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Datum

Lesedauer

12–18 Minuten

OnlineBilanz›Blog›Gesellschafterdarlehen ausweisen

Darlehen von Gesellschafter ausweisen 2026

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Gesellschafterdarlehen müssen in der Bilanz nach § 266 HGB korrekt ausgewiesen und im Anhang erläutert werden. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie Darlehen von Gesellschaftern bilanziell behandeln, bewerten und welche steuerlichen und rechtlichen Besonderheiten zu beachten sind.

Was in einen Darlehensvertrag zwischen GmbH und Gesellschafter gehört und wie die Zinsen besteuert werden, zeigt die Übersicht zum Gesellschafterdarlehensvertrag.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kundinnen und Kunden. Er führt das Erstgespräch, betreut die Abläufe auf der Plattform und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem jeweils beauftragten, kooperierenden Steuerberater ab.

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Kurzantwort

Gesellschafterdarlehen werden in der Bilanz nach § 266 HGB unter den Verbindlichkeiten ausgewiesen, üblicherweise als „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“. Sie sind mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen und im Anhang nach § 285 Nr. 1 HGB gesondert anzugeben, wenn sie Restlaufzeiten über fünf Jahre aufweisen oder mit Sicherheiten belastet sind.

Was ist ein Gesellschafterdarlehen und wann liegt es vor?

Ein Gesellschafterdarlehen liegt vor, wenn ein Gesellschafter seiner GmbH Kapital zur Verfügung stellt, ohne dass dies als Eigenkapital (Stammkapital oder Kapitalrücklage) eingebracht wird. Der Gesellschafter wird damit zum Gläubiger der Gesellschaft. Das Darlehen kann verzinslich oder unverzinslich sein und unterliegt zivilrechtlich den allgemeinen Regeln des Darlehensvertrags nach §§ 488 ff. BGB. Bei Beendigung der Finanzierung ist es wichtig zu wissen, wie Sie ein Darlehen an Gesellschafter auflösen und welche buchhalterischen Schritte dabei zu beachten sind.

Handelsrechtlich ist das Gesellschafterdarlehen als Verbindlichkeit zu erfassen und entsprechend der Fristigkeit in der Bilanz auszuweisen. Die korrekte bilanzielle Zuordnung ist entscheidend für die Darstellung der Finanzlage der GmbH und unterliegt den Gliederungsvorschriften des § 266 Abs. 3 HGB.

Typische Fälle in der Praxis

  • Überbrückungsfinanzierung bei Liquiditätsengpässen ohne Aufnahme eines Bankkredits
  • Verzicht auf Gewinnauszahlung durch Umwandlung in ein Darlehen an die GmbH
  • Finanzierung von Investitionen oder Betriebsmitteln durch den Gesellschafter
  • Abwendung einer Insolvenz durch Zuführung von Liquidität (früher: eigenkapitalersetzende Darlehen)

Praxis-Hinweis

Gesellschafterdarlehen sind in mittelständischen GmbHs weit verbreitet und oft flexibler als Bankkredite. Für die Bilanzierung ist jedoch ein schriftlicher Darlehensvertrag mit klaren Konditionen (Laufzeit, Verzinsung, Rückzahlungsmodalitäten) dringend zu empfehlen, um Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt und bei Betriebsprüfungen zu erfüllen.

Wie werden Gesellschafterdarlehen in der Bilanz nach § 266 HGB ausgewiesen?

Der Bilanzausweis von Gesellschafterdarlehen richtet sich nach § 266 Abs. 3 HGB. Die Verbindlichkeiten sind auf der Passivseite der Bilanz unter dem Posten C. Verbindlichkeiten auszuweisen. Dabei ist die Fristigkeit maßgeblich: Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr gelten als kurzfristig, Verbindlichkeiten mit längerer Laufzeit als langfristig.

Für Gesellschafterdarlehen schreibt § 42 Abs. 3 GmbHG vor, dass Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in der Regel als solche gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben sind; in der Praxis wird dafür häufig ein eigener Posten »Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern« gebildet. Die Angabe der Restlaufzeit ist nach § 268 Abs. 5 HGB im Anhang oder in der Bilanz selbst erforderlich.

Gliederungsschema nach § 266 Abs. 3 HGB (Auszug Passivseite)

Position Bezeichnung Erläuterung
C. Verbindlichkeiten
C.1 Anleihen Sofern vorhanden
C.2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Bankdarlehen, Kontokorrent
C.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Lieferantenverbindlichkeiten
§ 42 Abs. 3 GmbHG Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern Gesonderter Ausweis (zusätzlicher Posten oder Davon-Vermerk) oder Anhangangabe
C.8 Sonstige Verbindlichkeiten Restposten

Achtung

Ein falscher Ausweis – z. B. unter »Sonstige Verbindlichkeiten« statt unter »Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern« – verstößt ohne entsprechende Anhangangabe gegen § 42 Abs. 3 GmbHG. Zudem können Prüfer und Finanzamt dies als Bilanzierungsfehler werten.

Wie werden Gesellschafterdarlehen bewertet und wie sind Zinsen zu behandeln?

Gesellschafterdarlehen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit ihrem Erfüllungsbetrag zu bewerten. Der Erfüllungsbetrag entspricht dem Betrag, den die GmbH an den Gesellschafter zurückzahlen muss. Bei unverzinslichen Darlehen ist dies der Nominalbetrag. Bei verzinslichen Darlehen ist der Nominalbetrag zuzüglich aufgelaufener, aber noch nicht gezahlter Zinsen anzusetzen.

Verzinsung und Fremdvergleich

Steuerlich ist bei verzinslichen Gesellschafterdarlehen der Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten. Die Zinsen müssen marktüblich sein. Ist der Zinssatz unangemessen hoch, liegt in Höhe des überhöhten Teils eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Ein zu niedriger Zins führt dagegen nicht zu einer verdeckten Einlage, da ein bloßer Nutzungsvorteil nicht einlagefähig ist. Maßgeblich sind Bonität, Sicherheiten und Laufzeit im Vergleich zu Bankkonditionen.

Verzinsliche Darlehen

Zinsen sind als Aufwand in der GuV zu erfassen (Posten 13 »Zinsen und ähnliche Aufwendungen« nach § 275 HGB). Aufgelaufene, aber noch nicht gezahlte Zinsen sind als Verbindlichkeit zu passivieren.

Unverzinsliche Darlehen

Bei unverzinslichen Darlehen entsteht kein Zinsaufwand. Steuerlich führt die Zinslosigkeit nicht zu einer verdeckten Einlage, da ein bloßer Nutzungsvorteil nicht einlagefähig ist (BFH, Beschluss vom 26.10.1987, GrS 2/86).

Was sind eigenkapitalersetzende Darlehen und welche Besonderheiten gelten?

Bis zur Reform des GmbH-Rechts durch das MoMiG (2008) galten eigenkapitalersetzende Darlehen als Sondertatbestand: Darlehen, die ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährte, wurden wie Eigenkapital behandelt und durften nicht zurückgefordert werden. Diese Regelung ist seit dem MoMiG weitgehend entfallen. Stattdessen gelten der gesetzliche Nachrang (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) und die Insolvenzanfechtung (§ 135 InsO).

Allerdings bleibt das wirtschaftliche Problem bestehen: Unabhängig von einer Krise kann die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag anfechtbar sein (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Zudem kann ein solches Darlehen im Jahresabschluss als nachrangig zu behandeln sein, wenn eine entsprechende Nachrangvereinbarung getroffen wurde.

Bilanzielle Behandlung nachrangiger Gesellschafterdarlehen

Wurde eine qualifizierte Nachrangabrede nach § 39 Abs. 2 InsO vereinbart, ist das Darlehen bilanziell dennoch als Verbindlichkeit auszuweisen. Im Anhang empfiehlt sich ein Hinweis auf die Nachrangigkeit. Eine Umgliederung in das Eigenkapital erfolgt handelsrechtlich nicht.

Hinweis für die Praxis

Gesellschafter, die ihrer GmbH in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Kapital zuführen möchten, sollten genau prüfen, ob eine Darlehensgewährung oder eine Eigenkapitalzuführung (z. B. Kapitalerhöhung) sinnvoller ist. Die steuerlichen und haftungsrechtlichen Folgen unterscheiden sich erheblich. Eine individuelle Beratung durch den Steuerberater ist hier unerlässlich.

  • Wurde das Darlehen in der Krise der GmbH gewährt?
  • Liegt eine qualifizierte Nachrangvereinbarung vor?
  • Wurde das Darlehen im Anhang als nachrangig ausgewiesen?
  • Ist die Rückzahlung insolvenzrechtlich anfechtbar (§ 135 InsO)?
  • Wurde geprüft, ob eine Eigenkapitalzuführung wirtschaftlich sinnvoller wäre?

Welche Anhangangaben sind zu Gesellschafterdarlehen erforderlich?

Nach § 285 HGB sind im Anhang zum Jahresabschluss bestimmte Angaben zu Verbindlichkeiten zu machen. Dies gilt auch für Gesellschafterdarlehen. Die wichtigsten Anhangangaben betreffen die Fristigkeit, Verzinsung, Besicherung und eventuelle Nachrangigkeit.

Pflichtangaben nach § 285 HGB

  • § 285 Nr. 1 HGB: Angabe der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind
  • § 285 Nr. 21 HGB: Angaben über Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen (Related Party Disclosures), sofern diese nicht zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen wurden
  • § 268 Abs. 5 HGB: Vermerk des Betrags mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr (die Angabe für mehr als fünf Jahre folgt aus § 285 Nr. 1 HGB)

Kleinere GmbHs (§ 267 Abs. 1 HGB) können von bestimmten Erleichterungen profitieren, müssen aber dennoch die Grundangaben zur Fristigkeit und Besicherung machen. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 und 3 HGB) haben umfangreichere Anhangangaben zu machen.

Größenklasse Anhangangaben zu Gesellschafterdarlehen
Klein (§ 267 Abs. 1 HGB) Restlaufzeit, Besicherung (§ 285 Nr. 1 HGB)
Mittel (§ 267 Abs. 2 HGB) Zusätzlich: Related Party Disclosures (§ 285 Nr. 21 HGB), erweiterte Erläuterungen
Groß (§ 267 Abs. 3 HGB) Umfassende Angaben zu nahestehenden Personen, Zinssätzen, Konditionen

Die Bedeutung korrekter Anhangangaben wird häufig unterschätzt. Gerade bei Gesellschafterdarlehen prüfen Finanzämter und Prüfer sehr genau, ob die Konditionen marktüblich sind und ob alle erforderlichen Angaben gemacht wurden.

Wie werden Gesellschafterdarlehen in der Buchhaltung gebucht?

Die buchhalterische Erfassung von Gesellschafterdarlehen erfolgt über Verbindlichkeitskonten. Bei Auszahlung des Darlehens an die GmbH wird die Bank belastet und das Verbindlichkeitskonto »Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern« kreditiert. Bei Rückzahlung erfolgt die umgekehrte Buchung.

Beispiel: Auszahlung eines Gesellschafterdarlehens

Ein Gesellschafter gewährt seiner GmbH am 15.03.2025 ein Darlehen über 50.000 Euro. Der Betrag wird auf das Geschäftskonto der GmbH überwiesen.

Datum Soll Haben Betrag
15.03.2025 Bank (SKR 03: 1200 / SKR 04: 1800) Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern (eigenes Konto) 50.000,00 €

Beispiel: Zinszahlung und Abgrenzung

Das Darlehen ist mit 4 % p.a. verzinst. Zum Bilanzstichtag 31.12.2025 sind Zinsen für die Zeit vom 15.03.2025 bis 31.12.2025 aufgelaufen (ca. 9,5 Monate). Die Zinsen betragen ca. 1.583 Euro und wurden noch nicht gezahlt.

Datum Soll Haben Betrag
31.12.2025 Zinsen und ähnliche Aufwendungen (SKR 03: 2100 / SKR 04: 7300) Sonstige Verbindlichkeiten bzw. Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern 1.583,00 €

Tipp für die Buchhaltung

Legen Sie für Gesellschafterdarlehen ein eigenes Unterkonto an, um die Verbindlichkeiten sauber von anderen Verbindlichkeiten zu trennen. Das erleichtert die Erstellung des Jahresabschlusses und die Nachvollziehbarkeit für Steuerberater und Prüfer erheblich.

Rückzahlung des Darlehens

Bei Rückzahlung wird das Verbindlichkeitskonto belastet und die Bank kreditiert. Erfolgt die Rückzahlung in Raten, ist jede Rate entsprechend zu buchen.

Datum Soll Haben Betrag
30.06.2026 Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern (eigenes Konto) Bank (SKR 03: 1200 / SKR 04: 1800) 10.000,00 €

Welche steuerlichen Besonderheiten sind bei Gesellschafterdarlehen zu beachten?

Gesellschafterdarlehen stehen im Fokus des Betriebsprüfers. Das Finanzamt prüft regelmäßig, ob die Konditionen einem Fremdvergleich standhalten und ob verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) oder verdeckte Einlagen vorliegen. Entscheidend ist, dass die Vereinbarungen klar, schriftlich und zu marktüblichen Konditionen erfolgen.

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Eine vGA liegt vor, wenn die GmbH dem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht auf einer klaren, zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung beruht. Bei Gesellschafterdarlehen kann eine vGA z. B. angenommen werden, wenn:

  • Die GmbH Zinsen zahlt, die über dem marktüblichen Niveau liegen (Überverzinsung)
  • Die GmbH dem Gesellschafter für das Darlehen unüblich hohe Gebühren oder Sicherheiten gewährt, die ein fremder Darlehensgeber nicht erhalten hätte

Verdeckte Einlage

Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn der Gesellschafter der GmbH einen Vermögensvorteil zuwendet, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Bei Gesellschafterdarlehen kann dies z. B. der Fall sein bei:

  • Verzicht auf bereits entstandene Zinsforderungen aus gesellschaftsrechtlichen Gründen (in Höhe des werthaltigen Teils)
  • Verzicht auf die Rückzahlung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen (in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung)

Steuerlich führt eine verdeckte Einlage zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung beim Gesellschafter. Bei der GmbH erhöht die verdeckte Einlage das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG); ein handelsrechtlich gebuchter Ertrag wird außerbilanziell gekürzt.

Praxisrisiko

Das Finanzamt prüft Gesellschafterdarlehen besonders kritisch, wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt oder die Konditionen nicht eingehalten werden. Fehlende oder lückenhafte Darlehensverträge führen regelmäßig zu Nachforderungen. Ein sauber dokumentierter Vertrag mit Laufzeit, Zinssatz, Rückzahlungsmodalitäten und Unterschriften ist daher unerlässlich.

Checkliste: Korrekte Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen

Gesellschafterdarlehen erfordern besondere Sorgfalt in Buchhaltung, Bilanzierung und Dokumentation. Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Punkte zusammen, die GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter beachten sollten.

  • Schriftlicher Darlehensvertrag mit klaren Konditionen (Betrag, Laufzeit, Zinssatz, Rückzahlung) liegt vor
  • Zinssatz anhand von Laufzeit, Bonität, Sicherheiten und Marktbedingungen auf Fremdüblichkeit prüfen
  • Gesonderter Ausweis »Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern« oder Anhangangabe (§ 42 Abs. 3 GmbHG)
  • Restlaufzeit ist im Anhang nach § 268 Abs. 5 HGB bzw. § 285 Nr. 1 HGB angegeben
  • Aufgelaufene, aber nicht gezahlte Zinsen sind zum Bilanzstichtag passiviert
  • Bei nachrangigen Darlehen: Hinweis im Anhang empfehlenswert
  • Bei Darlehen in der Krise: Prüfung der Insolvenzanfechtung nach § 135 InsO
  • Buchungen sind auf eigenen Unterkonten erfasst und nachvollziehbar dokumentiert
  • Keine verdeckte Gewinnausschüttung oder verdeckte Einlage durch unangemessene Konditionen
  • Darlehensvertrag und Zahlungsbelege sind für Betriebsprüfung griffbereit archiviert

OnlineBilanz.de stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf und die technische Übermittlung nach § 87d AO bereit; auf Wunsch prüft gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater den Abschluss.

§ 42 Abs. 3 GmbHG

Gesonderter Ausweis von Gesellschafterdarlehen

§ 268 Abs. 5

Vermerk Restlaufzeit bis 1 Jahr

§ 285 Nr. 1

Anhangangabe Restlaufzeit & Sicherheiten

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Gesellschafterdarlehen nachträglich in Eigenkapital umgewandelt werden?

Ja, ein Gesellschafterdarlehen kann durch einen Forderungsverzicht oder eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage in Eigenkapital umgewandelt werden. Der Verzicht führt handelsrechtlich zu einem Ertrag, steuerlich kann er – in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung – als verdeckte Einlage behandelt werden. Die Umwandlung sollte durch Gesellschafterbeschluss dokumentiert und im Anhang erläutert werden.

Müssen Gesellschafterdarlehen im Gesellschaftsvertrag erwähnt werden?

Eine ausdrückliche Erwähnung im Gesellschaftsvertrag ist nicht zwingend erforderlich. Empfehlenswert ist jedoch ein separater schriftlicher Darlehensvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, der Betrag, Laufzeit, Verzinsung, Kündigungsfristen und Rückzahlungsmodalitäten regelt. Dies dient der Rechts- und Steuersicherheit.

Was passiert bei Insolvenz der GmbH mit Gesellschafterdarlehen?

Im Insolvenzfall werden Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig behandelt – seit dem MoMiG unabhängig davon, ob sie in der Krise gewährt wurden (Ausnahmen: Sanierungs- und Kleinbeteiligungsprivileg, § 39 Abs. 4 und 5 InsO). Der Gesellschafter wird erst nach den übrigen Insolvenzgläubigern befriedigt. Ein vereinbarter Rangrücktritt (§ 39 Abs. 2 InsO) kann den Rang weiter zurückstufen.

Kann ein Gesellschafter ein Darlehen vorzeitig zurückfordern?

Die Rückforderung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ohne besondere Kündigungsklausel gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB (§§ 488 ff. BGB). Das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG gilt für die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen nicht (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG). Rückzahlungen können aber in der Insolvenz nach § 135 InsO angefochten werden, und der Geschäftsführer haftet für Zahlungen, die zur Zahlungsunfähigkeit führen mussten (§ 15b Abs. 5 InsO).

Wie wirkt sich ein Gesellschafterdarlehen auf die Bonität der GmbH aus?

Gesellschafterdarlehen erhöhen die Bilanzsumme und das Fremdkapital, was die Eigenkapitalquote senkt und das Rating verschlechtern kann. Banken bewerten nachrangige Darlehen oft wie Eigenkapital (wirtschaftliches Eigenkapital), wenn ein Rangrücktritt vereinbart ist. Ein strukturiertes Darlehen mit marktüblichen Konditionen verbessert die Transparenz gegenüber Kreditgebern.

Können mehrere Gesellschafter gemeinsam ein Darlehen gewähren?

Ja, mehrere Gesellschafter können der GmbH gemeinsam oder einzeln Darlehen gewähren. Empfehlenswert ist eine klare vertragliche Regelung, ob die Darlehen gemeinschaftlich oder anteilig gewährt werden, wie die Verzinsung und Rückzahlung erfolgt und ob Sicherheiten bestellt werden. Im Jahresabschluss sind die Darlehen im Rahmen der bestehenden Ausweis- und Angabepflichten (insbesondere § 42 Abs. 3 GmbHG) zu berücksichtigen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 285 HGB – Sonstige Pflichtangaben, § 39 InsO – Nachrangige Insolvenzforderungen, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener