hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung UnternehmensregisterFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Steuerberater & Team
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon

Frist läuft?
Ihr Festpreis in 60 Sekunden.

Mehr Leistung, weniger zahlen. Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen: Sie laden Ihre Unterlagen ins Portal, wir bereiten alles vor. Auf Wunsch prüft und übermittelt ein Steuerberater.

  • Fester Ansprechpartner: ein Buchhalter, der Ihr Unternehmen kennt
  • Wechsel oder Import: Ihre bisherige Software wird angebunden
  • Weniger Fehlerrisiko: ein Steuerberater prüft bei Einreichung
  • Festpreis: ab 499,95 € netto pro Jahr zzgl. USt.
Fabian KlementJakob RößDr. Jeannine DinnebierUnsere KooperationspartnerFabian Klement · Jakob Röß · Dr. Jeannine DinnebierSteuerberater · Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwältin
  • Fabian KlementSteuerberater · Wirtschaftsprüfer
  • Jakob RößSteuerberater
  • Dr. Jeannine DinnebierRechtsanwältin

Datum

Lesedauer

5–7 Minuten

OnlineBilanz›Blog›Kontokorrentkonto: Definition, Voraussetzungen und Verzinsung nach § 355 HGB

Kontokorrentkonto: Definition, Voraussetzungen und Verzinsung nach § 355 HGB

Veröffentlicht: 08.10.2026Aktualisiert: 08.10.2026Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen zwei Kaufleuten muss nicht jede einzelne Forderung sofort beglichen werden. Das Kontokorrentkonto verrechnet gegenseitige Ansprüche fortlaufend und stellt erst in regelmäßigen Abständen den Saldo fest.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Kunden, koordiniert auf Wunsch die Zusammenarbeit mit kooperierenden Steuerberatern.

Kurzantwort

Ein Kontokorrentkonto ist ein laufendes Verrechnungskonto, auf dem gegenseitige Forderungen und Leistungen zweier Geschäftspartner fortlaufend gebucht und in regelmäßigen Zeitabständen – mangels anderer Vereinbarung einmal jährlich – durch Feststellung eines Saldos ausgeglichen werden. Nach § 355 HGB setzt dies voraus, dass mindestens einer der Beteiligten Kaufmann ist. Eine Besonderheit: Beim Rechnungsabschluss kann der Überschussberechtigte ab diesem Tag Zinsen verlangen, auch wenn darin bereits Zinsen enthalten sind – das sonst geltende Zinseszinsverbot ist hier aufgehoben.

Was ist ein Kontokorrentkonto?

Ein Kontokorrentkonto (laufende Rechnung) ist ein Verrechnungskonto zwischen zwei Geschäftspartnern, über das sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Leistungen aus einer dauerhaften Geschäftsbeziehung gebucht werden. Statt jede einzelne Forderung sofort zu begleichen, werden alle Posten gesammelt und erst zu bestimmten Zeitpunkten miteinander verrechnet. Das bekannteste Beispiel ist das Bankkontokorrent (das klassische Girokonto), bei dem Gutschriften und Belastungen laufend zu einem Tagessaldo verrechnet werden. Rechtlich geregelt ist das Kontokorrent im engeren, handelsrechtlichen Sinn aber in § 355 HGB.

Voraussetzungen nach § 355 HGB

Damit ein Kontokorrent im Sinne des § 355 HGB vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

✓Kaufmannseigenschaft: mindestens einer der beiden Beteiligten muss Kaufmann im Sinne des HGB sein
✓Laufende Geschäftsverbindung: die Parteien stehen in einer dauerhaften, nicht nur einmaligen Geschäftsbeziehung zueinander
✓Kontokorrentabrede: es ist vereinbart, dass beiderseitige Ansprüche in Rechnung gestellt und durch regelmäßige Verrechnung ausgeglichen werden

Vereinbaren auch zwei Nichtkaufleute ein solches Verrechnungsverhältnis, handelt es sich um ein sogenanntes uneigentliches Kontokorrent, auf das die §§ 355 ff. HGB nicht unmittelbar, sondern allenfalls entsprechend dem Parteiwillen angewendet werden.

Saldofeststellung und Kündigung

Der Rechnungsabschluss – also die Feststellung, wer am Ende einen Überschuss beanspruchen kann – erfolgt nach § 355 Abs. 2 HGB grundsätzlich einmal jährlich, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Im Zweifel kann die laufende Rechnung auch während einer laufenden Abrechnungsperiode jederzeit gekündigt werden; dann kann der Überschussberechtigte die sofortige Zahlung verlangen.

Die Besonderheit bei der Verzinsung

Durchbrechung des Zinseszinsverbots

Nach § 355 Abs. 1 HGB kann derjenige, dem beim Rechnungsabschluss ein Überschuss zusteht, ab dem Tag des Abschlusses Zinsen von diesem Überschuss verlangen – auch soweit in der zugrunde liegenden Rechnung bereits Zinsen enthalten waren. Damit erlaubt das Kontokorrent ausnahmsweise eine Verzinsung bereits verzinster Beträge (Zinseszinsen), die außerhalb des Kontokorrents nach § 248 BGB grundsätzlich untersagt ist.

Kontokorrent in der Unternehmenspraxis

Neben dem Bankkontokorrent kommen Kontokorrentvereinbarungen auch zwischen Unternehmen vor, die regelmäßig in beide Richtungen miteinander Geschäfte machen – etwa wenn ein Lieferant gleichzeitig Kunde eines anderen Unternehmens ist. Statt Forderungen und Verbindlichkeiten einzeln zu begleichen, werden sie laufend gegeneinander verrechnet, was Liquiditätsaufwand und Zahlungsverkehr reduziert.

Fazit

Das Kontokorrentkonto ist ein bewährtes Instrument, um bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen zwischen Kaufleuten den Zahlungsverkehr zu vereinfachen und erst in regelmäßigen Abständen abzurechnen. Die in § 355 HGB vorgesehene Durchbrechung des Zinseszinsverbots macht das Kontokorrent dabei zu einem rechtlich eigenständigen Institut, das über eine bloße Verrechnungsvereinbarung hinausgeht.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Kontokorrentkonto?

Ein Kontokorrentkonto ist ein laufendes Verrechnungskonto zwischen zwei Geschäftspartnern, auf dem gegenseitige Forderungen und Leistungen fortlaufend verbucht und in regelmäßigen Abständen durch Feststellung eines Saldos ausgeglichen werden.

Welche Voraussetzungen muss ein Kontokorrent nach § 355 HGB erfüllen?

Mindestens einer der beiden Geschäftspartner muss Kaufmann im Sinne des HGB sein, und beide müssen eine laufende Geschäftsbeziehung mit regelmäßiger Verrechnung und periodischer Saldofeststellung vereinbart haben.

Welche Besonderheit gilt bei der Verzinsung im Kontokorrent?

Nach § 355 Abs. 1 HGB kann derjenige, dem beim Rechnungsabschluss ein Überschuss zusteht, ab dem Tag des Abschlusses Zinsen verlangen, auch soweit in der Rechnung bereits Zinsen enthalten waren. Damit wird im Kontokorrent das allgemeine Zinseszinsverbot des § 248 BGB durchbrochen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Rechtliche Beratung im Einzelfall erteilen die dazu befugten Personen, insbesondere Rechtsanwälte. Stand: Oktober 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz
Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener