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OnlineBilanz›Blog›Ehrenamtspauschale: 840 € steuerfrei — Regeln für Vereine und Organisationen

Ehrenamtspauschale: 840 € steuerfrei — Regeln für Vereine und Organisationen

Veröffentlicht: 05.08.2026Aktualisiert: 05.08.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

840 Euro im Jahr steuerfrei auszahlen — klingt unkompliziert. Doch auf der Zahlerseite lauern mehrere Stolperfallen: falsche Satzungsformulierungen, unzulässige Kumulation oder fehlende Aufzeichnungen machen die Steuerfreiheit nachträglich zunichte. Dieser Artikel zeigt Vereinen, gemeinnützigen GmbHs und anderen begünstigten Organisationen exakt, was § 3 Nr. 26a EStG erlaubt, was er fordert — und wie der Nachweis revisionssicher gelingt.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
BerufsprofilFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.
Berufsangaben im persönlichen Profil

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Schwerpunkt fachliche Abschlussfragen. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

Kurzantwort

Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beträgt seit 2021 jährlich 840 Euro je Person und ist steuerfrei, sofern die zahlende Organisation steuerbegünstigt (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Tätigkeit nebenberuflich und ohne gesonderte Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und — bei Vorstandsmitgliedern — die Satzung eine Vergütung ausdrücklich erlaubt. Arbeitgeber müssen die Zahlung im Lohnkonto dokumentieren und eine Erklärung des Empfängers über anderweitig in Anspruch genommene Freibeträge einholen.

Gesetzliche Grundlage: § 3 Nr. 26a EStG

Die steuerrechtliche Basis der Ehrenamtspauschale bildet § 3 Nr. 26a EStG. Die Norm befreit Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer begünstigten Körperschaft bis zu 840 Euro je Kalenderjahr von der Einkommensteuer. Gleichzeitig sind die Einnahmen bis zu dieser Grenze sozialversicherungsfrei, sofern kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Die Norm ist bewusst weit gefasst: Sie erfasst nahezu jede Art von Vereinstätigkeit — von der Kassenprüferin über den Platzwart bis hin zum Vereinsvorstand. Damit unterscheidet sie sich von der engeren Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG, die ausdrücklich auf lehrende, betreuende oder künstlerische Tätigkeiten beschränkt ist und einen Freibetrag von 3.000 Euro gewährt. Für Organisationen, die beide Tätigkeitstypen vergüten, ist die klare Abgrenzung daher betriebswirtschaftlich und steuerlich entscheidend — dazu mehr im Abschnitt zur Kombination.

Gesetzlicher Freibetrag 2025/2026

Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG beträgt 840 Euro pro Person und Kalenderjahr (unverändert seit 2021). Er gilt personenbezogen, nicht tätigkeitsbezogen: Eine Person kann ihn bei mehreren Organisationen nur einmal ausschöpfen.

Wer darf die Ehrenamtspauschale zahlen?

Nicht jede Organisation kann steuerfrei auf § 3 Nr. 26a EStG zahlen. Das Gesetz benennt den Zahlerkreis abschließend. Begünstigt sind Vergütungen, die folgende Institutionen leisten:

Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

Vereine, Stiftungen, gemeinnützige GmbHs und gGmbHs, gemeinnützige UGs sowie gemeinnützige Aktiengesellschaften, die vom Finanzamt als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend anerkannt sind.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Kommunen, Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Kirchen als KdöR), Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Maßgeblich ist ein inländischer oder EU-/EWR-Bezug.

Entscheidend: Die steuerliche Gemeinnützigkeit muss im Zahlungszeitpunkt vorliegen. Verliert ein Verein rückwirkend seine Gemeinnützigkeit — etwa wegen Satzungsverstößen oder tatsächlicher Geschäftsführung zulasten der Gemeinnützigkeit —, entfällt die Steuerfreiheit für alle in diesem Zeitraum geleisteten Ehrenamtspauschalen. Das Risiko trägt im Außenverhältnis der Empfänger (Haftung für Lohnsteuer beim Arbeitnehmer), weshalb die Organisation im Innenverhältnis eine vertragliche Rückforderungsklausel erwägen sollte.

Für eine vertiefte Darstellung der Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen, der Satzungsgestaltung und der steuerlichen Behandlung auf Vereinsebene verweisen wir auf unseren Grundlagenbeitrag unter /verein/.

Gewerbliche Tochtergesellschaften

Eine klassische GmbH ohne Gemeinnützigkeitsstatus kann die Ehrenamtspauschale nicht steuerfrei leisten, selbst wenn sie mehrheitlich einem gemeinnützigen Verein gehört. Die Steuerbefreiung gilt nur für die begünstigte Körperschaft selbst, nicht für deren Tochterunternehmen außerhalb der Steuerbegünstigung.

Satzungserfordernis bei der Vorstandsvergütung

Das Vereinsrecht stellt an die Vorstandsvergütung besondere Anforderungen, die steuerlich unmittelbar relevant sind. Nach § 27 Abs. 3 i. V. m. § 670 BGB ist die Tätigkeit von Vereinsvorständen im Grundsatz unentgeltlich. Eine Vergütung — und die Ehrenamtspauschale ist trotz ihres Namens eine Vergütung — ist nur zulässig, wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt.

Achtung: Unwirksame Vergütung trotz Zahlung
Zahlt ein Verein seinem Vorstand eine Ehrenamtspauschale ohne satzungsrechtliche Grundlage, liegt eine Pflichtverletzung des Vorstands gegenüber dem Verein vor. Zivilrechtlich ist die Zahlung rückforderbar. Steuerrechtlich verliert die Organisation unter Umständen die Gemeinnützigkeit (Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit, § 55 AO), wenn die Zahlung nicht durch die Satzung gedeckt ist.

Formulierungsbeispiel für die Satzung

Damit die Zahlung der Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder wirksam und gemeinnützigkeitsunschädlich ist, muss die Satzung mindestens eine der folgenden Regelungen enthalten:

Formulierungsvariante Geeignet?
„Vorstandsmitglieder können eine angemessene Vergütung erhalten.“ ✓ ausreichend (Generalklausel)
„Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf die steuerliche Ehrenamtspauschale.“ ✓ ausreichend (konkrete Benennung)
„Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.“ ✗ sperrt jede Vergütung einschließlich Pauschale
„Aufwendungsersatz wird gewährt.“ (ohne Vergütungsregelung) ✗ deckt keine pauschale Vergütung, nur tatsächliche Auslagen

Die Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung und muss ins Vereinsregister eingetragen werden. Erst mit Eintragung ist die Satzungsänderung wirksam (§ 71 BGB). Die Zahlung darf also nicht vor Eintragung erfolgen.

Voraussetzungen im Überblick

Für die Zahlerseite sind vier Voraussetzungen kumulativ zu prüfen:

  • Die zahlende Körperschaft ist steuerbegünstigt i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
  • Die Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt (nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Hauptberufs).
  • Die Vergütung übersteigt 840 Euro je Kalenderjahr nicht (bei der jeweiligen Körperschaft; personenbezogen ist der Freibetrag insgesamt auf 840 Euro begrenzt).
  • Bei Vorstandsmitgliedern: Die Satzung erlaubt die Vergütung ausdrücklich.

Nebenberuflichkeit: die Drittelgrenze

Die Finanzverwaltung versteht „nebenberuflich“ als eine Tätigkeit, die zeitlich nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit beansprucht, die für einen vergleichbaren Hauptberuf aufzuwenden wäre. Für Vollzeitbeschäftigte mit 40 Wochenstunden entspricht das rund 13 bis 14 Stunden pro Woche. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung auf Jahresbasis; gelegentliche Spitzen sind unschädlich. Wer für eine gemeinnützige GmbH in Vollzeit als Geschäftsführer angestellt ist und daneben im Vorstand eines Trägervereins tätig ist, kann für die Vereinstätigkeit die Ehrenamtspauschale erhalten — sofern die Nebenberuflichkeit tatsächlich gegeben ist.

Kombination mit der Übungsleiterpauschale

Viele Sportvereine, Bildungseinrichtungen und soziale Organisationen vergüten dieselbe Person sowohl für eine lehrende oder betreuende Tätigkeit (z. B. Trainerin) als auch für eine organisatorisch-verwaltende Tätigkeit (z. B. Vorstandsamt). In diesem Fall kommen beide Freibeträge nebeneinander zur Anwendung — sofern die Tätigkeiten tatsächlich trennbar und eigenständig sind.

Freibetrag Norm Höhe 2025 Tätigkeitstyp
Übungsleiterpauschale § 3 Nr. 26 EStG 3.000 €/Jahr Lehrend, betreuend, künstlerisch, sportlich
Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26a EStG 840 €/Jahr Alle übrigen nebenberuflichen Tätigkeiten
Maximum kombiniert — 3.840 €/Jahr Bei trennbaren Tätigkeiten bei derselben Organisation

Keine Doppelvergütung derselben Tätigkeit
Beide Freibeträge dürfen nicht für dieselbe Tätigkeit gleichzeitig beansprucht werden. Die Organisation muss die Vergütungen vertraglich und buchhalterisch klar trennen. Ein einheitliches Pauschalhonorar, das nachträglich aufgeteilt wird, wird von der Finanzverwaltung in der Regel nicht anerkannt.

Die Kumulationsregel gilt auch, wenn verschiedene Organisationen involviert sind: Person A erhält von Verein X 3.000 Euro als Übungsleiter und von Verein Y 840 Euro als Vorstandsmitglied — steuerlich zulässig, da es sich um verschiedene Körperschaften handelt. Bezieht A die Ehrenamtspauschale jedoch von zwei Vereinen gleichzeitig, ist der Gesamtfreibetrag dennoch auf 840 Euro begrenzt; der Überschuss ist steuerpflichtig.

Nachweis, Lohnkonto und Aufzeichnungspflichten

Auch wenn die Ehrenamtspauschale lohnsteuerfrei ist, entstehen auf Zahlerseite Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Deren Verletzung kann bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung oder Betriebsprüfung zur Nachversteuerung führen.

Lohnkonto und Lohnsteueranmeldung

Pauschale Vergütungen nach § 3 Nr. 26a EStG sind als steuerfreie Einnahmen im Lohnkonto zu erfassen, sofern ein lohnsteuerliches Dienstverhältnis besteht. Bei Zahlungen ohne Dienstverhältnis (z. B. auf Basis einer Aufwandsentschädigungsvereinbarung) genügt eine eigene Aufzeichnung der Organisation. In beiden Fällen gilt: Beträge über 840 Euro pro Jahr und Person sind regulär lohnsteuerpflichtig und müssen in der Lohnsteueranmeldung ausgewiesen werden.

Erklärung des Empfängers

Die Organisation muss sicherstellen, dass der Freibetrag nicht mehrfach gewährt wird. Dazu ist eine schriftliche Erklärung des Empfängers einzuholen, in der er bestätigt, dass er den Freibetrag im laufenden Kalenderjahr nicht bereits bei einer anderen Körperschaft in Anspruch nimmt oder genommen hat. Diese Erklärung ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen und mindestens sechs Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO).

Mindestinhalt der Empfänger-Erklärung

Name, Anschrift, Steuernummer oder Identifikationsnummer des Empfängers; Name der zahlenden Organisation; Kalenderjahr; Bestätigung, dass der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG im betreffenden Jahr anderweitig nicht oder nur in Höhe von X Euro in Anspruch genommen wird; Datum und Unterschrift.

Buchhalterische Erfassung

In der Buchhaltung der Organisation wird die Ehrenamtspauschale als Aufwand erfasst. Bei einer gemeinnützigen GmbH oder gGmbH empfiehlt sich die Buchung auf einem gesonderten Konto, um die steuerliche Mittelverwendung nachvollziehbar zu dokumentieren (§ 55 AO verlangt zeitnahe Mittelverwendung).

Buchungssatz (SKR 49 / Verein):
Soll: 6020 Ehrenamtliche Tätigkeiten 840,00 €
Haben: 1800 Bank / Kasse 840,00 €

Praxisbeispiel: gemeinnützige UG mit Vorstand

Die Kulturförderung Musterstadt gUG (haftungsbeschränkt) ist als gemeinnützig anerkannt. Ihre Satzung enthält seit der Änderung im Vorjahr den Satz: „Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.“ Der Vorstand besteht aus drei Personen:

Person Tätigkeit Vergütung p. a. Steuerlich
A (Vorsitzende) Vorstandsleitung (nebenberuflich) 840 € Steuerfrei gem. § 3 Nr. 26a EStG
B (Schatzmeister) Vorstand + Workshopleitung (trennbar) 840 € + 1.200 € 840 € nach § 3 Nr. 26a; 1.200 € nach § 3 Nr. 26 EStG — beide steuerfrei
C (Beisitzer) Vorstandstätigkeit (nebenberuflich) 1.000 € 840 € steuerfrei; 160 € lohnsteuerpflichtig

Fazit des Beispiels: Person C überschreitet den Freibetrag. Die gUG muss für die 160 Euro Lohnsteuer einbehalten oder — bei Minijob-Grenze — pauschal versteuern. Für Person B dokumentiert die Buchhaltung zwei separate Vergütungsverträge und zwei getrennte Konten. Alle drei Personen haben eine Erklärung über anderweitig genutzte Freibeträge unterzeichnet und zu den Akten gegeben.

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Typische Fehler und deren Folgen

Die Praxis zeigt wiederkehrende Fehler auf der Zahlerseite, die bei Betriebsprüfungen beanstandet werden:

  • Keine Satzungsgrundlage bei Vorstandsvergütung: Zahlung ist vereinsrechtlich rückforderbar, gemeinnützigkeitsschädlich; Nachversteuerung droht.
  • Fehlende Empfänger-Erklärung: Finanzamt behandelt den gesamten Betrag als steuerpflichtig; Lohnsteuerhaftung der Organisation nach § 42d EStG.
  • Zahlung an hauptberuflich Tätige: Nebenberuflichkeit nicht gewahrt; Steuerfreiheit entfällt vollständig.
  • Überschreitung ohne Abrechnung: Beträge über 840 Euro werden nicht lohnversteuert; bei Prüfung Nachzahlung plus Zinsen (§ 233a AO).
  • Doppelnutzung bei mehreren Organisationen: Empfänger schöpft Freibetrag an zwei Stellen vollständig aus; Steuerpflicht für den Überschuss liegt beim Empfänger, Haftungsrisiko bei unzureichender Dokumentation jedoch beim Zahler.

Bei Unsicherheit über die korrekte Handhabung empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater. Über unsere Plattform können Sie kostenlos eine Demo-Sitzung buchen und die Lohnbuchhaltung Ihrer gemeinnützigen Organisation prüfen lassen.

Fazit

Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ist ein effektives Instrument, um ehrenamtliches Engagement steuerlich zu honorieren — vorausgesetzt, die zahlende Organisation erfüllt alle Voraussetzungen konsequent. Auf der Zahlerseite sind die drei kritischen Handlungsfelder: erstens die Prüfung der eigenen Steuerbegünstigung, zweitens bei Vorstandsmitgliedern die Satzungskonformität der Vergütungsregelung, und drittens die lückenlose Dokumentation einschließlich der Empfänger-Erklärung. Die Kombination mit der Übungsleiterpauschale eröffnet Spielraum bis zu 3.840 Euro pro Person und Jahr — setzt aber eine klare vertragliche und buchhalterische Trennung der Tätigkeiten voraus. Wer diese Regeln beachtet, schützt die Gemeinnützigkeit seiner Organisation und vermeidet kostspielige Nachversteuerungen.

840 €

Steuerfreie Ehrenamtspauschale pro Jahr (§ 3 Nr. 26a EStG)

3.840 €

Maximum bei Kombination mit Übungsleiterpauschale

Häufig gestellte Fragen

Muss ein Verein die Ehrenamtspauschale zwingend zahlen?

Nein. Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerlicher Freibetrag, keine Pflichtleistung. Der Verein entscheidet frei, ob und in welcher Höhe er eine Vergütung zahlt — sofern die Satzung es erlaubt.

Kann die Ehrenamtspauschale rückwirkend für das Vorjahr ausgezahlt werden?

Steuerrechtlich gilt der Zuflusszeitpunkt (§ 11 EStG). Eine Zahlung im laufenden Jahr ist dem laufenden Jahr zuzurechnen, selbst wenn sie für Vorjahrestätigkeiten geleistet wird. Der Freibetrag des Zahlungsjahres wird genutzt, nicht der des Vorjahres.

Verliert eine gGmbH die Gemeinnützigkeit, wenn sie die Ehrenamtspauschale zahlt?

Nein, sofern die Satzung Vergütungen erlaubt und die Zahlung 840 Euro pro Person und Jahr nicht übersteigt. Höhere Vergütungen können gemeinnützigkeitsschädlich sein, wenn sie unangemessen sind (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

Ist die Ehrenamtspauschale sozialversicherungsfrei?

Ja, bis zur Höhe von 840 Euro pro Jahr, sofern kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis gelten die regulären sv-rechtlichen Regeln.

Wie ist die Ehrenamtspauschale bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung nachzuweisen?

Durch das Lohnkonto oder eine separate Aufzeichnung, den Bescheid über die Gemeinnützigkeit, die Satzung (bei Vorstandsmitgliedern), die schriftliche Erklärung des Empfängers über anderweitig genutzte Freibeträge sowie den Zahlungsbeleg.

Über Autor und Berufsprofil

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Berufsprofil

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.

Berufsangaben im persönlichen Profil

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Schwerpunkt fachliche Abschlussfragen. Informationen zum Tätigkeitsgebiet; keine individuelle Beratung durch diesen Beitrag.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Stand der Rechtslage: August 2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener