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OnlineBilanz›Blog›Finanzamt Stuttgart I: Zuständigkeit für Personengesellschaften A–H

Finanzamt Stuttgart I: Zuständigkeit für Personengesellschaften A–H

Veröffentlicht: 01.09.2026Aktualisiert: 01.09.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer in Stuttgart eine Personengesellschaft führt – ob OHG, KG oder GmbH & Co. KG – und deren Firmenbezeichnung mit einem Buchstaben zwischen A und H beginnt, hat sein steuerliches Gegenüber klar vor Augen: das Finanzamt Stuttgart I am Rotebühlplatz 30, 70173 Stuttgart (Bundesfinanzamtsnr. 2893). Dieser Artikel klärt die genaue Buchstabenzuständigkeit, die kritische Abgrenzung zur Körperschaftsteuer bei reinen Kapitalgesellschaften, die landesweit geltende ARGE-Sonderregel sowie die praxisrelevanten Abgabefristen – damit Geschäftsführer und Steuerberater keine Behörde verwechseln und keine Frist verpassen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Das Finanzamt Stuttgart I (Rotebühlplatz 30, 70173 Stuttgart, Bundesfinanzamtsnr. 2893) ist zuständig für Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewinnfeststellungen, Gewerbesteuermessbetrag und Lohnsteuersachen der Stuttgarter Bürger sowie aller Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG), deren Firmenbezeichnung mit den Buchstaben A bis H beginnt. Für die Körperschaftsteuer reiner GmbH, UG oder AG ist ausschließlich das Finanzamt Stuttgart-Körperschaften zuständig.

Kontakt & Finanzamtsnummern

Finanzamt Nr. Adresse Telefon Fax
Finanzamt Stuttgart I 2893 Rotebühlplatz 30, 70173 Stuttgart 0711 6673-0 0711 6673-5010

Finanzamt Stuttgart I – Basisdaten & Einordnung

Das Finanzamt Stuttgart I ist eines von mehreren Stuttgarter Finanzämtern und gehört zur Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg. Es ist der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg unterstellt – die bis zum 31. Dezember 2024 unter dem Namen „Oberfinanzdirektion Karlsruhe“ firmierte und seit dem 1. Januar 2025 offiziell umbenannt wurde. Die OFD koordiniert landesweit alle Finanzämter und gibt Verwaltungsanweisungen heraus, die für die nachgeordneten Behörden verbindlich sind.

Amtliche Kerndaten

Behörde: Finanzamt Stuttgart I
Bundesfinanzamtsnr.: 2893
Anschrift: Rotebühlplatz 30, 70173 Stuttgart
Offizielle Amtsseite: fa-stuttgart1.fv-bwl.de
Übergeordnete Behörde: Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (seit 1.1.2025)

Die Zuständigkeit eines Finanzamts für eine natürliche Person oder eine Gesellschaft richtet sich nach § 20 AO: Maßgeblich ist grundsätzlich der Ort der Geschäftsleitung (bei Gesellschaften) bzw. der Wohnsitz (bei natürlichen Personen). Innerhalb Stuttgarts verfeinert die Finanzverwaltung diese örtliche Zuständigkeit durch eine alphabetische Aufteilung auf mehrere Ämter – eine Praxis, die in deutschen Großstädten mit mehreren Finanzämtern üblich ist.

Zuständigkeit nach Buchstaben: A bis H erklärt

Das Finanzamt Stuttgart I ist alphabetisch für Stuttgarter Bürger und Personengesellschaften zuständig, deren Nachname beziehungsweise Firmenbezeichnung mit den Buchstaben A bis H beginnt. Beginnt der Firmenname also mit „Albrecht“, „Braun“, „Conrad“, „Decker“, „Engel“, „Fischer“, „Gross“ oder „Hoffmann“, fällt die Gesellschaft in den Zuständigkeitsbereich dieses Amts.

Achtung bei Firmenbezeichnungen: Maßgeblich ist der erste Buchstabe der eigentlichen Firmenbezeichnung, nicht eines vorangestellten Rechtsformzusatzes. Eine „KG Albrecht Logistik“ fällt unter „A“, nicht unter „K“. Bei Namenszusätzen wie „van“, „von“ oder „de“ empfiehlt sich im Zweifel eine direkte Rückfrage beim Amt.

Für Personengesellschaften mit Anfangsbuchstaben ab „I“ sind andere Stuttgarter Finanzämter zuständig. Welches Amt konkret zuständig ist, veröffentlicht die Finanzverwaltung Baden-Württemberg auf den jeweiligen Amtsseiten. Da dieser Artikel ausschließlich das Finanzamt Stuttgart I behandelt, werden die Buchstabenbereiche anderer Ämter hier bewusst nicht genannt – um keine Fehlinformationen zu verbreiten.

Personengesellschaft vs. Kapitalgesellschaft: Die kritische Abgrenzung

In der Beratungspraxis ist die Abgrenzung zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft die häufigste Fehlerquelle bei der Bestimmung des zuständigen Finanzamts in Stuttgart. Der Unterschied hat unmittelbare verfahrensrechtliche Konsequenzen:

Finanzamt Stuttgart I
Zuständig für Personengesellschaften (A–H):

  • OHG
  • KG
  • GmbH & Co. KG (als Personengesellschaft)
  • Natürliche Personen (A–H)
  • ARGEs mit Stuttgarter Geschäftsleitung (USt, landesweit)

Finanzamt Stuttgart-Körperschaften
Zuständig für Kapitalgesellschaften:

  • GmbH
  • UG (haftungsbeschränkt)
  • AG
  • Körperschaftsteuer, KSt-Vorauszahlungen
  • Gewerbesteuermessbetrag der Kapitalgesellschaft

Der Grund für diese Trennung liegt im deutschen Steuerrecht: Kapitalgesellschaften sind nach § 8 Abs. 1 KStG selbst körperschaftsteuerpflichtig, weil sie als eigenständige Rechtspersonen mit eigener Steuerpflicht behandelt werden. Personengesellschaften hingegen sind – vereinfacht gesagt – steuerlich transparent: Die Gewinne werden den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen der Einkommensteuer unterworfen. Für die Feststellung dieser Gewinne ist das Betriebsfinanzamt der Personengesellschaft zuständig, also bei Anfangsbuchstaben A–H das Finanzamt Stuttgart I.

Die GmbH & Co. KG verdient besondere Aufmerksamkeit: Obwohl eine GmbH als Komplementärin fungiert, bleibt die GmbH & Co. KG als solche eine Personengesellschaft. Die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung sowie Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer der KG fallen daher – bei Anfangsbuchstaben A–H – in die Zuständigkeit des Finanzamts Stuttgart I. Die Körperschaftsteuer der beteiligten Komplementär-GmbH wiederum wird separat beim Finanzamt Stuttgart-Körperschaften veranlagt. Zwei Steuernummern, zwei Finanzämter – das ist der Regelfall bei dieser Rechtsform.

Für Geschäftsführer, die den Jahresabschluss ihrer GmbH & Co. KG vorbereiten, bedeutet das konkret: Der handelsrechtliche Jahresabschluss nach HGB bildet die Grundlage sowohl für die Gewinnfeststellungserklärung (Finanzamt Stuttgart I) als auch für die Körperschaftsteuererklärung der Komplementär-GmbH (Finanzamt Stuttgart-Körperschaften).

ARGE-Sonderzuständigkeit (landesweit)

Ein in der Praxis wenig bekannter, aber wichtiger Sonderfall betrifft Arbeitsgemeinschaften (ARGEs) im Sinne des Bau- und Ingenieurwesens. Das Finanzamt Stuttgart I ist landesweit – also unabhängig vom Anfangsbuchstaben der Gesellschaft – zuständig für die umsatzsteuerliche Erfassung aller Arbeitsgemeinschaften, deren kaufmännische Geschäftsleitung sich in Stuttgart befindet.

ARGE-Sonderzuständigkeit im Detail

Diese Sonderzuständigkeit gilt ausschließlich für die Umsatzsteuer der ARGE und ist buchstabenunabhängig. Eine ARGE „Züblin Tunnel Nord“ mit kaufmännischer Geschäftsleitung in Stuttgart fällt umsatzsteuerlich trotz Anfangsbuchstabe „Z“ in die Zuständigkeit des Finanzamts Stuttgart I – nicht in die eines anderen Stuttgarter Amts oder des Amts am Sitz eines Gesellschafters.

ARGEs sind zivilrechtlich in der Regel als Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder als OHG ausgestaltet. Sie sind für die Dauer eines Bauprojekts auf die Bündelung von Ressourcen und Kapazitäten gerichtet und enden mit Projektabschluss. Umsatzsteuerlich sind sie selbst Unternehmer im Sinne des UStG, da sie Bauleistungen gegen Entgelt erbringen. Für Steuerberater bedeutet die Sonderzuständigkeit: Bei Neuerfassung einer ARGE ist unabhängig vom Firmennamen stets zu prüfen, ob die kaufmännische Geschäftsleitung in Stuttgart liegt – wenn ja, ist das Finanzamt Stuttgart I der richtige Ansprechpartner für die umsatzsteuerliche Erfassung.

Steuerarten im Überblick

Das Finanzamt Stuttgart I ist für folgende Steuerarten und Verfahren zuständig, soweit die jeweilige Person oder Gesellschaft in den oben beschriebenen Zuständigkeitsbereich fällt:

Einkommensteuer (natürliche Personen, Gesellschafter)
Umsatzsteuer (inkl. Voranmeldungen und Jahreserklärung)
Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung (§ 180 AO) für Personengesellschaften
Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags
Lohnsteuersachen der Arbeitgeber (Lohnsteueranmeldung, Lohnsteuer-Außenprüfung)
Umsatzsteuerliche Erfassung von ARGEs mit kaufmännischer Geschäftsleitung in Stuttgart (landesweit)

Nicht zum Aufgabenbereich des Finanzamts Stuttgart I gehört die Körperschaftsteuer. Diese wird – unabhängig vom Anfangsbuchstaben – ausschließlich vom Finanzamt Stuttgart-Körperschaften festgesetzt. Das gilt für alle GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG mit Geschäftsleitung oder Sitz in Stuttgart.

Praxisbeispiel: GmbH & Co. KG „Albrecht Logistik“

Das folgende Beispiel illustriert die Zuständigkeitsaufteilung für eine typische mittelständische Unternehmensstruktur:

Gesellschaft / Steuerart Zuständiges Finanzamt Steuernummer
Albrecht Logistik GmbH & Co. KG – Gewinnfeststellung Finanzamt Stuttgart I Eigene StNr. der KG
Albrecht Logistik GmbH & Co. KG – Umsatzsteuer Finanzamt Stuttgart I Eigene StNr. der KG
Albrecht Logistik GmbH & Co. KG – Gewerbesteuermessbetrag Finanzamt Stuttgart I Eigene StNr. der KG
Albrecht Verwaltungs-GmbH (Komplementärin) – Körperschaftsteuer Finanzamt Stuttgart-Körperschaften Eigene StNr. der GmbH
Gesellschafter A. Albrecht (natürliche Person) – Einkommensteuer Finanzamt Stuttgart I (Buchstabe A) Persönliche StNr.

In diesem Beispiel laufen also drei Steuernummern beim Finanzamt Stuttgart I auf und eine weitere beim Finanzamt Stuttgart-Körperschaften. Ein häufiger Fehler in der Praxis: Geschäftsführer reichen die Körperschaftsteuererklärung der Komplementär-GmbH versehentlich beim Finanzamt Stuttgart I ein. Das Amt ist für diese Erklärung nicht zuständig und leitet sie zwar in der Regel weiter – verbunden jedoch mit Zeitverzögerungen, die bei knappen Fristen problematisch werden können.

Für die Buchführung und den Jahresabschluss der Albrecht Logistik GmbH & Co. KG empfiehlt sich eine strukturierte digitale Lösung: OnlineBilanz erzeugt DATEV-Export-kompatible Datenformate, die nahtlos an den steuerberatenden Beruf übergeben werden können – ohne Medienbruch und ohne manuelle Nacherfassung. Testen Sie die Demo kostenfrei.

Abgabefristen und digitale Übermittlung

Die Abgabefristen für Steuererklärungen richten sich nach § 149 AO. Für Veranlagungszeiträume ab 2025 gelten die gesetzlich normierten Fristen, die je nachdem, ob ein Steuerberater mandatiert ist oder nicht, erheblich voneinander abweichen:

Fristen nach § 149 AO – Grundregel

Ohne steuerliche Beratung endet die Abgabefrist für die meisten Steuererklärungen (Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) regulär am 31. Juli des Folgejahres. Mit Mandatierung eines Steuerberaters verlängert sich die Frist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres (d.h. rund sieben Monate länger). Diese verlängerte Frist gilt grundsätzlich auch gegenüber dem Finanzamt Stuttgart I.

Für eine detaillierte Übersicht aller geltenden Abgabefristen – einschließlich der Sonderregelungen für Voranmeldungen und Dauerfristverlängerungen – verweisen wir auf unseren gesonderten Artikel: Abgabefristen Steuererklärung 2025 mit Steuerberater.

Alle Steuererklärungen, die das Finanzamt Stuttgart I betreffen, sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Die Gewinnfeststellungserklärung für Personengesellschaften, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung sowie die Gewerbesteuererklärung werden über ELSTER (Mein ELSTER oder Dritt-Software) eingereicht. Eine Übermittlung in Papierform ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Buchführungssoftware, die DATEV-Export-kompatible Schnittstellen bietet, erleichtert die Übergabe der Daten an den Steuerberater, der die Erklärungen dann über seine Berufssoftware einreicht.

Lohnsteueranmeldungen sind monatlich, quartalsweise oder jährlich zu übermitteln – je nach Höhe der abzuführenden Lohnsteuer. Der Anmeldezeitraum richtet sich nach dem Vorjahresbetrag. Das Finanzamt Stuttgart I ist in diesen Fällen Arbeitgeberfinanzamt für die betroffenen Unternehmen im Buchstabenbereich A–H.

Umsatzsteuervoranmeldungen sind ebenfalls elektronisch über ELSTER einzureichen, in der Regel monatlich oder quartalsweise. Wer eine Dauerfristverlängerung beantragt hat, erhält einen Monat zusätzliche Zeit für die Abgabe.

Kontakt, Erreichbarkeit & Besonderheiten in Baden-Württemberg

Baden-Württemberg hat eine Besonderheit, die Steuerberater und Mandanten gleichermaßen kennen sollten: Individuelle Amts-E-Mail-Adressen werden in Baden-Württemberg grundsätzlich nicht veröffentlicht. Das gilt auch für das Finanzamt Stuttgart I. Ein direkter E-Mail-Kontakt ist nicht möglich.

Kein E-Mail-Kontakt möglich: Das Finanzamt Stuttgart I verfügt über keine öffentlich zugängliche Amts-E-Mail-Adresse. Schriftliche Anfragen sind über das Kontaktformular auf der jeweiligen Amtsseite (erreichbar über finanzamt-bw.fv-bwl.de) oder über Mein ELSTER (Nachrichten ans Finanzamt) zu stellen. Postalischer Kontakt ist selbstverständlich ebenfalls möglich.

Über „Mein ELSTER“ können Steuerpflichtige und Steuerberater nicht nur Erklärungen einreichen, sondern auch Nachrichten an das zuständige Finanzamt senden. Diese Kommunikation ist rechtsverbindlich und hinterlässt einen dokumentierten elektronischen Nachweis – was im Hinblick auf Fristeinhaltungen (§ 149 AO) von praktischer Bedeutung ist.

Die offizielle Amtsseite des Finanzamts Stuttgart I (fa-stuttgart1.fv-bwl.de) enthält aktuelle Informationen zu Zuständigkeiten, Öffnungszeiten und besonderen Verfahrenshinweisen. Termin vereinbarungen für persönliche Gespräche sind in Baden-Württemberg zunehmend vorab online oder telefonisch zu buchen.

Hinweis zur Sonderausgabenabzugsfähigkeit von Gewerbesteuer: § 4 Abs. 5b EStG schließt die Gewerbesteuer seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ausdrücklich aus dem Betriebsausgabenabzug aus. Dies ist für die Gewinnfeststellung bei Personengesellschaften unmittelbar relevant und wird im Rahmen der Feststellungserklärung beim Finanzamt Stuttgart I entsprechend berücksichtigt.

Fazit

Das Finanzamt Stuttgart I ist die zentrale Anlaufstelle für Stuttgarter Bürger und Personengesellschaften – OHG, KG und GmbH & Co. KG – mit Firmenbezeichnungen, die mit den Buchstaben A bis H beginnen. Zuständig ist das Amt für Einkommensteuer, Umsatzsteuer, einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung, Gewerbesteuermessbetrag und Lohnsteuersachen. Die landesweite Sonderzuständigkeit für die umsatzsteuerliche Erfassung aller ARGEs mit kaufmännischer Geschäftsleitung in Stuttgart ist buchstabenunabhängig und gilt für das gesamte Landesgebiet Baden-Württemberg.

Entscheidend für die Praxis bleibt die strikte Trennung: Während Personengesellschaften das Finanzamt Stuttgart I als Betriebsfinanzamt kennen, fällt die Körperschaftsteuer einer reinen GmbH, UG oder AG stets in die ausschließliche Zuständigkeit des Finanzamts Stuttgart-Körperschaften – unabhängig vom Anfangsbuchstaben. Wer diese Zuständigkeiten verwechselt, riskiert Fristverstöße und Verfahrensverzögerungen.

Digitale Buchführung, die DATEV-Export-kompatible Formate erzeugt, schafft die Grundlage für eine reibungslose Übergabe an den Steuerberater und damit für pünktliche Erklärungen beim Finanzamt Stuttgart I. Berechnen Sie jetzt Ihr individuelles Angebot im OnlineBilanz-Kostenrechner.

2893

Bundesfinanzamtsnr. des Finanzamts Stuttgart I

A–H

Buchstabenbereich Personengesellschaften Stuttgart I

Häufig gestellte Fragen

Ist das Finanzamt Stuttgart I für meine GmbH zuständig?

Nein. Für die Körperschaftsteuer einer reinen GmbH, UG oder AG in Stuttgart ist ausschließlich das Finanzamt Stuttgart-Körperschaften zuständig. Das Finanzamt Stuttgart I ist für Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) mit Anfangsbuchstaben A–H sowie für natürliche Personen zuständig.

Welchen Buchstabenbereich deckt das Finanzamt Stuttgart I ab?

Das Finanzamt Stuttgart I ist für Stuttgarter Bürger und Personengesellschaften zuständig, deren Nachname beziehungsweise Firmenbezeichnung mit den Buchstaben A bis H beginnt.

Wie erreiche ich das Finanzamt Stuttgart I per E-Mail?

In Baden-Württemberg werden keine Amts-E-Mail-Adressen veröffentlicht. Kontakt ist ausschließlich über das Kontaktformular auf finanzamt-bw.fv-bwl.de oder über die Nachrichtenfunktion in Mein ELSTER möglich.

Was ist die ARGE-Sonderzuständigkeit des Finanzamts Stuttgart I?

Das Finanzamt Stuttgart I ist landesweit – unabhängig vom Anfangsbuchstaben – für die umsatzsteuerliche Erfassung aller Arbeitsgemeinschaften (ARGEs) zuständig, deren kaufmännische Geschäftsleitung sich in Stuttgart befindet.

Welche Steuernummer hat eine GmbH & Co. KG beim Finanzamt Stuttgart I?

Eine GmbH & Co. KG erhält beim Finanzamt Stuttgart I eine eigene Steuernummer für Gewinnfeststellung, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag. Die beteiligte Komplementär-GmbH erhält eine separate Steuernummer beim Finanzamt Stuttgart-Körperschaften für ihre Körperschaftsteuer.

Welcher Oberfinanzdirektion ist das Finanzamt Stuttgart I unterstellt?

Seit dem 1. Januar 2025 ist das Finanzamt Stuttgart I der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg unterstellt. Bis zum 31. Dezember 2024 hieß diese Behörde Oberfinanzdirektion Karlsruhe.

Über Autor

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Stand der Rechtslage: September 2026.

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