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Lesedauer

16–25 Minuten

OnlineBilanz›Blog›Bilanz KG einsehen

Bilanz KG einsehen 2026: Rechte, Fristen & Abruf

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Bilanz einer KG ist nicht immer öffentlich einsehbar. Ob und in welchem Umfang die Offenlegungspflicht besteht, hängt von der Rechtsform, Größenklasse und dem Haftungstyp ab. Wir erläutern die Voraussetzungen, Fristen und zeigen, wie Sie die Bilanz einer KG im Unternehmensregister abrufen können.

Mehr zu Offenlegungsfrist, Hinterlegung für Kleinstgesellschaften und Ordnungsgeld lesen Sie im Überblick zur Offenlegung des Jahresabschlusses.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kundinnen und Kunden. Er führt das Erstgespräch, betreut die Abläufe auf der Plattform und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem jeweils beauftragten, kooperierenden Steuerberater ab.

OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung.

Kurzantwort

Die Bilanz einer KG können grundsätzlich nur die Gesellschafter einsehen. Ausnahme: Bei der GmbH & Co. KG besteht Offenlegungspflicht im Unternehmensregister nach §§ 264a, 325 HGB, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Der Umfang hängt von der Größenklasse nach § 267 HGB ab. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag.

Wer kann die Bilanz einer KG einsehen?

Die Kommanditgesellschaft (KG) unterliegt als Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich der Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung nach §§ 238 ff. HGB. Die Frage, wer Einsicht in die Bilanz einer KG nehmen darf, richtet sich nach der Größenklasse der KG, ihrer Rechtsform-Kombination und den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Im Unterschied zur GmbH, deren Jahresabschluss stets offenlegungspflichtig ist, gilt für die klassische KG ohne Kapitalgesellschaft als Vollhafter keine gesetzliche Offenlegungspflicht nach § 325 HGB.

Gesellschafter-interne Einsichtsrechte

Kommanditisten können nach § 166 Abs. 1 HGB eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen; Komplementäre haben ein umfassendes Informationsrecht (§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 118 HGB). Ein vertraglicher Ausschluss oder eine widersprechende Beschränkung der Rechte des Kommanditisten ist unwirksam (§ 166 Abs. 2 HGB). Es umfasst:

  • Einsicht in die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung
  • Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen zur Überprüfung des Jahresabschlusses
  • Abschrift des Jahresabschlusses (§ 166 Abs. 1 HGB)
  • Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten, soweit zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich

Praxis-Hinweis

Das Einsichtsrecht steht jedem Kommanditisten unabhängig von seiner Beteiligungshöhe zu. Eine Beschränkung auf bestimmte Mindestbeteiligungen wäre nach § 166 Abs. 2 HGB unwirksam.

Externe Einsicht: Wann besteht Offenlegungspflicht?

Eine Offenlegungspflicht nach § 325 HGB besteht nur für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person als Vollhafter haftet. Konkret betroffen sind nach § 264a HGB:

  • GmbH & Co. KG (Komplementärin ist eine GmbH)
  • AG & Co. KG oder UG & Co. KG
  • Weitere Mischformen mit juristischer Person als persönlich haftendem Gesellschafter

Diese offenlegungspflichtigen KG müssen ihren Jahresabschluss im Unternehmensregister veröffentlichen. Die Offenlegung erfolgt seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. Der Jahresabschluss wird damit für jedermann öffentlich einsehbar.

Offenlegungspflicht bei der GmbH & Co. KG: Umfang und Fristen

Die GmbH & Co. KG ist eine häufige Erscheinungsform der KG. Sie kombiniert die Haftungsbeschränkung der GmbH mit der steuerlichen Transparenz der Personengesellschaft. Da keine natürliche Person unbeschränkt haftet, ordnet § 264a HGB für die GmbH & Co. KG die entsprechende Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften an – einschließlich der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB.

Welche Unterlagen sind offenzulegen?

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse der GmbH & Co. KG gemäß § 267 HGB. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen (Stand 2026), gelten folgende Schwellenwerte:

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer Offenlegungsumfang
Kleinstgesellschaft ≤ 450.000 € ≤ 900.000 € ≤ 10 Bilanz (Hinterlegung möglich, § 326 Abs. 2 HGB)
Kleine KG ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50 Bilanz + Anhang
Mittelgroße KG ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250 Bilanz + GuV + Anhang + Lagebericht + Bestätigungsvermerk
Große KG > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250 Vollständiger JA + Lagebericht + Bestätigungsvermerk

Kleine GmbH & Co. KGs müssen nach § 326 Abs. 1 HGB nur Bilanz und Anhang offenlegen; die Gewinn- und Verlustrechnung ist nicht offenzulegen.

Fristen für Feststellung und Offenlegung

Für die Offenlegung gelten für GmbH & Co. KGs dieselben Fristen wie für Kapitalgesellschaften. Eine gesetzliche Feststellungsfrist wie § 42a GmbHG besteht für die KG nicht; als Orientierung dienen häufig:

  • Kleine GmbH & Co. KG: Feststellung innerhalb von 11 Monaten nach dem Bilanzstichtag (z.B. bis 30.11.2026 für Bilanzstichtag 31.12.2025)
  • Mittelgroße und große GmbH & Co. KG: Feststellung innerhalb von 8 Monaten nach dem Bilanzstichtag (z.B. bis 31.08.2026 für Bilanzstichtag 31.12.2025)

Unabhängig davon gilt die Offenlegungsfrist nach § 325 Abs. 1a HGB: Der Jahresabschluss muss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag im Unternehmensregister eingereicht werden. Für einen Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist somit am 31.12.2026.

Ordnungsgeld bei Fristversäumnis

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz setzt Ordnungsgelder zwischen 2.500 Euro und 25.000 Euro fest. Die Höhe richtet sich nach Größenklasse, Verspätungsdauer und Wiederholungsfällen.

Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten klingt großzügig, doch die Vorlaufzeit wird häufig unterschätzt: Feststellung und ggf. Prüfung brauchen Zeit. Es empfiehlt sich, spätestens im dritten Quartal nach dem Bilanzstichtag aktiv zu werden – insbesondere bei prüfungspflichtigen mittelgroßen und großen KGs.

Wie kann ich die Bilanz einer KG abrufen?

Ob und wie Sie als externer Dritter die Bilanz einer KG einsehen können, hängt maßgeblich davon ab, ob die KG offenlegungspflichtig ist. Für GmbH & Co. KGs und andere nach § 264a HGB offenlegungspflichtige Personengesellschaften ist der Jahresabschluss im Unternehmensregister öffentlich zugänglich. Klassische KGs mit natürlichen Personen als Vollhafter unterliegen hingegen keiner Offenlegungspflicht – hier besteht kein öffentliches Einsichtsrecht.

Schritt-für-Schritt: Abruf aus dem Unternehmensregister

  1. Öffnen Sie die Website www.unternehmensregister.de (betrieben von der Bundesanzeiger Verlag GmbH)
  2. Geben Sie den Namen oder die Handelsregisternummer (HRB/HRA) der KG in das Suchfeld ein
  3. Wählen Sie aus den Suchergebnissen den korrekten Eintrag (Ort, Registergericht beachten)
  4. Klicken Sie auf ‚Rechnungslegung/Finanzberichte‘
  5. Wählen Sie das gewünschte Geschäftsjahr aus und laden Sie die Dokumente herunter (offengelegte Unterlagen kostenfrei; für hinterlegte Bilanzen von Kleinstgesellschaften fällt eine Gebühr an)

Die Dokumente werden in elektronischer Form bereitgestellt.

Einsicht bei nicht offenlegungspflichtigen KGs

Klassische KGs ohne Kapitalgesellschaft als Vollhafter sind nicht verpflichtet, ihre Bilanz zu veröffentlichen. Ein Einsichtsrecht besteht hier nur:

  • Für Gesellschafter gemäß § 166 Abs. 1 HGB bzw. § 118 HGB (siehe oben)
  • Für Finanzbehörden im Rahmen von Steuerprüfungen (§§ 90, 97 AO)
  • Für Gläubiger im Rahmen von Insolvenzverfahren oder gerichtlichen Auskunftsansprüchen
  • Für Geschäftspartner nach individueller Vereinbarung (z.B. Bankfinanzierung, Due Diligence)

Praxis-Tipp für Geschäftspartner

Banken und größere Lieferanten verlangen von nicht offenlegungspflichtigen KGs häufig die freiwillige Vorlage von Jahresabschlüssen als Bonitätsnachweis. Viele KGs legen daher intern eine ‚Bankenbilanz‘ vor, die nicht öffentlich wird.

Größenklassen der KG nach § 267 HGB und ihre Konsequenzen

Die Einteilung von Personenhandelsgesellschaften in Größenklassen nach § 267 HGB ist für offenlegungspflichtige KGs (insbesondere GmbH & Co. KG) von entscheidender Bedeutung. Sie bestimmt nicht nur den Umfang des Jahresabschlusses und die Prüfungspflicht, sondern auch den Offenlegungsumfang. Die Schwellenwerte wurden durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) bereits 2015 angehoben und gelten in aktueller Fassung für Geschäftsjahre ab 2024.

Übersicht: Schwellenwerte 2026

Größenklasse Bilanzsumme (€) Umsatzerlöse (€) Durchschnittl. Arbeitnehmer
Kleinstunternehmen (§ 267a) ≤ 450.000 ≤ 900.000 ≤ 10
Kleine KG (§ 267 Abs. 1) ≤ 7.500.000 ≤ 15.000.000 ≤ 50
Mittelgroße KG (§ 267 Abs. 2) ≤ 25.000.000 ≤ 50.000.000 ≤ 250
Große KG (§ 267 Abs. 3) > 25.000.000 > 50.000.000 > 250

Eine KG gehört zu einer Größenklasse, wenn mindestens zwei der drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden (Stetigkeit). Diese Regelung verhindert, dass einmalige Schwankungen sofort zu einem Größenklassenwechsel führen.

Konsequenzen nach Größenklasse

Kleine GmbH & Co. KG

Erleichterungen nach § 326 HGB: Offenlegung nur von Bilanz und Anhang, keine GuV-Veröffentlichung. Keine Prüfungspflicht nach § 316 HGB (außer freiwillig oder nach Gesellschaftsvertrag).

Mittelgroße GmbH & Co. KG

Offenlegung von Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht. Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB, wenn zwei der drei Schwellenwerte überschritten (zwei Jahre hintereinander). Erleichterungen im Anhang nach § 288 HGB möglich.

Große KGs sind nach § 316 Abs. 1 HGB stets prüfungspflichtig. Der Abschlussprüfer muss vom Aufsichtsrat (sofern vorhanden) oder von den Gesellschaftern bestellt werden. Der Bestätigungsvermerk ist zusammen mit dem Jahresabschluss offenzulegen.

11

Monate Feststellungsfrist kleine GmbH (§ 42a GmbHG; für KG Orientierung)

8

Monate Feststellungsfrist mittelgroße/große GmbH (für KG Orientierung)

12

Monate Offenlegungsfrist (alle)

Häufige Praxis-Probleme bei der Einsichtnahme in KG-Bilanzen

In der Unternehmenspraxis treten bei der Einsichtnahme in Bilanzen von KGs immer wieder typische Schwierigkeiten auf – sowohl für externe Dritte als auch für Gesellschafter selbst. Diese reichen von rechtlichen Unklarheiten über technische Hürden bis hin zu Verzögerungen bei der Offenlegung.

Problem 1: Verwechslung von Komplementär und KG

Bei der GmbH & Co. KG existieren zwei rechtlich selbstständige Einheiten: die KG selbst (im Handelsregister Abteilung A) und die Komplementär-GmbH (Abteilung B). Beide haben separate Handelsregisternummern und getrennte Offenlegungspflichten. Häufig wird im Unternehmensregister irrtümlich die Bilanz der Komplementär-GmbH abgerufen, obwohl die operative Gesellschaft die KG ist. Die Komplementär-GmbH führt meist keine eigene operative Geschäftstätigkeit und weist entsprechend geringe Bilanzsummen aus.

Achtung bei der Suche

Achten Sie bei der Suche im Unternehmensregister auf die korrekte Rechtsform und die HRA-Nummer (für KG), nicht HRB (für GmbH). Viele Fehlinterpretationen bei Bonitätsprüfungen entstehen durch Verwechslung der beiden Gesellschaften.

Problem 2: Verspätete oder fehlende Offenlegung

Trotz gesetzlicher Pflicht erfüllen manche GmbH & Co. KGs die Offenlegungsfrist nicht fristgerecht. Die Gründe sind vielfältig:

  • Verzögerungen bei der Erstellung des Jahresabschlusses (Abstimmung Buchführung, fehlende Belege)
  • Fehlende Kenntnisse des Einreichungsverfahrens bei Eigenbearbeitung
  • Prüfungsverzögerungen bei mittelgroßen und großen KGs
  • Unkenntnis über die Offenlegungspflicht (insbesondere bei neu gegründeten GmbH & Co. KGs)

Das Bundesamt für Justiz initiiert bei Fristversäumnis von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH werden persönlich in Anspruch genommen – auch wenn sie nicht Gesellschafter der KG sind. Eine frühzeitige Planung der Abschlusserstellung verringert dieses Risiko.

Problem 3: Eingeschränktes Einsichtsrecht bei Treuhand-Konstruktionen

In der Praxis existieren häufig Treuhand-Kommanditisten, die im Außenverhältnis (Handelsregister) als Gesellschafter eingetragen sind, wirtschaftlich aber für Dritte (Treugeber) handeln. Treugeber haben kein eigenes gesetzliches Einsichtsrecht nach § 166 HGB – sie sind keine Gesellschafter der KG. Ihr Einsichtsrecht richtet sich ausschließlich nach dem Treuhandvertrag. Hier kommt es regelmäßig zu Konflikten, wenn Treugeber Einsicht verlangen und ihnen diese verweigert wird.

Problem 4: Veraltete oder fehlerhafte Daten im Unternehmensregister

Das Unternehmensregister bündelt Daten aus verschiedenen Quellen (u. a. Handelsregister, frühere Bundesanzeiger-Veröffentlichungen). Eine kritische Prüfung der abgerufenen Dokumente (Geschäftsjahr, Unterschriften, Bestätigungsvermerk) ist daher stets angebracht.

Unterschiede bei der Offenlegung: KG vs. GmbH

Obwohl GmbH und GmbH & Co. KG häufig vergleichbare wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, unterscheiden sich die Offenlegungs- und Publizitätspflichten in mehreren zentralen Punkten. Diese Unterschiede ergeben sich aus dem Zusammenspiel von HGB, GmbHG und den personengesellschaftsrechtlichen Besonderheiten.

Offenlegungsumfang bei kleinen Gesellschaften

Sowohl kleine GmbHs als auch kleine GmbH & Co. KGs können nach § 326 Abs. 1 HGB von der Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung absehen. Hier besteht weitgehende Gleichstellung. Der Unterschied liegt jedoch im Detail:

  • GmbH: Muss zwingend einen Anhang erstellen und offenlegen (§ 264 Abs. 1 HGB), auch wenn sie die Erleichterungen des § 326 nutzt
  • Kleine GmbH & Co. KG: Gleiches gilt – Offenlegung von Bilanz und Anhang ohne GuV (§ 326 Abs. 1 HGB)
  • Kleinstgesellschaften (§ 267a HGB): Können ihre Pflicht nach § 326 Abs. 2 HGB durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen – dies gilt gleichermaßen für GmbH und GmbH & Co. KG

Feststellungsverfahren und Gesellschafterbeschluss

Ein zentraler Unterschied liegt im Feststellungsverfahren des Jahresabschlusses:

GmbH (§ 42a GmbHG)

Der Jahresabschluss wird von den Geschäftsführern aufgestellt und von der Gesellschafterversammlung festgestellt (bei kleinen GmbHs binnen 11 Monaten, sonst 8 Monate). Feststellung erfolgt durch förmlichen Gesellschafterbeschluss mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen (soweit Satzung nichts anderes bestimmt).

GmbH & Co. KG (Gesellschaftsvertrag)

Der Jahresabschluss wird von der Geschäftsführung (= Komplementär-GmbH) aufgestellt und von den Gesellschaftern der KG festgestellt. Hier sind neben der Komplementär-GmbH auch die Kommanditisten stimmberechtigt. Das Stimmrecht richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag der KG (meist Kapitalbeteiligung). Eine gesetzliche Feststellungsfrist besteht nicht; maßgeblich ist der Gesellschaftsvertrag.

In der Praxis führt dies bei GmbH & Co. KGs häufig zu komplexeren Abstimmungsprozessen, insbesondere wenn viele Kommanditisten beteiligt sind oder Treuhandverhältnisse bestehen.

Haftung und Verantwortung für die Offenlegung

Bei der GmbH tragen die Geschäftsführer die Verantwortung für die ordnungsgemäße und fristgerechte Offenlegung (§ 325 HGB). Bei Pflichtverletzung drohen ihnen persönlich Ordnungsgelder nach § 335 HGB. Bei der GmbH & Co. KG sind formal die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH verantwortlich – also ebenfalls natürliche Personen. Das Ordnungsgeldverfahren kann gegen diese Personen und auch gegen die Gesellschaft selbst durchgeführt werden (§ 335 Abs. 1 Satz 3 HGB).

Kriterium GmbH GmbH & Co. KG
Offenlegungspflicht Ja (§ 325 HGB) Ja (§ 264a, 325 HGB)
GuV-Offenlegung bei kleinen Ges. Fakultativ (§ 326) Fakultativ (§ 326)
Feststellungsfrist (klein) 11 Monate (§ 42a GmbHG) Keine gesetzliche Frist (Gesellschaftsvertrag)
Feststellungsorgan Gesellschafterversammlung GmbH Gesellschafterversammlung KG
Verantwortlich für Offenlegung GF der GmbH GF der Komplementär-GmbH
Prüfungspflicht ab mittelgroß Ja (§ 316 HGB) Ja (§ 316 HGB)

In der Praxis wird der Abstimmungsaufwand für die Feststellung bei der KG häufig unterschätzt. Anders als bei der GmbH müssen hier oft externe Gesellschafter eingebunden werden, die nicht im Tagesgeschäft aktiv sind. Digitale Abstimmungsprozesse und klare Fristenkalender sind essenziell, um Verzögerungen zu vermeiden.

Sanktionen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht

Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist für GmbH & Co. KGs keine freiwillige Maßnahme, sondern eine zwingende gesetzliche Pflicht nach § 325 HGB. Verstöße werden vom Bundesamt für Justiz (BfJ) systematisch verfolgt und mit empfindlichen Sanktionen geahndet. Die Durchsetzung erfolgt seit 2007 (EHUG) von Amts wegen – der Betreiber des Unternehmensregisters prüft die fristgerechte und vollständige Einreichung und unterrichtet bei Verstößen das BfJ (§ 329 HGB), das daraufhin ein Ordnungsgeldverfahren einleitet.

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Das Ordnungsgeld ist eine Sanktion eigener Art (keine Strafe, keine Geldbuße) und dient der Durchsetzung der Offenlegungspflicht. Es wird nach § 335 Abs. 1 HGB gegen die gesetzlichen Vertreter der offenlegungspflichtigen Gesellschaft festgesetzt – bei der GmbH & Co. KG also gegen die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Höhe beträgt gemäß § 335 Abs. 1 Satz 4 HGB:

  • Mindestens 2.500 Euro
  • Höchstens 25.000 Euro
  • Herabsetzung auf 500 Euro (Kleinstgesellschaften mit Hinterlegung) bzw. 1.000 Euro (kleine Gesellschaften), wenn die Offenlegung nach Ablauf der Sechswochenfrist nachgeholt wird (§ 335 Abs. 4 HGB)

Der gesetzliche Rahmen stellt sich wie folgt dar:

Verspätung/Verstoß Kleine KG Mittelgroße KG Große KG
Festsetzung nach Androhung 2.500 – 25.000 € 2.500 – 25.000 € 2.500 – 25.000 €
Nachholung nach Ablauf der Sechswochenfrist Herabsetzung auf 1.000 € Herabsetzung auf 2.500 € bzw. geringer bei geringfügiger Überschreitung Herabsetzung auf 2.500 € bzw. geringer bei geringfügiger Überschreitung
Weiterhin keine Offenlegung erneute Androhung und Festsetzung erneute Androhung und Festsetzung erneute Androhung und Festsetzung

Persönliche Haftung der Geschäftsführer

Das Ordnungsgeld kann sich persönlich gegen die Geschäftsführer richten; das Verfahren kann auch gegen die Gesellschaft durchgeführt werden (§ 335 Abs. 1 Satz 3 HGB). Eine Freistellung durch die Gesellschaft oder Übernahme des Ordnungsgelds ist zwar möglich, befreit aber nicht von der persönlichen Inanspruchnahme durch das BfJ. Zudem ist die Zahlung des Ordnungsgelds als Geschäftsführer steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Verfahrensablauf beim Ordnungsgeldverfahren

  1. Der Betreiber des Unternehmensregisters unterrichtet das BfJ, dass die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht wurden (§ 329 HGB)
  2. Das BfJ droht ein Ordnungsgeld in bestimmter Höhe an (Androhung) und setzt eine Frist von sechs Wochen; zugleich werden die Verfahrenskosten auferlegt (§ 335 Abs. 3 HGB)
  3. Wird die Offenlegung innerhalb dieser Frist nachgeholt, wird kein Ordnungsgeld festgesetzt; die Verfahrenskosten bleiben
  4. Erfolgt keine fristgerechte Offenlegung, setzt das BfJ das Ordnungsgeld fest (Festsetzung); bei späterer Nachholung wird es herabgesetzt (§ 335 Abs. 4 HGB)
  5. Gegen die Festsetzung kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Landgericht eingelegt werden (§ 335a HGB)
  6. Bleibt auch nach Festsetzung die Offenlegung aus, wird ein weiteres Ordnungsgeld angedroht und festgesetzt (§ 335 Abs. 4 Satz 1 HGB)

Weitere Rechtsfolgen bei Nichtoffenlegung

Neben dem Ordnungsgeld können weitere Nachteile entstehen:

  • Verfahrenskosten: Bereits mit der Androhung werden die Kosten des Verfahrens auferlegt (§ 335 Abs. 3 HGB)
  • Reputationsschaden: Das Fehlen aktueller Jahresabschlüsse im Unternehmensregister ist für Dritte erkennbar und kann die Kreditwürdigkeit beeinträchtigen
  • Zivilrechtliche Ansprüche: Gesellschafter können Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer geltend machen, wenn durch verspätete Offenlegung finanzielle Nachteile entstehen
  • Wiederholte Verfahren: Für jedes Geschäftsjahr kann ein gesondertes Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden

2.500 €

Mindestordnungsgeld

25.000 €

Höchstordnungsgeld

12

Monate Offenlegungsfrist

Wie lasse ich die Bilanz meiner KG professionell erstellen?

Die Erstellung des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. KG ist rechtlich und steuerlich komplex. Sie erfordert fundierte Kenntnisse im Handels- und Steuerrecht, insbesondere bei der Kapitalkontenführung, der Gewinnverteilung und der Sonderbetriebsvermögensbehandlung. Kleine KGs können Buchführung und Bilanzierung intern durchführen; ab einer gewissen Größe und Komplexität empfiehlt sich fachkundige Unterstützung, etwa durch einen Steuerberater.

Welche Aufgaben übernimmt ein Steuerberater?

Ein Steuerberater übernimmt bei der Erstellung des Jahresabschlusses einer KG typischerweise folgende Leistungen:

  • Prüfung und Vervollständigung der laufenden Finanzbuchhaltung
  • Abstimmung der Konten (Kasse, Bank, Debitoren, Kreditoren, Anlagevermögen)
  • Durchführung von Inventuren und Bewertung (Vorräte, Forderungen, Rückstellungen)
  • Erstellung der Bilanz nach § 266 HGB unter Beachtung der Größenklasse
  • Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB (Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren)
  • Erstellung des Anhangs mit den erforderlichen Pflichtangaben nach § 284 ff. HGB
  • Kapitalkontenführung und Gewinnverteilung nach Gesellschaftsvertrag
  • Erstellung der Steuererklärungen (Feststellungserklärung, Gewerbesteuererklärung)
  • Vorbereitung der Gesellschafterversammlung und Feststellungsbeschluss
  • XBRL-Konvertierung und fristgerechte Einreichung beim Unternehmensregister

Bei mittelgroßen und großen KGs kommt die Koordination der Abschlussprüfung hinzu. Der Steuerberater bereitet die Prüfung vor, stellt Unterlagen bereit und begleitet die Prüfungshandlungen des Wirtschaftsprüfers.

Kosten und Honorargestaltung

Die Kosten für die Erstellung eines Jahresabschlusses richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und werden nach dem Gegenstandswert berechnet, dem Mittelwert aus berichtigter Bilanzsumme und Jahresleistung (§ 35 Abs. 2 StBVV). Für den Jahresabschluss gilt ein Rahmen von 10/10 bis 40/10 der Tabelle B (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 a) StBVV), zzgl. Auslagen und USt, zum Beispiel:

  • Gegenstandswert 500.000 Euro: 832 – 3.328 Euro
  • Gegenstandswert 1 Mio. Euro: 1.126 – 4.504 Euro
  • Gegenstandswert 2,5 Mio. Euro: 1.718 – 6.872 Euro

Hinzu kommen ggf. Kosten für die Abschlussprüfung (bei mittelgroßen/großen KGs), Sonderleistungen (Lagebericht, Steuerberatung zu Umstrukturierungen) und die Gebühren für die Offenlegung beim Unternehmensregister nach dem Justizverwaltungskostengesetz.

