Was kostet ein Mitarbeiter? Personalkosten berechnen für GmbH und UG
Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Bruttolohn bildet nur einen Teil dessen ab, was ein Arbeitsplatz die GmbH tatsächlich kostet. Hinzu kommen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Umlagen, der Beitrag zur Berufsgenossenschaft sowie Kosten, die nicht auf der Gehaltsabrechnung erscheinen. Dieser Beitrag zeigt Schritt für Schritt, wie Geschäftsführer die Arbeitgeber-Gesamtkosten und den Personalkostensatz pro Stunde herleiten.
Kurzantwort
Um die Personalkosten zu berechnen, addiert die GmbH zum Bruttolohn die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. 2026 sind das bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag rund 21,3 % des Bruttolohns (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie Insolvenzgeldumlage). Hinzu kommen die Umlagen U1/U2 und der Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Bei 4.000 € brutto im Monat ergeben sich so mindestens rund 4.852 € Arbeitgeberkosten. Wer einen realistischen Stundensatz ermitteln will, teilt die jährlichen Gesamtkosten durch die tatsächlich produktiven Stunden, also nach Abzug von Urlaub, Feiertagen und Krankheit.
Inhaltsverzeichnis
- Bruttolohn und Arbeitgeber-Gesamtkosten
- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung 2026
- Rechenbeispiel: Personalkosten berechnen bei 4.000 € brutto
- Urlaub, Feiertage, Krankheit: die Produktivstunden
- Weitere Kostenblöcke neben dem Gehalt
- Formel: Personalkosten pro Stunde
- Personalkosten in Jahresabschluss und Steuer der GmbH
- Personalkosten senken und optimieren
- Fazit
Bruttolohn und Arbeitgeber-Gesamtkosten
Bei der Frage „Was kostet ein Mitarbeiter?“ werden drei Größen häufig vermischt: der Nettolohn, den der Arbeitnehmer ausgezahlt bekommt, der Bruttolohn laut Arbeitsvertrag und die Gesamtkosten, die beim Arbeitgeber anfallen. Für die Kalkulation der GmbH ist allein die dritte Größe maßgeblich.
Vom Bruttolohn behält der Arbeitgeber Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ein und führt sie ab. Diese Abzüge belasten wirtschaftlich den Arbeitnehmer und erhöhen die Kosten der GmbH nicht. Zusätzlich zum Bruttolohn trägt die GmbH aber eigene Beiträge: die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Umlagen und die gesetzliche Unfallversicherung. Erst die Summe aus Bruttolohn und diesen Arbeitgeberabgaben ergibt die Arbeitgeber-Gesamtkosten, oft auch Arbeitgeberbrutto oder Lohnkosten genannt.
Für eine vollständige Kalkulation reicht auch das noch nicht. Ein Mitarbeiter verursacht Kosten für Arbeitsplatz, Ausstattung, Weiterbildung und Verwaltung, und er steht wegen Urlaub, Feiertagen und Krankheit nicht an allen bezahlten Tagen zur Verfügung. Die Personalkosten lassen sich daher in drei Stufen berechnen:
| Stufe | Inhalt | Verwendung |
|---|---|---|
| 1. Bruttolohn | Vertraglich vereinbartes Entgelt inkl. Sonderzahlungen | Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung |
| 2. Arbeitgeber-Gesamtkosten | Bruttolohn + Arbeitgeberanteile SV + Umlagen + Berufsgenossenschaft | Liquiditäts- und Budgetplanung |
| 3. Vollkosten pro Produktivstunde | Gesamtkosten + Gemeinkosten des Arbeitsplatzes, verteilt auf die tatsächlich geleisteten Stunden | Preis- und Angebotskalkulation, Stundensätze |
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung 2026
Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung werden überwiegend paritätisch getragen, also je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ausnahmen bestehen bei der Pflegeversicherung in Sachsen, beim Kinderlosenzuschlag und bei der Insolvenzgeldumlage. Für 2026 gelten folgende Werte für einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten:
| Versicherungszweig | Gesamtsatz | Anteil Arbeitgeber |
|---|---|---|
| Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz) | 14,6 % | 7,3 % |
| Zusatzbeitrag Krankenversicherung (Durchschnittswert, kassenindividuell) | 2,9 % | 1,45 % |
| Rentenversicherung | 18,6 % | 9,3 % |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 1,3 % |
| Pflegeversicherung | 3,6 % | 1,8 % (in Sachsen 1,3 %) |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | 0,15 % (Arbeitgeber allein) |
| Summe Arbeitgeber | 21,3 % (Sachsen: 20,8 %) | |
| Umlage U1 (Entgeltfortzahlung bei Krankheit) | kassenindividuell | Arbeitgeber allein |
| Umlage U2 (Mutterschaftsaufwendungen) | kassenindividuell | Arbeitgeber allein |
| Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) | branchen- und risikoabhängig | Arbeitgeber allein |
Zum Zusatzbeitrag und zur Pflegeversicherung
Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung wird von jeder Krankenkasse selbst festgelegt. Der Wert von 2,9 % ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2026. Für die eigene Kalkulation ist der Satz der Krankenkasse des jeweiligen Mitarbeiters maßgeblich. Den Arbeitgeberanteil trägt die GmbH zur Hälfte. Der Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung und die Abschläge für Eltern mit mehreren Kindern betreffen ausschließlich den Arbeitnehmeranteil. Sie verändern die Kosten der GmbH nicht.
Die Beiträge werden nur bis zu den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen erhoben. Für den Teil des Gehalts oberhalb dieser Grenzen fallen in dem betreffenden Versicherungszweig keine weiteren Beiträge an. Die prozentuale Belastung sinkt deshalb bei hohen Gehältern. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt eine niedrigere Grenze als für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die nachfolgende Beispielrechnung liegt bewusst unterhalb beider Grenzen, sodass alle Sätze auf das volle Bruttogehalt anzuwenden sind.
Abweichende Regeln gelten unter anderem für Minijobs, Beschäftigte im Übergangsbereich, Werkstudenten und Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht sozialversicherungspflichtig sind. Diese Fälle sind hier nicht abgebildet.
Rechenbeispiel: Personalkosten berechnen bei 4.000 € brutto
Die Muster GmbH mit Sitz außerhalb Sachsens stellt eine Sachbearbeiterin mit einem Bruttogehalt von 4.000 € im Monat ein. Sonderzahlungen sind nicht vereinbart. Die Krankenkasse der Mitarbeiterin erhebt einen Zusatzbeitrag in Höhe des Durchschnittswerts von 2,9 %.
| Position | Satz Arbeitgeber | Betrag pro Monat |
|---|---|---|
| Bruttogehalt | 4.000,00 € | |
| Krankenversicherung | 7,3 % | 292,00 € |
| Zusatzbeitrag (Durchschnitt) | 1,45 % | 58,00 € |
| Rentenversicherung | 9,3 % | 372,00 € |
| Arbeitslosenversicherung | 1,3 % | 52,00 € |
| Pflegeversicherung | 1,8 % | 72,00 € |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | 6,00 € |
| Arbeitgeberanteile gesamt | 21,3 % | 852,00 € |
| Arbeitgeber-Gesamtkosten (ohne U1/U2, BG) | 4.852,00 € |
Auf das Jahr gerechnet ergeben sich 48.000 € Bruttogehalt und 10.224 € Arbeitgeberanteile, zusammen also 58.224 €. Hinzu kommen die Umlagen U1 und U2 sowie der Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Deren Höhe hängt von der Krankenkasse, vom gewählten Erstattungssatz bei U1 und vom Gefahrtarif der Branche ab. Sie sollte deshalb anhand der konkreten Bescheide bzw. Satzungswerte ergänzt werden. Als Faustregel für Gehälter unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen gilt: Die Arbeitgeber-Gesamtkosten liegen bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag bei rund 121 % des Bruttolohns (in Sachsen rund 120,8 %), zuzüglich Umlagen und Berufsgenossenschaft.
Sonderzahlungen nicht vergessen
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni oder Prämien sind in der Regel ebenfalls beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Sie erhöhen die Arbeitgeberanteile im gleichen Verhältnis. Bei einmaligen Zahlungen ist die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze zu beachten. Für eine Jahresplanung empfiehlt es sich, mit dem Jahresbrutto inklusive aller Sonderzahlungen zu rechnen statt mit dem Zwölffachen des Monatsgehalts.
Urlaub, Feiertage, Krankheit: die Produktivstunden
Das Gehalt wird für das ganze Jahr gezahlt, der Mitarbeiter arbeitet aber nicht an allen Tagen. Während des Erholungsurlaubs, an gesetzlichen Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit läuft die Vergütung grundsätzlich weiter. Bei Krankheit gilt die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für bis zu sechs Wochen. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage, was bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstagen entspricht. Vertraglich wird häufig mehr vereinbart.
Wer wissen will, was eine tatsächlich geleistete Arbeitsstunde kostet, muss deshalb die bezahlten Stunden auf die Produktivstunden reduzieren. Für die Muster GmbH werden folgende Annahmen getroffen. Es handelt sich um Beispielwerte, nicht um statistische Durchschnitte.
| Position | Tage |
|---|---|
| Kalendarische Arbeitstage (52 Wochen × 5 Tage) | 260 |
| abzüglich vertraglicher Urlaub (Annahme) | − 30 |
| abzüglich gesetzliche Feiertage an Werktagen (Annahme, je nach Bundesland und Jahr verschieden) | − 10 |
| abzüglich Krankheitstage (betriebsindividuelle Annahme) | − 10 |
| Anwesenheitstage | 210 |
| Produktivstunden (210 × 8 Stunden) | 1.680 |
Für Krankheitstage sollte die GmbH eigene Erfahrungswerte verwenden. Je nach Tätigkeit sind zusätzlich Zeiten für Weiterbildung, interne Besprechungen oder Rüstzeiten abzuziehen, wenn ein Stundensatz für abrechenbare Leistungen gegenüber Kunden ermittelt werden soll. Für kleinere Arbeitgeber, die am U1-Verfahren teilnehmen, erstattet die Krankenkasse einen Teil der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das senkt die wirtschaftliche Belastung durch Ausfallzeiten, beseitigt sie aber nicht.
Weitere Kostenblöcke neben dem Gehalt
Neben Bruttolohn und Sozialabgaben entstehen Kosten, die nicht in der Lohnabrechnung erscheinen, aber unmittelbar durch den Arbeitsplatz verursacht werden. Ihre Höhe ist betriebsindividuell. Typische Positionen sind:
Welche Pflichten bei einer Neueinstellung bestehen, etwa Anmeldung zur Sozialversicherung, Betriebsnummer und Unfallversicherung, behandelt der gesonderte Beitrag zum Einstellen des ersten Mitarbeiters. Hier geht es ausschließlich um die Kostenseite.
Formel: Personalkosten pro Stunde
Aus den bisherigen Bausteinen ergibt sich die Grundformel:
Formel
Personalkosten pro Stunde = (Jahresbrutto + Arbeitgeberanteile SV + Umlagen U1/U2 + Berufsgenossenschaft + zurechenbare Gemeinkosten) ÷ Produktivstunden pro Jahr
Für die Muster GmbH ergibt sich ohne Umlagen, Berufsgenossenschaft und Gemeinkosten:
| Berechnung | Ergebnis |
|---|---|
| Arbeitgeber-Gesamtkosten p. a. | 58.224,00 € |
| ÷ Produktivstunden | 1.680 |
| Direkte Personalkosten pro Produktivstunde | 34,66 € |
| Zum Vergleich: Bruttolohn pro bezahlter Stunde (48.000 € ÷ 2.080 h) | 23,08 € |
Nimmt die GmbH für Arbeitsplatz, IT, Weiterbildung und Abrechnung angenommene Gemeinkosten von 5.000 € pro Jahr hinzu, steigt der Satz auf 63.224 € ÷ 1.680 h = 37,63 € pro Produktivstunde. Die Umlagen U1/U2 und der Beitrag zur Berufsgenossenschaft kommen noch hinzu. Der Vergleich zeigt, warum der vertragliche Stundenlohn für die Kalkulation nicht geeignet ist. Eine Produktivstunde kostet im Beispiel deutlich mehr als das anderthalbfache des Bruttostundenlohns.
Soll aus den Personalkosten ein Verkaufsstundensatz abgeleitet werden, sind zusätzlich die nicht direkt zurechenbaren Gemeinkosten des Unternehmens (Geschäftsführung, Versicherungen, Marketing) und ein Gewinnzuschlag einzurechnen. Das ist Aufgabe der Preiskalkulation und geht über die reine Personalkostenberechnung hinaus.
Personalkosten in Jahresabschluss und Steuer der GmbH
Personalkosten sind betrieblich veranlasste Aufwendungen und damit Betriebsausgaben der GmbH (§ 4 Abs. 4 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG). Sie mindern den Gewinn und damit die Bemessungsgrundlage für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Löhne und Gehälter unterliegen keiner gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
In der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren werden sie unter dem Posten „Personalaufwand“ ausgewiesen (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB). Dieser ist aufgeteilt in Löhne und Gehälter sowie soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung. Für den Beispielmonat ergibt sich vereinfacht folgende Buchung der Arbeitgeberseite:
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| Gehälter (Personalaufwand) | Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt / Verbindlichkeiten Lohnsteuer / Verbindlichkeiten soziale Sicherheit | 4.000,00 € |
| Gesetzliche soziale Aufwendungen (Personalaufwand) | Verbindlichkeiten soziale Sicherheit | 852,00 € |
Noch nicht genommener Urlaub, ausstehende Überstundenvergütungen oder vereinbarte, noch nicht ausgezahlte Boni sind zum Bilanzstichtag als Rückstellung bzw. Verbindlichkeit zu erfassen, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Besonderheit gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer: Ihre Vergütung ist nur insoweit als Betriebsausgabe anzuerkennen, als sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist. Andernfalls liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hängt von seiner Stellung in der Gesellschaft ab und ist gesondert zu prüfen.
Personalkosten senken und optimieren
Personalkosten zu senken bedeutet in der Praxis selten, Gehälter zu kürzen. Häufig geht es darum, das Verhältnis von Aufwand und Wirkung zu verbessern. Steuerlich begünstigte Zusatzleistungen können dabei helfen, weil für sie keine oder nur pauschale Lohnsteuer anfällt und sie in vielen Fällen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung auch beitragsfrei sind. Dann fallen keine Arbeitgeberanteile an. Gängige Gestaltungen sind:
| Leistung | Rechtsgrundlage | Kernvoraussetzung |
|---|---|---|
| Sachbezüge (z. B. zweckgebundene Gutscheine, Sachzuwendungen) | § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG | Freigrenze 50 € pro Monat; bei Überschreitung ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Gutscheine nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn |
| Betriebliche Gesundheitsförderung | § 3 Nr. 34 EStG | bis 600 € pro Jahr, zertifizierte bzw. den Anforderungen entsprechende Maßnahmen, zusätzlich zum Arbeitslohn |
| Jobticket für den öffentlichen Personennahverkehr | § 3 Nr. 15 EStG | zusätzlich zum Arbeitslohn; alternativ Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG |
| Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder | § 3 Nr. 33 EStG | zusätzlich zum Arbeitslohn |
| Betriebliche Altersversorgung | § 3 Nr. 63 EStG | steuerfrei bis zu einem Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung; bei Entgeltumwandlung Arbeitgeberzuschuss beachten |
| Pauschal besteuerte Leistungen (z. B. Erholungsbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse) | § 40 Abs. 2 EStG | pauschale Lohnsteuer trägt der Arbeitgeber; Einzelvoraussetzungen je Leistungsart |
Zusätzlichkeitserfordernis beachten
Viele Steuerbefreiungen setzen voraus, dass die Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht wird (§ 8 Abs. 4 EStG). Eine Umwandlung von bisher geschuldetem Bruttogehalt in steuerfreie Leistungen ist dann nicht begünstigt. Ob und in welchem Umfang eine Leistung beitragsfrei in der Sozialversicherung ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Weitere sachliche Ansatzpunkte, um Personalkosten zu optimieren, liegen außerhalb des Steuerrechts:
Fazit
Wer Personalkosten berechnen will, darf beim Bruttolohn nicht stehen bleiben. Bei Gehältern unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen tragen GmbH und UG 2026 bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag rund 21,3 % Arbeitgeberanteile zusätzlich, in Sachsen 20,8 %. Dazu kommen die Umlagen U1/U2 und der Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Aus 4.000 € Monatsbrutto werden so mindestens 4.852 € Arbeitgeberkosten und 58.224 € im Jahr. Für eine belastbare Kalkulation sind die Gesamtkosten einschließlich der Gemeinkosten des Arbeitsplatzes auf die tatsächlich produktiven Stunden zu verteilen. Im Beispiel kostet die Produktivstunde dann deutlich mehr als der vertragliche Stundenlohn. Alle Personalkosten sind Betriebsausgaben der GmbH und erscheinen im Jahresabschluss als Personalaufwand. Steuerfreie und pauschal versteuerte Zusatzleistungen können die Kostenstruktur verbessern, wenn ihre gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
Wie sich der Personalaufwand im Jahresabschlussentwurf darstellt, lässt sich in der Demo nachvollziehen. Den Aufwand für den eigenen Abschluss zeigt der Kostenrechner.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel Prozent kostet ein Mitarbeiter zusätzlich zum Bruttolohn?
Bei Gehältern unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen betragen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung 2026 bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag rund 21,3 % des Bruttolohns, in Sachsen 20,8 %. Hinzu kommen die kassenindividuellen Umlagen U1 und U2 sowie der branchenabhängige Beitrag zur Berufsgenossenschaft.
Was kostet ein Mitarbeiter mit 4.000 € brutto den Arbeitgeber?
Ohne U1/U2 und Berufsgenossenschaft fallen bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag 852 € Arbeitgeberanteile an. Die Arbeitgeber-Gesamtkosten liegen damit bei mindestens 4.852 € im Monat bzw. 58.224 € im Jahr, sofern keine Sonderzahlungen vereinbart sind.
Wie berechnet man die Personalkosten pro Stunde?
Die jährlichen Gesamtkosten aus Bruttolohn, Arbeitgeberanteilen, Umlagen, Berufsgenossenschaft und zurechenbaren Gemeinkosten werden durch die Produktivstunden geteilt. Produktivstunden sind die bezahlten Stunden abzüglich Urlaub, Feiertagen und Krankheitszeiten.
Erhöht der Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung die Kosten der GmbH?
Nein. Den Kinderlosenzuschlag trägt allein der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung beträgt unabhängig davon 1,8 %, in Sachsen 1,3 %.
Fallen auch auf sehr hohe Gehälter volle Sozialabgaben an?
Nein. Beiträge werden nur bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen erhoben. Für den darüber liegenden Gehaltsteil fallen im jeweiligen Versicherungszweig keine weiteren Beiträge an, sodass die prozentuale Belastung bei hohen Gehältern sinkt.
Sind Personalkosten für die GmbH steuerlich abziehbar?
Ja. Löhne, Gehälter und Arbeitgeberabgaben sind Betriebsausgaben und mindern den Gewinn für Körperschaft- und Gewerbesteuer. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern muss die Vergütung angemessen sein, sonst liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 10/2026.










Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
