Bilanz UG veröffentlichen 2026: Fristen & Ablauf
Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Jede Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist verpflichtet, ihre Bilanz und weitere Unterlagen beim Unternehmensregister offenzulegen. Die Fristen sind streng geregelt, Verstöße können zu Ordnungsgeldern führen. Dieser Artikel erklärt, welche Unterlagen Sie einreichen müssen, welche Fristen gelten und wie Sie die Offenlegung fristgerecht und korrekt umsetzen.
Wie die Einreichung beim Unternehmensregister abläuft und was bei versäumter Frist droht, zeigt der Überblick zur Offenlegung des Jahresabschlusses.
Kurzantwort
Die UG (haftungsbeschränkt) muss ihren Jahresabschluss gemäß § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen. Zuvor muss der Jahresabschluss innerhalb von 11 Monaten (kleine UG) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große UG) festgestellt werden (§ 42a GmbHG). Bei verspäteter oder fehlender Offenlegung drohen Ordnungsgelder zwischen 2.500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Inhaltsverzeichnis
- Warum muss eine UG ihre Bilanz veröffentlichen?
- Welche Unterlagen muss die UG offenlegen?
- Fristen für die Offenlegung der UG-Bilanz
- Wie läuft die Veröffentlichung beim Unternehmensregister ab?
- Erleichterungen für kleine und Kleinst-UGs
- Sanktionen bei verspäteter oder fehlender Offenlegung
- UG-Bilanz selbst veröffentlichen oder Steuerberater beauftragen?
- Checkliste: Offenlegung der UG-Bilanz fristgerecht umsetzen
Warum muss eine UG ihre Bilanz veröffentlichen?
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kurz UG – ist eine Sonderform der GmbH und unterliegt denselben handelsrechtlichen Publizitätspflichten. Nach § 325 HGB sind alle Kapitalgesellschaften, unabhängig von ihrer Größe, verpflichtet, ihren Jahresabschluss offenzulegen. Diese Verpflichtung dient dem Gläubigerschutz und der Markttransparenz: Da die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, haben Geschäftspartner, Lieferanten und Kreditgeber ein berechtigtes Interesse an der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft.
Die Offenlegungspflicht besteht unabhängig davon, ob die UG aktiv am Markt tätig ist, Verluste schreibt oder nur ein geringes Stammkapital aufweist. Selbst eine UG mit dem Mindeststammkapital von 1 Euro muss ihre Bilanz publizieren. Die Pflicht entsteht automatisch mit der Eintragung ins Handelsregister und besteht für jedes Geschäftsjahr.
Rechtsgrundlage
Die Offenlegungspflicht ergibt sich aus § 325 HGB i.V.m. § 264 HGB. Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, in Kraft seit 01.08.2022) erfolgt die Einreichung ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger.
Folgen bei Nichtveröffentlichung
Wer seiner Offenlegungspflicht nicht nachkommt, riskiert empfindliche Konsequenzen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung und kann nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 Euro festsetzen. Bei Erfüllung nach Ablauf der gesetzten Sechswochenfrist wird das Ordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 Euro und für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 Euro herabgesetzt (§ 335 Abs. 4 HGB).
Welche Unterlagen muss die UG offenlegen?
Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse der UG gemäß § 267 HGB. Die meisten UGs fallen unter die Kategorie Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) oder kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB). Davon hängt ab, welche Bestandteile des Jahresabschlusses eingereicht werden müssen.
Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) | ≤ 450.000 € | ≤ 900.000 € | ≤ 10 |
| Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1) | ≤ 7.500.000 € | ≤ 15.000.000 € | ≤ 50 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2) | ≤ 25.000.000 € | ≤ 50.000.000 € | ≤ 250 |
Zwei der drei Merkmale müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden, damit ein Größenwechsel eintritt.
Offenzulegende Bestandteile je Größenklasse
| Bestandteil | Kleinstkapitalgesellschaft | Kleine KapG | Mittelgroße KapG |
|---|---|---|---|
| Bilanz | Ja (verkürzt möglich) | Ja | Ja |
| Gewinn- und Verlustrechnung | Nein | Nein | Ja |
| Anhang | Nein (bei Verkürzung) | Ja (verkürzt) | Ja |
| Lagebericht | Nein | Nein | Ja |
| Bestätigungsvermerk (falls geprüft) | Nein (i.d.R. keine Pflichtprüfung) | Nein (keine Pflichtprüfung) | Ja |
Kleinstkapitalgesellschaften haben nach § 326 Abs. 1 HGB die Möglichkeit, lediglich die Bilanz offenzulegen, sofern sie die Erleichterungen in Anspruch nehmen. Die Bilanz einer Kleinst-UG kann beim Unternehmensregister hinterlegt werden, ist dann aber nicht öffentlich einsehbar.
Fristen für die Offenlegung der UG-Bilanz
Die Offenlegung der Bilanz einer UG unterliegt mehreren aufeinanderfolgenden Fristen, die strikt einzuhalten sind. Ausgangspunkt ist stets das Ende des Geschäftsjahres – bei den meisten UGs der 31. Dezember (Bilanzstichtag 31.12.2025 für das Geschäftsjahr 2025).
Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG)
Der Jahresabschluss muss zunächst von den Gesellschaftern festgestellt werden. Nach § 42a Abs. 2 GmbHG gelten folgende Feststellungsfristen ab Bilanzstichtag:
- Kleine Kapitalgesellschaften: 11 Monate (z. B. bis 30.11.2026 für Bilanzstichtag 31.12.2025)
- Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: 8 Monate (z. B. bis 31.08.2026 für Bilanzstichtag 31.12.2025)
Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, der schriftlich zu dokumentieren ist. Auch ohne Feststellung darf offengelegt werden, wenn darauf hingewiesen wird; die Feststellung ist dann nachzureichen.
Offenlegungsfrist (§ 325 HGB)
Nach § 325 Abs. 1a HGB müssen die offenzulegenden Unterlagen spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister eingereicht sein. Für eine UG mit Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist somit am 31.12.2026.
Achtung: Keine Fristverlängerung möglich
Anders als bei der Steuererklärung gibt es bei der Offenlegungsfrist keine Verlängerungsmöglichkeit. Auch wenn der Jahresabschluss steuerlich noch nicht eingereicht wurde, läuft die 12-Monats-Frist unabhängig. Wer diese versäumt, wird vom Bundesamt für Justiz von Amts wegen erfasst und erhält eine Ordnungsgeldandrohung mit einer Frist von sechs Wochen.
12
Monate Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
11
Monate Feststellungsfrist bei kleinen UGs
2.500–25.000 €
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
In der Praxis bedeutet dies: Der Jahresabschluss sollte frühzeitig erstellt und festgestellt werden, damit ausreichend Zeit für die elektronische Einreichung bleibt. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschluss- und E-Bilanz-Entwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung.
Wie läuft die Veröffentlichung beim Unternehmensregister ab?
Seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung von Jahresabschlüssen ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der früher übliche Weg über den Bundesanzeiger ist nicht mehr zulässig. Die Einreichung erfolgt elektronisch in einem der vom Unternehmensregister zugelassenen Dateiformate; das ESEF-Format ist nur für kapitalmarktorientierte Emittenten vorgeschrieben.
Schritt-für-Schritt-Ablauf der Offenlegung
- Registrierung im Unternehmensregister: Falls noch nicht geschehen, muss sich die UG einmalig registrieren. Hierfür werden Handelsregisternummer, Firma und weitere Stammdaten benötigt.
- Erstellung der Unterlagen im richtigen Format: Die Bilanz (und ggf. GuV, Anhang, Lagebericht) müssen in strukturierter elektronischer Form vorliegen. Viele Buchhaltungs- und Bilanzprogramme können die Unterlagen in einem zugelassenen Format ausgeben.
- Hochladen der Dateien: Die Unterlagen werden über das Einreichungsportal des Unternehmensregisters hochgeladen. Dabei sind die Größenklasse, das Geschäftsjahr und die Art der Offenlegung anzugeben.
- Prüfung durch das Unternehmensregister: Die das Unternehmensregister führende Stelle prüft, ob die Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht wurden (§ 329 Abs. 1 HGB). Bei Fehlern erfolgt eine Rückmeldung zur Korrektur.
- Bekanntmachung: Nach erfolgreicher Prüfung werden die Unterlagen im Unternehmensregister veröffentlicht und sind öffentlich einsehbar.
- Bestätigung: Die UG erhält eine elektronische Eingangsbestätigung, die als Nachweis der fristgerechten Offenlegung dient.
Die technische Umsetzung kann Fachkenntnis und geeignete Software erfordern. Viele Geschäftsführer überlassen diesen Prozess daher ihrem Steuerberater, der sowohl die Erstellung des Jahresabschlusses als auch die elektronische Einreichung übernimmt.
Die elektronische Offenlegung ist fehleranfällig, wenn man nicht mit den technischen Anforderungen vertraut ist. Fehlende Pflichtangaben oder ungeeignete Dateiformate können zu Rückfragen und Verzögerungen führen. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschluss- und E-Bilanz-Entwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung.
Kosten der Offenlegung
Für die Entgegennahme der Unterlagen fallen Gebühren nach dem Justizverwaltungskostengesetz an (KV Nr. 1420 ff. JVKostG); Kosten für eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger entstehen seit dem 01.08.2022 nicht mehr.
Erleichterungen für kleine und Kleinst-UGs
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass kleine und kleinstkapitalgesellschaften nicht mit denselben Publizitätsanforderungen belastet werden sollten wie große Konzerne. Daher sieht das HGB erhebliche Erleichterungen vor, die sowohl den Umfang des Jahresabschlusses als auch den Offenlegungsinhalt betreffen.
Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB)
Kleinstkapitalgesellschaften – das sind UGs, die zwei der drei Größenmerkmale nicht überschreiten (Bilanzsumme ≤ 450.000 €, Umsatz ≤ 900.000 €, Mitarbeiter ≤ 10) – können nach § 326 Abs. 1 HGB von folgenden Erleichterungen Gebrauch machen:
- Offenlegung nur der Bilanz: Die Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht offengelegt werden (§ 326 Abs. 1 HGB). Kleinst-UGs können die Bilanz zudem beim Unternehmensregister hinterlegen (§ 326 Abs. 2 HGB); sie ist dann nicht öffentlich einsehbar.
- Verkürzte Bilanz: Nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB kann die Bilanz in verkürzter Form aufgestellt werden – mit zusammengefassten Posten.
- Anhang bei Kleinstkapitalgesellschaften entbehrlich: Sofern bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB), kann eine Kleinstkapitalgesellschaft auf einen separaten Anhang verzichten.
- Keine Prüfungspflicht: Kleinstkapitalgesellschaften sind grundsätzlich nicht prüfungspflichtig (§ 316 Abs. 1 HGB).
Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB)
Kleine Kapitalgesellschaften (Bilanzsumme ≤ 7.500.000 €, Umsatz ≤ 15.000.000 €, Mitarbeiter ≤ 50) profitieren von folgenden Vereinfachungen:
- Keine GuV: Die Gewinn- und Verlustrechnung muss von kleinen UGs gar nicht offengelegt werden (§ 326 Abs. 1 HGB).
- Verkürzter Anhang: Zahlreiche Angabepflichten entfallen oder können zusammengefasst werden (§ 288 HGB).
- Kein Lagebericht: Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Lageberichtspflicht befreit (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
- Keine Prüfungspflicht: Auch kleine Kapitalgesellschaften sind nicht prüfungspflichtig (§ 316 Abs. 1 HGB).
Praxis-Tipp: Größenklassen-Strategie
Geschäftsführer sollten die Größenmerkmale im Blick behalten. Wer knapp unter den Schwellenwerten bleibt, kann durch bewusste Steuerung (z. B. Zeitpunkt von Investitionen oder Einstellungen) die Kleinst- oder Kleinkapitalgesellschafts-Eigenschaft bewahren und so von maximalen Erleichterungen profitieren. Ein Steuerberater kann diese Strategie in der Jahresplanung berücksichtigen.
-
Prüfen, ob UG als Kleinstkapitalgesellschaft qualifiziert (§ 267a HGB)
-
Größenmerkmale an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen überwachen
-
Bei Kleinst-UG: Option zur Hinterlegung der Bilanz nutzen (§ 326 Abs. 2 HGB)
-
Verkürzte Darstellungsformen in Bilanz und GuV anwenden
-
Anhang-Erleichterungen ausschöpfen oder ganz auf Anhang verzichten
-
Dokumentation der Inanspruchnahme von Erleichterungen im Feststellungsbeschluss
Sanktionen bei verspäteter oder fehlender Offenlegung
Die Offenlegungspflicht ist keine freiwillige Angelegenheit. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht systematisch, ob alle Kapitalgesellschaften ihrer Publizitätspflicht nachkommen. Bei Verstößen drohen empfindliche Sanktionen, die weit über symbolische Beträge hinausgehen.
Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB
Kommt eine UG ihrer Offenlegungspflicht nicht fristgerecht nach, leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Nach § 335 HGB kann ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 Euro festgesetzt werden. Im Einzelnen gilt:
- Sechswochenfrist: Das BfJ droht das Ordnungsgeld zunächst an; festgesetzt wird es, wenn die Offenlegung nicht binnen sechs Wochen nachgeholt wird (§ 335 Abs. 3, 4 HGB).
- Herabsetzung: Bei Erfüllung nach Fristablauf wird das Ordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 Euro und für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 Euro herabgesetzt (§ 335 Abs. 4 HGB).
- Wiederholung: Mit der Festsetzung wird die Aufforderung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes wiederholt (§ 335 Abs. 4 HGB).
- Geringfügige Überschreitung: Wird die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten, kann das Ordnungsgeld weiter herabgesetzt werden (§ 335 Abs. 4 HGB).
Bei fortgesetzter Säumnis können Ordnungsgelder wiederholt angedroht und festgesetzt werden.
Wichtig: Ordnungsgeld auch bei nachträglicher Einreichung
Ein bereits festgesetztes Ordnungsgeld entfällt nicht, wenn die Unterlagen nachträglich eingereicht werden. Wer jedoch innerhalb der sechswöchigen Nachfrist offenlegt, trägt nur die Verfahrenskosten. Allerdings kann eine zeitnahe Nachreichung das Ordnungsgeld in der Höhe reduzieren. Gegen die Androhung kann innerhalb von sechs Wochen Einspruch, gegen die Festsetzung innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden – z. B. wenn besondere Härtefälle vorliegen.
Weitere rechtliche Konsequenzen
Neben dem Ordnungsgeld können weitere negative Folgen eintreten:
- Imageschaden: Die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht ist öffentlich einsehbar und kann das Vertrauen von Geschäftspartnern, Lieferanten und Banken beschädigen.
- Kreditwürdigkeit: Banken und Auskunfteien nehmen fehlende Offenlegungen zur Kenntnis. Dies kann sich negativ auf Bonitätsbewertungen und Kreditentscheidungen auswirken.
- Haftungsrisiken: In Extremfällen kann eine systematische Missachtung der Publizitätspflichten als Indiz für eine unsolide Geschäftsführung gewertet werden – mit möglichen Haftungsfolgen für den Geschäftsführer.
Nach Fristablauf
Androhung eines Ordnungsgeldes durch das BfJ mit Sechswochenfrist (§ 335 Abs. 3 HGB)
Nach Ablauf der Sechswochenfrist
Festsetzung des Ordnungsgeldes (2.500–25.000 €, ggf. herabgesetzt) und erneute Androhung (§ 335 Abs. 4 HGB)
UG-Bilanz selbst veröffentlichen oder Steuerberater beauftragen?
Grundsätzlich kann jeder Geschäftsführer die Offenlegung selbst vornehmen. Die Frage ist jedoch, ob dies sinnvoll und wirtschaftlich ist. Die Offenlegung setzt voraus, dass der Jahresabschluss korrekt erstellt, festgestellt und in das richtige elektronische Format konvertiert wurde. Jeder dieser Schritte birgt Fehlerquellen.
Offenlegung in Eigenregie: Chancen und Risiken
Vorteile
- Keine zusätzlichen Steuerberaterkosten für die Einreichung
- Volle Kontrolle über Zeitpunkt und Inhalt der Veröffentlichung
- Lerneffekt für das Verständnis der eigenen Zahlen
Nachteile
- Hoher Zeitaufwand und technisches Know-how erforderlich
- Risiko formaler Fehler mit Nachbesserungsbedarf
- Haftungsrisiko bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben
- Keine fachliche Absicherung bei rechtlichen Änderungen
Insbesondere Vollständigkeit und geeignetes Dateiformat erfordern Sorgfalt. Fehler können Nachbesserungen erforderlich machen – mit Zeitverlust, der zur Fristversäumnis führen kann.
Beauftragung eines Steuerberaters: Professionelle Sicherheit
Die Beauftragung eines Steuerberaters bietet mehrere Vorteile, die gerade bei der UG-Bilanzierung von hoher Bedeutung sind:
- Fachliche Korrektheit: Der Steuerberater erstellt den Jahresabschluss unter Beachtung aller handels- und steuerrechtlichen Vorschriften. Das kann Fehler und Haftungsrisiken reduzieren.
- Optimierung der Größenklassen-Erleichterungen: Ein erfahrener Steuerberater nutzt alle gesetzlichen Spielräume, um den Offenlegungsumfang zu minimieren und sensible Daten zu schützen.
- Technisch korrekte Einreichung: Die Aufbereitung in einem zugelassenen Format und die Einreichung beim Unternehmensregister kann der Berater übernehmen.
- Rechtsverbindliche Dokumentation: Der Steuerberater kann den Feststellungsbeschluss der Gesellschafter vorbereiten.
- Haftung: Für eigene Fehler haftet der Steuerberater gegenüber der Gesellschaft; die gesetzliche Verantwortung des Geschäftsführers für Aufstellung und Offenlegung bleibt jedoch bestehen.
OnlineBilanz: Software für den Jahresabschluss
OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschluss- und E-Bilanz-Entwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung. Servet Gündogan, Büroleiter in Stuttgart, koordiniert als erster Ansprechpartner den gesamten Prozess zwischen dem Kunden und dem beauftragten Steuerberater.
Kostenvergleich: Eigenregie vs. Steuerberater
| Leistung | Eigenregie | Steuerberater |
|---|---|---|
| Erstellung Jahresabschluss | Eigene Arbeitszeit + Software | Honorar nach StBVV oder Vereinbarung |
| Aufbereitung im zugelassenen Format | Ggf. Software-Kosten | Im Honorar enthalten |
| Einreichung Unternehmensregister | Gebühr nach JVKostG | Registergebühr + ggf. Aufschlag |
| Fehlerrisiko / Haftung | Trägt der Geschäftsführer | Steuerberater haftet für eigene Fehler; Verantwortung des Geschäftsführers bleibt |
| Zeitaufwand | Hoch (mehrere Tage) | Minimal (nur Datenzulieferung) |
Die vermeintliche Ersparnis bei Eigenregie relativiert sich schnell, wenn man den Zeitaufwand, das Fehlerrisiko und mögliche Ordnungsgelder einrechnet. Zudem ist die steuerliche Optimierung (z. B. Ansatz von Rückstellungen, Bewertungswahlrechte) ohne Fachkenntnis kaum möglich.
Wer den Jahresabschluss selbst erstellt, sollte auch die technischen Schritte der Offenlegung frühzeitig einplanen – das spart Zeit, Nerven und oft auch Geld.
Checkliste: Offenlegung der UG-Bilanz fristgerecht umsetzen
Damit die Offenlegung Ihrer UG-Bilanz reibungslos und fristgerecht gelingt, haben wir eine praxisnahe Checkliste zusammengestellt. Sie deckt alle wesentlichen Schritte von der Vorbereitung bis zur Einreichung ab.
Vor Beginn des Jahresabschlusses
-
Größenklasse der UG prüfen (§ 267 bzw. § 267a HGB)
-
Fristen im Kalender vermerken: Feststellung (11 bzw. 8 Monate) und Offenlegung (12 Monate)
-
Entscheidung: Eigenregie oder Steuerberater beauftragen?
-
Falls Steuerberater: frühzeitig Angebot einholen und Mandat erteilen
-
Buchhaltungsunterlagen vollständig und geordnet vorbereiten
Erstellung und Feststellung des Jahresabschlusses
-
Jahresabschluss (Bilanz, ggf. GuV, Anhang) nach HGB erstellen
-
Erleichterungen für Kleinst- oder kleine UG prüfen und nutzen (z. B. verkürzte Bilanz, Hinterlegung der Bilanz)
-
Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses vorbereiten und rechtskonform dokumentieren
-
Feststellungsbeschluss von allen Gesellschaftern unterzeichnen lassen
-
Gewinnverwendungsbeschluss fassen (Thesaurierung, Ausschüttung)
Vorbereitung der Offenlegung
-
Unterlagen in ein zugelassenes elektronisches Format bringen
-
Prüfung auf formale Korrektheit und Vollständigkeit (z. B. Pflichtangaben § 264 Abs. 1a HGB)
-
Registrierung im Unternehmensregister (falls noch nicht erfolgt)
-
Offenlegungsart festlegen (vollständige Offenlegung oder Erleichterungen)
Einreichung beim Unternehmensregister
-
Einreichung über das Portal des Unternehmensregisters (www.unternehmensregister.de)
-
Größenklasse und Geschäftsjahr korrekt angeben
-
Gebühren nach JVKostG beachten
-
Eingangsbestätigung speichern und archivieren (Nachweis der fristgerechten Offenlegung)
-
Veröffentlichung im Register kontrollieren (öffentliche Einsehbarkeit)
Nach der Offenlegung
-
Dokumentation der Offenlegung in der Geschäftsführer-Akte ablegen
-
Frist für das nächste Geschäftsjahr vormerken
-
Bei Änderungen der Größenklasse: Anpassung des Offenlegungsumfangs für Folgejahre prüfen
Tipp: Digitale Unterstützung nutzen
OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschluss- und E-Bilanz-Entwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung. Feststellung und Offenlegung bleiben Aufgabe der Gesellschaft.
Häufig gestellte Fragen
Muss die UG auch im Gründungsjahr eine Bilanz veröffentlichen?
Ja, auch im Gründungsjahr besteht die Offenlegungspflicht. Der erste Jahresabschluss kann einen kürzeren Zeitraum umfassen (Rumpfgeschäftsjahr), muss aber trotzdem innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden. Die Feststellungsfrist beträgt 11 Monate (kleine UG) bzw. 8 Monate (mittelgroße/große UG) nach § 42a GmbHG.
Kann eine UG die Bilanz nachträglich korrigieren oder zurückziehen?
Eine bereits offengelegte Bilanz kann nicht einfach zurückgezogen werden. Ist der Jahresabschluss fehlerhaft, muss er zunächst von der Geschäftsführung berichtigt und von der Gesellschafterversammlung erneut festgestellt werden. Anschließend wird der berichtigte Jahresabschluss beim Unternehmensregister eingereicht.
Wer darf die Offenlegung beim Unternehmensregister vornehmen?
Die Offenlegung darf grundsätzlich von jedem Geschäftsführer der UG vorgenommen werden. In der Praxis übernimmt häufig der Steuerberater die elektronische Einreichung im Auftrag der Gesellschaft. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich.
Was passiert, wenn die UG insolvent ist – entfällt dann die Offenlegungspflicht?
Nein, die Offenlegungspflicht besteht auch im Insolvenzfall fort. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, den Jahresabschluss für die UG zu erstellen und offenzulegen. Selbst bei Liquidation der UG bleibt die Pflicht zur Offenlegung der letzten Jahresabschlüsse bestehen, bis die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wird.
Werden die offengelegten Daten der UG öffentlich einsehbar?
Ja, alle beim Unternehmensregister offengelegten Unterlagen sind grundsätzlich öffentlich einsehbar. Jeder kann die Bilanz, den Anhang und weitere offengelegte Unterlagen im Unternehmensregister einsehen; hinterlegte Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften werden nur auf Antrag übermittelt (§ 326 Abs. 2 HGB, § 9 Abs. 6 HGB). Einzelne Anhangangaben dürfen nur in den gesetzlich geregelten Fällen unterbleiben (§ 286 HGB).
Gibt es eine Befreiung von der Offenlegungspflicht für Kleinstunternehmen?
Nein, eine vollständige Befreiung gibt es nicht. Auch Kleinst-UGs nach § 267a HGB müssen mindestens eine verkürzte Bilanz offenlegen oder beim Unternehmensregister hinterlegen. Sie profitieren jedoch von umfangreichen Erleichterungen: keine Offenlegungspflicht für Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang, und stark verkürzte Bilanzgliederung. Die Offenlegungspflicht selbst bleibt aber bestehen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 267 HGB – Größenklassen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.









Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
