Finanzamt Stuttgart II: Zuständigkeit für Personengesellschaften I–R
Das Finanzamt Stuttgart II ist die zuständige Steuerbehörde für Stuttgarter Bürgerinnen und Bürger sowie für Personengesellschaften – insbesondere OHG, KG und GmbH & Co. KG –, deren Name oder Firmenbezeichnung mit einem Buchstaben zwischen I und R beginnt. Wer als Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG oder als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft mit dem Finanzamt Stuttgart in Kontakt tritt, muss zunächst verstehen, welches der mehreren Stuttgarter Finanzämter überhaupt die örtliche und sachliche Zuständigkeit besitzt – denn eine falsche Adressierung kostet Zeit und kann Fristen gefährden.
Kurzantwort
Das Finanzamt Stuttgart II (Bundesfinanzamtsnr. 2895, Rotebühlstr. 40, 70178 Stuttgart) ist zuständig für Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) mit Firmennamen von I bis R sowie für natürliche Personen mit entsprechendem Nachnamen. Für die Körperschaftsteuer von GmbH, UG oder AG ist hingegen ausschließlich das Finanzamt Stuttgart-Körperschaften zuständig. Das Amt übernimmt Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Lohnsteuer und beherbergt eine überregionale Steuerfahndungsstelle.
Kontakt & Finanzamtsnummern
| Finanzamt | Nr. | Adresse | Telefon | Fax |
|---|---|---|---|---|
| Finanzamt Stuttgart II | 2895 | Rotebühlstr. 40, 70178 Stuttgart | 0711/66730 | 0711/66735610 |
Inhaltsverzeichnis
- Stuttgart II – Eckdaten und Einordnung
- Buchstabenbereich I–R: Was genau ist gemeint?
- Personengesellschaften vs. Körperschaften: die entscheidende Abgrenzung
- Zuständigkeiten im Detail
- Steuerfahndungsstelle Stuttgart II
- Praxisbeispiel: GmbH & Co. KG mit Firmennamen „Ritter Handels KG"
- Fristen und Abgabepflichten 2025/2026
- Kontakt und Erreichbarkeit
- DATEV-kompatibler Jahresabschluss und digitale Buchführung
- Fazit
Finanzamt Stuttgart II – Eckdaten und behördliche Einordnung
Das Finanzamt Stuttgart II ist eine der mehreren Stuttgarter Steuerbehörden und firmiert offiziell unter der Bundesfinanzamtsnummer 2895. Die Behörde ist ansässig in der Rotebühlstraße 40, 70178 Stuttgart und gehört – wie alle Finanzämter in Baden-Württemberg – zur Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD). Hinweis zur Terminologie: Die OFD firmierte bis zum 31. Dezember 2024 unter dem Namen „Oberfinanzdirektion Karlsruhe“ und wurde zum 1. Januar 2025 in „Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg“ umbenannt. Die fachliche Aufsicht und administrative Steuerung aller Landesfinanzämter in Baden-Württemberg liegt seither unter dieser neuen Bezeichnung.
Innerhalb der Stuttgarter Finanzamtslandschaft nimmt das Stuttgart II eine klar definierte Rolle ein: Es ist nicht für Kapitalgesellschaften im Sinne der Körperschaftsteuer zuständig, sondern konzentriert sich auf natürliche Personen und Personengesellschaften mit dem entsprechenden Buchstabenbereich. Diese Aufteilung folgt dem Prinzip der örtlichen Zuständigkeit nach § 20 AO, der für Personengesellschaften den Ort der Geschäftsleitung als maßgeblich definiert, sowie dem allgemeinen Gebot der sachlichen Zuständigkeit.
Behördliche Einordnung im Überblick
Finanzamt Stuttgart II · Bundesfinanzamtsnr. 2895 · Rotebühlstr. 40, 70178 Stuttgart · Zuständig für natürliche Personen und Personengesellschaften mit Anfangsbuchstabe I–R · Fachaufsicht: Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (seit 1.1.2025)
Buchstabenbereich I–R: Was genau ist gemeint?
Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den mehreren Stuttgarter Finanzämtern für natürliche Personen und Personengesellschaften erfolgt alphabetisch nach dem Nachnamen der natürlichen Person bzw. der Firmenbezeichnung der Personengesellschaft. Das Finanzamt Stuttgart II ist für alle Steuerpflichtigen zuständig, deren maßgeblicher Name mit einem der Buchstaben I, J, K, L, M, N, O, P, Q oder R beginnt.
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist dabei der erste Buchstabe des Nachnamens bei natürlichen Personen bzw. der erste Buchstabe der im Handelsregister eingetragenen oder im Geschäftsverkehr verwendeten Firmierung bei Personengesellschaften. Dies entspricht der langjährigen Verwaltungspraxis der Stuttgarter Finanzämter und ist auf der offiziellen Amtsseite (fa-stuttgart2.fv-bwl.de) so dokumentiert.
Wichtig: Für die Frage, welches Finanzamt zuständig ist, kommt es nicht auf den Anfangsbuchstaben einzelner Gesellschafter an, sondern ausschließlich auf die Firmierung der Gesellschaft selbst. Eine „Klein & Ritter OHG“ fiele beispielsweise unter „K“ und wäre damit beim Finanzamt Stuttgart II anzusiedeln – nicht unter „R“.
Personengesellschaften vs. Körperschaften: die entscheidende Abgrenzung
Für Geschäftsführer einer GmbH oder UG ist diese Unterscheidung von fundamentaler Bedeutung: Das Finanzamt Stuttgart II ist nicht für die Festsetzung der Körperschaftsteuer von GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder AG zuständig. Diese Aufgabe fällt ausschließlich dem Finanzamt Stuttgart-Körperschaften zu.
Der Grund liegt in der steuerrechtlichen Systematik: Kapitalgesellschaften wie die GmbH unterliegen der Körperschaftsteuer nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG). Der maßgebliche Einkommensbegriff folgt aus § 8 Abs. 1 KStG, der für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer Kapitalgesellschaft auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verweist, soweit das KStG keine abweichenden Regelungen trifft. Diese Einkommenermittlung und Steuerfestsetzung für GmbH und AG ist in Stuttgart einem spezialisierten Amt übertragen.
Zuständig für: OHG, KG, GmbH & Co. KG (Personengesellschaften), natürliche Personen
Steuerarten: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Lohnsteuer
Anfangsbuchstabe: I–R
Zuständig für: GmbH, UG, AG (Kapitalgesellschaften)
Steuerarten: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag (Körperschaften), Umsatzsteuer
Anfangsbuchstabe: alle
Die GmbH & Co. KG nimmt hier eine Sonderstellung ein: Obwohl an ihr eine GmbH als Komplementärin beteiligt ist, ist die GmbH & Co. KG selbst eine Personengesellschaft. Für ihre eigenen steuerlichen Angelegenheiten – insbesondere die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte – ist damit das Finanzamt Stuttgart II zuständig (sofern der Firmenname mit I–R beginnt). Die Körperschaftsteuer der beteiligten Komplementär-GmbH wird hingegen separat beim Finanzamt Stuttgart-Körperschaften veranlagt. Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG müssen daher regelmäßig mit zwei verschiedenen Finanzämtern kommunizieren.
Ausführliche Informationen zur steuerlichen Struktur und zum Jahresabschluss von Personengesellschaften finden Sie in unserem gesonderten Fachbeitrag auf onlinebilanz.de.
Zuständigkeiten im Detail
Das Finanzamt Stuttgart II übernimmt für seinen Zuständigkeitsbereich folgende Kernaufgaben:
Einkommensteuer
Für natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Stuttgart und Nachnamen I–R übernimmt das Amt die vollständige Bearbeitung und Festsetzung der Einkommensteuer. Hierzu zählen die Veranlagung zur Einkommensteuer, die Bearbeitung von Anträgen auf Steuererstattung sowie die Prüfung von Vorauszahlungen.
Umsatzsteuer
Die Verwaltung der Umsatzsteuer für natürliche Personen und Personengesellschaften im Buchstabenbereich I–R obliegt ebenfalls dem Finanzamt Stuttgart II. Dazu gehören die Bearbeitung von Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahreserklärungen und Erstattungsanträgen.
Gewerbesteuermessbetrag
Das Finanzamt Stuttgart II setzt den Gewerbesteuermessbetrag für Personengesellschaften und gewerbetreibende natürliche Personen im Zuständigkeitsbereich fest. Der Messbetrag wird sodann der Stadt Stuttgart als hebeberechtigter Gemeinde mitgeteilt, die darauf ihren Hebesatz anwendet und die eigentliche Gewerbesteuer erhebt. Hinweis: Gemäß § 4 Abs. 5b EStG ist die Gewerbesteuer selbst keine abzugsfähige Betriebsausgabe.
Lohnsteuer
Das Amt ist für Lohnsteuer-Angelegenheiten der Arbeitgeber im Zuständigkeitsbereich zuständig. Dies umfasst die Lohnsteueranmeldungen der Arbeitgeber sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Lohnsteuerermäßigung (z. B. Eintragung von Freibeträgen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte).
Steuerfahndungsstelle Stuttgart II – überregionale Zuständigkeit
Zum Finanzamt Stuttgart II gehört eine Steuerfahndungsstelle, die eine besondere Stellung innerhalb der Stuttgarter Finanzamtslandschaft einnimmt: Diese Stelle ist nicht nur für den eigenen Amtsbereich tätig, sondern übt ihre Funktion überregional aus. Konkret ist die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Stuttgart II auch für folgende Finanzämter zuständig:
Die Steuerfahndung ermittelt bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung oder andere steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte. Für Geschäftsführer bedeutet dies: Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung, die aus dem Bereich eines der oben genannten Finanzämter stammen, werden organisatorisch durch die beim Finanzamt Stuttgart II angesiedelte Stelle koordiniert. Die Steuerfahndung agiert dabei unabhängig vom üblichen Veranlagungsverfahren.
Wichtiger Hinweis für Geschäftsführer
Kontaktaufnahmen oder Schriftverkehr mit der Steuerfahndungsstelle sollten stets über einen steuerlichen Berater oder Rechtsanwalt erfolgen. Eine direkte, unbegleitete Kommunikation kann prozessuale Risiken erzeugen, die vermeidbar sind.
Praxisbeispiel: GmbH & Co. KG mit Firmennamen „Ritter Handels KG“
Um die Zuständigkeitsabgrenzung zu veranschaulichen, betrachten wir folgendes Szenario:
Die Ritter Handels GmbH & Co. KG ist eine in Stuttgart ansässige Personengesellschaft. Komplementärin ist die Ritter Verwaltungs-GmbH. Die Gesellschaft beschäftigt Arbeitnehmer und erzielt gewerbliche Einkünfte.
| Steuerlicher Sachverhalt | Zuständiges Finanzamt |
|---|---|
| Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Ritter Handels GmbH & Co. KG | Finanzamt Stuttgart II (Anfangsbuchstabe „R“) |
| Umsatzsteuer der Ritter Handels GmbH & Co. KG | Finanzamt Stuttgart II |
| Gewerbesteuermessbetrag der Ritter Handels GmbH & Co. KG | Finanzamt Stuttgart II |
| Lohnsteueranmeldungen der Ritter Handels GmbH & Co. KG als Arbeitgeber | Finanzamt Stuttgart II |
| Körperschaftsteuer der Ritter Verwaltungs-GmbH (Komplementärin) | Finanzamt Stuttgart-Körperschaften |
| Einkommensteuer des geschäftsführenden Kommanditisten (Nachname: „Ritter“) | Finanzamt Stuttgart II |
Das Praxisbeispiel zeigt: Ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit – eine GmbH & Co. KG-Struktur – löst Beziehungen zu mindestens zwei verschiedenen Finanzämtern aus. Die saubere Trennung der Steuerfälle und die korrekte Adressierung von Erklärungen und Anträgen sind daher eine organisatorische Mindestanforderung, der Geschäftsführer besondere Aufmerksamkeit widmen sollten.
Für die buchhalterische Grundlage aller dieser Steuererklärungen – von der Feststellungserklärung bis zur Umsatzsteuerjahreserklärung – ist ein ordnungsmäßiger Jahresabschluss unabdingbar.
Fristen und Abgabepflichten 2025/2026
Die Abgabefristen für Steuererklärungen sind in § 149 AO geregelt. Für den Veranlagungszeitraum 2024 gelten folgende Grundregeln:
Steuerpflichtige, die ihre Erklärung ohne steuerliche Beratung einreichen, müssen dies grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres tun. Für den Veranlagungszeitraum 2024 wäre dies der 31. Juli 2025.
Steuerpflichtige, die einen steuerlichen Berater (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Lohnsteuerhilfeverein) beauftragen, profitieren von einer deutlich längeren Frist: Die Erklärung ist dann grundsätzlich bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres abzugeben. Für den Veranlagungszeitraum 2024 wäre dies der 28. Februar 2026.
Fristverlängerung durch steuerliche Beratung
Die Inanspruchnahme eines Steuerberaters verlängert die Abgabefrist erheblich – von Ende Juli auf Ende Februar des übernächsten Jahres. Für Personengesellschaften mit komplexen Feststellungserklärungen ist dies in der Praxis häufig relevant. Alle Details zu Abgabefristen für den aktuellen Veranlagungszeitraum finden Sie in unserem Fachbeitrag zu Abgabefristen der Steuererklärung 2025 mit Steuerberater.
Zu beachten ist, dass das Finanzamt Stuttgart II – wie alle Finanzämter – bei Überschreitung der Abgabefrist Verspätungszuschläge festsetzen kann. Bei Personengesellschaften ist zudem die Feststellungserklärung terminlich koordiniert mit den Einkommensteuererklärungen der Gesellschafter einzureichen, da die Feststellungserklärung die Grundlage für die individuelle Einkommensteuerveranlagung bildet.
Kontakt und Erreichbarkeit des Finanzamts Stuttgart II
In Baden-Württemberg gilt eine besondere Regelung hinsichtlich der digitalen Erreichbarkeit von Finanzämtern: Das Land veröffentlicht keine individuellen E-Mail-Adressen für seine Finanzämter. Eine direkte E-Mail-Kommunikation mit dem Finanzamt Stuttgart II ist daher nicht möglich.
Für schriftliche Anfragen und Eingaben stehen folgende Wege zur Verfügung:
Keine Amts-E-Mail-Adresse
Das Finanzamt Stuttgart II verfügt über keine öffentlich zugängliche E-Mail-Adresse – dies entspricht der landesweiten Praxis aller Finanzämter in Baden-Württemberg. Bitte nutzen Sie ausschließlich das offizielle Kontaktformular oder den ELSTER-Weg.
DATEV-kompatibler Jahresabschluss und digitale Buchführung
Für Personengesellschaften wie OHG, KG oder GmbH & Co. KG im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Stuttgart II ist eine ordnungsmäßige Buchführung die unabdingbare Voraussetzung für korrekte Steuererklärungen. Die digitale Buchführung und die Erstellung des Jahresabschlusses bilden die Datenbasis für sämtliche Steuererklärungen – von der Feststellungserklärung bis zur Gewerbesteuererklärung.
OnlineBilanz.de bietet Personengesellschaften und deren steuerlichen Beratern eine Plattform, die DATEV-Export kompatibel ist. Das bedeutet: Buchungsdaten und Jahresabschlussdaten können im DATEV-kompatiblen Format exportiert und an den Steuerberater übergeben werden, ohne Medienbrüche oder manuelle Dateneingaben. Dies beschleunigt die Erstellung der beim Finanzamt Stuttgart II einzureichenden Erklärungen erheblich.
Möchten Sie sich einen Überblick über die Möglichkeiten verschaffen? Nutzen Sie unsere kostenlose Demo oder kalkulieren Sie Ihre individuelle Lösung mit dem Kostenrechner.
Fazit: Finanzamt Stuttgart II als Ansprechpartner für Personengesellschaften I–R
Das Finanzamt Stuttgart II ist die maßgebliche Steuerbehörde für Stuttgarter Personengesellschaften – OHG, KG und GmbH & Co. KG – sowie für natürliche Personen, deren Firmenname oder Nachname mit einem der Buchstaben I bis R beginnt. Die Behörde ist für Einkommensteuer, Umsatzsteuer, den Gewerbesteuermessbetrag und Lohnsteuerangelegenheiten zuständig und beherbergt eine überregionale Steuerfahndungsstelle.
Die kritische Abgrenzung für Geschäftsführer lautet: Körperschaftsteuer von GmbH, UG oder AG gehört zum Finanzamt Stuttgart-Körperschaften – das Finanzamt Stuttgart II ist hier nicht der richtige Ansprechpartner. Gerade bei GmbH & Co. KG-Strukturen führt diese Zweiteilung dazu, dass gleichzeitig zwei verschiedene Stuttgarter Finanzämter zu bedienen sind.
Sorgfältige Organisation, fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen und eine DATEV-Export-kompatible digitale Buchführung sind die praktischen Stellschrauben, die den administrativen Aufwand im Umgang mit dem Finanzamt Stuttgart II minimieren und steuerliche Risiken reduzieren.
2895
Bundesfinanzamtsnummer des FA Stuttgart II
8
Finanzämter im Zuständigkeitsbereich der Steuerfahndungsstelle Stuttgart II
Häufig gestellte Fragen
Für welche Personengesellschaften ist das Finanzamt Stuttgart II zuständig?
Das Finanzamt Stuttgart II ist zuständig für OHG, KG und GmbH & Co. KG, deren Firmenbezeichnung mit einem Buchstaben zwischen I und R beginnt und die ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Stuttgart haben.
Ist das Finanzamt Stuttgart II auch für GmbH zuständig?
Nein. Für die Körperschaftsteuer von GmbH, UG oder AG ist ausschließlich das Finanzamt Stuttgart-Körperschaften zuständig. Das Finanzamt Stuttgart II betrifft nur Personengesellschaften und natürliche Personen.
Wie erreiche ich das Finanzamt Stuttgart II per E-Mail?
In Baden-Württemberg veröffentlichen Finanzämter keine öffentlichen E-Mail-Adressen. Der Kontakt erfolgt über das offizielle Kontaktformular auf der Amtsseite oder über das ELSTER-Portal.
Was macht die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Stuttgart II besonders?
Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Stuttgart II ist überregional tätig und zuständig für insgesamt acht Finanzämter, darunter Stuttgart I, III, IV, Stuttgart-Körperschaften, Bietigheim-Bissingen, Esslingen und Leonberg.
Bis wann muss ich als GmbH & Co. KG meine Feststellungserklärung beim Finanzamt Stuttgart II einreichen?
Mit steuerlichem Berater gilt grundsätzlich der letzte Februartag des übernächsten Jahres nach dem Veranlagungszeitraum als Frist gemäß § 149 AO. Für den Veranlagungszeitraum 2024 wäre dies der 28. Februar 2026.
Über Autor
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Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Stand der Rechtslage: September 2026.





Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
