Partiarisches Darlehen: Gewinnbeteiligung statt Zins — Steuern & Abgrenzung
Wenn eine GmbH Fremdkapital aufnimmt und dem Geldgeber statt eines festen Zinses eine Beteiligung am Gewinn zusagt, betritt sie steuerliches Neuland: Das partiarische Darlehen kombiniert Darlehenstypik mit gewinnabhängiger Vergütung — und erzeugt dadurch erhebliche Abgrenzungsprobleme zur stillen Gesellschaft sowie komplexe steuerliche Folgen auf beiden Seiten.
Kurzantwort
Ein partiarisches Darlehen ist ein Darlehen, bei dem die Vergütung des Darlehensgebers ganz oder teilweise aus einer Beteiligung am Gewinn des Darlehensnehmers besteht. Anders als bei der stillen Gesellschaft erhält der Darlehensgeber keine Mitspracherechte und nimmt nicht an den Verlusten teil. Steuerlich erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG; die GmbH schuldet Kapitalertragsteuer auf die ausgezahlte Gewinnbeteiligung.
Inhaltsverzeichnis
Begriff & Abgrenzung zur stillen Gesellschaft
Das partiarische Darlehen ist gesetzlich nicht eigenständig kodifiziert; es leitet sich aus den allgemeinen Darlehensvorschriften der §§ 488 ff. BGB ab. Das Besondere liegt in der Ausgestaltung des Entgelts: Statt eines festen oder variablen Zinssatzes erhält der Darlehensgeber eine Beteiligung am Gewinn des Darlehensnehmers — etwa einen Prozentsatz des Jahresüberschusses oder des EBIT.
Für die GmbH-Finanzierung ist die Abgrenzung zur stillen Gesellschaft nach §§ 230 ff. HGB zentral, weil beide Institute ähnlich wirken, aber grundlegend unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen:
| Merkmal | Partiarisches Darlehen | Stille Gesellschaft |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | Schuldverhältnis (Darlehen) | Gesellschaftsvertrag (GbR-ähnlich) |
| Verlustbeteiligung | Nein (nur Gewinnbeteiligung) | Ja, sofern nicht ausgeschlossen |
| Kontroll-/Informationsrechte | Keine gesellschaftsrechtlichen | § 233 HGB-Informationsrecht |
| Einlage im Insolvenzfall | Rückforderungsrecht als Gläubiger | Forderung als Insolvenzgläubiger, soweit die Einlage den Verlustanteil übersteigt (§ 236 HGB) |
| Steuerliche Einkünfte Geber | § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG | § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (typisch still) oder § 15 EStG (atypisch still) |
| Gewerbesteuer beim Nehmer | Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG (Entgelt für Schulden) | Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG (typisch still) |
⚠ Abgrenzungsrisiko
Finanzgerichte und der BFH qualifizieren ein als „partiarisches Darlehen“ bezeichnetes Konstrukt in eine stille Gesellschaft um, wenn die Vereinbarungen auf einen gemeinsamen Zweck hindeuten; kommen dem Geldgeber zusätzlich Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko zu, liegt eine atypisch stille Gesellschaft vor — etwa durch umfangreiche Informationsrechte, Weisungsbefugnisse oder eine vertraglich vereinbarte Verlustbeteiligung. Die Vertragsbeschriftung allein ist steuerlich unmaßgeblich.
Entscheidend für die Abgrenzung ist nach der BFH-Rechtsprechung das Gesamtbild der Vereinbarungen, insbesondere ob die Vertragspartner einen gemeinsamen Zweck verfolgen (stille Gesellschaft) oder jeweils nur eigene Interessen (Darlehen). Indizien für eine stille Gesellschaft sind etwa eine Verlustbeteiligung oder weitreichende Kontroll- und Mitwirkungsrechte.
Steuerliche Behandlung: GmbH & Darlehensgeber
Ebene der GmbH (Darlehensnehmer)
Die an den Darlehensgeber gezahlte Gewinnbeteiligung ist bei der GmbH keine verdeckte Gewinnausschüttung, sofern der Darlehensgeber kein Gesellschafter ist oder — bei Gesellschafterdarlehensverhältnissen — die Vergütung dem Fremdvergleich standhält. Sie mindert als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn der GmbH (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 4 EStG).
Handelt es sich um ein Gesellschafterdarlehen, gelten zusätzlich die Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung und zur Angemessenheit (Fremdvergleich). Für den Abschluss eines solchen Vertrags mit dem Gesellschafter empfehlen sich die Formerfordernisse und Inhalte, die wir im Artikel zum Gesellschafterdarlehensvertrag ausführlich darstellen.
Gewerbesteuer: Die Gewinnbeteiligung ist bei der GmbH als Entgelt für Schulden in die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG einzubeziehen (R 8.1 Abs. 1 GewStR); Gewinnanteile typisch stiller Gesellschafter fallen unter Buchst. c. Von der Summe der Finanzierungsanteile werden 25 % dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, soweit sie den Freibetrag von 200.000 EUR übersteigt. Gegenüber einem klassischen Zinsdarlehen ergibt sich insoweit kein Unterschied: Auch feste Zinsen fallen unter Buchst. a.
Ebene des Darlehensgebers (natürliche Person)
Ist der Darlehensgeber eine natürliche Person, erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter oder als partiarischer Darlehensgeber. Der Abgeltungsteuersatz von 25 % zzgl. SolZ gilt, sofern keine Ausnahme nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG vorliegt (z. B. Darlehensgeber ist zu mindestens 10 % an der GmbH beteiligt oder ihr nahestehend) und keine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG greift.
Ausnahme Werbungskostenabzug: Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG gilt. Tatsächliche Kosten (z. B. Rechtsberatung für den Darlehensvertrag) sind nur mit dem Sparer-Pauschbetrag (1.000 EUR bei Einzelveranlagung, 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung ab VZ 2023) abziehbar.
Ist der Darlehensgeber eine Kapitalgesellschaft, gilt die Steuerbefreiung nicht — da es sich nicht um Bezüge aus einer Beteiligung im Sinne des § 8b KStG handelt. Die Einnahmen sind in voller Höhe körperschaftsteuerpflichtig. Dies unterscheidet das partiarische Darlehen grundlegend von einer echten Eigenkapitalbeteiligung.
Kapitalertragsteuer & Abzugsverpflichtung der GmbH
Die GmbH als Schuldnerin der Gewinnbeteiligung ist gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zum Kapitalertragsteuereinbehalt verpflichtet. Der KapESt-Satz beträgt 25 %, hinzu kommen 5,5 % SolZ auf die KapESt sowie ggf. Kirchensteuer.
ℹ Abführungsfrist KapESt
Die einbehaltene KapESt ist nach § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG bis zum 10. des Folgemonats nach der Auszahlung an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Anmeldung erfolgt auf elektronischem Weg.
Besonderheit: Ist der Darlehensgeber eine inländische Kapitalgesellschaft, kann er die KapESt grundsätzlich auf seine Körperschaftsteuerschuld anrechnen. Ist er eine natürliche Person und gilt die Abgeltungsteuer, ist die KapESt damit abgegolten — eine Veranlagung ist nur bei Günstigerprüfung, Verlustverrechnung oder Kirchensteuerpflicht erforderlich.
Besteht zwischen Darlehensgeber und GmbH kein Gesellschaftsverhältnis, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG (Sparer-Pauschbetrag) grundsätzlich nutzbar, sofern der Gläubiger einen Freistellungsauftrag erteilt hat.
Pflichtinhalte des Vertrags
Ein belastbarer Vertrag über ein partiarisches Darlehen muss folgende Regelungen enthalten, um steuerliche Umdeutungsrisiken zu minimieren:
- Bezeichnung als Darlehensvertrag (Rückzahlungspflicht des Nennbetrags)
- Keine Verlustbeteiligung des Geldgebers
- Ausschluss gesellschaftsrechtlicher Mitwirkungsrechte (keine Geschäftsführungsbefugnisse, kein Stimmrecht)
- Klare Definition der Bemessungsgrundlage für die Gewinnbeteiligung (Jahresüberschuss nach HGB? EBIT? Ausschüttungsfähiger Gewinn?)
- Regelung zum Informationsrecht: nur schuldrechtlich (Jahresabschluss einsehen), nicht nach § 233 HGB
- Laufzeit, Kündigung, Rückzahlung
- KapESt-Regelung: Brutto- oder Nettoabrede?
- Rang im Insolvenzfall (bei Gesellschafterdarlehen gilt grundsätzlich der gesetzliche Nachrang nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO)
⚠ Gesellschafterstellung des Darlehensgebers
Ist der Darlehensgeber zugleich Gesellschafter der GmbH, gelten zusätzlich die Regeln zur verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) sowie die Nachrangvorschriften nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Die Gewinnbeteiligung muss dem Fremdvergleich standhalten; eine überhöhte Gewinnbeteiligung wird als vGA behandelt.
Praxisbeispiel: Gewinnbeteiligung in der GmbH
Sachverhalt: Die Alpha-GmbH nimmt von einem fremden Dritten (natürliche Person, kein Gesellschafter) ein partiarisches Darlehen über 500.000 EUR auf. Vereinbart ist eine Laufzeit von 5 Jahren, kein fester Zins, stattdessen 15 % des handelsrechtlichen Jahresüberschusses vor Gewinnbeteiligung. Im Jahr 01 beträgt der Jahresüberschuss (vor Abzug der Gewinnbeteiligung) 400.000 EUR.
Jahresüberschuss vor Beteiligung: 400.000 EUR
Gewinnbeteiligung 15 %: 60.000 EUR
KapESt 25 %: 15.000 EUR
SolZ 5,5 % auf KapESt: 825 EUR
Auszahlung netto: 44.175 EUR
Betriebsausgabe: 60.000 EUR (mindert KSt-Bemessungsgrundlage)
GewSt: 60.000 EUR gehen in die Summe nach § 8 Nr. 1 GewStG ein
(25 % hinzugerechnet nur soweit Gesamtbetrag > 200.000 EUR Freibetrag)
KapESt-Abführung: 15.825 EUR bis 10. des Folgemonats
Der Darlehensgeber versteuert 60.000 EUR Kapitalertrag. Die einbehaltene KapESt von 15.825 EUR wird auf seine Einkommensteuer angerechnet oder — bei Abgeltungswirkung — ist seine Steuerpflicht damit erfüllt.
Bilanzierung & Buchung
Das partiarische Darlehen ist handelsrechtlich als Verbindlichkeit zu passivieren (§ 266 Abs. 3 HGB, Passivseite: „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ bzw. „sonstige Verbindlichkeiten“), da es trotz gewinnabhängiger Vergütung schuldrechtlich Darlehenscharakter hat. Es ist kein Eigenkapital.
Die jährliche Gewinnbeteiligung wird als Aufwand erfasst:
an Verbindlichkeiten aus Gewinnbeteiligung 44.175 EUR
an Verbindlichkeiten KapESt 15.000 EUR
an Verbindlichkeiten SolZ 825 EUR
Bei Auszahlung und Abführung:
Verbindlichkeiten KapESt 15.000 EUR
Verbindlichkeiten SolZ 825 EUR
an Bank 60.000 EUR
Anhangangabe: Nach § 285 Nr. 1 Buchst. a HGB ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren anzugeben; zudem empfiehlt sich eine Erläuterung der gewinnabhängigen Vergütungsstruktur, da sie für das Verständnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich ist.
Risiken & Gestaltungshinweise
Umqualifizierung durch das Finanzamt
Das zentrale Risiko liegt in der steuerlichen Umqualifizierung zum atypisch stillen Gesellschafter, wenn dem Darlehensgeber de facto Mitunternehmerstellung zukommt. Dann würden seine Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG als gewerbliche Einkünfte behandelt — mit erheblichen Folgen: Gewerbesteuerpflicht der Mitunternehmerschaft, kein Abgeltungsteuersatz, Sonderbetriebsvermögensregeln.
Nachrangrisiko bei Gesellschafterdarlehen
Ist der Darlehensgeber Gesellschafter der GmbH, unterliegt der Darlehensrückzahlungsanspruch in der Insolvenz grundsätzlich (vorbehaltlich des Kleinbeteiligtenprivilegs nach § 39 Abs. 5 InsO) dem Nachrang nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Eine Nachrangabrede im Vertrag ist dann lediglich deklaratorisch, aber dennoch empfehlenswert zur Klarstellung.
Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung
Bei Gesellschafter-Geldgebern muss die Gewinnbeteiligung einem Fremdvergleich standhalten. Als Orientierung gilt: Würde ein fremder Dritter unter gleichen Umständen dieselbe Quote akzeptieren? Dokumentieren Sie Vergleichsangebote oder Gutachten. Eine überhöhte Quote führt zur Umqualifizierung des übersteigenden Teils als vGA — mit sofortiger KSt-Pflicht ohne Betriebsausgabenabzug.
Kombination mit Zinselementen
Möglich ist auch ein Mischmodell: ein Mindestfestzins (z. B. 3 %) plus variable Gewinnbeteiligung. Der Festzins ist dann regulärer Zinsaufwand, die Gewinnbeteiligung unterliegt gesondert der KapESt nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Beide Komponenten sollten im Vertrag klar getrennt geregelt werden.
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Fazit
Das partiarische Darlehen ist ein flexibles Finanzierungsinstrument für die GmbH, das Fremdkapitalcharakter mit gewinnabhängiger Rendite verbindet. Die steuerliche Behandlung — Betriebsausgabenabzug bei der GmbH, KapESt-Einbehalt, Kapitaleinkunftsbesteuerung beim Geldgeber — ist im Grundsatz klar, birgt jedoch erhebliche Gestaltungsrisiken: Vor allem die Abgrenzung zur stillen Gesellschaft und bei Gesellschafterkonstellationen die vGA-Problematik erfordern sorgfältige Vertragsgestaltung und Dokumentation. Ein rechtssicherer Vertrag schließt Verlustbeteiligung und gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte ausdrücklich aus und definiert die Gewinnbemessungsgrundlage präzise. Mit professioneller Begleitung durch einen Steuerberater lässt sich das partiarische Darlehen als interessante Alternative zu klassischen Bankdarlehen oder Eigenkapitalbeteiligungen sinnvoll einsetzen.
25 %
KapESt-Satz auf Gewinnbeteiligung
200.000 EUR
GewSt-Hinzurechnungsfreibetrag (§ 8 Nr. 1 GewStG)
Häufig gestellte Fragen
Was unterscheidet das partiarische Darlehen von der stillen Gesellschaft?
Beim partiarischen Darlehen nimmt der Geldgeber nicht an Verlusten teil und hat keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte. Beides ist bei der stillen Gesellschaft möglich. Liegen Verlustbeteiligung oder echte Mitspracherechte vor, qualifiziert das Finanzamt das Konstrukt steuerlich als stille Gesellschaft um.
Muss die GmbH auf die Gewinnbeteiligung Kapitalertragsteuer einbehalten?
Ja. Die GmbH ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG verpflichtet, 25 % KapESt zzgl. 5,5 % SolZ einzubehalten und bis zum 10. des Folgemonats nach der Auszahlung ans Finanzamt abzuführen.
Ist die Gewinnbeteiligung bei der GmbH steuerlich abzugsfähig?
Ja, als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG) mindert sie den körperschaftsteuerlichen Gewinn. Für die Gewerbesteuer ist die Vergütung als Entgelt für Schulden in die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG einzubeziehen: 25 % der Summe der Finanzierungsanteile werden hinzugerechnet, soweit diese den Freibetrag von 200.000 EUR übersteigt.
Was passiert, wenn der Darlehensgeber zugleich Gesellschafter der GmbH ist?
Dann müssen Fremdvergleichsgrundsätze eingehalten werden. Eine unangemessen hohe Gewinnbeteiligung wird als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt und ist bei der GmbH nicht abzugsfähig. Zudem unterliegt der Rückzahlungsanspruch in der Insolvenz grundsätzlich dem gesetzlichen Nachrang nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO (Ausnahme: Kleinbeteiligung nach § 39 Abs. 5 InsO).
Wie wird das partiarische Darlehen in der Bilanz der GmbH ausgewiesen?
Es wird als Verbindlichkeit auf der Passivseite ausgewiesen (§ 266 Abs. 3 HGB), nicht als Eigenkapital. Die jährliche Gewinnbeteiligung wird als Zinsaufwand bzw. sonstiger Finanzaufwand erfasst und mindert den Jahresüberschuss.
Über Autor und Berufsprofil
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Kunden, koordiniert auf Wunsch die Zusammenarbeit mit kooperierenden Steuerberatern.
Berufsprofil
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.
Berufsangaben im persönlichen Profil
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Schwerpunkt fachliche Abschlussfragen. Informationen zum Tätigkeitsgebiet; keine individuelle Beratung durch diesen Beitrag.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: August 2026.










Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
