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OnlineBilanz›Blog›Passive Rechnungsabgrenzungsposten: Beispiele und Buchungssätze für die GmbH

Passive Rechnungsabgrenzungsposten: Beispiele und Buchungssätze für die GmbH

Veröffentlicht: 06.10.2026Aktualisiert: 06.10.2026Fachlich geprüft: 06.10.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Vorab erhaltene Mieten, Wartungspauschalen oder Lizenzgebühren – sobald eine GmbH Einnahmen vereinnahmt, die erst im nächsten Geschäftsjahr als Ertrag zuzurechnen sind, entsteht ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP). Dieser Artikel zeigt Ihnen anhand konkreter Fälle, wie Sie den PRAP korrekt bilden, berechnen und im Folgejahr auflösen – inklusive vollständiger Buchungssätze für SKR03 und SKR04.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Kunden, betreut den Ablauf auf der Plattform.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind Einnahmen, die vor dem Abschlussstichtag eingegangen sind, aber wirtschaftlich in das Folgejahr gehören (§ 250 Abs. 2 HGB). Die GmbH bucht zunächst einen Ertrag, grenzt den periodenfernen Anteil über Konto 0990 (SKR03) bzw. 3900 (SKR04) in die Bilanz ab und löst ihn im Folgejahr zeitanteilig als Ertrag auf. Typische Fälle sind im Voraus erhaltene Mieten, Wartungs- und Abonnementgebühren und Lizenzentgelte.

Rechtliche Grundlage und Abgrenzung

Der passive Rechnungsabgrenzungsposten ist in § 250 Abs. 2 HGB geregelt: Als PRAP sind Einnahmen vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Stichtag darstellen. Das Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) verbietet es, Erträge vor ihrer Verwirklichung auszuweisen. Steuerlich gilt die Passivierungspflicht analog über § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. dem Maßgeblichkeitsgrundsatz.

Die drei kumulativen Voraussetzungen für einen PRAP sind:

  1. Einnahme ist vor dem Stichtag zugeflossen.
  2. Sie ist Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag.
  3. Der Zeitraum ist konkret bestimmbar (kein bloß unbestimmter Leistungszeitraum).

Fehlt eines dieser Merkmale – etwa weil der Leistungszeitraum nicht klar abgegrenzt ist – liegt kein PRAP vor. Einen Überblick über das Zusammenspiel von aktiven und passiven Posten finden Sie im Grundlagenartikel zur Definition der Rechnungsabgrenzung.

Bilanzausweis

Der PRAP erscheint in der Bilanz der GmbH auf der Passivseite als eigener Posten „D. Rechnungsabgrenzungsposten“ nach den Verbindlichkeiten (§ 266 Abs. 3 HGB). Er ist kein Eigenkapital und keine Verbindlichkeit im Sinne des § 266 Abs. 3 HGB.

Typische PRAP-Fälle in der GmbH

In der GmbH-Praxis treten folgende Sachverhalte regelmäßig als PRAP auf:

Sachverhalt Einnahme vor Stichtag? Leistung im Folgejahr? PRAP?
Im Voraus erhaltene Jahresmiete Ja Teilweise Ja
Jahreswartungsvertrag (volle Vorauszahlung) Ja Teilweise Ja
Software-/Abo-Lizenz (Jahreslizenz) Ja Teilweise Ja
Erhaltener öffentlicher Investitionszuschuss (zweckgebunden) Ja Nein (kein zeitbezogener Ertrag) Nein → Kürzung der Anschaffungskosten oder Sonderposten (siehe unten)
Vorauszahlung für noch nicht erbrachte individuell vereinbarte Leistung Ja Ja Nein → erhaltene Anzahlung
Baukostenzuschüsse des Mieters Ja Ja (Vertragslaufzeit) Ja (h. M.)

Den Unterschied zwischen aktivem und passivem Rechnungsabgrenzungsposten sowie weitere Abgrenzungsfragen behandelt unser Artikel zu den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ausführlich.

Zeitanteilige Berechnung Schritt für Schritt

Der abzugrenzende Betrag ergibt sich immer aus dem Verhältnis des noch nicht verdienten Leistungszeitraums zum Gesamtzeitraum der Zahlung. Die Formel lautet:

Berechnungsformel PRAP

PRAP = Gesamtbetrag × (Tage nach Stichtag bis Leistungsende / Gesamttage der Leistungsperiode)

Wird auf volle Monate abgestellt (was bei Monatsmieten üblich ist), tauschen Sie „Tage“ durch „Monate“ aus.

Beispiel Kurzrechnung: Eine GmbH erhält am 1. Oktober des laufenden Jahres eine Jahreslizenzgebühr von 12.000 € netto für den Zeitraum 1. Oktober bis 30. September des Folgejahres. Bilanzstichtag ist der 31. Dezember.

  • Gesamtzeitraum: 12 Monate
  • Im laufenden Jahr erbrachte Monate: Oktober, November, Dezember = 3 Monate → Ertrag 3.000 €
  • Im Folgejahr zu erbringende Monate: 9 → PRAP 9.000 €

Buchungssätze SKR03 und SKR04

Nachfolgend finden Sie die vollständigen Buchungssätze für Bildung und Auflösung des PRAP in beiden gebräuchlichen Kontenrahmen. Umsatzsteuerlich gilt: Werden Anzahlungen/Vorauszahlungen für steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt, entsteht die Umsatzsteuerschuld bereits mit Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Der PRAP wird daher stets netto gebildet; die Umsatzsteuer ist sofort als Verbindlichkeit zu buchen.

Fall 1: Vorab erhaltene Jahresmiete

Sachverhalt: Die GmbH vermietet Lagerfläche an einen Unternehmer und hat nach § 9 UStG zur Umsatzsteuer optiert (ohne Option wäre die Vermietung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei). Der Mieter zahlt am 1. November die Jahresmiete für November bis Oktober des Folgejahres in Höhe von 24.000 € netto + 19 % USt = 28.560 € brutto. Bilanzstichtag: 31. Dezember. PRAP-Anteil: 10/12 × 24.000 € = 20.000 € netto.

Buchung Zahlungseingang (1. November):

SKR03: Bank (1200) 28.560 € an Mieterlöse (Erlöskonto lt. Kontenrahmen) 24.000 € + USt 19 % (1776) 4.560 €

SKR04: Bank (1800) 28.560 € an Mieterlöse (Erlöskonto lt. Kontenrahmen) 24.000 € + USt 19 % (3806) 4.560 €

Buchung PRAP-Bildung zum 31. Dezember (Abschlussbuchung):

SKR03: Mieterlöse (Erlöskonto lt. Kontenrahmen) 20.000 € an Passive Rechnungsabgrenzung (0990) 20.000 €

SKR04: Mieterlöse (Erlöskonto lt. Kontenrahmen) 20.000 € an Passive Rechnungsabgrenzung (3900) 20.000 €

Buchung PRAP-Auflösung im Folgejahr (monatlich oder einmalig zum Folgejahresende):

SKR03: Passive Rechnungsabgrenzung (0990) 20.000 € an Mieterlöse (Erlöskonto lt. Kontenrahmen) 20.000 €

SKR04: Passive Rechnungsabgrenzung (3900) 20.000 € an Mieterlöse (Erlöskonto lt. Kontenrahmen) 20.000 €

Fall 2: Software-Abonnement / Lizenzgebühr

Sachverhalt: Die GmbH verkauft am 1. August eine Jahreslizenz für 6.000 € netto. Der Abrechnungszeitraum ist 1. August bis 31. Juli des Folgejahres. Stichtag: 31. Dezember. PRAP = 7/12 × 6.000 € = 3.500 €.

Buchung Zahlungseingang (1. August) und PRAP-Bildung (31. Dezember) sinngemäß wie Fall 1; Ertragskonto: Erlöse 19 % USt (SKR03: 8400 / SKR04: 4400).

SKR03: Erlöse 19 % USt (8400) 3.500 € an Passive Rechnungsabgrenzung (0990) 3.500 €

SKR04: Erlöse 19 % USt (4400) 3.500 € an Passive Rechnungsabgrenzung (3900) 3.500 €

Abgrenzung: Öffentlicher Investitionszuschuss ist kein PRAP

Ein häufiger Irrtum: Ein zweckgebundener Investitionszuschuss (z. B. Fördermittel für eine Maschine) ist kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten, weil er kein Entgelt für eine zeitbezogene Gegenleistung ist. Steuerlich hat die GmbH nach R 6.5 Abs. 2 EStR die Wahl, den Zuschuss sofort als Betriebseinnahme zu erfassen oder die Anschaffungskosten des geförderten Wirtschaftsguts um den Zuschuss zu kürzen; die Kürzung verteilt die Wirkung über geringere Abschreibungen auf die Nutzungsdauer. Handelsrechtlich ist neben der Kürzung der Anschaffungskosten auch ein gesonderter passiver Sonderposten für Investitionszuschüsse üblich, der parallel zur Abschreibung aufgelöst wird.

Achtung Umsatzsteuer bei Fördermitteln: Echte Zuschüsse der öffentlichen Hand sind in der Regel kein Entgelt im Sinne des UStG und lösen keine Umsatzsteuerpflicht aus. Prüfen Sie dennoch im Einzelfall, ob eine Gegenleistungspflicht vereinbart wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Abgrenzung zu erhaltenen Anzahlungen und Rückstellungen

In der Praxis besteht erhebliche Verwechslungsgefahr zwischen PRAP, erhaltenen Anzahlungen und Rückstellungen. Die folgende Übersicht schafft Klarheit:

Passiver RAP (PRAP)

  • Einnahme bereits zugeflossen
  • Gegenleistung (Leistungspflicht) zeitlich bestimmbar
  • Zeitraum konkret vereinbart
  • Kein Rückzahlungsanspruch des Empfängers
  • Beispiel: Jahresmietvorauszahlung

Erhaltene Anzahlung (Verbindlichkeit)

  • Einnahme zugeflossen
  • Individuell vereinbarte Leistung steht noch aus
  • Kein klar abgrenzbarer Zeitraum, sondern Sachleistung
  • Rückzahlungspflicht bei Nichterfüllung
  • Beispiel: Anzahlung auf Werklieferung

Eine Rückstellung unterscheidet sich grundlegend: Hier ist die Ausgabe noch nicht erfolgt, aber dem Grunde nach bereits verursacht (ungewisse Verbindlichkeit, § 249 HGB). Beim PRAP ist dagegen die Einnahme bereits vereinnahmt, die Leistungspflicht aber noch nicht erfüllt. Zur gesamten Systematik der Periodenabgrenzung empfehlen wir unseren Überblicksartikel zu den Rechnungsabgrenzungsposten aktiv/passiv.

Wesentlichkeitsgrenze nach § 5 Abs. 5 EStG

Handelsrechtlich besteht für jeden PRAP, der die genannten Voraussetzungen erfüllt, grundsätzlich eine Passivierungspflicht (§ 250 Abs. 2 HGB). Steuerlich gibt es seit dem Jahressteuergesetz 2022 ein gesetzliches Wahlrecht: Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG kann der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens unterbleiben, wenn die jeweilige Einnahme oder Ausgabe die GWG-Grenze des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG (800 Euro netto) nicht übersteigt. Das Wahlrecht ist einheitlich für alle aktiven und passiven Posten auszuüben.

Maßgeblich ist der Betrag der gesamten Einnahme, nicht nur der abzugrenzende Teil: Eine Jahresmiete von 1.200 Euro, von der 900 Euro auf das Folgejahr entfallen, fällt nicht unter das Wahlrecht. Wichtig: Im Handelsrecht bleibt das Wesentlichkeitsprinzip eigenständig, sodass auch kleine Posten anzusetzen sind, wenn sie für das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage relevant sind (§ 264 Abs. 2 HGB).

Praxishinweis für die GmbH

Wer das steuerliche Wahlrecht nutzt, sollte die Entscheidung schriftlich dokumentieren und für alle Rechnungsabgrenzungsposten einheitlich anwenden. Ob für die Handelsbilanz eine entsprechende Wesentlichkeitsgrenze vertretbar ist, sollte mit dem Abschlussersteller bzw. Steuerberater abgestimmt werden.

Vollständiges Praxisbeispiel: Wartungsvertrag

Die Muster-GmbH schließt am 1. September des laufenden Jahres (GJ = Kalenderjahr) einen Wartungsvertrag für ihre Produktionsanlage ab. Der Kunde zahlt die jährliche Wartungspauschale von 18.000 € netto zzgl. 19 % USt (= 21.420 € brutto) im Voraus für den Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres.

Schritt 1: Buchung Zahlungseingang (1. September)

SKR03: Bank (1200) 21.420 € an Umsatzerlöse 19 % (8400) 18.000 € + Umsatzsteuer 19 % (1776) 3.420 €

SKR04: Bank (1800) 21.420 € an Umsatzerlöse 19 % (4400) 18.000 € + Umsatzsteuer 19 % (3806) 3.420 €

Schritt 2: Berechnung des PRAP zum 31. Dezember

  • Gesamtzeitraum: 12 Monate (September bis August)
  • Im laufenden Jahr: 4 Monate (September bis Dezember) → Ertrag = 4/12 × 18.000 € = 6.000 €
  • Im Folgejahr: 8 Monate (Januar bis August) → PRAP = 8/12 × 18.000 € = 12.000 €

Schritt 3: Buchung PRAP-Bildung (31. Dezember)

SKR03: Umsatzerlöse 19 % (8400) 12.000 € an Passive Rechnungsabgrenzung (0990) 12.000 €

SKR04: Umsatzerlöse 19 % (4400) 12.000 € an Passive Rechnungsabgrenzung (3900) 12.000 €

Schritt 4: Auflösung im Folgejahr (monatlich je 1.500 €)

SKR03 (je Monat): Passive Rechnungsabgrenzung (0990) 1.500 € an Umsatzerlöse 19 % (8400) 1.500 €

SKR04 (je Monat): Passive Rechnungsabgrenzung (3900) 1.500 € an Umsatzerlöse 19 % (4400) 1.500 €

Nach 8 Monatsauflösungen (August des Folgejahres) ist das Konto 0990/3900 für diesen Sachverhalt auf null gesetzt. Der PRAP-Saldo erscheint im Jahresabschluss als separater Posten auf der Passivseite; er wird dort im Rahmen der Jahresabschlusserstellung automatisch in den richtigen Gliederungsposten übernommen.

Ergebnisauswirkung im Überblick

Periode Ertrag GuV (netto) PRAP Bilanz (netto)
Laufendes Jahr (Sep–Dez) 6.000 € 12.000 €
Folgejahr (Jan–Aug) 12.000 € 0 €
Gesamt 18.000 € –
Liegt eine Einnahme vor dem Stichtag vor? → Grundvoraussetzung prüfen
Ist der Leistungszeitraum vertraglich bestimmt? → Sonst erhaltene Anzahlung
PRAP-Betrag netto berechnen (USt sofort als Verbindlichkeit buchen)
Abschlussbuchung: Ertragskonto → 0990 (SKR03) / 3900 (SKR04)
Auflösungsplan dokumentieren (monatlich oder jährlich)
Steuerliches Wahlrecht nach § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG (bis 800 € je Einnahme) einheitlich ausüben und dokumentieren

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Häufig gestellte Fragen

Was ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten?

Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) nach § 250 Abs. 2 HGB ist eine Einnahme, die vor dem Bilanzstichtag eingegangen ist, aber wirtschaftlich ganz oder teilweise in das Folgejahr gehört. Er stellt sicher, dass nur der tatsächlich verdiente Anteil als Ertrag ausgewiesen wird.

Auf welchem Konto wird der PRAP gebucht?

Im SKR03 wird der PRAP auf Konto 0990 (Passive Rechnungsabgrenzung) gebucht, im SKR04 auf Konto 3900. Gegengebucht wird jeweils das zugehörige Ertragskonto (z. B. Miet- oder Lizenzerlöse).

Wie wird der passive Rechnungsabgrenzungsposten aufgelöst?

Der PRAP wird im Folgejahr zeitanteilig aufgelöst, indem das Abgrenzungskonto (0990/3900) an das Ertragskonto gebucht wird. Die Auflösung kann monatlich oder – bei Kleinstbeträgen – einmalig zum Jahresende erfolgen.

Was ist der Unterschied zwischen PRAP und erhaltener Anzahlung?

Beim PRAP liegt ein zeitlich klar bestimmter Leistungszeitraum vor (z. B. Mietmonat, Lizenzjahr), sodass der Ertrag periodengerecht abgegrenzt wird. Eine erhaltene Anzahlung betrifft dagegen eine noch ausstehende Sachleistung ohne definierten Zeitraum und wird als Verbindlichkeit passiviert.

Gibt es eine Mindestgrenze für den PRAP?

Steuerlich ja: Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG kann ein Rechnungsabgrenzungsposten unterbleiben, wenn die jeweilige Einnahme oder Ausgabe 800 Euro netto (GWG-Grenze) nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben. Handelsrechtlich gilt grundsätzlich die Ansatzpflicht nach § 250 Abs. 2 HGB.

Ist die Umsatzsteuer Teil des PRAP?

Nein. Der PRAP wird stets netto gebildet. Die auf die Vorauszahlung entfallende Umsatzsteuer ist bereits bei Vereinnahmung als Umsatzsteuerverbindlichkeit zu buchen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen ausschließlich Steuerberater. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie gegen Aufpreis Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 10/2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener