Anzahlung geleistet buchen 2026: Buchungssätze & Praxis
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Wer Anzahlungen an Lieferanten leistet, muss diese korrekt buchen, ausweisen und bei Eingang der Endrechnung verrechnen. Die bilanzielle Behandlung richtet sich nach § 266 HGB und unterscheidet sich je nach Zweck der Anzahlung — ob für Vorräte, Anlagen oder Dienstleistungen. Im Jahresabschluss sind geleistete Anzahlungen als Forderung auszuweisen.
Kurzantwort
Geleistete Anzahlungen werden auf dem Konto „Geleistete Anzahlungen“ (oder „Anzahlungen auf Vorräte“ bzw. „Anzahlungen auf Anlagen“) gebucht. Bei Anzahlungen mit Umsatzsteuer wird gleichzeitig die Vorsteuer erfasst. Bei Eingang der Endrechnung erfolgt die Verrechnung gegen die ursprüngliche Anzahlung, sodass nur noch der Differenzbetrag ausgeglichen wird.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Anzahlung und wann wird sie geleistet?
- Rechtliche Grundlagen und bilanzielle Behandlung nach HGB
- Buchungssatz: Anzahlung geleistet ohne Umsatzsteuer
- Buchungssatz: Anzahlung geleistet mit Vorsteuer
- Verrechnung der Anzahlung bei Eingang der Endrechnung
- Anzahlung auf Anlagen vs. Anzahlung auf Vorräte: Unterschiede im Ausweis
- Anzahlung nicht verrechnet: Rückforderung und Wertberichtigung
- Anzahlungen in der Umsatzsteuervoranmeldung
- Häufige Fehler beim Buchen von Anzahlungen und Best Practices
Was ist eine Anzahlung und wann wird sie geleistet?
Eine Anzahlung ist eine Vorauszahlung auf eine noch nicht erbrachte Lieferung oder Leistung. Im Handelsverkehr wird sie üblicherweise vereinbart, wenn es sich um größere Aufträge, Sonderanfertigungen oder langfristige Projekte handelt. Die Anzahlung mindert die Zahlungsverpflichtung bei Erfüllung und dient dem Leistungserbringer als Sicherheit sowie zur Vorfinanzierung von Material- oder Personalkosten.
Buchhalterisch entsteht durch die geleistete Anzahlung ein Vermögensgegenstand, da das Unternehmen eine noch nicht erhaltene Gegenleistung erwartet. Deshalb erfolgt die Buchung nicht erfolgswirksam, sondern auf einem Aktivkonto der Bilanz. Die spätere Verrechnung mit der Endrechnung erfordert dann eine weitere Buchung, die den Anzahlungsbetrag auflöst.
Typische Anwendungsfälle für Anzahlungen
- Maschinenbau und Anlagenbau: Anzahlungen auf kundenspezifische Fertigungsaufträge
- Softwareentwicklung: Anzahlungen auf Individualprojekte mit mehrmonatiger Laufzeit
- Import von Waren: Anzahlungen an ausländische Lieferanten vor Versand
- Baubranche: Anzahlungen auf Bauleistungen gemäß VOB-Vereinbarung
- Messebau und Eventdienstleistungen: Anzahlungen zur Sicherung von Kapazitäten
Praxis-Hinweis
Vereinbaren Sie Anzahlungen stets schriftlich und regeln Sie die Verrechnung bei Erfüllung sowie Rückabwicklung bei Nichterfüllung. Das erleichtert die spätere Buchung und beugt Streitigkeiten vor.
Rechtliche Grundlagen und bilanzielle Behandlung nach HGB
Die bilanzielle Behandlung geleisteter Anzahlungen ergibt sich aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). Nach § 266 Abs. 2 B.II.1 HGB sind geleistete Anzahlungen auf Vorräte gesondert unter den Vorräten auszuweisen, sofern sie auf Materiallieferungen oder Waren entfallen. Anzahlungen auf Anlagen werden gemäß § 266 Abs. 2 A.II.1 HGB unter den Sachanlagen als eigener Posten geführt.
Entscheidend ist, dass geleistete Anzahlungen nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen, da sie keine Aufwandsposition darstellen. Sie sind vielmehr ein durchlaufender Posten, der bei Erhalt der Ware oder Leistung mit der Endrechnung verrechnet wird. Die Umsatzsteuer auf geleistete Anzahlungen mindert die Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, soweit die Anzahlungsrechnung die Voraussetzungen erfüllt.
Ausweispflichten in der Bilanz
| Art der Anzahlung | Bilanzausweis | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Anzahlung auf Vorräte/Waren | Aktivseite, B.II.1 geleistete Anzahlungen | § 266 Abs. 2 B.II.1 HGB |
| Anzahlung auf Sachanlagen | Aktivseite, A.II.1 Anlagen im Bau / geleistete Anzahlungen | § 266 Abs. 2 A.II.1 HGB |
| Anzahlung auf immaterielle Vermögensgegenstände | Aktivseite, A.I.3 geleistete Anzahlungen | § 266 Abs. 2 A.I.3 HGB |
„Viele Mandanten buchen Anzahlungen fälschlicherweise als Aufwand. Das verzerrt die GuV und die Bilanz gleichermaßen. Korrekt ist die Aktivierung buchen, bis die Lieferung erfolgt und die Endrechnung eintrifft.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Buchungssatz: Anzahlung geleistet ohne Umsatzsteuer
Wird eine Anzahlung geleistet, ohne dass der Lieferant Umsatzsteuer ausweist (z. B. bei Kleinunternehmern gemäß § 19 UStG oder bei innergemeinschaftlichen Erwerben ohne Vorsteuervergütung), erfolgt die Buchung ausschließlich auf das Anzahlungskonto. Der Buchungssatz lautet:
Buchungssatz
Geleistete Anzahlungen an Bank
Dieser Buchungssatz erhöht die Forderungsposition in der Bilanz und mindert gleichzeitig die liquiden Mittel. Die Gewinn- und Verlustrechnung bleibt unberührt, da es sich um einen reinen Aktivtausch handelt. Erst bei Erhalt der Ware oder Leistung und Verbuchung der Endrechnung wird die Anzahlung erfolgswirksam.
Beispiel ohne Umsatzsteuer
Ein Unternehmen leistet am 15.03.2025 eine Anzahlung in Höhe von 10.000 € an einen Kleinunternehmer für eine Sonderanfertigung. Die Buchung erfolgt am gleichen Tag:
| Konto | Soll | Haben |
|---|---|---|
| Geleistete Anzahlungen | 10.000,00 € | |
| Bank | 10.000,00 € |
Buchungssatz: Anzahlung geleistet mit Vorsteuer
In der Praxis wird bei Anzahlungen meist eine Anzahlungsrechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Vereinnahmung der Anzahlung. Der leistende Unternehmer ist verpflichtet, eine Rechnung zu erteilen, die den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entspricht. Auf der Gegenseite muss entsprechend die Anzahlung erhalten gebucht werden, wobei der Empfänger die ausgewiesene Vorsteuer abziehen kann.
Der vollständige Buchungssatz bei Anzahlung mit Umsatzsteuer lautet:
Buchungssatz
Geleistete Anzahlungen (netto) Vorsteuer 19% (bzw. 7%) an Bank (brutto)
Auch hier erfolgt keine erfolgswirksame Buchung. Die Vorsteuer mindert die Umsatzsteuerschuld in der laufenden Umsatzsteuervoranmeldung gemäß § 18 UStG. Erst bei Eingang der Endrechnung wird die Anzahlung mit dem endgültigen Wareneingang oder Leistungsempfang verrechnet.
Beispiel mit 19% Umsatzsteuer
Ein Unternehmen leistet am 20.04.2025 eine Anzahlung von brutto 11.900 € (netto 10.000 € + 1.900 € USt) für den Kauf von Maschinen. Die Anzahlungsrechnung enthält alle Pflichtangaben nach § 14 UStG:
| Konto | Soll | Haben |
|---|---|---|
| Geleistete Anzahlungen auf Anlagen | 10.000,00 € | |
| Vorsteuer 19% | 1.900,00 € | |
| Bank | 11.900,00 € |
Achtung bei fehlerhaften Anzahlungsrechnungen
Die Vorsteuer darf nur abgezogen werden, wenn die Anzahlungsrechnung alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthält (insbesondere Steuernummer, Leistungsbeschreibung, Hinweis auf Anzahlung). Bei Fehlern droht die Versagung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt.
Verrechnung der Anzahlung bei Eingang der Endrechnung
Sobald die Ware geliefert oder die Leistung erbracht wurde, stellt der Lieferant die Endrechnung aus. Diese enthält üblicherweise den Bruttobetrag abzüglich der bereits geleisteten Anzahlung. Buchhalterisch muss nun die Anzahlung aufgelöst und die Verbindlichkeit sowie der Aufwand gebucht werden.
Der Buchungssatz bei Erhalt der Endrechnung (Beispiel: Materialeinkauf) lautet:
Buchungssatz Endrechnung
Wareneinkauf / Aufwand (netto Endrechnung) Vorsteuer 19% (auf Restbetrag) an Geleistete Anzahlungen (netto Anzahlung) an Vorsteuer 19% (Anzahlung, falls damals gebucht) an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Restbetrag brutto)
Wichtig ist die korrekte Saldierung der Vorsteuer: Die bei Anzahlung gebuchte Vorsteuer wird gegen die Vorsteuer der Endrechnung gerechnet. In der Praxis wird oft zunächst die gesamte Endrechnung gebucht und anschließend die Anzahlung verrechnet.
Beispiel Verrechnung
Endrechnung netto 50.000 €, 19% USt 9.500 €, brutto 59.500 €. Anzahlung war netto 10.000 €, Vorsteuer 1.900 €, brutto 11.900 €. Restbetrag brutto: 47.600 €.
| Konto | Soll | Haben |
|---|---|---|
| Wareneinkauf | 50.000,00 € | |
| Vorsteuer 19% | 9.500,00 € | |
| Geleistete Anzahlungen | 10.000,00 € | |
| Vorsteuer 19% (Anzahlung) | 1.900,00 € | |
| Verbindlichkeiten LuL | 47.600,00 € |
„Die Verrechnung der Anzahlung wird oft falsch gebucht, weil die Vorsteuer nicht korrekt saldiert wird. Wichtig ist, beide Vorsteuerpositionen – aus Anzahlung und Endrechnung – sauber zu erfassen, um Abweichungen in der USt-Voranmeldung zu vermeiden.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Anzahlung auf Anlagen vs. Anzahlung auf Vorräte: Unterschiede im Ausweis
Die buchhalterische Behandlung und der Bilanzausweis von Anzahlungen unterscheiden sich je nach Zweck der Zahlung. Entscheidend ist, ob die Anzahlung auf einen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens (§ 247 Abs. 2 HGB) oder des Umlaufvermögens (§ 247 Abs. 2 HGB) geleistet wird.
Anzahlung auf Anlagen
Anzahlungen auf Sachanlagen (z. B. Maschinen, Gebäude, Fahrzeuge) oder immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Software, Lizenzen) werden gemäß § 266 Abs. 2 A.II.1 HGB unter dem Anlagevermögen ausgewiesen. Oft wird der Posten Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen verwendet. Diese Anzahlungen bleiben bis zur Inbetriebnahme oder Fertigstellung aktiviert und werden dann auf das entsprechende Anlagekonto umgebucht.
Anzahlung auf Vorräte
Anzahlungen auf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren werden nach § 266 Abs. 2 B.II.1 HGB unter den Vorräten ausgewiesen. Sie werden bei Wareneingang auf das jeweilige Bestandskonto (z. B. Wareneinkauf, Rohstoffe) umgebucht und gehen in die Bestandsveränderung bzw. in den Materialaufwand ein.
| Merkmal | Anzahlung auf Anlagen | Anzahlung auf Vorräte |
|---|---|---|
| Bilanzausweis | Anlagevermögen A.II.1 HGB | Umlaufvermögen B.II.1 HGB |
| Konto (Beispiel) | Geleistete Anzahlungen Anlagen | Geleistete Anzahlungen |
| Verrechnung | Bei Inbetriebnahme / Fertigstellung | Bei Wareneingang / Leistungsempfang |
| Abschreibung | Nach Aktivierung, ab Nutzung | Keine Abschreibung, direkt Aufwand |
Die saubere Trennung ist wichtig für die korrekte Ermittlung der Bilanzkennzahlen (z. B. Anlagenintensität, Vorratsquote) und die Finanzanalyse durch Banken oder Investoren. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt – etwa über digitale Plattformen wie OnlineBilanz.de –, profitiert von der fachgerechten Zuordnung und Darstellung in der Bilanz.
Anzahlung nicht verrechnet: Rückforderung und Wertberichtigung
Wird eine geleistete Anzahlung nicht durch Lieferung oder Leistung erfüllt – etwa weil der Lieferant insolvent wird oder den Vertrag nicht erfüllen kann – entsteht ein Rückforderungsanspruch. Dieser Anspruch bleibt zunächst als Aktivposten bestehen. Ist jedoch die Rückzahlung unsicher oder unwahrscheinlich, muss eine Wertberichtigung gemäß § 253 Abs. 4 HGB vorgenommen werden.
Die Wertberichtigung erfolgt über das Konto Einzelwertberichtigungen auf Forderungen oder durch direkte Abschreibung. Der Buchungssatz lautet:
Buchungssatz Wertberichtigung
Abschreibungen auf Forderungen / Sonstige betriebliche Aufwendungen an Geleistete Anzahlungen (oder an Wertberichtigung)
Die Wertberichtigung mindert den Jahresüberschuss und wird in der GuV als Aufwand erfasst. Gleichzeitig wird die Bilanz bereinigt. Kommt es später doch noch zur Rückzahlung, wird die Wertberichtigung aufgelöst und als außerordentlicher Ertrag bzw. als sonstiger betrieblicher Ertrag gebucht.
Insolvenz des Lieferanten
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten wird die geleistete Anzahlung zur Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO. Die Forderung ist beim Insolvenzverwalter anzumelden. Erfahrungsgemäß ist die Quote gering, sodass eine vollständige oder teilweise Wertberichtigung häufig geboten ist. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach § 5 Abs. 1 EStG in Verbindung mit den GoB.
Vorsicht bei Insolvenz
Melden Sie Ihre Anzahlung fristgerecht beim Insolvenzverwalter an (in der Regel innerhalb der Anmeldefrist). Versäumen Sie die Frist, kann die Forderung nachrangig werden oder ganz untergehen. Dokumentieren Sie alle Belege und Verträge sorgfältig.
Für die korrekte Bewertung und Verbuchung von Wertberichtigungen empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater. OnlineBilanz.de bietet GmbH-Geschäftsführern digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – ohne langes Suchen und ohne Wartezeiten.
Anzahlungen in der Umsatzsteuervoranmeldung
Die umsatzsteuerliche Behandlung geleisteter Anzahlungen ist in § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG geregelt. Danach entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Vereinnahmung der Anzahlung – also vor Lieferung oder Leistung. Der leistende Unternehmer muss eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, die als Anzahlungsrechnung zu kennzeichnen ist und alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthält.
Der Leistungsempfänger (also Ihr Unternehmen) kann die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehen, sobald die Anzahlungsrechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde. Die Vorsteuer wird in der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) unter Ziffer 66 oder 61 (je nach Steuersatz) eingetragen.
Vorgehen bei der UStVA
- Anzahlungsrechnung prüfen: Enthält die Rechnung alle Pflichtangaben (§ 14 Abs. 4 UStG) und ist sie als Anzahlung gekennzeichnet?
- Vorsteuer buchen: Die ausgewiesene Umsatzsteuer auf die Anzahlung wird im Monat der Zahlung als Vorsteuer gebucht.
- UStVA einreichen: Die Vorsteuer wird in der Voranmeldung (Abgabe bis zum 10. des Folgemonats gemäß § 18 Abs. 1 UStG, bei Dauerfristverlängerung einen Monat später) angegeben.
- Endrechnung: Bei Erhalt der Endrechnung wird die gesamte Vorsteuer erneut erfasst und die Anzahlungsvorsteuer korrigiert bzw. saldiert.
„Viele Unternehmen vergessen, die Vorsteuer aus Anzahlungen zeitnah zu erfassen, und verschenken damit Liquidität. Die Vorsteuer steht Ihnen bereits im Monat der Zahlung zu – nicht erst bei Lieferung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wer unsicher ist, ob die Anzahlungsrechnung formal korrekt ist oder wie die Vorsteuer in der UStVA zu erfassen ist, sollte zeitnah den Steuerberater einschalten. OnlineBilanz.de bietet neben dem Jahresabschluss auch laufende Finanzbuchhaltung und UStVA-Services durch zugelassene Steuerberater – digital koordiniert und mit transparenten Festpreisen.
Häufige Fehler beim Buchen von Anzahlungen und Best Practices
In der Praxis treten beim Buchen geleisteter Anzahlungen immer wieder typische Fehler auf, die zu Abweichungen in der Bilanz, in der GuV oder in der Umsatzsteuervoranmeldung führen. Da Anzahlungen als Forderungen auf der Aktivseite der Bilanz zu erfassen sind, ist die korrekte Kontierung entscheidend für eine saubere Darstellung. Nachfolgend die häufigsten Fehlerquellen und Best Practices für eine saubere Verbuchung:
Häufige Fehler
- Anzahlung als Aufwand gebucht: Die Anzahlung wird direkt auf ein Aufwandskonto gebucht (z. B. Wareneinkauf), obwohl die Ware noch nicht geliefert wurde. Folge: Gewinn wird zu niedrig ausgewiesen, Bilanz fehlerhaft.
- Vorsteuer nicht oder doppelt erfasst: Die Vorsteuer aus der Anzahlungsrechnung wird vergessen oder bei Endrechnung erneut gebucht, ohne die Anzahlungsvorsteuer zu korrigieren. Folge: Vorsteuersaldo stimmt nicht, Finanzamt fordert Korrektur.
- Anzahlung nicht aufgelöst: Bei Wareneingang wird die Endrechnung gebucht, aber die Anzahlung bleibt stehen. Folge: Doppelte Erfassung, Bilanzsumme zu hoch.
- Fehlende Unterscheidung Anlagen/Vorräte: Anzahlungen auf Anlagen werden auf das Vorrätekonto gebucht. Folge: Falsche Gliederung, Kennzahlen verzerrt.
- Keine Wertberichtigung bei Ausfall: Anzahlung bleibt trotz Insolvenz oder Vertragsbruch unverändert in der Bilanz. Folge: Überbewertung, Verstoß gegen § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (Vorsichtsprinzip).
Best Practices
-
Anzahlungen stets auf einem separaten Aktivkonto buchen (z. B. 1520 Geleistete Anzahlungen)
-
Anzahlungsrechnungen sofort prüfen: Sind alle Pflichtangaben vorhanden? Ist die USt ausgewiesen?
-
Vorsteuer zeitnah in der UStVA erfassen – Liquiditätsvorteil nutzen
-
Bei Wareneingang oder Leistungsempfang die Anzahlung umgehend verrechnen und das Anzahlungskonto auflösen
-
Offene Anzahlungen zum Bilanzstichtag prüfen: Ist die Gegenleistung noch zu erwarten? Ggf. Wertberichtigung vornehmen
-
Anzahlungen auf Anlagen gesondert führen und bei Aktivierung auf das Anlagekonto umbuchen
-
Dokumentation: Verträge, Anzahlungsrechnungen, Zahlungsbelege und Korrespondenz sorgfältig ablegen
„Unsere Steuerberater erleben regelmäßig, dass Anzahlungen in der Buchhaltung ‚vergessen‘ werden – entweder bei der Buchung oder bei der Verrechnung. Ein monatlicher Kontenabgleich und klare Prozesse helfen, solche Fehler zu vermeiden.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wer diese Best Practices umsetzt, vermeidet Fehler und stellt sicher, dass Bilanz und GuV den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen. GmbH-Geschäftsführer, die ihre Buchhaltung nicht selbst führen, profitieren von der Zusammenarbeit mit einem Steuerberater – etwa über OnlineBilanz.de, wo digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen angeboten werden.
Häufig gestellte Fragen
Können Anzahlungen auch in Fremdwährung geleistet werden?
Ja, Anzahlungen können in Fremdwährung geleistet werden. Die Bewertung erfolgt zum Devisenkassakurs am Zahlungstag nach § 256a HGB. Bei Eingang der Endrechnung ist zu prüfen, ob Kursdifferenzen entstanden sind, die als Aufwand oder Ertrag zu erfassen sind. Eine Umrechnung zum Bilanzstichtag findet für geleistete Anzahlungen grundsätzlich nicht statt, da das Anschaffungskostenprinzip gilt.
Wie lange darf eine Anzahlung in der Bilanz stehen bleiben?
Eine Anzahlung darf solange als Forderung ausgewiesen werden, wie der zugrunde liegende Vertrag Bestand hat und die Lieferung bzw. Leistung noch aussteht. Wird die Leistung nicht erbracht oder droht ein Ausfall, ist eine Wertberichtigung oder Abschreibung erforderlich. Spätestens bei Insolvenz des Lieferanten oder endgültiger Nichterfüllung muss die Anzahlung ausgebucht bzw. abgeschrieben werden.
Müssen geleistete Anzahlungen im Anhang erläutert werden?
Nach § 284 Abs. 3 HGB sind Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen oder Gesellschaftern im Anhang gesondert anzugeben, sofern sie nicht bereits in der Bilanz ausgewiesen sind. Wesentliche geleistete Anzahlungen, insbesondere auf Anlagegüter oder bei außergewöhnlich hohen Beträgen, sollten im Anhang erläutert werden, um die Vermögenslage transparent darzustellen.
Was passiert steuerlich, wenn eine Anzahlung zurückgefordert wird?
Wird eine Anzahlung zurückgefordert und zurückgezahlt, ist der ursprüngliche Buchungssatz rückgängig zu machen. Wurde Vorsteuer geltend gemacht, ist diese ebenfalls zu korrigieren — entweder in der laufenden Umsatzsteuervoranmeldung oder durch Berichtigung der entsprechenden Voranmeldung. Die Rückzahlung selbst ist erfolgsneutral, sofern keine Wertberichtigung vorgenommen wurde. Eventuelle Kursdifferenzen oder Zinsen sind separat zu erfassen.
Sind Anzahlungen auf Dienstleistungen anders zu behandeln als auf Waren?
Buchhalterisch werden Anzahlungen auf Dienstleistungen grundsätzlich genauso behandelt wie Anzahlungen auf Waren: Sie werden als geleistete Anzahlungen aktiviert und bei Rechnungseingang verrechnet. Der wesentliche Unterschied liegt im bilanziellen Ausweis: Anzahlungen auf Vorräte werden unter dem Umlaufvermögen ausgewiesen, während Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände oder Anlagen gesondert unter dem Anlagevermögen erscheinen. Umsatzsteuerrechtlich entsteht die Steuerschuld jeweils bei Vereinnahmung der Anzahlung.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 13 UStG – Entstehung der Steuer, § 15 UStG – Vorsteuerabzug. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


