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12–19 Minuten

OnlineBilanzBlogBundesanzeiger Offenlegung

Bundesanzeiger Offenlegung 2026: Jetzt Unternehmensregister

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses nicht mehr beim Unternehmensregister, sondern ausschließlich beim Unternehmensregister. Viele Geschäftsführer und Unternehmer suchen noch nach „Bundesanzeiger Offenlegung“ – doch die Adresse hat sich geändert. Der früher erforderliche Bundesanzeiger Login wird durch das neue System des Unternehmensregisters ersetzt. Wer die Unternehmensregister-Offenlegung selbst machen möchte, muss sich mit dem neuen Verfahren vertraut machen. Dieser Artikel erklärt, wer offenlegungspflichtig ist, welche Fristen gelten und wie die Einreichung im Unternehmensregister technisch funktioniert.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und den angeschlossenen Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Plattform für Buchhaltung und Jahresabschluss: Auf Wunsch prüft und unterzeichnet ein zugelassener Steuerberater Ihren Jahresabschluss.

Kurzantwort

Die Offenlegung beim Unternehmensregister gibt es seit dem DiRUG (01.08.2022) nicht mehr. Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss nun beim Unternehmensregister einreichen. Die Frist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB. Bei Verstoß drohen Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Was ist die Offenlegung und warum erfolgt sie nicht mehr beim Unternehmensregister?

Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Publizitätspflicht für Kapitalgesellschaften nach § 325 HGB. Bis zum 31. Juli 2022 erfolgte die Einreichung beim Unternehmensregister, der als zentrale Veröffentlichungsplattform diente. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1. August 2022 wurde diese Praxis grundlegend geändert.

Seit dem DiRUG ist das Unternehmensregister die ausschließliche Offenlegungsstelle für Jahresabschlüsse. Der Bundesanzeiger fungiert nur noch als Bekanntmachungsorgan für bestimmte Gesellschaftsinformationen, nicht jedoch für die Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Diese Umstellung betrifft alle Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag ab dem 1. Januar 2022.

Wichtig

Wer seinen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) offenlegt, muss dies im Jahr 2026 ausschließlich über das Unternehmensregister tun. Eine Einreichung beim Unternehmensregister erfüllt die gesetzliche Pflicht nicht mehr.

Rechtsgrundlagen der Offenlegungspflicht

  • § 325 HGB: Grundsätzliche Offenlegungspflicht und 12-Monatsfrist nach Bilanzstichtag
  • § 326 HGB: Größenabhängige Erleichterungen beim Offenlegungsumfang
  • § 329 HGB: Prüfungspflicht der Unterlagen durch das Bundesamt für Justiz
  • § 335 HGB: Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung (500 bis 25.000 Euro)

Welche Unternehmen sind zur Offenlegung verpflichtet?

Die Offenlegungspflicht betrifft grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264 HGB. Dazu zählen die GmbH, AG, KGaA sowie die UG (haftungsbeschränkt). Personengesellschaften ohne Kapitalgesellschafter (OHG, KG) sind nicht offenlegungspflichtig, es sei denn, sie erfüllen die Merkmale einer Kapitalgesellschaft & Co. im Sinne des § 264a HGB.

Offenlegungspflichtige Rechtsformen

Rechtsform Offenlegungspflicht Rechtsgrundlage
GmbH Ja, vollumfänglich § 325 HGB i.V.m. § 264 HGB
UG (haftungsbeschränkt) Ja, wie GmbH § 325 HGB i.V.m. § 264 HGB
AG, KGaA Ja, vollumfänglich § 325 HGB i.V.m. § 264 HGB
GmbH & Co. KG Ja, wenn keine natürliche Person persönlich haftet § 264a HGB
OHG, KG (klassisch) Nein Keine Kapitalgesellschaft
Einzelunternehmen Nein Keine Kapitalgesellschaft

Auch ausländische Kapitalgesellschaften mit Zweigniederlassung in Deutschland können unter bestimmten Voraussetzungen offenlegungspflichtig sein. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Gesellschaft operativ tätig ist oder sich in der Ruhephase befindet – solange sie im Handelsregister eingetragen ist, muss sie offenlegen.

„In der Praxis erleben wir häufig, dass Geschäftsführer von ruhenden GmbHs oder Vorratsgesellschaften die Offenlegungspflicht übersehen. Auch bei Inaktivität bleibt die Pflicht bestehen – das Bundesamt für Justiz prüft automatisiert und leitet bei Nichterfüllung Ordnungsgeldverfahren ein.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung?

Die Offenlegungspflicht ist an zwei zentrale Fristen gekoppelt: die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG für die Beschlussfassung durch die Gesellschafter und die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB für die Einreichung beim Unternehmensregister. Beide Fristen laufen ab dem Bilanzstichtag und sind größenabhängig.

Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG

  • Kleine GmbH: 11 Monate nach Bilanzstichtag (für 31.12.2025 → bis 30.11.2026)
  • Mittelgroße und große GmbH: 8 Monate nach Bilanzstichtag (für 31.12.2025 → bis 31.08.2026)
  • Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss – erst danach kann die Offenlegung erfolgen

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Unabhängig von der Größenklasse gilt für alle Kapitalgesellschaften eine einheitliche Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag. Für einen Jahresabschluss mit Stichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026. Diese Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist – eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich.

Achtung Fristversäumnis

Wird die 12-Monatsfrist versäumt, leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und kann gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die Geschäftsführer verhängt werden. Eine nachträgliche Offenlegung beendet zwar das Verfahren, verhindert aber nicht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.

12

Monate Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

11 / 8

Monate Feststellungsfrist (klein / mittel+groß)

25.000 €

Maximales Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Was muss je nach Größenklasse offengelegt werden?

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse der Gesellschaft gemäß § 267 HGB. Während große Kapitalgesellschaften den vollständigen Jahresabschluss samt Lagebericht und Prüfungsvermerk einreichen müssen, profitieren kleine Gesellschaften von erheblichen Erleichterungen nach § 326 HGB.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Merkmal Klein Mittelgroß Groß
Bilanzsumme ≤ 7,5 Mio. € ≤ 25 Mio. € > 25 Mio. €
Umsatzerlöse ≤ 15 Mio. € ≤ 50 Mio. € > 50 Mio. €
Arbeitnehmer ≤ 50 ≤ 250 > 250
Schwellenwerte 2 von 3 Merkmalen 2 von 3 Merkmalen 2 von 3 Merkmalen

Offenlegungsumfang nach § 326 HGB

Kleine Kapitalgesellschaften (§ 326 Abs. 1 HGB)

  • Bilanz (verkürzt möglich)
  • Anhang (ohne Angaben zur GuV)
  • Keine GuV erforderlich
  • Kein Lagebericht (außer bei Prüfungspflicht)
  • Bei Prüfungspflicht: Bestätigungsvermerk

Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 327 HGB)

  • Bilanz (vollständig)
  • Gewinn- und Verlustrechnung (verkürzt möglich)
  • Anhang (vollständig)
  • Lagebericht
  • Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Große Kapitalgesellschaften nach § 325 Abs. 1 HGB müssen den vollständigen Jahresabschluss mit Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht und Bestätigungsvermerk offenlegen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen unterliegen zusätzlich den Anforderungen des § 325 Abs. 2a HGB hinsichtlich ESEF-Format (European Single Electronic Format).

„Die Größenklasse wird nach § 267 HGB an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen bestimmt. Ein einmaliges Überschreiten der Schwellenwerte führt nicht automatisch zur Neueinstufung – erst bei zweifachem Überschreiten wechselt die Größenklasse. Diese Stabilitätsregel schützt vor sprunghaften Pflichtänderungen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie erfolgt die Offenlegung im Unternehmensregister technisch?

Seit dem DiRUG erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Die Einreichung erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Authentifizierung über ELSTER. Papiereinreichungen werden nicht mehr akzeptiert.

Technische Voraussetzungen

  • XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) für strukturierte Daten nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB
  • PDF/A-Format für Anhang, Lagebericht und weitere Dokumente
  • Qualifizierte elektronische Signatur (QES) oder ELSTER-Authentifizierung
  • Vollständige und korrekte Stammdaten (Handelsregisternummer, Rechtsform, Bilanzstichtag)
  • Angabe der Größenklasse und gewählter Erleichterungen nach § 326/327 HGB

Die XBRL-Taxonomie ist für Bilanzen und GuV verpflichtend. Das Format ermöglicht eine standardisierte, maschinenlesbare Datenstruktur und ist Voraussetzung für die Annahme durch das Unternehmensregister. Anhang und Lagebericht können als PDF/A eingereicht werden, müssen jedoch ebenfalls elektronisch signiert sein.

Ablauf der elektronischen Offenlegung

  1. Erstellung des Jahresabschlusses und Feststellung durch Gesellschafterbeschluss
  2. Konvertierung der Bilanz und GuV in das XBRL-Format (über zugelassene Software oder Dienstleister)
  3. Erstellung der PDF/A-Dokumente für Anhang, Lagebericht und ggf. Bestätigungsvermerk
  4. Elektronische Signatur aller Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur
  5. Upload über das Einreichungsportal des Unternehmensregisters
  6. Validierung und Prüfung durch das System (automatisierte Plausibilitätschecks)
  7. Bestätigung der Annahme durch das Bundesamt für Justiz

Praxis-Tipp

Viele Geschäftsführer überschätzen die technische Komplexität der Offenlegung. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält in der Regel die Offenlegung als Bestandteil der Leistung – einschließlich XBRL-Konvertierung, elektronischer Signatur und Einreichung. Auf Plattformen wie OnlineBilanz.de ist die Offenlegung zum Festpreis im Jahresabschluss-Paket enthalten.

Welche Konsequenzen drohen bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung?

Die Nichterfüllung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB hat konkrete rechtliche und finanzielle Folgen. Das Bundesamt für Justiz überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflicht automatisiert durch Abgleich mit den Handelsregisterdaten und leitet bei Fristversäumnis ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein.

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Das Ordnungsgeld wird vom Bundesamt für Justiz durch Bescheid festgesetzt. Es richtet sich gegen die Gesellschaft selbst, kann aber zusätzlich gegen die handelnden Geschäftsführer persönlich verhängt werden. Die Höhe bemisst sich nach Art und Schwere des Verstoßes, liegt jedoch zwischen 2.500 Euro und 25.000 Euro. Bei wiederholter Pflichtverletzung können mehrere Ordnungsgelder parallel festgesetzt werden.

Persönliche Haftung

Geschäftsführer haften persönlich für die Erfüllung der Offenlegungspflicht. Ein gegen sie persönlich verhängtes Ordnungsgeld kann die Gesellschaft nicht übernehmen – es ist eine persönliche Sanktion. Zudem kann die Pflichtverletzung als Organpflichtverletzung zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer führen.

Weitere Konsequenzen

  • Negativeintrag im Unternehmensregister: Säumige Gesellschaften werden öffentlich mit dem Vermerk ‚Offenlegungspflicht nicht erfüllt‘ gekennzeichnet
  • Bonitätsschäden: Banken, Lieferanten und Geschäftspartner prüfen regelmäßig die Offenlegungsdisziplin als Indikator für Zuverlässigkeit
  • Probleme bei Fremdfinanzierung: Kreditinstitute verlangen oft den Nachweis ordnungsgemäßer Offenlegung
  • Ausschlussgründe bei öffentlichen Ausschreibungen: Fehlende Offenlegung kann zur Nichteignung führen
  • Strafbarkeit bei Verschleierungsabsicht: In Extremfällen kann § 331 HGB (unrichtige Darstellung) oder § 283b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht) greifen

500 €

Mindest-Ordnungsgeld (Erstverstoß)

2.500 €

Typisches Ordnungsgeld (kleine GmbH)

25.000 €

Maximal-Ordnungsgeld

Eine nachträgliche Offenlegung beendet zwar das laufende Ordnungsgeldverfahren, verhindert aber nicht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes für den bereits eingetretenen Verstoß. Je länger die Verzögerung, desto höher fällt in der Regel das Ordnungsgeld aus. Eine rechtzeitige Offenlegung ist daher nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch wirtschaftlich geboten.

Was ist der Unterschied zwischen Offenlegung, E-Bilanz und Steuerbilanz?

In der Praxis herrscht häufig Verwirrung über die verschiedenen Bilanzierungspflichten. Offenlegung, E-Bilanz und Steuerbilanz sind drei unterschiedliche Instrumente mit verschiedenen Adressaten, Rechtsgrundlagen und Fristen – auch wenn sie alle auf demselben Jahresabschluss basieren.

Begriffsabgrenzung im Überblick

Merkmal Offenlegung E-Bilanz Steuerbilanz
Rechtsgrundlage § 325 HGB § 5b EStG § 140 AO, § 5 EStG
Adressat Öffentlichkeit (Unternehmensregister) Finanzamt Finanzamt
Verpflichtete Kapitalgesellschaften Alle bilanzierenden Unternehmen Alle bilanzierenden Unternehmen
Frist 12 Monate nach Bilanzstichtag Mit Steuererklärung (typ. 7-14 Monate) Mit Steuererklärung
Format XBRL + PDF/A XBRL (über ELSTER) Papier oder elektronisch
Inhalt Handelsbilanz (HGB) Steuerbilanz (EStG) Steuerbilanz (EStG)
Öffentlich Ja Nein (Steuergeheimnis) Nein (Steuergeheimnis)

Handelsbilanz vs. Steuerbilanz

Die Handelsbilanz wird nach den Vorschriften des HGB erstellt und dient der Information von Gesellschaftern, Gläubigern und der Öffentlichkeit. Sie ist Grundlage der Offenlegung. Die Steuerbilanz hingegen folgt den steuerrechtlichen Vorschriften (EStG, KStG) und dient der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns. Aufgrund unterschiedlicher Ansatz- und Bewertungsvorschriften weichen Handelsbilanz und Steuerbilanz häufig voneinander ab.

Offenlegung (Handelsbilanz)

  • Basis: HGB-Jahresabschluss
  • Publizitätspflicht für Kapitalgesellschaften
  • Größenabhängige Erleichterungen (§ 326 HGB)
  • Einreichung beim Unternehmensregister
  • Öffentlich einsehbar

E-Bilanz (Steuerbilanz)

  • Basis: Steuerbilanz nach EStG
  • Pflicht für alle bilanzierenden Unternehmen
  • Übermittlung mit Steuererklärung via ELSTER
  • Nicht öffentlich (Steuergeheimnis § 30 AO)
  • Taxonomie nach BMF-Vorgaben

„Viele Mandanten verwechseln die E-Bilanz-Übermittlung ans Finanzamt mit der Offenlegung im Unternehmensregister. Beides sind separate Pflichten: Die E-Bilanz erfüllt die steuerliche Abgabepflicht, die Offenlegung die handelsrechtliche Publizitätspflicht. Beide müssen unabhängig voneinander fristgerecht erfolgen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Für Kapitalgesellschaften bedeutet dies: Sie müssen sowohl die Handelsbilanz im Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB) als auch die Steuerbilanz als E-Bilanz ans Finanzamt übermitteln (§ 5b EStG). Beide Pflichten bestehen parallel und können nicht gegenseitig ersetzt werden. Wer seinen Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält in der Regel beide Leistungen koordiniert – die steuerliche Übermittlung sowie die handelsrechtliche Offenlegung.

Wie stellt man die fristgerechte Offenlegung in der Praxis sicher?

Die fristgerechte Offenlegung erfordert eine strukturierte Planung und Koordination mehrerer Schritte. Geschäftsführer sollten die Offenlegungspflicht bereits bei der Jahresabschlussplanung berücksichtigen und ausreichend Zeitpuffer für Feststellung, Erstellung und technische Einreichung einkalkulieren.

Zeitplan für Jahresabschluss 2025 (Stichtag 31.12.2025)

  1. Januar bis März 2026: Buchhaltungsabschluss, Abstimmung der Konten, Vorbereitung der Inventur und Bewertung
  2. April bis Juni 2026: Erstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, GuV, Anhang) durch Steuerberater oder intern
  3. Juli bis September 2026: Prüfung durch Abschlussprüfer (falls prüfungspflichtig), Erstellung des Lageberichts
  4. Oktober 2026: Gesellschafterversammlung und Feststellungsbeschluss (Frist für kleine GmbH: 30.11.2026)
  5. November 2026: XBRL-Konvertierung, elektronische Signatur, technische Vorbereitung der Offenlegung
  6. Dezember 2026: Einreichung beim Unternehmensregister (spätestens 31.12.2026)

Zeitpuffer einplanen

Verlassen Sie sich nicht auf den letzten Monat. Technische Probleme bei der XBRL-Konvertierung, fehlende Signaturen oder Rückfragen des Unternehmensregisters können zu Verzögerungen führen. Planen Sie mindestens 4-6 Wochen Puffer vor Ablauf der 12-Monatsfrist ein.

Checkliste für die Offenlegung

  • Jahresabschluss vollständig erstellt (Bilanz, GuV, Anhang)
  • Größenklasse nach § 267 HGB bestimmt und Erleichterungen geprüft
  • Lagebericht erstellt (falls erforderlich)
  • Gesellschafterbeschluss zur Feststellung gefasst (§ 42a GmbHG)
  • Abschlussprüfung durchgeführt und Bestätigungsvermerk vorhandenm (falls prüfungspflichtig)
  • XBRL-Dateien für Bilanz und GuV erstellt und validiert
  • PDF/A-Dokumente für Anhang, Lagebericht und weitere Unterlagen vorbereitet
  • Qualifizierte elektronische Signatur oder ELSTER-Zugang vorhanden
  • Einreichung im Unternehmensregister durchgeführt
  • Bestätigung der Annahme durch Bundesamt für Justiz erhalten

Viele Unternehmen lagern den gesamten Prozess an ihren Steuerberater aus. Auf Plattformen wie OnlineBilanz.de wird der Jahresabschluss inklusive Offenlegung zum Festpreis angeboten – Mandanten erhalten die vollständige Leistung digital koordiniert, ohne sich um technische Details wie XBRL-Konvertierung oder elektronische Signatur kümmern zu müssen.

„Wir empfehlen, die Offenlegung nicht als isolierte Pflicht zu betrachten, sondern als integralen Bestandteil des Jahresabschlussprozesses. Wer frühzeitig plant und die Offenlegung bereits bei der Beauftragung des Steuerberaters mitdenkt, vermeidet Stress, Ordnungsgelder und Reputationsschäden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Offenlegung noch beim Unternehmensregister vornehmen?

Nein. Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 ist die Offenlegung beim Unternehmensregister nicht mehr möglich. Alle Jahresabschlüsse müssen seitdem ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) eingereicht werden. Die Veröffentlichung im Unternehmensregister erfolgt automatisch durch das Unternehmensregister, ohne dass Sie dort separat einreichen müssen.

Was passiert, wenn ich die Offenlegung mehrere Jahre versäumt habe?

Bei mehrjähriger Nichtoffenlegung wird das Bundesamt für Justiz (BfJ) aktiv und verhängt für jedes versäumte Jahr ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB (500–25.000 Euro). Die Offenlegungspflicht erlischt nicht durch Zeitablauf. Sie müssen alle fehlenden Jahresabschlüsse nachholen. Zudem kann das BfJ Zwangsgeld androhen und im Extremfall die Löschung der GmbH veranlassen.

Muss ich als Einzelunternehmer oder GbR meinen Jahresabschluss offenlegen?

Nein. Einzelunternehmen, GbR, OHG und KG ohne Kapitalgesellschafter sind grundsätzlich nicht offenlegungspflichtig. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB betrifft nur Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) und bestimmte Personengesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG). Ausnahme: Große Personengesellschaften können unter § 264a HGB fallen.

Wie lange bleiben offengelegte Jahresabschlüsse öffentlich einsehbar?

Die offengelegten Jahresabschlüsse bleiben dauerhaft im Unternehmensregister gespeichert und sind für jeden öffentlich einsehbar – auch nach Liquidation oder Löschung der Gesellschaft. Eine Löschung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies dient der Transparenz und dem Schutz von Gläubigern, die sich auch rückwirkend über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens informieren möchten.

Kann ich die Offenlegung selbst vornehmen oder brauche ich einen Steuerberater?

Die technische Offenlegung im Unternehmensregister können Sie grundsätzlich selbst vornehmen, wenn Sie über ein ELSTER-Zertifikat oder eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen. Allerdings muss der Jahresabschluss gemäß § 245 HGB im strukturierten XBRL-Format (E-Bilanz-Taxonomie) eingereicht werden. Die meisten Unternehmen lassen daher Steuerberater die Offenlegung vornehmen, da diese sowohl die Erstellung als auch die Einreichung aus einer Hand übernehmen.

Was ist der Unterschied zwischen Bekanntmachung und Offenlegung?

Die Offenlegung nach § 325 HGB meint die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses beim Unternehmensregister. Die Bekanntmachung ist die anschließende automatische Veröffentlichung im Unternehmensregister durch das Unternehmensregister. Sie müssen als Unternehmen nur die Offenlegung vornehmen; die Bekanntmachung erfolgt dann von Amts wegen ohne Ihr weiteres Zutun.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 267 HGB – Größenklassen, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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