Mitarbeitergeschenke steuerfrei: Die 60-Euro-Aufmerksamkeit nach R 19.6 LStR
Ein Blumenstrauß zum Geburtstag, ein kleines Präsent zur Hochzeit – solche Gesten sind in vielen Unternehmen Alltag. Steuerlich sind sie unter bestimmten Voraussetzungen sogar komplett begünstigt.
Kurzantwort
Sachgeschenke an Mitarbeiter zu einem persönlichen Anlass – etwa Geburtstag oder Hochzeit – bleiben nach R 19.6 Abs. 1 LStR bis zu einem Bruttowert von 60 Euro je Anlass steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Grenze gilt pro Anlass, nicht pro Jahr. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Sachzuwendung handelt – Geldgeschenke sind unabhängig von der Höhe immer in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Inhaltsverzeichnis
Was sind Aufmerksamkeiten?
Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers an Mitarbeiter anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses. Nach R 19.6 Abs. 1 LStR gehören sie nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und bleiben damit steuer- und sozialversicherungsfrei, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Voraussetzungen im Überblick
Was zählt als persönlicher Anlass?
Individuelles Ereignis, kein allgemeiner Feiertag
Als persönlicher Anlass gelten typischerweise der Geburtstag, die Hochzeit, ein Dienstjubiläum oder die Geburt eines Kindes. Allgemeine Feiertage wie Weihnachten oder Ostern zählen dagegen nicht als persönlicher Anlass, da sie nicht an ein individuelles Ereignis des Mitarbeiters geknüpft sind. Die 60-Euro-Grenze gilt dabei je Anlass und unabhängig voneinander – mehrere unterschiedliche persönliche Anlässe desselben Mitarbeiters im selben Jahr können daher jeweils eigenständig genutzt werden.
Sachzuwendung statt Geld
Bargeld ist immer steuerpflichtig: Die Aufmerksamkeit muss zwingend eine Sachzuwendung sein – ein Geschenkgutschein für ein bestimmtes Geschäft ist dabei unproblematisch, Bargeld dagegen nicht. Übergibt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter zum Geburtstag einen Geldbetrag, handelt es sich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn – unabhängig davon, ob es sich um 10 oder 60 Euro handelt. Überschreitet eine Sachzuwendung die 60-Euro-Grenze, ist sie als Freigrenze zu verstehen: Der gesamte Betrag wird dann steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Dokumentation nicht vergessen
Auch wenn die gesetzlichen Vorgaben keine zwingende Form vorschreiben, empfiehlt es sich, den jeweiligen persönlichen Anlass, den Namen des Mitarbeiters und den Wert der Zuwendung zu dokumentieren – idealerweise direkt auf dem zugehörigen Beleg. Das erleichtert im Zweifel den Nachweis gegenüber dem Finanzamt, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit tatsächlich vorlagen.
Fazit
Die 60-Euro-Aufmerksamkeit nach R 19.6 LStR ist ein einfaches und beliebtes Instrument, um Mitarbeitern zu persönlichen Anlässen eine steuer- und abgabenfreie Wertschätzung zukommen zu lassen. Entscheidend ist, dass es sich um eine Sachzuwendung zu einem tatsächlichen persönlichen Ereignis handelt, die Wertgrenze je Anlass eingehalten wird und der Vorgang nachvollziehbar dokumentiert ist.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel dürfen steuerfreie Mitarbeitergeschenke kosten?
Nach R 19.6 Abs. 1 LStR bleiben Sachgeschenke an Mitarbeiter bis zu einem Bruttowert von 60 Euro je persönlichem Anlass steuer- und sozialversicherungsfrei.
Gilt die 60-Euro-Grenze pro Jahr oder pro Anlass?
Die 60-Euro-Grenze gilt je persönlichem Anlass, nicht pro Kalenderjahr. Mehrere unterschiedliche persönliche Anlässe desselben Mitarbeiters im selben Jahr können daher jeweils eigenständig mit bis zu 60 Euro bedacht werden.
Sind Geldgeschenke an Mitarbeiter ebenfalls steuerfrei?
Nein. Aufmerksamkeiten müssen immer eine Sachzuwendung sein. Geldzuwendungen gehören nach R 19.6 LStR unabhängig von ihrer Höhe stets in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen ausschließlich Steuerberater. Stand: Oktober 2026.







Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier