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OnlineBilanz›Blog›Bilanz Fotograf

Bilanz Fotograf 2026: Pflichten, Fristen & Tipps

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Fotografen, die ihr Unternehmen als GmbH betreiben, unterliegen unabhängig von Umsatz oder Gewinn der Bilanzierungspflicht nach § 242 HGB. Der Jahresabschluss muss fristgerecht erstellt, festgestellt und im Unternehmensregister offengelegt werden. Welche branchenspezifischen Besonderheiten dabei zu beachten sind und wie Sie als selbstständiger Bildgestalter die gesetzlichen Bilanzpflichten 2026 sicher erfüllen, zeigt der folgende Überblick.

SG
Servet Gündogan

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Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kundinnen und Kunden. Er führt das Erstgespräch, betreut die Abläufe auf der Plattform und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem jeweils beauftragten, kooperierenden Steuerberater ab.

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Kurzantwort

Fotografen in der Rechtsform GmbH sind nach § 242 HGB bilanzierungspflichtig, unabhängig von Größe oder Umsatz. Der Jahresabschluss muss innerhalb von 11 Monaten (Kleinstkapitalgesellschaften) bzw. 8 Monaten (größere GmbHs) nach Bilanzstichtag festgestellt und innerhalb von 12 Monaten im Unternehmensregister offengelegt werden. Besonderheiten ergeben sich bei der Bewertung von Fotoausrüstung, Urheberrechten und digitalen Assets.

Wann muss ein Fotograf eine Bilanz erstellen?

Ob ein Fotograf zur Bilanzerstellung verpflichtet ist, hängt von der Rechtsform und der Größe des Unternehmens ab. Während Einzelunternehmer und Freiberufler in der Regel mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG auskommen, gelten für Kapitalgesellschaften – insbesondere die Foto-GmbH – strengere Anforderungen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Sobald Mitarbeiter beschäftigt werden, kommen zusätzlich die Pflichten rund um die Lohnabrechnung hinzu, die unabhängig von der gewählten Buchführungsart zu erfüllen sind.

Bilanzpflicht nach Rechtsform

Rechtsform Bilanzpflicht Rechtsgrundlage
Einzelunternehmer (Fotograf) Nein (außer Kaufmannseigenschaft) § 241a HGB
Freiberufler (Fotografie) Nein § 18 EStG
GmbH (Fotostudio-GmbH) Ja, immer § 242 HGB, § 264 HGB
UG (haftungsbeschränkt) Ja, immer § 242 HGB, § 264 HGB
GmbH & Co. KG Ja § 264a HGB

Fotografen, die als Einzelunternehmer oder GbR tätig sind und weder handelsrechtlich noch nach § 141 AO (Umsatz max. 800.000 Euro, Gewinn max. 80.000 Euro) buchführungspflichtig sind, können die EÜR nutzen. Sobald jedoch eine GmbH gegründet wird – etwa als Fotostudio-GmbH oder als fotografische Produktionsgesellschaft – besteht unabhängig von Umsatz und Gewinn eine vollumfängliche Bilanzierungspflicht.

Praxis-Hinweis

Viele Fotografen gründen eine GmbH, um Haftungsrisiken zu begrenzen oder um größere Aufträge professioneller abwickeln zu können. Mit der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft entsteht automatisch die Pflicht zur doppelten Buchführung, Bilanzierung und Offenlegung – unabhängig vom Jahresumsatz.

Welche Besonderheiten hat die Bilanzierung in der Fotografie-Branche?

Die Bilanzierung einer Foto-GmbH weist branchenspezifische Besonderheiten auf, die sich insbesondere aus der Art der Vermögenswerte, der Umsatzrealisierung und der steuerlichen Behandlung ergeben. Fotografen arbeiten häufig mit hochwertiger Technik, immateriellen Rechten und projektbezogenen Umsätzen – alles Faktoren, die in der Bilanz korrekt abgebildet werden müssen.

Anlagevermögen und Abschreibungen

Kameras, Objektive, Beleuchtungstechnik, Stative und Computer gehören zum Anlagevermögen und sind gemäß § 253 HGB zu Anschaffungskosten anzusetzen. Die planmäßige Abschreibung erfolgt nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle. Für fotografische Geräte beträgt die Nutzungsdauer üblicherweise 7 Jahre, für Computerhardware und Software kann steuerlich eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden (BMF-Schreiben vom 22.02.2022). Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro (netto) können nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abgeschrieben werden.

Urheberrechte und immaterielle Vermögenswerte

Für selbst erstellte Fotografien und Bildrechte des Anlagevermögens besteht handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB); in der Steuerbilanz gilt ein Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG). Erworbene Bildrechte (z. B. Lizenzen Dritter) hingegen sind aktivierungspflichtig. Bei Verkauf von Nutzungsrechten ist die Umsatzrealisierung nach dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) vorzunehmen – der Umsatz wird erfasst, sobald die Leistung erbracht und das wirtschaftliche Eigentum übergegangen ist.

Umlaufvermögen und Forderungen

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind zum Nennwert anzusetzen, abzüglich eventueller Wertberichtigungen bei Zahlungsausfallrisiken (§ 253 Abs. 4 HGB). Da Fotografen häufig auf Rechnung arbeiten und Zahlungsziele gewähren, sollte ein systematisches Forderungsmanagement etabliert werden. Uneinbringliche Forderungen müssen einzelwertberichtigt werden.

Welche Größenklasse hat eine typische Fotograf-GmbH?

Die Größenklasse einer GmbH bestimmt den Umfang der Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten nach § 267 HGB. Für Fotografen-GmbHs ist dies von besonderer Bedeutung, da kleinere Studios oft unter die Schwellenwerte der Kleinstkapitalgesellschaft oder kleinen Kapitalgesellschaft fallen und somit Erleichterungen in Anspruch nehmen können.

Schwellenwerte nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaft ≤ 450.000 € ≤ 900.000 € ≤ 10
Kleine Kapitalgesellschaft ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250
Große Kapitalgesellschaft > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250

Zwei der drei Schwellenwerte müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden, damit die nächsthöhere Größenklasse gilt (§ 267 Abs. 4 HGB). Die meisten Fotografen-GmbHs – Fotostudios, Event-Fotografen, Werbe- und Modefotografen – fallen unter die Kleinstkapitalgesellschaft oder kleine Kapitalgesellschaft.

≤ 450.000 €

Bilanzsumme für Kleinststatus

≤ 900.000 €

Umsatz für Kleinststatus

≤ 10

Mitarbeiter für Kleinststatus

Kleinstkapitalgesellschaften können gemäß § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB von der Erstellung eines Anhangs befreit werden (einen Lagebericht müssen sie als kleine Gesellschaften ohnehin nicht aufstellen), sofern bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden. Kleine Kapitalgesellschaften müssen einen Anhang erstellen, müssen aber keinen Lagebericht aufstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).

Wie wird der Jahresabschluss einer Fotograf-GmbH erstellt?

Der Jahresabschluss einer Fotograf-GmbH besteht gemäß § 242 Abs. 3 HGB aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Je nach Größenklasse kommen Anhang und Lagebericht hinzu. Die Erstellung muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen und innerhalb gesetzlicher Fristen erfolgen.

Bestandteile des Jahresabschlusses

  • Bilanz: Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) zum Bilanzstichtag nach § 266 HGB
  • Gewinn- und Verlustrechnung: Ermittlung des Jahresergebnisses nach Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren (§ 275 HGB)
  • Anhang: Erläuterungen und Ergänzungen zur Bilanz und GuV (§ 284 HGB) – entfällt bei Kleinstgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen
  • Lagebericht: Nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verpflichtend (§ 264 Abs. 1 HGB)

Ablauf der Jahresabschlusserstellung

  1. Erfassung aller Geschäftsvorfälle in der laufenden Buchhaltung (z. B. mit Buchhaltungssoftware)
  2. Durchführung von Inventur und Inventar zum Bilanzstichtag (§ 240 HGB)
  3. Abstimmung und Abschluss aller Konten (Hauptbuch, Nebenbücher)
  4. Erstellung der Bilanz und GuV nach HGB-Gliederung
  5. Erstellung des Anhangs (falls erforderlich) mit allen Pflichtangaben nach § 284, § 285 HGB
  6. Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung (§ 42a Abs. 2 GmbHG)

OnlineBilanz.de stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschluss- und E-Bilanz-Entwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung.

Achtung Fristen

Der Jahresabschluss muss innerhalb der gesetzlichen Feststellungsfrist erfolgen: bei kleinen GmbHs 11 Monate, bei mittelgroßen und großen GmbHs 8 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 also spätestens bis 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß).

Welche Feststellungs- und Offenlegungspflichten gelten für Fotograf-GmbHs?

Nach der Erstellung muss der Jahresabschluss von der Gesellschafterversammlung festgestellt und anschließend beim Unternehmensregister offengelegt werden. Diese beiden Schritte sind gesetzlich vorgeschrieben und an strikte Fristen gebunden.

Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG)

Die Feststellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Dabei wird der vom Geschäftsführer vorgelegte Jahresabschluss geprüft, gegebenenfalls geändert und dann gebilligt. Die Feststellung muss innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen:

Kleine Kapitalgesellschaften

Feststellung innerhalb von 11 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres (§ 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Für Bilanzstichtag 31.12.2025 also bis spätestens 30.11.2026.

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften

Feststellung innerhalb von 8 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres (§ 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Für Bilanzstichtag 31.12.2025 also bis spätestens 31.08.2026.

Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)

Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister elektronisch eingereicht werden (§ 325 HGB). Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister – nicht mehr über den Bundesanzeiger.

Kleine Kapitalgesellschaften brauchen nur die Bilanz und den Anhang offenzulegen, nicht die GuV (§ 326 Abs. 1 HGB); Kleinstkapitalgesellschaften können ihre Bilanz stattdessen hinterlegen (§ 326 Abs. 2 HGB). Der Anhang muss von kleinen Gesellschaften nur in verkürzter Form offengelegt werden.

Digitale Einreichung

Die Offenlegung erfolgt über das elektronische Einreichportal des Unternehmensregisters. Die Einreichung kann durch die Gesellschaft selbst oder durch einen beauftragten Dienstleister erfolgen.

Die Offenlegungsfrist wird oft unterschätzt. Viele Geschäftsführer denken, mit der Feststellung sei alles erledigt – doch erst die fristgerechte Einreichung beim Unternehmensregister schützt vor Ordnungsgeldern.

Was passiert bei verspäteter oder fehlender Offenlegung?

Wird der Jahresabschluss nicht fristgerecht beim Unternehmensregister offengelegt, drohen erhebliche Sanktionen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflichten und verhängt bei Verstößen Ordnungsgelder nach § 335 HGB.

Höhe und Verhängung von Ordnungsgeldern (§ 335 HGB)

Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Bei verspäteter Erfüllung nach Ablauf der Nachfrist kann es herabgesetzt werden (§ 335 Abs. 4 HGB). Das Ordnungsgeld wird gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) festgesetzt.

Größenklasse Ordnungsgeldrahmen (§ 335 Abs. 1 HGB) Herabsetzung bei verspäteter Erfüllung (§ 335 Abs. 4 HGB)
Kleinstkapitalgesellschaft 2.500 – 25.000 € auf 500 €
Kleine Kapitalgesellschaft 2.500 – 25.000 € auf 1.000 €
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 2.500 – 25.000 € auf 2.500 € (bei höherer Androhung)
Große Kapitalgesellschaft 2.500 – 25.000 € auf 2.500 € (bei höherer Androhung)

Das Ordnungsgeldverfahren wird vom Bundesamt für Justiz nach § 335 Abs. 3 HGB eingeleitet. Der Geschäftsführer erhält zunächst eine Androhung mit einer Nachfrist von sechs Wochen, innerhalb der er die Offenlegung nachholen oder Einspruch einlegen kann. Wird die Offenlegung nicht nachgeholt, wird das Ordnungsgeld rechtskräftig festgesetzt und ist vollstreckbar. Eine nachträgliche Offenlegung mindert zwar das Ordnungsgeld, beseitigt es aber nicht rückwirkend.

Persönliche Haftung

Das Ordnungsgeld trifft nicht nur die GmbH, sondern persönlich auch den oder die Geschäftsführer.

Negative Auswirkungen auf Geschäftsbeziehungen und Bonität

Fehlende Offenlegung kann auch wirtschaftliche Folgen haben: Banken, Lieferanten und Geschäftspartner prüfen regelmäßig die Offenlegung im Unternehmensregister. Fehlt der Jahresabschluss, entsteht der Eindruck mangelnder Seriosität oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Auskunfteien werten offengelegte Jahresabschlüsse für Bonitätsbewertungen aus – fehlende Offenlegungen können Kreditlinien, Lieferantenkredite und Geschäftsbeziehungen gefährden.

Wann lohnt sich ein Steuerberater für die Bilanz einer Fotograf-GmbH?

Auch wenn grundsätzlich jeder Geschäftsführer den Jahresabschluss selbst erstellen darf, ist die Beauftragung eines Steuerberaters in der Praxis verbreitet. Die Komplexität der Bilanzierung nach HGB, die steuerlichen Anforderungen und das Haftungsrisiko sprechen für eine professionelle Erstellung.

Gründe für die Steuerberater-Beauftragung

  • Rechtssicherheit: Der Steuerberater kennt die aktuellen HGB-Vorschriften, steuerlichen Wahlrechte und branchenspezifischen Besonderheiten.
  • Zeitersparnis: Die Erstellung eines HGB-konformen Jahresabschlusses erfordert fundierte Kenntnisse und Zeit – beides ist bei Geschäftsführern oft knapp.
  • Haftungsschutz: Fehlerhafte Bilanzen können zu Nachforderungen des Finanzamts, Ordnungsgeldern oder zivilrechtlicher Haftung führen. Der Steuerberater haftet für seine Arbeit.
  • Steueroptimierung: Steuerberater nutzen gesetzliche Gestaltungsspielräume (Abschreibungen, Rückstellungen, Bewertungswahlrechte), um die Steuerlast zu minimieren.
  • Offenlegung und Fristwahrung: Der Steuerberater kann die fristgerechte Einreichung beim Unternehmensregister übernehmen.

Kosten und Nutzen

Die Kosten für die Jahresabschlusserstellung richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängen vom Gegenstandswert ab (Mittelwert aus berichtigter Bilanzsumme und Jahresleistung, § 35 Abs. 2 StBVV). Bei einem Gegenstandswert von 500.000 Euro ergibt sich nach Tabelle B (volle Gebühr 832 Euro) für die Aufstellung des Jahresabschlusses ein Rahmen von 832 bis 3.328 Euro (10/10 bis 40/10, § 35 Abs. 1 Nr. 1 a StBVV), zzgl. Auslagen und USt. Bei OnlineBilanz.de beginnt der Preis ab 499,95 € netto (zzgl. USt.).

Der Nutzen kann die Kosten übersteigen: Fehler in der Bilanz oder verspätete Offenlegung können schnell ein Vielfaches kosten – durch Ordnungsgelder, Steuernachzahlungen, Zinsen oder entgangene Geschäfte.

OnlineBilanz.de – Jahresabschluss digital

OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschluss- und E-Bilanz-Entwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung.

Checkliste: Bilanz und Jahresabschluss für Fotograf-GmbHs 2026

Für die fristgerechte und rechtskonforme Erstellung des Jahresabschlusses 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) sollten Geschäftsführer von Fotograf-GmbHs folgende Schritte beachten:

  • Laufende Buchhaltung vollständig und korrekt bis 31.12.2025 erfassen
  • Inventur zum Bilanzstichtag durchführen (Anlagevermögen, Lagerbestände, Forderungen, Verbindlichkeiten)
  • Abschreibungen für Kameras, Objektive, Computer und sonstige Technik berechnen (AfA-Tabelle beachten)
  • Bewertung von Forderungen prüfen (Einzelwertberichtigungen bei Zahlungsausfallrisiko)
  • Rückstellungen bilden (z. B. für ausstehende Rechnungen, Steuerberatung, Jahresabschlusskosten)
  • Jahresabschluss erstellen: Bilanz nach § 266 HGB, GuV nach § 275 HGB, ggf. Anhang nach § 284 HGB
  • Feststellung durch Gesellschafterversammlung bis spätestens 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß)
  • Offenlegung beim Unternehmensregister bis spätestens 31.12.2026 (12-Monats-Frist nach § 325 HGB)
  • Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) beim Finanzamt einreichen
  • Dokumentation und Archivierung aller Unterlagen (6, 8 bzw. 10 Jahre nach § 257 Abs. 4 HGB)

Wer diese Schritte professionell und fristgerecht umsetzen möchte, kann auf die Unterstützung eines Steuerberaters zurückgreifen. Alternativ stellt OnlineBilanz.de Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit; auf Wunsch prüft gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Fotograf als Einzelunternehmer eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen?

Ja, sofern der Fotograf als Einzelunternehmer oder GbR organisiert ist und die Schwellenwerte für die Buchführungspflicht nach § 141 AO nicht überschreitet (Umsatz unter 800.000 Euro, Gewinn unter 80.000 Euro). Freiberuflich tätige Fotografen (§ 18 EStG) unterliegen der Buchführungspflicht nach § 141 AO nicht.

Wie werden Fotoshootings mit Anzahlungen bilanziell behandelt?

Erhaltene Anzahlungen werden auf der Passivseite als Verbindlichkeit ausgewiesen (§ 266 Abs. 3 C HGB). Erst bei Leistungserbringung erfolgt die Umsatzrealisierung nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (Realisationsprinzip). Geleistete Anzahlungen an Dienstleister oder Vermieter (z. B. Location) werden auf der Aktivseite unter den sonstigen Vermögensgegenständen erfasst.

Müssen selbst erstellte Fotos in der Bilanz aktiviert werden?

Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie Fotos oder Bildrechte besteht handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB); steuerlich gilt ein Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG). Nur erworbene Lizenzen oder Nutzungsrechte von Dritten sind aktivierungspflichtig. Produktionskosten für Fotoshootings werden in der Regel sofort als Aufwand gebucht.

Welche Abschreibungsdauer gilt für professionelle Kameraausrüstung?

Nach den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für fotografische Ausrüstung in der Regel 7 Jahre. In der Praxis ist jedoch eine kürzere Nutzungsdauer nachweisbar, wenn technische Entwicklung oder Verschleiß eine kürzere Lebensdauer rechtfertigen (z. B. 3-5 Jahre bei intensiver gewerblicher Nutzung).

Wie wirkt sich die Kleinunternehmerregelung auf die Bilanzierung aus?

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer, nicht jedoch die Bilanzierungspflicht. Eine GmbH bleibt nach § 242 HGB bilanzierungspflichtig, auch wenn sie von der Umsatzsteuer befreit ist. Umsätze werden in der Bilanz netto (ohne Umsatzsteuer) ausgewiesen, da keine Umsatzsteuer erhoben wird.

Was gilt bei internationalen Aufträgen für die Umsatzrealisierung?

Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen gelten die Regelungen des § 3a UStG. Fotografische Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland unterliegen dem Reverse-Charge-Verfahren. Bilanziell erfolgt die Umsatzrealisierung nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, unabhängig vom Zahlungseingang. Währungsdifferenzen sind nach § 256a HGB zu behandeln.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung von Bilanzen, § 267 HGB – Größenklassen von Kapitalgesellschaften, § 325 HGB – Offenlegung des Jahresabschlusses, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener