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OnlineBilanz›Blog›Kleine Kapitalgesellschaft: Grenzwerte, Prüfungspflicht und Bilanzierungserleichterungen

Kleine Kapitalgesellschaft: Grenzwerte, Prüfungspflicht und Bilanzierungserleichterungen

Veröffentlicht: 22.09.2026Aktualisiert: 22.09.2026Fachlich geprüft: 22.09.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ob eine GmbH oder UG als kleine Kapitalgesellschaft einzustufen ist, entscheidet über Prüfungspflicht, Offenlegungsumfang und zahlreiche Bilanzierungswahlrechte. Dieser Artikel erläutert die maßgeblichen Größenkriterien nach HGB, zeigt die konkreten Erleichterungen der Stufe „klein“ und grenzt sie präzise von der Kleinstkapitalgesellschaft und der mittelgroßen Kapitalgesellschaft ab.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 HGB erfüllt mindestens zwei der drei Schwellenwerte: Bilanzsumme bis 7,5 Mio. EUR, Umsatzerlöse bis 15 Mio. EUR, durchschnittlich bis 50 Arbeitnehmer. Sie ist von der Pflichtprüfung durch einen Abschlussprüfer befreit, darf eine verkürzte Bilanz und eine vereinfachte Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen und muss keinen Lagebericht erstellen. Kleinstkapitalgesellschaften genießen darüber hinausgehende Erleichterungen; mittelgroße und große Gesellschaften unterliegen deutlich strengeren Anforderungen.

Größenklassen nach HGB im Überblick

Das Handelsgesetzbuch teilt Kapitalgesellschaften – also insbesondere GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG – in vier Größenklassen ein: Kleinstkapitalgesellschaft, kleine Kapitalgesellschaft, mittelgroße Kapitalgesellschaft und große Kapitalgesellschaft. Die Einordnung folgt aus § 267 HGB sowie ergänzend aus § 267a HGB für die Kleinstgesellschaft. Die Größenklasse bestimmt unmittelbar, welche Pflichten bei Aufstellung, Prüfung, Offenlegung und Inhalt des Jahresabschlusses gelten.

Hinweis: Schwellenwerte ab Geschäftsjahr 2024

Zum Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt, wurden die Schwellenwerte durch das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2024 Nr. 120, in Kraft seit 17.04.2024) angehoben, das die Vorgaben der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 umsetzt. Die nachfolgend genannten Werte entsprechen dem Stand 2025. Unternehmen, die zuvor gerade noch als mittelgroß galten, sollten ihre Einordnung neu prüfen.

Kriterien der kleinen Kapitalgesellschaft

Nach § 267 Abs. 1 HGB gilt eine Kapitalgesellschaft als klein, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden drei Merkmale nicht überschreitet:

Merkmal Schwellenwert (klein)
Bilanzsumme ≤ 7.500.000 EUR
Umsatzerlöse (12 Monate) ≤ 15.000.000 EUR
Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) ≤ 50

Das sogenannte Zwei-von-drei-Kriterium gilt in beide Richtungen: Ein Unternehmen, das bislang als klein eingestuft war, verliert diese Einordnung erst, wenn es an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen mindestens zwei der Grenzwerte überschreitet. Umgekehrt wird eine neu gegründete Gesellschaft ab dem ersten Abschlussstichtag eingestuft, sofern die Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen; für das Folgejahr greift dann das Zwei-Jahres-Kriterium.

Maßgebend für die Bilanzsumme ist die Summe der Aktivposten vor Abzug von Fehlbeträgen. Die Umsatzerlöse sind im Sinne des § 277 Abs. 1 HGB zu verstehen. Die Arbeitnehmerzahl erfasst alle im Jahresdurchschnitt beschäftigten Personen mit Ausnahme von Gesellschafter-Geschäftsführern ohne Arbeitsvertrag.

Abgrenzung zur Kleinstkapitalgesellschaft

Eine Unterklasse der kleinen Kapitalgesellschaft bildet die Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB. Sie muss ebenfalls zwei der drei folgenden Schwellenwerte einhalten:

Merkmal Schwellenwert (Kleinstgesellschaft)
Bilanzsumme ≤ 450.000 EUR
Umsatzerlöse (12 Monate) ≤ 900.000 EUR
Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) ≤ 10

Die Kleinstkapitalgesellschaft ist also eine Teilmenge der kleinen Kapitalgesellschaft. Sie erhält zusätzliche Erleichterungen (z. B. stark vereinfachte Bilanzgliederung, Befreiung vom Anhang unter bestimmten Bedingungen, Hinterlegung statt Offenlegung). Liegt eine Gesellschaft über diesen Kleinstschwellen, aber noch innerhalb der Kleinwerte, handelt es sich um eine kleine, aber nicht kleinste Kapitalgesellschaft – mit einem klar definierten eigenen Erleichterungskatalog, der im Folgenden erläutert wird.

Abgrenzung zur mittelgroßen und großen Gesellschaft

Mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreiten mindestens zwei der Kleinschwellen des § 267 Abs. 1 HGB, bleiben aber unterhalb der Schwellen des § 267 Abs. 2 HGB:

Merkmal Schwellenwert (mittelgroß)
Bilanzsumme ≤ 25.000.000 EUR
Umsatzerlöse (12 Monate) ≤ 50.000.000 EUR
Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) ≤ 250

Große Kapitalgesellschaften überschreiten mindestens zwei dieser Werte. Für mittelgroße und große Gesellschaften entfallen die Erleichterungen der kleinen Kapitalgesellschaft weitgehend. Sie unterliegen der Pflichtprüfung, müssen einen vollständigen Anhang und einen Lagebericht vorlegen und haben umfangreichere Offenlegungspflichten.

Keine Prüfungspflicht: Was das konkret bedeutet

Die wohl wirtschaftlich bedeutsamste Erleichterung für die kleine Kapitalgesellschaft ist der Ausschluss von der Pflichtprüfung. Nach § 316 Abs. 1 HGB sind nur mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verpflichtet, ihren Jahresabschluss und – sofern erstellt – den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Kleine Kapitalgesellschaften sind von dieser Pflicht ausdrücklich ausgenommen.

Das bedeutet in der Praxis:

  • ✓Kein Auftrag an einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erforderlich
  • ✓Kein Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB notwendig
  • ✓Keine Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses
  • ✓Erhebliche Kosteneinsparung gegenüber mittelgroßen und großen Gesellschaften

Freiwillige Prüfung bleibt möglich

Eine freiwillige Prüfung schließt das Gesetz nicht aus. Kreditinstitute, Investoren oder Gesellschaftsverträge können eine Prüfung verlangen. In diesen Fällen ist ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer hinzuzuziehen, ohne dass dies gesetzlich vorgeschrieben wäre.

Auch die Pflicht zur Feststellung des Jahresabschlusses bleibt bestehen: Bei einer GmbH haben die Gesellschafter den Jahresabschluss nach § 46 Nr. 1 GmbHG festzustellen; bei prüfungspflichtigen Gesellschaften erfolgt dies erst nach dem Prüfungsergebnis. Bei kleinen Gesellschaften entfällt diese Reihenfolgebindung.

Bilanzierungserleichterungen im Detail

Das HGB räumt kleinen Kapitalgesellschaften eine Reihe von inhaltlichen und formalen Erleichterungen ein. Diese gelten nicht für Kleinstgesellschaften allein, sondern für alle kleinen Kapitalgesellschaften – also auch für jene, die oberhalb der Kleinstschwellen liegen.

Verkürzte Bilanz

Nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB dürfen kleine Kapitalgesellschaften eine verkürzte Bilanz aufstellen. Dabei werden nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten ausgewiesen, nicht die darunter liegenden Untergliederungen (römische Ziffern, arabische Ziffern). Beispiel: Statt der detaillierten Aufgliederung des Anlagevermögens reicht der zusammengefasste Ausweis der Hauptgruppen.

Vereinfachte Gewinn- und Verlustrechnung

Gemäß § 276 HGB können kleine Kapitalgesellschaften in der GuV die Posten Umsatzerlöse, Bestandsveränderungen, andere aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge, Materialaufwand und Rohergebnis zu einem einzigen Posten „Rohergebnis“ zusammenfassen. Dies reduziert die für Dritte sichtbaren Detailinformationen zur Umsatz- und Kostenstruktur erheblich.

Kein Lagebericht

§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB befreit kleine Kapitalgesellschaften von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen darin u. a. Geschäftsverlauf, Lage, Risiken und voraussichtliche Entwicklung darstellen.

Erleichterungen beim Anhang

Der Anhang ist auch für kleine Kapitalgesellschaften grundsätzlich Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses. Allerdings sieht das HGB verschiedene Erleichterungen vor:

  • ✓Keine Pflicht zur Angabe der Gesamtbezüge der Geschäftsführer (§ 285 Nr. 9a HGB gilt nicht)
  • ✓Keine Segmentberichterstattung erforderlich
  • ✓Erleichterungen bei Angaben zu nahestehenden Personen und Transaktionen
  • ✓Keine Angabepflicht zum Honorar des Abschlussprüfers (entfällt mangels Prüfungspflicht ohnehin)

Weitere Erleichterungen

Eigenkapitalentwicklung

Kleine Kapitalgesellschaften müssen keine gesonderte Eigenkapitalveränderungsrechnung aufstellen; die Darstellung im Anhang genügt.

Aufstellungsfrist

Nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB gilt für kleine Kapitalgesellschaften eine verlängerte Aufstellungsfrist von bis zu sechs Monaten nach Geschäftsjahresende (statt drei Monate für mittelgroße und große Gesellschaften), sofern dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht.

Offenlegung und Einreichung beim Unternehmensregister

Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 325 HGB zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses beim Betreiber des Unternehmensregisters verpflichtet. Die Frist beträgt zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag. Gegenüber mittelgroßen und großen Gesellschaften gelten jedoch Erleichterungen beim Offenlegungsumfang:

  • ✓Es muss nur die verkürzte Bilanz offengelegt werden, nicht die vollständige
  • ✓Die GuV muss nicht offengelegt werden (§ 326 Abs. 1 HGB)
  • ✓Der Anhang muss offengelegt werden, jedoch ohne die Angaben, die der GuV zugrunde liegen
  • ✓Kein Lagebericht offenzulegen (da nicht aufzustellen)

E-Bilanz und ELSTER-Übermittlung

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuerbilanz (E-Bilanz) nach § 5b EStG gilt unabhängig von der handelsrechtlichen Größenklasse. Eine GmbH kann die E-Bilanz mit einem eigenen ELSTER-Organisationszertifikat selbst übermitteln; ein gesondertes Zertifikat eines Steuerberaters ist dafür nicht erforderlich.

Praxisbeispiel: Einordnung einer GmbH

Die folgende Beispielrechnung zeigt die Prüfung der Größenklasse für eine fiktive Muster GmbH:

Merkmal Geschäftsjahr 2023 Geschäftsjahr 2024 Schwellenwert (klein)
Bilanzsumme 4.200.000 EUR 5.900.000 EUR 7.500.000 EUR ✓
Umsatzerlöse 12.800.000 EUR 16.400.000 EUR 15.000.000 EUR ✗
Arbeitnehmer 38 44 50 ✓

Ergebnis: In beiden Jahren werden mindestens zwei der drei Schwellenwerte eingehalten (Bilanzsumme und Arbeitnehmer). Die Umsatzerlöse überschreiten zwar im Jahr 2024 den Grenzwert, doch da nur ein Merkmal verletzt wird, bleibt die Gesellschaft in beiden Jahren eine kleine Kapitalgesellschaft. Für den Jahresabschluss 2024 gelten daher weiterhin sämtliche Erleichterungen.

Hätte die Muster GmbH in beiden Jahren zwei oder mehr Schwellenwerte überschritten, wäre sie mit Beginn des dritten Jahres als mittelgroße Kapitalgesellschaft einzustufen – mit Prüfungspflicht, vollständiger GuV-Offenlegung und Lagebericht-Pflicht ab diesem Geschäftsjahr.

Buchungssatz zur Abgrenzung von Prüfungskosten (mittelgroße GmbH zum Vergleich)

Aufwand Abschlussprüfung (6300) an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (1600)

Dieser Aufwand entfällt bei der kleinen Kapitalgesellschaft mangels gesetzlicher Prüfungspflicht.

Jahresabschluss erstellen: Selbst oder mit Unterstützung

Eine gesetzliche Pflicht, den Jahresabschluss einer GmbH von einem Steuerberater aufstellen zu lassen, besteht nicht. Geschäftsführer können den Jahresabschluss selbst aufstellen und – sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen – die E-Bilanz mit einem eigenen ELSTER-Zertifikat übermitteln. Für kleine Kapitalgesellschaften ist dieser Weg aufgrund der beschriebenen Erleichterungen deutlich praktikabler als für mittelgroße oder große Gesellschaften.

Wer dabei digitale Unterstützung nutzen möchte, kann sich einen Überblick über die Funktionen von onlinebilanz.de verschaffen oder mit dem Kostenrechner prüfen, welcher Aufwand für den eigenen Abschluss anfällt. Wer optional eine fachliche Durchsicht oder Freigabe durch einen Steuerberater wünscht, kann dies über Kooperationspartner arrangieren – ein kooperierender Steuerberater übernimmt in diesem Fall Prüfung und Freigabe in eigener beruflicher Verantwortung, ohne dass dies gesetzlich vorgeschrieben wäre.

Demo-Zugang

Einen unverbindlichen Eindruck der Plattform vermittelt der Demo-Zugang von onlinebilanz.de, der ohne Registrierungspflicht nutzbar ist.

Fazit

Die Einordnung als kleine Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 1 HGB ist für GmbH und UG von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie bringt drei zentrale Entlastungen: keine gesetzliche Prüfungspflicht, deutlich reduzierte Offenlegungspflichten und vereinfachte Anforderungen an Bilanz, GuV und Anhang. Gleichzeitig bleiben Kernpflichten wie Buchführung, Bilanzierung nach HGB, E-Bilanz-Übermittlung und die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter unberührt.

Die genaue Kenntnis der Schwellenwerte – und ihre regelmäßige Überprüfung an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen – ist Voraussetzung dafür, dass Erleichterungen rechtssicher in Anspruch genommen werden. Wer die Grenzen zur Kleinstgesellschaft nach unten oder zur mittelgroßen Gesellschaft nach oben überschreitet, muss den Jahresabschluss entsprechend anpassen.

7.500.000 EUR

Bilanzsumme-Schwelle kleine Kapitalgesellschaft

50

Max. Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt)

15.000.000 EUR

Umsatzerlöse-Schwelle kleine Kapitalgesellschaft

Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt eine GmbH als kleine Kapitalgesellschaft?

Eine GmbH gilt als kleine Kapitalgesellschaft, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte des § 267 Abs. 1 HGB einhält: Bilanzsumme bis 7,5 Mio. EUR, Umsatzerlöse bis 15 Mio. EUR und höchstens 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Muss eine kleine Kapitalgesellschaft ihren Jahresabschluss prüfen lassen?

Nein. Nach § 316 Abs. 1 HGB besteht eine gesetzliche Prüfungspflicht durch einen Abschlussprüfer nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Kleine Kapitalgesellschaften sind davon ausdrücklich ausgenommen. Eine freiwillige Prüfung ist möglich, aber nicht vorgeschrieben.

Was darf eine kleine Kapitalgesellschaft beim Jahresabschluss weglassen?

Sie darf eine verkürzte Bilanz aufstellen, in der GuV Umsatz- und Kostenpositionen zum Rohergebnis zusammenfassen und muss keinen Lagebericht erstellen. Bei der Offenlegung muss sie die GuV nicht veröffentlichen; es genügt die verkürzte Bilanz mit einem eingeschränkten Anhang.

Was unterscheidet die kleine von der Kleinstkapitalgesellschaft?

Die Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) ist eine Unterklasse der kleinen Kapitalgesellschaft mit noch niedrigeren Schwellenwerten (Bilanzsumme bis 450.000 EUR, Umsatz bis 900.000 EUR, bis 10 Arbeitnehmer). Sie erhält zusätzliche Erleichterungen, etwa beim Anhang und bei der Offenlegungsform (Hinterlegung statt Einreichung). Beide Klassen sind von der Prüfungspflicht befreit.

Verliert eine GmbH den Status als kleine Kapitalgesellschaft sofort, wenn sie einen Schwellenwert überschreitet?

Nein. Der Statuswechsel tritt erst ein, wenn die Gesellschaft an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte überschreitet. Ein einmaliges Überschreiten in einem Jahr oder das Überschreiten nur eines Merkmals führt noch nicht zur Neueinstufung.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen ausschließlich Steuerberater. Sie können Ihren Jahresabschluss über OnlineBilanz selbst feststellen und die E-Bilanz mit einem eigenen ELSTER-Zertifikat einreichen; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein Steuerberater, mit dem wir kooperieren, Prüfung, Freigabe und Unterschrift in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: September 2026.

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