Pauschalvereinbarungen

Steuerberater können statt einer Abrechnung nach Einzelgebühren eine Pauschalvergütung in Textform vereinbaren (§ 4 StBVV). OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit; auf Wunsch prüft gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater.

Digitale Prozesse beschleunigen die Abwicklung

Moderne Steuerberatung nutzt digitale Schnittstellen zu Buchhaltungssoftware (z. B. per DATEV-Export), um Abstimmungsaufwände zu minimieren. Mandanten laden Belege über sichere Portale hoch, Rückfragen werden digital geklärt, und die Freigabe des Jahresabschlusses erfolgt elektronisch. Diese Prozesse reduzieren Durchlaufzeiten erheblich und schaffen Transparenz über den Bearbeitungsstand.

Bei OnlineBilanz ist Büroleiter Servet Gündogan zentraler Ansprechpartner für die Abläufe auf der Plattform. Wird die optionale Prüfung beauftragt, prüft ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater gegen Aufpreis in eigener beruflicher Verantwortung.

KI-gestützter Entwurf

Software für einen Jahresabschluss- und E-Bilanz-Entwurf

Technische Übermittlung

Übermittlung der E-Bilanz nach § 87d AO

Optionale Prüfung

Auf Wunsch gegen Aufpreis durch einen kooperierenden Steuerberater

Die Abläufe auf der Plattform werden vom Büroteam in Stuttgart koordiniert.

Häufig gestellte Fragen

Muss eine KG ihren Jahresabschluss veröffentlichen?

Eine klassische KG mit natürlichen Personen als Vollhafter ist grundsätzlich nicht offenlegungspflichtig nach § 325 HGB. Anders verhält es sich bei der GmbH & Co. KG: Hier besteht Offenlegungspflicht (§ 264a HGB), da keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Die GmbH & Co. KG ist daher wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln und muss ihren Jahresabschluss im Unternehmensregister veröffentlichen.

Kann ich als Gläubiger die Bilanz einer KG anfordern?

Als Gläubiger haben Sie grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in die Bilanz einer nicht offenlegungspflichtigen KG. Nur wenn eine Offenlegungspflicht besteht (z. B. bei GmbH & Co. KG), können Sie die offengelegten Unterlagen im Unternehmensregister abrufen. In allen anderen Fällen bleibt die Bilanz intern und ist nur für die Gesellschafter zugänglich.

Welche Unterlagen muss eine kleine GmbH & Co. KG offenlegen?

Eine kleine GmbH & Co. KG nach § 267 Abs. 1 HGB muss nur Bilanz und Anhang offenlegen; die Gewinn- und Verlustrechnung ist nicht offenzulegen, und der Anhang braucht die die GuV betreffenden Angaben nicht zu enthalten (§ 326 Abs. 1 HGB). Der Lagebericht entfällt bei kleinen Gesellschaften vollständig.

Drohen Strafen, wenn die Bilanz nicht rechtzeitig offengelegt wird?

Ja, bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro erreichen. Zudem ist die Gesellschaft verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ordnungsgelder können wiederholt festgesetzt werden (§ 335 Abs. 4 HGB).

Wie lange bleiben offengelegte Bilanzen im Unternehmensregister abrufbar?

Die im Unternehmensregister veröffentlichten Jahresabschlüsse bleiben dauerhaft abrufbar und werden nicht automatisch gelöscht. Jeder kann die offengelegten Unterlagen einsehen; für hinterlegte Bilanzen von Kleinstgesellschaften fällt eine Gebühr an. Dies dient der Transparenz und dem Gläubigerschutz. Unternehmen sollten daher darauf achten, dass nur die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen in der korrekten Form eingereicht werden.

Kann eine KG die Offenlegung vermeiden, indem sie die Rechtsform wechselt?

Ein Rechtsformwechsel allein befreit nicht rückwirkend von bereits bestehenden Offenlegungspflichten. Wurde eine GmbH & Co. KG in eine OHG oder KG mit natürlichen Vollhaftern umgewandelt, bleibt die Verpflichtung zur Offenlegung für die Geschäftsjahre bestehen, in denen die offenlegungspflichtige Struktur vorlag. Zukünftig entfällt die Pflicht jedoch, wenn keine Kapitalgesellschaft mehr unbeschränkt haftet.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 267 HGB – Größenklassen, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener