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Datum

Lesedauer

12–18 Minuten

OnlineBilanz›Blog›Festpreis Steuererklärung GmbH

Digital Festpreis Steuererklärung GmbH 2026

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Jahresabschluss und Steuererklärungen der GmbH müssen jährlich fristgerecht erstellt werden; der Jahresabschluss ist zudem festzustellen und offenzulegen – ein komplexer Vorgang mit strengen gesetzlichen Vorgaben nach § 325 HGB, § 42a GmbHG und § 149 AO. Viele Geschäftsführer schätzen deshalb das digitale Festpreis-Modell: transparente Kosten, klare Fristen, Steuerberater-Qualität – ohne versteckte Honorare oder langwierige Vor-Ort-Termine.

Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung, Fristen mit und ohne Berater und die Folgen einer verspäteten Abgabe fasst die Seite zu den Steuererklärungen für Unternehmen zusammen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kundinnen und Kunden. Er führt das Erstgespräch, betreut die Abläufe auf der Plattform und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem jeweils beauftragten, kooperierenden Steuerberater ab.

OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung.

Kurzantwort

Ein digitales Festpreis-Modell für die GmbH-Steuererklärung kombiniert die fachliche Qualität eines zugelassenen Steuerberaters mit transparenten, vorab kalkulierbaren Kosten und digitaler Abwicklung über ein Mandanten-Portal. Der beauftragte Steuerberater erstellt Jahresabschluss und Steuererklärungen zu einem vorab vereinbarten Preis. Die GmbH darf ihre Steuererklärungen aber auch selbst erstellen; ein Steuerberater ist nicht vorgeschrieben. Einzuhalten sind in jedem Fall die Fristen nach § 325 HGB, § 42a GmbHG und § 149 AO.

Warum ein Festpreis-Modell für die GmbH-Steuererklärung?

Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) stehen regelmäßig vor der Frage, welche Kosten für die steuerliche Beratung anfallen. Klassische Steuerberaterkanzleien rechnen nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ab ; die genaue Höhe steht dabei oft erst mit der Rechnung fest, was die Budgetplanung erschweren kann.

Ein digitales Festpreis-Modell schafft hier Klarheit: Der Geschäftsführer erfährt bereits vor Mandatserteilung, welche Kosten für Jahresabschluss, Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung und ggf. Umsatzsteuer-Jahreserklärung anfallen. Die Abwicklung erfolgt über ein Mandanten-Portal, Belege werden digital hochgeladen, und die Kommunikation läuft strukturiert über ein Ticketsystem oder Video-Call.

Festpreis vs. StBVV

Abweichende Vergütungen, auch Festpreise, können nach § 4 Abs. 1 StBVV in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung muss entsprechend bezeichnet, von anderen Vereinbarungen außer der Auftragserteilung deutlich getrennt und außerhalb der Vollmacht getroffen werden; Art und Umfang des Auftrags sind zu benennen. Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung ist in außergerichtlichen Angelegenheiten nach § 4a StBVV zulässig, wenn sie zur Leistung, Verantwortung und zum Haftungsrisiko angemessen ist.

  • Planungssicherheit: Keine Überraschungen bei der Abrechnung.
  • Digitale Abwicklung: Kein Warten auf Termine, keine Papierbelege.
  • Transparenz: Leistungsumfang ist im Vorfeld klar definiert.
  • Steuerberater-Qualität: Jahresabschluss und Steuererklärungen werden durch zugelassene Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Welche Leistungen umfasst das Festpreis-Modell für die GmbH?

Ein vollständiges Festpreis-Paket für eine GmbH sollte sämtliche steuerlichen Pflichten abdecken, die das Handelsgesetzbuch (HGB), das GmbH-Gesetz (GmbHG) und die Abgabenordnung (AO) vorschreiben. Dazu zählen insbesondere:

Jahresabschluss nach § 242 ff. HGB

Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Kapitalgesellschaften müssen diesen gemäß § 264 Abs. 1 HGB um einen Anhang erweitern. Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB können von Erleichterungen profitieren, müssen aber dennoch die Grundstruktur einhalten.

Körperschaftsteuererklärung (KSt)

Die GmbH ist körperschaftsteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Der Gewinn wird mit 15 % besteuert. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuererklärung ist bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben – bei steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist auf den 28. Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 3 AO, Stand 2026).

Gewerbesteuererklärung (GewSt)

Jede GmbH unterliegt gemäß § 2 Abs. 2 GewStG der Gewerbesteuer. Der Gewerbeertrag wird auf Basis des Gewinns ermittelt, anschließend mit der Steuermesszahl (3,5 %) und dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Die Gewerbesteuererklärung ist Teil des steuerlichen Pflichtprogramms und muss ebenfalls fristgerecht eingereicht werden.

Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Sofern die GmbH nicht nach § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) von der Umsatzsteuer befreit ist, muss sie eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Diese fasst die monatlichen oder quartalsweisen Voranmeldungen zusammen und gleicht Soll- und Ist-Umsatzsteuer ab.

  • Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang)
  • Körperschaftsteuererklärung inkl. Anlagen
  • Gewerbesteuererklärung
  • Umsatzsteuer-Jahreserklärung
  • E-Bilanz-Übermittlung gemäß § 5b EStG
  • Offenlegung im Unternehmensregister (§ 325 HGB)

OnlineBilanz bietet diese Leistungen nicht als Paket an: OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschluss- und E-Bilanz-Entwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung. Steuererklärungen erstellt OnlineBilanz nicht.

Wie funktioniert die digitale Abwicklung über ein Mandanten-Portal?

Die digitale Abwicklung unterscheidet sich grundlegend vom klassischen Kanzlei-Modell: Statt Papierbelegen und Terminabstimmungen läuft die gesamte Kommunikation strukturiert über ein Mandanten-Portal ab. Der Geschäftsführer lädt Belege hoch, beantwortet Rückfragen digital und erhält den fertigen Jahresabschluss samt Steuererklärungen direkt im Portal.

1. Onboarding und Datenerfassung

Nach Vertragsschluss wird ein Mandanten-Account eingerichtet. Der Geschäftsführer gibt Stammdaten ein (Handelsregisternummer, Geschäftsjahr, Bankverbindung) und lädt die Buchhaltungsdaten hoch – entweder als DATEV-Export, CSV-Dateien oder über eine Schnittstelle zur Buchhaltungssoftware.

2. Belegprüfung und Rückfragen

Der beauftragte Steuerberater prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität. Fehlende Belege oder Unklarheiten werden über ein Ticket-System oder per Video-Call geklärt. Der Geschäftsführer erhält eine Liste mit offenen Punkten und kann diese nach und nach abarbeiten – ohne Zeitdruck durch Terminslots.

3. Erstellung und Freigabe

Sobald alle Daten vorliegen, erstellt der Steuerberater den Jahresabschluss, die Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung. Der Entwurf wird im Portal zur Freigabe bereitgestellt. Der Geschäftsführer kann Anmerkungen machen, Korrekturen anfordern oder direkt genehmigen.

4. Elektronische Übermittlung und Offenlegung

Nach Freigabe übermittelt der Steuerberater die E-Bilanz gemäß § 5b EStG elektronisch an die Finanzverwaltung. Die Steuererklärungen werden via ELSTER eingereicht. Sofern die GmbH offenlegungspflichtig ist (§ 325 HGB), erfolgt die Veröffentlichung im Unternehmensregister – nicht mehr im Bundesanzeiger, da seit dem DiRUG (01.08.2022) das Unternehmensregister die zentrale Stelle ist.

Durch die strukturierte Kommunikation im Portal entfallen langwierige E-Mail-Verläufe, und alle Dokumente sind zentral verfügbar.

Kostenvergleich: Festpreis vs. klassische Steuerberaterkanzlei

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) regelt, wie Steuerberater ihre Leistungen abrechnen dürfen. Sie kennt Rahmensätze, die je nach Gegenstandswert und Schwierigkeit variieren. Ein Jahresabschluss für eine GmbH mit einem Gegenstandswert von 500.000 Euro kostet nach § 35 StBVV 10/10 bis 40/10 der vollen Gebühr nach Tabelle B, also 832 bis 3.328 Euro (zzgl. USt) – je nach Aufwand; abweichende Vereinbarungen sind möglich.

Leistung Klassische Kanzlei (StBVV) Festpreis digital (fiktives Beispiel)
Jahresabschluss (GW 500.000 €) 832 – 3.328 € 1.800 € (fix)
Körperschaftsteuererklärung 400 – 1.200 € inkl. im Paket
Gewerbesteuererklärung 300 – 900 € inkl. im Paket
Umsatzsteuer-Jahreserklärung 200 – 600 € inkl. im Paket
E-Bilanz-Übermittlung 100 – 300 € inkl. im Paket
Offenlegung Unternehmensregister 150 – 400 € inkl. im Paket
Gesamtkosten 2.350 – 6.900 € 1.800 € (fix)

Die Tabelle zeigt: Bei einer klassischen Kanzlei kann die Bandbreite erheblich sein. Ein Festpreis-Modell bietet Planungssicherheit – vorausgesetzt, der Leistungsumfang ist klar definiert und die Buchhaltung ist vorbereitend in Ordnung. Unvorhergesehene Zusatzaufwände (z. B. unvollständige Belege, fehlende Kontenabstimmung) können auch bei Festpreis-Anbietern zu Aufschlägen führen, wenn sie im Vorfeld nicht eingepreist wurden.

Achtung: Leistungsumfang prüfen

Ein Festpreis ist nur dann fair, wenn klar ist, was inbegriffen ist. Prüfen Sie, ob Buchhaltung, Lohnabrechnung, Steuerberatung im laufenden Geschäftsjahr oder Sonderleistungen (z. B. Betriebsprüfung) zusätzlich kosten. Achten Sie auf einen Kostenrechner oder eine detaillierte Leistungsbeschreibung.

Welche Größenklassen gelten für die GmbH – und warum ist das wichtig?

Das Handelsgesetzbuch unterscheidet in § 267 HGB zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften. Die Einordnung bestimmt, welche Erleichterungen (z. B. Aufstellungspflichten, Offenlegungsumfang) greifen und ob ein Lagebericht erforderlich ist.

§ 267 HGB: Größenklassen im Überblick

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer (Ø) Schwellen
Klein (§ 267 Abs. 1) ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50 Zwei von drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2) > 7,5 bis 25 Mio. € > 15 bis 50 Mio. € > 50 bis 250 Zwei von drei Kriterien
Groß (§ 267 Abs. 3) > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250 Zwei von drei Kriterien

Die Schwellenwerte gelten in der seit dem Geschäftsjahr 2024 anzuwendenden Fassung (BGBl. 2024 I Nr. 120). Geschäftsführer sollten jährlich prüfen, ob die GmbH die Schwellen über- oder unterschreitet – denn ein Wechsel der Größenklasse kann erhebliche Auswirkungen auf die Offenlegungspflicht und den Prüfungsaufwand haben.

Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften

  • § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB: Verkürzte Gliederung der Bilanz.
  • § 276 HGB: Verkürzung der GuV möglich.
  • § 326 Abs. 1 HGB: Offenlegung nur von Bilanz und Anhang, keine GuV; § 288 HGB: Erleichterungen beim Anhang.
  • § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB: Kein Lagebericht erforderlich.

Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gelten strengere Anforderungen: Sie müssen einen Lagebericht erstellen (§ 289 HGB) und unterliegen der gesetzlichen Abschlussprüfungspflicht (§ 316 HGB). Der Festpreis für den Jahresabschluss steigt entsprechend, weil der Umfang der Arbeiten zunimmt.

Tipp: Größenklasse im Kostenrechner berücksichtigen

Festpreis-Anbieter fragen im Kostenrechner häufig Bilanzsumme, Umsatz und Mitarbeiterzahl ab, um die Größenklasse automatisch zu ermitteln. So wird der Preis transparent kalkuliert – inkl. aller gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten.

Fristen und Offenlegung: Was Geschäftsführer 2026 beachten müssen

Kapitalgesellschaften unterliegen strikten Feststellungs- und Offenlegungsfristen. Werden diese versäumt, drohen empfindliche Ordnungsgelder nach § 335 HGB – zwischen 2.500 und 25.000 Euro. Die Fristberechnung richtet sich nach dem Bilanzstichtag; für eine GmbH mit Abschluss zum 31.12.2025 gelten folgende Termine im Jahr 2026:

1. Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG)

Gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG muss der Jahresabschluss bei kleinen GmbHs innerhalb von elf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, bei mittelgroßen und großen GmbHs innerhalb von acht Monaten von den Gesellschaftern festgestellt werden. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet das:

Kleine GmbH

Feststellungsfrist bis 30.11.2026.

Mittelgroße/große GmbH

Feststellungsfrist bis 31.08.2026.

2. Offenlegung im Unternehmensregister (§ 325 HGB)

Nach § 325 Abs. 1a HGB müssen Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag offenlegen. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG, in Kraft seit 01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Für den Stichtag 31.12.2025 läuft die Offenlegungsfrist bis 31.12.2026. Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Portal www.unternehmensregister.de. Viele Steuerberater übernehmen diese Aufgabe im Rahmen des Mandats – im Festpreis-Modell sollte die Offenlegung inkludiert sein.

3. Abgabe der Steuererklärungen (§ 149 AO)

Die Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2025 sind grundsätzlich bis zum 31.07.2026 abzugeben. Werden die Erklärungen von einer nach §§ 3, 4 StBerG befugten Person oder Gesellschaft (z. B. Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) angefertigt, verlängert sich die Frist auf den 28.02.2027; da dieser Tag ein Sonntag ist, endet sie am 01.03.2027 (§ 149 Abs. 3, § 108 Abs. 3 AO).

Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Offenlegungsfristen. Bei Verstößen wird ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet. Das Ordnungsgeld kann bis zu 25.000 Euro betragen. Ein digitales Frist-Monitoring kann helfen, Termine einzuhalten.

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

2.500–25.000 €

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

28.02.2027

StB-Frist für KSt/GewSt 2025

Was bietet OnlineBilanz konkret?

OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschluss- und E-Bilanz-Entwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit. Steuererklärungen, Buchhaltung oder Offenlegung bietet OnlineBilanz nicht an.

1. Kostenrechner

Der Online-Kostenrechner zeigt die Kosten des OnlineBilanz-Jahresabschlussservices; der Preis beginnt bei 499,95 € netto (zzgl. USt.).

2. Optional: kooperierender Steuerberater

Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Servet Gündogan, Büroleiter in Stuttgart, ist erster Ansprechpartner und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem kooperierenden Steuerberater ab.

3. Digitale Datenübernahme

Ihre Buchhaltungsdaten übernehmen Sie digital, etwa im Format des DATEV-Exports – OnlineBilanz ist DATEV-Export kompatibel.

4. Technische Übermittlung

Die E-Bilanz wird technisch nach § 87d AO an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Fristen für Feststellung (§ 42a GmbHG), Offenlegung (§ 325 HGB) und Steuererklärungen (§ 149 AO) bleiben in der Verantwortung der Geschäftsführung.

Ab 499,95 €

netto zzgl. USt.; Kosten vorab im Kostenrechner.

Digital

KI-gestützter Entwurf, DATEV-Export kompatibel.

Optional

Prüfung durch kooperierenden StB gegen Aufpreis.

Für wen eignet sich eine digitale Festpreis-Lösung – und wann nicht?

Ein Festpreis-Modell ist nicht für jede GmbH gleichermaßen geeignet. Es entfaltet seine Stärken vor allem dort, wo die Komplexität überschaubar ist, die Buchhaltung gut vorbereitet und der Geschäftsführer bereit ist, digital zu arbeiten.

Ideal für:

  • Kleine GmbHs/UGs (§ 267 Abs. 1 HGB) ohne gesetzliche Prüfungspflicht nach § 316 HGB.
  • Standardgeschäftsmodelle (Dienstleistung, Handel, SaaS, Agentur) ohne komplexe internationale Konzernverflechtungen.
  • Geschäftsführer, die Transparenz und Effizienz schätzen und keine wöchentlichen Vor-Ort-Termine benötigen.
  • Start-ups und Scale-ups, die schnell wachsen und eine skalierbare Steuerberatung suchen.
  • GmbHs mit vorbereitender Buchhaltung – sei es intern oder durch einen externen Buchhalter.

Weniger geeignet für:

  • Große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) mit gesetzlicher Prüfungspflicht – hier ist oft eine enge Abstimmung mit Wirtschaftsprüfern erforderlich.
  • Konzernstrukturen mit Beteiligungen, Organschaften oder internationalen Verflechtungen (§ 290 ff. HGB).
  • Branchen mit hoher Regulierung (z. B. Banken, Versicherungen, Investmentgesellschaften).
  • Geschäftsführer, die persönlichen Kontakt vor Ort bevorzugen und skeptisch gegenüber digitalen Prozessen sind.
  • GmbHs mit ungeordneter Buchhaltung – wenn Belege fehlen oder Konten monatelang nicht abgestimmt wurden, ist der Aufwand für den Steuerberater höher und sprengt oft den Festpreis-Rahmen.

Tipp: Erstgespräch nutzen

Seriöse Festpreis-Anbieter bieten ein unverbindliches Erstgespräch oder eine Vorabprüfung an. So kann geklärt werden, ob das Modell passt und welche Vorbereitungen nötig sind. Bei OnlineBilanz führt Servet Gündogan, Büroleiter in Stuttgart, das Erstgespräch per Video-Call oder Telefon.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die GmbH-Steuererklärung auch selbst ohne Steuerberater erstellen?

Ja, rechtlich ist das möglich: Die GmbH darf ihre Steuererklärungen selbst erstellen und elektronisch übermitteln. Sie erfordern allerdings fundierte Kenntnisse in Handels- und Steuerrecht (§ 264 HGB, § 5 EStG, § 8 KStG). Fehler können zu Steuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen führen. Zudem muss der Jahresabschluss festgestellt (§ 42a GmbHG) und offengelegt werden (§ 325 HGB) – beides setzt fachliche Sorgfalt voraus. Wer unsicher ist, kann sich von einem Steuerberater oder einer anderen nach § 3 StBerG befugten Person unterstützen lassen.

Gibt es Unterschiede zwischen Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung für die GmbH?

Ja. Die GmbH ist körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 KStG, aktuell 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag), unterliegt der Gewerbesteuer (§ 2 GewStG, kommunal unterschiedlich) und muss Umsatzsteuer abführen (§ 1 UStG, Regelsteuersatz 19 % oder ermäßigt 7 %). Jede Steuerart hat eigene Erklärungsformulare, Berechnungsgrundlagen und Abgabefristen. Ein Festpreis-Modell kann alle drei Steuerarten abdecken.

Was passiert, wenn ich die Frist für die Steuererklärung oder Offenlegung verpasse?

Bei verspäteter Steuererklärung droht ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO (mind. 25 € pro Monat, bei höherem Steueraufkommen prozentual mehr) sowie Zwangsgeld. Bei versäumter Offenlegungsfrist (§ 325 HGB: 12 Monate) verhängt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB (2.500–25.000 €). Beide Fristen sind zwingend einzuhalten – ein Festpreis-Modell mit digitalem Fristenmanagement hilft, solche Sanktionen zu vermeiden.

Kann ich während des laufenden Jahres den Steuerberater wechseln – auch zu einem Festpreis-Anbieter?

Ja, ein Wechsel ist jederzeit möglich. Sie kündigen Ihren bisherigen Vertrag schriftlich (unter Beachtung der vertraglichen Regelungen) und beauftragen den neuen Steuerberater. Dieser fordert die Unterlagen beim Vorgänger an (§ 66 StBerG).

Sind Festpreise auch bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen (Umstrukturierung, M&A) garantiert?

Festpreise gelten in der Regel für das laufende Tagesgeschäft und Standard-Jahresabschlüsse. Außergewöhnliche Vorgänge wie Umwandlungen nach UmwG, Verschmelzungen, Spaltungen oder komplexe M&A-Transaktionen erfordern zusätzliche Beratungsleistungen, die gesondert vergütet werden. Seriöse Anbieter klären solche Fälle vorab transparent und bieten Ihnen ein individuelles Angebot – ohne versteckte Kosten im laufenden Festpreis.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung des Jahresabschlusses, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 149 AO – Abgabefristen für Steuererklärungen, § 267 HGB – Größenklassen von Kapitalgesellschaften. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener