abweichend gestaltet sein können.
Wie wird eine Rücklastschrift gebucht?
Die Rücklastschrift wird spiegelbildlich zum Einzug gebucht: Forderungen aLuL an Bank, zum Beispiel SKR03 1400 an 1200 oder SKR04 1200 an 1800, auf dem Personenkonto des Debitors gegen den ursprünglichen offenen Posten. Bankgebühren werden als Nebenkosten des Geldverkehrs erfasst. Bei Sollversteuerung bleibt die Umsatzsteuer zunächst unverändert.
Wer vergibt die Gläubiger-Identifikationsnummer?
In Deutschland vergibt die Deutsche Bundesbank die Gläubiger-Identifikationsnummer auf elektronischen Antrag. Sie ist dauerhaft gültig, unabhängig von der Bankverbindung und gilt sowohl für die Basis- als auch für die Firmenlastschrift.
Wie lange ist ein SEPA-Firmenlastschriftmandat gültig?
Ein Mandat gilt bis zum Widerruf. Nach dem SEPA-Regelwerk verfällt es jedoch, wenn es 36 Monate lang nicht für einen Einzug genutzt wurde. Danach muss ein neues Mandat eingeholt und erneut bei der Zahlerbank bestätigt werden.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 10/2026.










Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
