Kontokorrentkonto: Definition, Voraussetzungen und Verzinsung nach § 355 HGB
Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen zwei Kaufleuten muss nicht jede einzelne Forderung sofort beglichen werden. Das Kontokorrentkonto verrechnet gegenseitige Ansprüche fortlaufend und stellt erst in regelmäßigen Abständen den Saldo fest.
Kurzantwort
Ein Kontokorrentkonto ist ein laufendes Verrechnungskonto, auf dem gegenseitige Forderungen und Leistungen zweier Geschäftspartner fortlaufend gebucht und in regelmäßigen Zeitabständen – mangels anderer Vereinbarung einmal jährlich – durch Feststellung eines Saldos ausgeglichen werden. Nach § 355 HGB setzt dies voraus, dass mindestens einer der Beteiligten Kaufmann ist. Eine Besonderheit: Beim Rechnungsabschluss kann der Überschussberechtigte ab diesem Tag Zinsen verlangen, auch wenn darin bereits Zinsen enthalten sind – das sonst geltende Zinseszinsverbot ist hier aufgehoben.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Kontokorrentkonto?
Ein Kontokorrentkonto (laufende Rechnung) ist ein Verrechnungskonto zwischen zwei Geschäftspartnern, über das sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Leistungen aus einer dauerhaften Geschäftsbeziehung gebucht werden. Statt jede einzelne Forderung sofort zu begleichen, werden alle Posten gesammelt und erst zu bestimmten Zeitpunkten miteinander verrechnet. Das bekannteste Beispiel ist das Bankkontokorrent (das klassische Girokonto), bei dem Gutschriften und Belastungen laufend zu einem Tagessaldo verrechnet werden. Rechtlich geregelt ist das Kontokorrent im engeren, handelsrechtlichen Sinn aber in § 355 HGB.
Voraussetzungen nach § 355 HGB
Damit ein Kontokorrent im Sinne des § 355 HGB vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Vereinbaren auch zwei Nichtkaufleute ein solches Verrechnungsverhältnis, handelt es sich um ein sogenanntes uneigentliches Kontokorrent, auf das die §§ 355 ff. HGB nicht unmittelbar, sondern allenfalls entsprechend dem Parteiwillen angewendet werden.
Saldofeststellung und Kündigung
Der Rechnungsabschluss – also die Feststellung, wer am Ende einen Überschuss beanspruchen kann – erfolgt nach § 355 Abs. 2 HGB grundsätzlich einmal jährlich, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Im Zweifel kann die laufende Rechnung auch während einer laufenden Abrechnungsperiode jederzeit gekündigt werden; dann kann der Überschussberechtigte die sofortige Zahlung verlangen.
Die Besonderheit bei der Verzinsung
Durchbrechung des Zinseszinsverbots
Nach § 355 Abs. 1 HGB kann derjenige, dem beim Rechnungsabschluss ein Überschuss zusteht, ab dem Tag des Abschlusses Zinsen von diesem Überschuss verlangen – auch soweit in der zugrunde liegenden Rechnung bereits Zinsen enthalten waren. Damit erlaubt das Kontokorrent ausnahmsweise eine Verzinsung bereits verzinster Beträge (Zinseszinsen), die außerhalb des Kontokorrents nach § 248 BGB grundsätzlich untersagt ist.
Kontokorrent in der Unternehmenspraxis
Neben dem Bankkontokorrent kommen Kontokorrentvereinbarungen auch zwischen Unternehmen vor, die regelmäßig in beide Richtungen miteinander Geschäfte machen – etwa wenn ein Lieferant gleichzeitig Kunde eines anderen Unternehmens ist. Statt Forderungen und Verbindlichkeiten einzeln zu begleichen, werden sie laufend gegeneinander verrechnet, was Liquiditätsaufwand und Zahlungsverkehr reduziert.
Fazit
Das Kontokorrentkonto ist ein bewährtes Instrument, um bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen zwischen Kaufleuten den Zahlungsverkehr zu vereinfachen und erst in regelmäßigen Abständen abzurechnen. Die in § 355 HGB vorgesehene Durchbrechung des Zinseszinsverbots macht das Kontokorrent dabei zu einem rechtlich eigenständigen Institut, das über eine bloße Verrechnungsvereinbarung hinausgeht.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Kontokorrentkonto?
Ein Kontokorrentkonto ist ein laufendes Verrechnungskonto zwischen zwei Geschäftspartnern, auf dem gegenseitige Forderungen und Leistungen fortlaufend verbucht und in regelmäßigen Abständen durch Feststellung eines Saldos ausgeglichen werden.
Welche Voraussetzungen muss ein Kontokorrent nach § 355 HGB erfüllen?
Mindestens einer der beiden Geschäftspartner muss Kaufmann im Sinne des HGB sein, und beide müssen eine laufende Geschäftsbeziehung mit regelmäßiger Verrechnung und periodischer Saldofeststellung vereinbart haben.
Welche Besonderheit gilt bei der Verzinsung im Kontokorrent?
Nach § 355 Abs. 1 HGB kann derjenige, dem beim Rechnungsabschluss ein Überschuss zusteht, ab dem Tag des Abschlusses Zinsen verlangen, auch soweit in der Rechnung bereits Zinsen enthalten waren. Damit wird im Kontokorrent das allgemeine Zinseszinsverbot des § 248 BGB durchbrochen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Rechtliche Beratung im Einzelfall erteilen die dazu befugten Personen, insbesondere Rechtsanwälte. Stand: Oktober 2026.










Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
