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OnlineBilanz›Blog›Finanzamt Frankenberg (Eder): Zuständigkeit, Amtsbezirk und steuerliche Pflichten für GmbH & UG

Finanzamt Frankenberg (Eder): Zuständigkeit, Amtsbezirk und steuerliche Pflichten für GmbH & UG

Veröffentlicht: 02.09.2026Aktualisiert: 02.09.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Das Finanzamt Korbach-Frankenberg, Verwaltungsstelle Frankenberg ist die zuständige Finanzbehörde für Kapitalgesellschaften mit Sitz in Frankenberg (Eder) und den umliegenden Gemeinden seines eigenständigen Amtsbezirks. Wer als Geschäftsführer einer GmbH oder UG hier ansässig ist, muss die genaue Abgrenzung zum Standort Korbach kennen, das Geschäftsleitungsprinzip des § 20 AO verstehen und die besonderen Regelungen zur Gewerbesteuer sowie zu Abgabefristen im Blick behalten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Für Unternehmen mit Sitz in Frankenberg (Eder) ist das Finanzamt Korbach-Frankenberg, Verwaltungsstelle Frankenberg (Bundesfinanzamtsnummer 2611, Geismarer Straße 16, 35066 Frankenberg/Eder) zuständig. Maßgeblich ist nach § 20 AO der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung – ein reiner Briefkastensitz begründet keine Zuständigkeit. Kontakt erfolgt über die zentrale hessische Finanzamtsrufnummer 069 2545 2545 oder über „Mein ELSTER“.

Kontakt & Finanzamtsnummern

Finanzamt Nr. Adresse Telefon
Finanzamt Korbach-Frankenberg 2611 Geismarer Straße 16, 35066 Frankenberg (Eder) 069 2545 2545

Das Ein-Amt-Prinzip: Verwaltungsstelle Frankenberg im Überblick

Das hessische Finanzamt Korbach-Frankenberg wird unter einem gemeinsamen Dach verwaltet, besteht jedoch aus zwei eigenständigen Verwaltungsstellen mit je eigener Bundesfinanzamtsnummer (BUFA-Nr.) und je eigenem, klar abgegrenztem Amtsbezirk. Die Verwaltungsstelle Frankenberg trägt die BUFA-Nr. 2611 und ist unter der Anschrift Geismarer Straße 16, 35066 Frankenberg (Eder) erreichbar. Korbach verfügt über eine eigene, abweichende BUFA-Nummer und einen davon vollständig getrennten Amtsbezirk.

Diese Unterscheidung ist für Kapitalgesellschaften steuerlich relevant: Die Steuernummer, die Ihr Unternehmen bei der Gründung erhält, enthält die BUFA-Nr. 2611, wenn der Sitz der Geschäftsleitung im Amtsbezirk Frankenberg liegt. Eine Verwechslung mit Korbach kann zu Fehlzuordnungen bei ELSTER-Übertragungen, SEPA-Mandaten für Steuervorauszahlungen und der DATEV-Export-Konfiguration führen.

Hinweis zur Einheitlichkeit

Obwohl beide Standorte unter dem gemeinsamen Namen „Finanzamt Korbach-Frankenberg“ firmieren, handelt es sich um zwei separate Zuständigkeitsbereiche. Maßgeblich für die Zuordnung Ihrer GmbH ist ausschließlich der Amtsbezirk, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung befindet.

Vollständiger Amtsbezirk und Abgrenzung zu Korbach

Der Amtsbezirk der Verwaltungsstelle Frankenberg umfasst folgende Gemeinden:

  • Allendorf (Eder)
  • Battenberg (Eder)
  • Burgwald
  • Frankenau
  • Frankenberg (Eder)
  • Gemünden (Wohra)
  • Haina (Kloster)
  • Hatzfeld (Eder)
  • Rosenthal
  • Vöhl

Solange Ihre GmbH ihren Sitz der Geschäftsleitung innerhalb einer dieser Gemeinden hat – und diesen Sitz lediglich innerhalb des Bezirks verlegt –, bleibt die Verwaltungsstelle Frankenberg mit der BUFA-Nr. 2611 zuständig. Bei einer Verlegung außerhalb dieses Bezirks wechselt die örtliche Zuständigkeit gemäß § 20 AO auf das für den neuen Sitz zuständige Finanzamt. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, die Sitzverlegung dem bisherigen und dem neuen Finanzamt mitzuteilen; ein Wechsel der Steuernummer ist die Folge.

Geschäftsleitungsprinzip nach § 20 AO: Was zählt wirklich?

Für Körperschaften – also GmbH und UG (haftungsbeschränkt) – richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts nach § 20 AO. Maßgeblich ist in erster Linie der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung: Wo werden die für die Gesellschaft wesentlichen Entscheidungen regelmäßig und dauerhaft getroffen? Nur wenn eine inländische Geschäftsleitung fehlt, wird auf den im Handelsregister eingetragenen Satzungssitz abgestellt.

Warnung: Briefkastensitz genügt nicht

Ein rein formaler Sitz – etwa eine c/o-Adresse, ein Büroserviceanbieter ohne tatsächliche Büronutzung oder eine Privatadresse, an der keine operative Tätigkeit stattfindet – begründet keine Zuständigkeit der Verwaltungsstelle Frankenberg. Die Finanzverwaltung prüft im Zweifelsfall anhand von Mietverträgen, Protokollen der Gesellschafterversammlungen und Zeugenaussagen, wo die Geschäftsführung tatsächlich handelt. Wer einen Briefkastensitz zur Zuständigkeitssteuerung nutzt, riskiert steuerrechtliche Auseinandersetzungen und im Extremfall den Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Für Holding-Strukturen mit mehreren Gesellschaften gilt: Jede Tochtergesellschaft hat ihren eigenen Ort der Geschäftsleitung. Befinden sich Mutter- und Tochtergesellschaft an unterschiedlichen Orten, kann jede bei einem anderen Finanzamt geführt werden – auch wenn der Geschäftsführer identisch ist. Entscheidend ist, wo die operative Leitung dieser Gesellschaft tatsächlich ausgeübt wird.

Steuernummer beantragen und Kontakt via ELSTER

Eine neu gegründete GmbH mit Sitz im Amtsbezirk Frankenberg erhält ihre steuerliche Erfassung nach der Handelsregistereintragung automatisch durch das zuständige Finanzamt. Parallel können Geschäftsführer den steuerlichen Erfassungsbogen über das Portal „Mein ELSTER“ (elster.de) einreichen und damit den Prozess beschleunigen.

Seit dem 1. August 2026 sind alle hessischen Finanzämter unter der einheitlichen Landesrufnummer 069 2545 2545 (Montag bis Freitag, acht bis achtzehn Uhr) erreichbar. Individuelle Amtsrufnummern, Faxnummern oder direkte E-Mail-Adressen werden auf der offiziellen Amtsseite finanzamt.hessen.de nicht veröffentlicht. Für schriftliche Anfragen und die Übermittlung von Erklärungen steht neben dem Postweg ausschließlich „Mein ELSTER“ als gesicherter Kommunikationskanal zur Verfügung.

ELSTER-Pflicht für Kapitalgesellschaften

GmbH und UG sind zur elektronischen Übermittlung von Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen verpflichtet. Papierformulare werden von der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht akzeptiert. Steuerberatungssoftware mit DATEV-Export-Kompatibilität erleichtert die revisionssichere Übertragung erheblich.

Sonderfall: Ausländische Unternehmer und Bauleistungen (§ 48 EStG)

Das örtliche Zuständigkeitsprinzip gilt nicht uneingeschränkt. Für zwei besondere Konstellationen ist trotz etwaiger Berührungspunkte mit dem Amtsbezirk Frankenberg ein anderes Finanzamt zuständig:

Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer

Für die Umsatzsteuer von Unternehmern, die im Ausland ansässig sind, gilt eine zentrale örtliche Zuständigkeit nach § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung. Diese Unternehmer werden nicht von der Verwaltungsstelle Frankenberg bearbeitet, sondern von dem für sie nach der Verordnung bestimmten zentralen Finanzamt.

Steuerabzug bei Bauleistungen (§ 48 EStG)

Erbringt ein Unternehmen Bauleistungen im Inland, ist der Leistungsempfänger unter den Voraussetzungen des § 48 EStG zum Steuerabzug verpflichtet. Die Abführung dieses Abzugsbetrags und die Freistellungsbescheinigung fallen ebenfalls in eine zentral geregelte Zuständigkeit – unabhängig vom Sitz des leistenden Unternehmens.

Geschäftsführer von Bauunternehmen oder Subunternehmen im Amtsbezirk Frankenberg sollten daher sorgfältig prüfen, ob sie für bestimmte steuerliche Vorgänge tatsächlich an die Verwaltungsstelle Frankenberg oder an ein zentral zuständiges Amt verwiesen werden.

Gewerbesteuer: Mechanismus, Hebesatz und § 4 Abs. 5b EStG

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, deren Höhe von der jeweiligen Gemeinde im Amtsbezirk durch Hebesatzsatzung gemäß § 16 GewStG eigenständig festgelegt wird. Der Hebesatz kann von der Gemeindevertretung grundsätzlich jährlich geändert werden. Für den tagesaktuell gültigen Hebesatz Ihrer Standortgemeinde – sei es Frankenberg (Eder), Battenberg oder einer anderen Gemeinde im Bezirk – ist daher ausschließlich die jeweils aktuelle Hebesatzsatzung der Gemeinde maßgeblich. Eine Abfrage beim zuständigen Gemeindesteueramt oder auf der kommunalen Website ist zwingend empfehlenswert, bevor Steuerplanungsberechnungen angestellt werden.

Technisch berechnet sich die Gewerbesteuer in zwei Stufen: Der steuerliche Gewerbeertrag wird nach den Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG und den Kürzungen gemäß § 9 GewStG ermittelt. Auf diesen Gewerbeertrag wird die einheitliche Steuermesszahl von 3,5 % angewendet, woraus der Steuermessbetrag resultiert. Dieser Messbetrag wird anschließend mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert.

Ab dem Erhebungszeitraum 2027 steigt der gesetzliche Mindesthebesatz von bisher zweihundert Prozent auf zweihundertachtzig Prozent (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG). Gemeinden, die aktuell noch unterhalb dieser Schwelle liegen, werden ihren Hebesatz bis dahin anheben müssen.

Gewerbesteuer als Nicht-Betriebsausgabe – § 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG

Ein für die GmbH-Besteuerung zentraler und in der Praxis häufig unterschätzter Punkt: Die Gewerbesteuer ist seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ausdrücklich nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 5b EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG, der diese einkommensteuerliche Regelung für die Körperschaftsteuer für anwendbar erklärt. Die Gewerbesteuer mindert den steuerlichen Gewinn der GmbH nicht, sondern tritt vollständig und unvermindert neben die Körperschaftsteuer. In der Handelsbilanz wird die Gewerbesteuer weiterhin als Aufwand erfasst – die steuerliche Außerbetriebstellung erfolgt ausschließlich auf der Ebene der steuerlichen Gewinnermittlung. Für die Steuerplanung bedeutet dies: Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer addieren sich zur Gesamtsteuerbelastung, ohne dass einer der Bestandteile den anderen rechnerisch mindert.

Praxisbeispiel: Steuerbelastung einer GmbH in Frankenberg (Eder)

Das folgende Beispiel illustriert den Rechenweg für eine GmbH mit Sitz in Frankenberg (Eder). Alle verwendeten Werte sind fiktive Beispielwerte zu Illustrationszwecken – insbesondere der Gewerbesteuer-Hebesatz ist ein fiktiver Beispielhebesatz und gibt keinen tatsächlichen Hebesatz einer Gemeinde im Amtsbezirk wieder.

Position Betrag (fiktiv) Hinweis
Steuerlicher Gewerbeertrag (nach §§ 8, 9 GewStG) 200.000 EUR Fiktiver Beispielwert
Steuermesszahl 3,5 % Gesetzlich festgelegt, § 16 GewStG
Steuermessbetrag 7.000 EUR 200.000 × 3,5 %
Hebesatz (fiktiver Beispielhebesatz) 350 % (fiktiv) Tatsächlicher Wert: Hebesatzsatzung der Gemeinde prüfen!
Gewerbesteuer 24.500 EUR 7.000 × 350 % (fiktiv)
Körperschaftsteuer (15 % des zu versteuernden Einkommens, vereinfacht) 30.000 EUR Fiktiver Beispielwert, zzgl. SolZ
Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig? Nein § 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG
Effektive Gesamtsteuer (GewSt + KSt, vereinfacht, fiktiv) ca. 54.500 EUR Beide Steuern addieren sich vollständig

Dieses Beispiel verdeutlicht: Die fehlende Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer erhöht die effektive Gesamtsteuerquote gegenüber einem rein additiven Verständnis erheblich. Die korrekte steuerliche Planung erfordert zwingend die Kenntnis des aktuellen Hebesatzes der jeweiligen Gemeinde sowie eine saubere Jahresabschlusserstellung, die die handelsrechtliche und steuerliche Gewinnermittlung sauber trennt.

Abgabefristen und laufende Erklärungspflichten

Kapitalgesellschaften im Amtsbezirk des Finanzamts Frankenberg unterliegen den allgemeinen steuerlichen Abgabefristen nach § 149 AO. Im Einzelnen sind für GmbH und UG regelmäßig folgende Erklärungen einzureichen:

  • Körperschaftsteuererklärung (elektronisch via ELSTER)
  • Gewerbesteuererklärung (elektronisch via ELSTER; Festsetzung durch die Gemeinde)
  • Umsatzsteuerjahreserklärung sowie ggf. monatliche/quartalsweise Voranmeldungen
  • Jahresabschluss nach HGB (Offenlegung beim Unternehmensregister)
  • Lohnsteueranmeldungen (soweit Arbeitnehmer beschäftigt)

Die genauen Fristen – einschließlich der verlängerten Fristen bei Beauftragung eines Steuerberaters – sind abhängig vom jeweiligen Veranlagungszeitraum und können sich durch Fristverlängerungsregelungen verschieben. Eine aktuelle und vollständige Übersicht aller relevanten Abgabefristen für den Veranlagungszeitraum 2025 mit Steuerberater finden Sie in unserem Spezialartikel: Abgabefristen Steuererklärung 2025 mit Steuerberater.

Verspätungszuschläge vermeiden

Das Finanzamt ist seit der AO-Reform verpflichtet, bei verspäteter Abgabe automatisch Verspätungszuschläge festzusetzen. Ermessensspielräume bestehen nur noch in engen Grenzen. Fristen sollten daher konsequent überwacht werden.

Jahresabschluss und digitale Buchhaltung mit OnlineBilanz

Eine vollständige, HGB-konforme Jahresabschlusserstellung bildet die Grundlage jeder Steuererklärung, die beim Finanzamt Frankenberg eingereicht wird. Fehler im Jahresabschluss – falsche Periodenabgrenzungen, nicht berücksichtigte Rückstellungen, fehlerhafte Aktivierungen – wirken sich unmittelbar auf die Bemessungsgrundlagen für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer aus und können zu Mehrsteuern oder Betriebsprüfungsrisiken führen.

OnlineBilanz unterstützt Geschäftsführer bei der strukturierten Vorbereitung des Jahresabschlusses und bietet einen DATEV-Export kompatiblen Datenexport, der eine reibungslose Weitergabe an den Steuerberater ermöglicht – ohne Medienbrüche und in einem Format, das direkt in DATEV-Systeme eingelesen werden kann. Die Plattform ist dabei weder als „DATEV kompatibel“ noch als „DATEV-kompatibel“ zu bezeichnen; korrekt ist ausschließlich die Bezeichnung „DATEV-Export kompatibel“.

Möchten Sie den Aufwand für Buchhaltung und Jahresabschluss für Ihre GmbH im Raum Frankenberg (Eder) einschätzen? Nutzen Sie unseren Kostenrechner oder starten Sie direkt mit der kostenlosen Demo, um die Plattform ohne Risiko kennenzulernen.

Fazit: Finanzamt Frankenberg kompakt

Das Finanzamt Korbach-Frankenberg, Verwaltungsstelle Frankenberg (BUFA-Nr. 2611) ist mit eigenem Amtsbezirk, eigenständiger Bundesfinanzamtsnummer und klarer Abgrenzung zu Korbach die maßgebliche Finanzbehörde für GmbH und UG im Raum Frankenberg (Eder). Entscheidend für die Zuständigkeit ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nach § 20 AO – kein Briefkastensitz, sondern nachweisbare operative Präsenz. Gewerbesteuer-Hebesätze legt jede Gemeinde per Satzung selbst fest; der aktuelle Wert ist zwingend bei der jeweiligen Gemeinde zu erfragen. Die Gewerbesteuer ist seit 2008 keine Betriebsausgabe mehr (§ 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) und tritt neben die Körperschaftsteuer. Kontakt zum Finanzamt Frankenberg erfolgt ausschließlich über die zentrale Landesnummer 069 2545 2545 oder über „Mein ELSTER“.

2611

BUFA-Nr. Verwaltungsstelle Frankenberg

10

Gemeinden im Amtsbezirk Frankenberg

Häufig gestellte Fragen

Welches Finanzamt ist für eine GmbH in Frankenberg (Eder) zuständig?

Zuständig ist das Finanzamt Korbach-Frankenberg, Verwaltungsstelle Frankenberg (BUFA-Nr. 2611), Geismarer Straße 16, 35066 Frankenberg (Eder). Maßgeblich ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nach § 20 AO.

Ist das Finanzamt Frankenberg dasselbe wie das Finanzamt Korbach?

Nein. Beide Standorte werden zwar gemeinsam unter dem Namen „Finanzamt Korbach-Frankenberg" verwaltet, besitzen aber je eine eigene Bundesfinanzamtsnummer und je einen eigenen, klar abgegrenzten Amtsbezirk. Frankenberg hat die BUFA-Nr. 2611.

Welche Gemeinden gehören zum Amtsbezirk des Finanzamts Frankenberg?

Zum Bezirk gehören: Allendorf (Eder), Battenberg (Eder), Burgwald, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Rosenthal und Vöhl.

Wie erreiche ich das Finanzamt Frankenberg telefonisch?

Seit dem 1. August 2026 sind alle hessischen Finanzämter unter der einheitlichen Rufnummer 069 2545 2545 (Mo–Fr, acht bis achtzehn Uhr) erreichbar. Eine individuelle Amtsrufnummer wird nicht veröffentlicht.

Ist die Gewerbesteuer für meine GmbH als Betriebsausgabe abzugsfähig?

Nein. Die Gewerbesteuer ist seit 2008 gemäß § 4 Abs. 5b EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG ausdrücklich nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig und tritt vollständig neben die Körperschaftsteuer.

Welchen Gewerbesteuer-Hebesatz wendet Frankenberg (Eder) an?

Den konkreten Hebesatz legt jede Gemeinde eigenständig per Hebesatzsatzung nach § 16 GewStG fest und kann ihn jährlich ändern. Der tagesaktuell gültige Wert ist bei der jeweiligen Gemeinde oder in der aktuellen Hebesatzsatzung zu erfragen.

Gilt das Finanzamt Frankenberg auch für ausländische Unternehmer?

Für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer gilt nach § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung eine zentrale Zuständigkeit – nicht das örtliche Finanzamt Frankenberg. Gleiches gilt für den Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48 EStG.

Über Autor

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Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Stand der Rechtslage: September 2026.

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