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OnlineBilanz›Blog›Mitarbeiterverpflegung: Getränke, Kantine und Arbeitsessen steuerlich richtig behandeln

Mitarbeiterverpflegung: Getränke, Kantine und Arbeitsessen steuerlich richtig behandeln

Veröffentlicht: 21.10.2026Aktualisiert: 21.10.2026Lesezeit: ca. 11 Minuten

Kaffee in der Teeküche, das Mittagessen in der Kantine, die Pizza beim Projektabschluss und das Hotelfrühstück auf Dienstreise: Steuerlich folgt jeder dieser Fälle eigenen Regeln. Dieser Beitrag ordnet die typischen Verpflegungsfälle in der GmbH ein. Er erklärt, wann Arbeitslohn vorliegt, wann Sachbezugswerte oder Pauschalierung greifen und was für Umsatzsteuer und Betriebsausgabenabzug gilt.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Kunden, betreut den Ablauf auf der Plattform.

Kurzantwort

Bei der Mitarbeiterverpflegung kommt es auf den Anlass an. Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb sind steuerfreie Aufmerksamkeiten. Speisen bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz bleiben bis 60 Euro je Person ebenfalls lohnsteuerfrei. Kantinenmahlzeiten werden mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt, 2026 sind das 4,57 Euro für ein Mittagessen. Die Differenz zum Eigenanteil des Mitarbeiters kann mit 25 % pauschal versteuert werden. Für Speisen und Getränke bei Betriebsveranstaltungen gilt der Freibetrag von 110 Euro je Arbeitnehmer und Veranstaltung. Stellt der Arbeitgeber auf Dienstreisen Mahlzeiten bis 60 Euro, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen. Für die GmbH sind die Aufwendungen in allen Fällen grundsätzlich voll abziehbare Betriebsausgaben.

Mitarbeiterverpflegung im Überblick

Steuerlich ist die Mitarbeiterverpflegung kein einheitlicher Tatbestand. Grundsätzlich gehört jeder Vorteil, den ein Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis erhält, zum Arbeitslohn. Das gilt auch für Sachbezüge wie Speisen und Getränke (§ 8 EStG, § 19 EStG). Von diesem Grundsatz gibt es mehrere Ausnahmen und Sonderbewertungen. Welche davon greift, hängt vom Anlass und vom Ort der Verpflegung ab.

Für die Praxis haben sich fünf Fallgruppen herausgebildet:

Fallgruppe Lohnsteuerliche Behandlung Rechtsgrundlage
Getränke, Obst, Snacks im Betrieb Aufmerksamkeit, kein Arbeitslohn R 19.6 Abs. 2 LStR
Speisen bei außergewöhnlichem Arbeitseinsatz Kein Arbeitslohn bis 60 Euro je Person R 19.6 Abs. 2 LStR
Kantine, vertraglich gebundene Gaststätte Sachbezugswert, Pauschalierung mit 25 % möglich § 8 Abs. 2 EStG, § 40 Abs. 2 EStG
Betriebsveranstaltung Freibetrag 110 Euro, darüber Pauschalierung mit 25 % möglich § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG
Mahlzeiten auf Dienstreise Kürzung der Verpflegungspauschale oder Sachbezugswert § 8 Abs. 2 EStG, § 9 Abs. 4a EStG

Der laufende Essenszuschuss, etwa über Essensmarken oder digitale Essensgutscheine, ist eine eigene Gestaltung. Er wird hier nur am Rande behandelt. Eine ausführliche Darstellung enthält der Beitrag Essenszuschuss vom Arbeitgeber: Sachbezugswerte und Pauschalversteuerung.

Getränke, Obst und Snacks als Aufmerksamkeit

Manche Leistungen erbringt der Arbeitgeber vor allem im eigenen betrieblichen Interesse. Sie gelten als Aufmerksamkeiten und sind kein Arbeitslohn. Nach R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR gehören dazu Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt. Typische Beispiele sind Kaffee, Tee, Wasser, Säfte, Obst und Kekse oder ähnliches Kleingebäck.

Für diese Form der Verpflegung gibt es keine betragsmäßige Obergrenze. Zwei Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein. Die Mitarbeiter müssen die Getränke und Genussmittel im Betrieb verzehren. Und es darf sich nicht um Mahlzeiten handeln. Sobald ein belegtes Brötchen mit einem Heißgetränk regelmäßig ein Frühstück ersetzt, liegt nach der Rechtsprechung des BFH eine Mahlzeit vor. Sie ist mit dem Sachbezugswert als Arbeitslohn zu erfassen. Ein unbelegtes Brötchen mit Kaffee hat der BFH dagegen noch nicht als Frühstück gewertet.

Abgrenzung zur Aufmerksamkeit aus persönlichem Anlass

Eine andere Fallgruppe sind Sachzuwendungen aus einem besonderen persönlichen Anlass des Arbeitnehmers, etwa Geburtstag oder Hochzeit. Sie bleiben bis 60 Euro einschließlich Umsatzsteuer steuerfrei (R 19.6 Abs. 1 LStR). Eine Geburtstagstorte für die Abteilung kann darunter fallen, der tägliche Kaffee nicht.

Getränke, die der Arbeitnehmer mit nach Hause nehmen darf, etwa ein Kasten Wasser für den privaten Gebrauch, sind keine Aufmerksamkeit im Sinne dieser Regel. Hier ist die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG zu prüfen.

Arbeitsessen aus außergewöhnlichem Anlass

Lohnsteuerlich begünstigt ist auch die Verpflegung bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz. Nach R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR gehören Speisen nicht zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber sie anlässlich und während eines solchen Einsatzes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Der Wert darf 60 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Gemeint ist der tatsächliche Preis einschließlich Umsatzsteuer.

Ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz kann zum Beispiel vorliegen bei:

✓Überstunden zur Inventur, zum Monatsabschluss oder wegen eines eiligen Auftrags
✓Ganztägigen Workshops oder Strategiesitzungen, die außerhalb des Arbeitsalltags liegen
✓Störungsbeseitigung, etwa nach einem IT-Ausfall oder Wasserschaden

Die Speisen müssen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einem reibungslosen Arbeitsablauf gereicht werden. Regelmäßige Arbeitsessen, zum Beispiel ein wöchentliches Teammeeting mit Catering, erfüllen diese Voraussetzung in der Regel nicht. Auch ein reines Belohnungsessen nach Projektabschluss fällt nicht darunter. In diesen Fällen liegt Arbeitslohn vor. Er ist mit dem tatsächlichen Wert anzusetzen, sofern keine Betriebsveranstaltung vorliegt.

Ein Sonderfall ist die Bewirtung von Geschäftsfreunden. Nimmt ein Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung teil, etwa an einem Essen mit einem Kunden, entsteht für ihn kein Arbeitslohn (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR).

Kantine und Sachbezugswerte

Für arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb gilt eine Sonderbewertung. Das betrifft die betriebseigene oder von einem Caterer betriebene Kantine. Es gilt auch für eine Gaststätte, die der Arbeitgeber vertraglich eingebunden hat. Diese Mahlzeiten werden nicht mit dem tatsächlichen Wert angesetzt, sondern mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG, R 8.1 Abs. 7 LStR). Die 50-Euro-Freigrenze ist auf solche Mahlzeiten nicht anwendbar.

Mahlzeit Sachbezugswert 2026 je Mahlzeit
Frühstück 2,37 Euro
Mittagessen 4,57 Euro
Abendessen 4,57 Euro

Die Sachbezugswerte werden jährlich angepasst. Für 2025 betrugen sie 2,30 Euro (Frühstück) und 4,40 Euro (Mittag- oder Abendessen); das Praxisbeispiel unten bezieht sich auf 2025.

Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Sachbezugswert abzüglich des Eigenanteils, den der Mitarbeiter zahlt. Zahlt er mindestens den Sachbezugswert, entsteht kein steuerpflichtiger Vorteil. Das gilt auch dann, wenn die Mahlzeit den Arbeitgeber tatsächlich mehr kostet. Liegt der Eigenanteil darunter, kann der Arbeitgeber die Differenz nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuern. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls pauschale Kirchensteuer. Der pauschal versteuerte Betrag ist sozialversicherungsfrei.

Sonderfall: Kantine mit überwiegendem Fremdverkauf

Betreibt der Arbeitgeber die Kantine selbst und gibt die Speisen überwiegend an fremde Dritte ab, etwa als öffentliches Restaurant, gilt eine andere Bewertung. Statt des Sachbezugswerts kommt dann die Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG mit dem Rabattfreibetrag in Betracht. Diese Konstellation ist im Einzelfall zu prüfen.

Zahlt der Arbeitgeber keine Mahlzeiten in einer Kantine, sondern einen Zuschuss über Essensmarken oder digitale Belege, gelten zusätzliche Voraussetzungen. Dazu gehören die Begrenzung des Zuschusses und ein Mahlzeitennachweis. Details erläutert der Beitrag zum Essenszuschuss.

Bewirtung bei Betriebsveranstaltungen

Bei Weihnachtsfeier, Sommerfest oder Betriebsausflug macht die Bewirtung der Mitarbeiter meist den größten Kostenanteil aus. Speisen und Getränke gehören zu den Zuwendungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. Je teilnehmendem Arbeitnehmer und Veranstaltung bleibt ein Freibetrag von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer steuerfrei. Begünstigt sind höchstens zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr. Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen.

In die Berechnung fließen alle Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer ein. Dazu zählen Speisen, Getränke, Raummiete, Musik und Dekoration. Die Gesamtkosten werden gleichmäßig auf alle anwesenden Teilnehmer verteilt. Die Kosten einer Begleitperson werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.

Übersteigt die Zuwendung den Freibetrag, ist nur der übersteigende Betrag Arbeitslohn. Er kann nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert werden und ist dann sozialversicherungsfrei.

Gemischte Veranstaltungen

Lädt die GmbH zu einer Feier auch Kunden oder Geschäftspartner ein, ist aufzuteilen. Auf Geschäftsfreunde entfallende Bewirtungskosten unterliegen der Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass. Der Anteil der Arbeitnehmer bleibt nach den Regeln für Betriebsveranstaltungen zu beurteilen.

Mahlzeiten auf Dienstreisen

Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit kann der Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 16 EStG). Die Höhe richtet sich nach den Pauschalen des § 9 Abs. 4a EStG:

Abwesenheit im Inland Verpflegungspauschale
mehr als 8 Stunden (ohne Übernachtung) 14 Euro
An- und Abreisetag bei mehrtägiger Reise je 14 Euro
volle 24 Stunden 28 Euro

Stellt der Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung ein Dritter eine übliche Mahlzeit im Wert von bis zu 60 Euro zur Verfügung, gilt Folgendes. Hat der Arbeitnehmer für diesen Tag Anspruch auf eine Verpflegungspauschale, wird die Mahlzeit nicht als Arbeitslohn versteuert. Stattdessen wird die Pauschale gekürzt. Typisch ist das im Hotel gebuchte und auf die Firma abgerechnete Frühstück. Die Kürzung beträgt 20 % der vollen Tagespauschale für ein Frühstück, also 5,60 Euro. Für ein Mittag- oder Abendessen beträgt sie jeweils 40 %, also 11,20 Euro. Zahlt der Arbeitnehmer ein Entgelt für die Mahlzeit, mindert dieses den Kürzungsbetrag.

Besteht kein Anspruch auf eine Pauschale, etwa bei einer Abwesenheit von höchstens acht Stunden, gilt die Regel für Kantinenmahlzeiten. Die Mahlzeit ist dann mit dem Sachbezugswert als Arbeitslohn zu erfassen. Eine Pauschalierung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG ist möglich. Mahlzeiten über 60 Euro gelten nicht mehr als übliche Mahlzeit. Sie sind mit ihrem tatsächlichen Wert Arbeitslohn, sofern keine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass vorliegt. Mahlzeiten, die mit dem Sachbezugswert erfasst oder durch Kürzung der Pauschale berücksichtigt werden, sind auf der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben „M“ zu kennzeichnen.

Umsatzsteuer und Betriebsausgabenabzug

Ertragsteuerlich sind Aufwendungen für die Verpflegung der Mitarbeiter bei der GmbH grundsätzlich voll abziehbare Betriebsausgaben. Die Abzugsbeschränkung auf 70 % nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG betrifft nur Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass. Eine reine Bewirtung von Arbeitnehmern fällt nicht darunter (R 4.10 Abs. 7 EStR). Nehmen Arbeitnehmer an einer geschäftlichen Bewirtung von Kunden teil, unterliegt allerdings auch ihr Anteil der 70-%-Grenze.

Umsatzsteuerlich unterscheiden sich die Fallgruppen:

✓Aufmerksamkeiten: Vorsteuerabzug aus dem Einkauf nach § 15 UStG; keine unentgeltliche Wertabgabe, da Aufmerksamkeiten in § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG ausgenommen sind
✓Kantinenmahlzeiten: Die verbilligte oder unentgeltliche Abgabe ist umsatzsteuerbar; als Bemessungsgrundlage lässt die Finanzverwaltung den Sachbezugswert zu (Abschn. 1.8 Abs. 9 UStAE), der als Bruttowert zu behandeln ist
✓Betriebsveranstaltungen: Vorsteuerabzug nach Verwaltungsauffassung nur, solange die Zuwendungen je Arbeitnehmer 110 Euro nicht übersteigen; umsatzsteuerlich wirken die 110 Euro als Freigrenze, darüber entfällt der Vorsteuerabzug insgesamt (Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 UStAE)
✓Dienstreisen: Vorsteuerabzug aus vom Arbeitgeber veranlassten Mahlzeiten bei ordnungsgemäßer Rechnung auf das Unternehmen; aus Verpflegungspauschalen ist kein Vorsteuerabzug möglich

Gesellschafter-Geschäftsführer

Lohnsteuerlich sind Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitnehmer. Die dargestellten Regeln gelten daher grundsätzlich auch für sie. Kommen Verpflegungsleistungen ausschließlich oder unüblich stark dem beherrschenden Gesellschafter zugute, ist zusätzlich das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung zu prüfen.

Praxisbeispiel: Verpflegung in einer GmbH

Die Muster GmbH beschäftigt 20 Mitarbeiter. Im Jahr 2025 fallen folgende Verpflegungssachverhalte an.

1. Teeküche: Monatlich werden Kaffee, Wasser und Obst für 150 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer eingekauft. Das ist eine Aufmerksamkeit ohne Lohnsteuer. Die Vorsteuer ist abziehbar. Die 150 Euro sind voll abziehbarer Aufwand.

2. Kantine: Ein Caterer liefert das Mittagessen. Die Mitarbeiter zahlen 2,50 Euro je Essen. Je Mahlzeit ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 4,40 Euro − 2,50 Euro = 1,90 Euro. Eine Mitarbeiterin isst im Monat an 15 Tagen in der Kantine. Ihr Vorteil beträgt damit 28,50 Euro. Die GmbH versteuert ihn pauschal mit 25 % Lohnsteuer, das sind 7,13 Euro. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag (0,39 Euro) und gegebenenfalls pauschale Kirchensteuer. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an. Würde der Eigenanteil auf 4,40 Euro angehoben, entfiele der steuerpflichtige Vorteil vollständig.

3. Inventur: Bei der Stichtagsinventur am Abend lässt die GmbH Pizza für 18 Euro je Person liefern. Das ist ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz und der Wert liegt unter 60 Euro. Es entsteht kein Arbeitslohn.

4. Sommerfest: Die Gesamtkosten betragen 2.500 Euro brutto. Teilnehmer sind 20 Mitarbeiter, von denen fünf eine Begleitperson mitbringen. Auf jeden der 25 Teilnehmer entfallen 100 Euro. Mitarbeiter ohne Begleitung bleiben mit 100 Euro unter dem Freibetrag. Mitarbeitern mit Begleitung werden 200 Euro zugerechnet, davon übersteigen 90 Euro den Freibetrag. Die GmbH versteuert 5 × 90 Euro = 450 Euro pauschal mit 25 %, also 112,50 Euro Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

5. Dienstreise: Eine Vertriebsmitarbeiterin reist zwei Tage mit einer Übernachtung zu einer Messe. Das Hotelfrühstück wird auf die GmbH abgerechnet. Am Anreisetag stehen ihr 14 Euro zu. Am Abreisetag sind es 14 Euro abzüglich 5,60 Euro für das Frühstück, also 8,40 Euro. Die GmbH kann insgesamt 22,40 Euro steuerfrei erstatten.

Vorgang Soll Haben Betrag
Einkauf Teeküche Freiwillige soziale Aufwendungen (lohnsteuerfrei) / Vorsteuer Bank 150,00 / 28,50 Euro
Pauschale Lohnsteuer Kantine Pauschale Steuern auf Sachbezüge (Personalaufwand) Verbindlichkeiten Lohnsteuer 7,13 Euro
Erstattung Verpflegungsmehraufwand Reisekosten Arbeitnehmer, Verpflegungsmehraufwand Bank 22,40 Euro

Die Kontenbezeichnungen sind sinngemäß angegeben. Die konkreten Kontennummern richten sich nach dem verwendeten Kontenrahmen.

Dokumentation und Lohnabrechnung

Die steuerliche Einordnung hängt fast immer am Anlass. Deshalb sollte die GmbH die Sachverhalte nachvollziehbar dokumentieren:

✓Arbeitsessen: Anlass, Datum, Teilnehmer und Kosten je Person festhalten, damit der außergewöhnliche Arbeitseinsatz und die 60-Euro-Grenze belegbar sind
✓Betriebsveranstaltungen: Teilnehmerliste mit Begleitpersonen sowie Gesamtkostenaufstellung aufbewahren
✓Kantine: Anzahl der Mahlzeiten je Mitarbeiter und Eigenanteile erfassen und monatlich in die Lohnabrechnung übernehmen
✓Dienstreisen: Reisezeiten und vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten in der Reisekostenabrechnung angeben, damit die Kürzung korrekt erfolgt

Geldwerte Vorteile, pauschale Lohnsteuer und die Kennzeichnung „M“ laufen über die Lohnabrechnung. Wie Sachbezüge dort systematisch erfasst und angemeldet werden, erläutert die Übersicht zur Lohnbuchhaltung. Im Jahresabschluss erscheinen die Aufwendungen je nach Kontierung unter den Personalaufwendungen oder den sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Die pauschalen Lohnsteuern sind zum Stichtag gegebenenfalls als Verbindlichkeit auszuweisen.

Fazit

Die Mitarbeiterverpflegung folgt keiner einheitlichen Regel. Getränke und Genussmittel im Betrieb bleiben als Aufmerksamkeit ohne Betragsgrenze steuerfrei. Speisen beim außergewöhnlichen Arbeitseinsatz sind bis 60 Euro je Person lohnsteuerfrei. Kantinenmahlzeiten werden mit dem Sachbezugswert bewertet, und ein ausreichender Eigenanteil kann den Vorteil vollständig vermeiden. Bei Betriebsveranstaltungen entscheidet der Freibetrag von 110 Euro, auf Dienstreisen die korrekte Kürzung der Verpflegungspauschalen. Für die GmbH ist der Aufwand in der Regel voll abziehbar. Beim Vorsteuerabzug und bei gemischten Bewirtungen mit Geschäftsfreunden lohnt dagegen eine genaue Abgrenzung. Wer Anlass, Teilnehmer und Kosten sauber dokumentiert, schafft die Grundlage für eine zutreffende Behandlung in Lohnabrechnung und Jahresabschluss.

Wer sehen möchte, wie solche Aufwendungen im Jahresabschlussentwurf abgebildet werden, kann die Demo nutzen. Was der Jahresabschluss mit OnlineBilanz kostet, zeigt der Kostenrechner.

Häufig gestellte Fragen

Ist Mitarbeiterverpflegung mit Getränken und Obst steuerfrei?

Ja. Getränke und Genussmittel wie Kaffee, Wasser, Obst oder Kekse, die der Arbeitgeber zum Verzehr im Betrieb bereitstellt, sind nach R 19.6 Abs. 2 LStR Aufmerksamkeiten und kein Arbeitslohn. Eine Betragsgrenze gibt es dafür nicht. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um Mahlzeiten handelt.

Wann ist die Bewirtung von Mitarbeitern bei einem Arbeitsessen lohnsteuerfrei?

Wenn der Arbeitgeber Speisen anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes stellt, etwa bei Überstunden zur Inventur, und der Wert 60 Euro je Person einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt. Regelmäßige Arbeitsessen oder Belohnungsessen sind dagegen Arbeitslohn.

Wie werden Kantinenmahlzeiten bewertet?

Mit dem amtlichen Sachbezugswert, 2026 sind das 4,57 Euro für ein Mittag- oder Abendessen und 2,37 Euro für ein Frühstück. Zahlt der Mitarbeiter mindestens diesen Betrag, entsteht kein geldwerter Vorteil. Eine Differenz kann der Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuern.

Gilt der 110-Euro-Freibetrag auch für Essen und Getränke auf der Weihnachtsfeier?

Ja. Speisen und Getränke gehören zu den Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung. Zusammen mit allen übrigen Kosten einschließlich Umsatzsteuer sind sie bis 110 Euro je Arbeitnehmer und Veranstaltung steuerfrei, für höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr. Begleitpersonen werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.

Muss die Verpflegungspauschale gekürzt werden, wenn das Hotelfrühstück auf die Firma läuft?

Ja. Stellt der Arbeitgeber auf einer Dienstreise eine übliche Mahlzeit bis 60 Euro und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungspauschale, wird diese gekürzt: um 5,60 Euro für ein Frühstück und um je 11,20 Euro für ein Mittag- oder Abendessen.

Sind Aufwendungen für Mitarbeiterbewirtung bei der GmbH voll abziehbar?

Grundsätzlich ja. Die Begrenzung auf 70 % gilt nur für Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass. Reine Mitarbeiterbewirtung ist voll abziehbar. Nehmen Arbeitnehmer an einer Bewirtung von Geschäftsfreunden teil, fällt auch ihr Anteil unter die 70-%-Grenze.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 10/2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener