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Datum

Lesedauer

16–23 Minuten

OnlineBilanzBlogAktivierung buchen

Aktivierung buchen 2026: Pflichten & Buchungssätze

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Aktivierung im Rechnungswesen bedeutet, dass Vermögensgegenstände in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesen werden. Dabei gelten klare handelsrechtliche Vorgaben nach § 246 HGB zur Aktivierungspflicht und zum Aktivierungsverbot. Dieser Artikel erklärt, wie Sie Aktivierungen korrekt buchen, welche Kosten einzubeziehen sind und welche Fehler Sie vermeiden sollten. Ergänzend dazu ist auch die buchhalterische Behandlung von Zahlungsströmen relevant – etwa wenn Sie eine Anzahlung erhalten buchen und diese korrekt als Verbindlichkeit erfassen müssen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Aktivierung buchen bedeutet, dass ein Vermögensgegenstand in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesen wird. Nach § 246 HGB besteht für alle Vermögensgegenstände Aktivierungspflicht, sofern kein Aktivierungsverbot greift. Die Buchung erfolgt typischerweise per Anlagekonto an Kasse/Bank, wobei Anschaffungs- oder Herstellungskosten vollständig aktiviert werden. Für die korrekte Umsetzung im Kontenrahmen finden Sie unter Aktivierung buchen SKR04 2026: Alle Konten & Buchungssätze eine detaillierte Übersicht der relevanten Konten und Buchungslogik, bevor die Abschreibung planmäßig erfolgt.

Was bedeutet Aktivierung buchen im Handelsrecht?

Unter Aktivierung buchen versteht man im Rechnungswesen die Erfassung von Vermögensgegenständen oder selbst geschaffenen immateriellen Werten auf der Aktivseite der Bilanz. Die Aktivierung erfolgt, wenn ein Wirtschaftsgut dem Unternehmen einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen bringt und die Voraussetzungen des § 246 Abs. 1 HGB erfüllt sind. Die buchhalterische Erfassung erfolgt durch Sollbuchung auf einem Aktivkonto – für die praktische Umsetzung im Kontenrahmen bietet die Aktivierung buchen SKR 03 konkrete Kontierungsbeispiele. Im Gegensatz zur Passivierung werden dabei Vermögenswerte auf der Aktivseite ausgewiesen, während Eigenkapital oder Schulden auf der Passivseite erscheinen.

Die Aktivierung ist die zentrale Weichenstellung in der Bilanzierung: Sie entscheidet darüber, ob eine Ausgabe sofort als Aufwand erfasst wird (Gewinnminderung) oder über mehrere Jahre abgeschrieben werden kann (Verteilung der Belastung). Fehlerhafte Aktivierungen führen zu verzerrten Bilanzen und können bei Kapitalgesellschaften die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses gefährden.

Rechtliche Grundlagen der Aktivierung

  • § 246 Abs. 1 HGB: Vollständigkeitsgebot – Vermögensgegenstände sind zu aktivieren, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
  • § 248 Abs. 2 HGB: Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
  • § 253 HGB: Bewertungsvorschriften für aktivierte Vermögensgegenstände (Anschaffungs- oder Herstellungskosten)
  • § 255 HGB: Definition der Anschaffungs- und Herstellungskosten als Bewertungsgrundlage

Praxis-Hinweis

Die korrekte Aktivierung erfordert eine genaue Prüfung der wirtschaftlichen Zuordnung und der Bilanzierungsfähigkeit. Bei komplexen Sachverhalten – etwa bei Entwicklungskosten, Lizenzmodellen oder Leasingverträgen – empfiehlt sich die frühzeitige Einbindung eines Steuerberaters, um spätere Korrekturen im Jahresabschluss zu vermeiden.

Wann besteht Aktivierungspflicht und wann Aktivierungsverbot?

Das HGB unterscheidet streng zwischen Aktivierungspflicht, Aktivierungswahlrecht und Aktivierungsverbot. Diese Systematik sichert die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen und schützt Gläubiger vor überhöhten Vermögensausweisen.

Aktivierungspflicht nach § 246 Abs. 1 HGB

Grundsätzlich besteht für alle Vermögensgegenstände eine Aktivierungspflicht. Ein Vermögensgegenstand liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut selbstständig bewertbar, verkehrsfähig und einzeln verwertbar ist. Typische Fälle:

  • Gekaufte Sachanlagen (Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude)
  • Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände (Lizenzen, Patente, Software)
  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  • Guthaben bei Kreditinstituten

Aktivierungsverbot nach § 248 Abs. 1 HGB

Ein Aktivierungsverbot besteht für Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, die Beschaffung von Eigenkapital und den Abschluss von Versicherungsverträgen (§ 248 Abs. 1 HGB). Ebenfalls nicht aktivierbar sind:

  • Selbst geschaffener Firmenwert (Goodwill) – nur bei Unternehmenserwerb aktivierbar
  • Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten – sofern nicht entgeltlich erworben
  • Gründungskosten, Notarkosten für Kapitalerhöhungen
  • Forschungskosten gemäß § 255 Abs. 2a HGB

Wichtig bei GmbH-Gründung

Gründungskosten (Notar, Handelsregister, Beratung) dürfen nicht aktiviert werden und müssen im Jahr der Entstehung als Aufwand erfasst werden. Eine Aktivierung führt zu einem fehlerhaften Jahresabschluss und kann bei Offenlegung Beanstandungen nach sich ziehen.

Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB

Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens besteht seit dem BilMoG (2010) ein Aktivierungswahlrecht. Dies betrifft insbesondere:

  • Intern entwickelte Software (nicht Forschung, nur Entwicklung)
  • Selbst entwickelte Patente und Verfahren
  • Entwicklungskosten gemäß § 255 Abs. 2a HGB (ab Entwicklungsphase)

Wird das Wahlrecht ausgeübt, müssen die Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2a HGB klar von den nicht aktivierbaren Forschungskosten abgegrenzt werden. Eine stetige Ausübung des Wahlrechts ist aus Gründen der Bilanzkontinuität erforderlich.

Wie werden Aktivierungen konkret gebucht?

Die buchhalterische Erfassung einer Aktivierung erfolgt stets durch eine Sollbuchung auf einem Aktivkonto. Die Gegenbuchung hängt von der Art des Geschäftsvorfalls ab: Kauf gegen Rechnung (Verbindlichkeit), Barzahlung (Bankkonto) oder Eigenleistung (Ertragskonto).

Aktivierung beim Kauf von Anlagevermögen

Beispiel: Kauf einer Maschine für 50.000 € netto zzgl. 9.500 € Umsatzsteuer (19 %), Lieferantenrechnung offen.

Soll Haben Betrag
Maschinen (Anlagevermögen) 50.000 €
Vorsteuer 19 % 9.500 €
Verbindlichkeiten aus L+L 59.500 €

Die Maschine wird zu Anschaffungskosten aktiviert (§ 255 Abs. 1 HGB). Die Vorsteuer wird separat auf einem Vorsteuerkonto erfasst und mit der Umsatzsteuerzahllast verrechnet.

Aktivierung selbst erstellter Software (Wahlrecht)

Beispiel: Interne Entwicklung einer Software, Herstellungskosten 30.000 € (Personalkosten, direkte Kosten). Das Unternehmen übt das Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB aus.

Soll Haben Betrag
Selbst erstellte Software (immat. AV) 30.000 €
Aktivierte Eigenleistungen 30.000 €

Die Gegenbuchung erfolgt auf dem Ertragskonto Aktivierte Eigenleistungen (GuV-Position gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 3 HGB). Dies erhöht die Gesamtleistung und damit das Jahresergebnis. Die Software wird anschließend planmäßig über die Nutzungsdauer abgeschrieben (z. B. 3–5 Jahre).

Aktivierung von Vorräten (Umlaufvermögen)

Beispiel: Wareneinkauf für 10.000 € netto, Barzahlung.

Soll Haben Betrag
Warenbestand 10.000 €
Vorsteuer 19 % 1.900 €
Bank 11.900 €

Der Warenbestand wird im Umlaufvermögen aktiviert. Zum Bilanzstichtag erfolgt die Inventur; nicht verkaufte Ware bleibt aktiviert, verkaufte Ware wird über das Aufwandskonto Wareneinsatz ausgebucht.

„Viele Mandanten buchen Anschaffungen zunächst als Aufwand und korrigieren erst bei der Jahresabschlusserstellung. Das führt zu Mehraufwand und Unklarheiten. Wir empfehlen, aktivierungspflichtige Vorgänge bereits unterjährig korrekt zu erfassen – das erleichtert die Abstimmung und beschleunigt den Jahresabschluss erheblich.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Was gehört alles zu den Anschaffungskosten bei der Aktivierung?

Die Anschaffungskosten sind gemäß § 255 Abs. 1 HGB die Grundlage für die Aktivierung gekaufter Vermögensgegenstände. Sie umfassen nicht nur den Kaufpreis, sondern alle Aufwendungen, die anfallen, um den Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Bestandteile der Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB

  • Anschaffungspreis: Netto-Kaufpreis ohne Umsatzsteuer (bei Vorsteuerabzug)
  • Anschaffungsnebenkosten: Transportkosten, Zölle, Montagekosten, Notarkosten bei Grundstücken, Maklergebühren
  • Nachträgliche Anschaffungskosten: Wesentliche Erweiterungen oder Verbesserungen, die den Wert oder die Nutzungsdauer erhöhen
  • Abzüglich Anschaffungspreisminderungen: Skonti, Rabatte, Boni, Rückvergütungen

Die Umsatzsteuer wird nur dann in die Anschaffungskosten einbezogen, wenn kein Vorsteuerabzug möglich ist (z. B. bei Kleinunternehmern oder nicht abziehbarer Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden).

Praxisbeispiel: Kauf einer Produktionsmaschine

Position Betrag
Kaufpreis (netto) 80.000 €
+ Transportkosten 2.500 €
+ Montage und Inbetriebnahme 3.000 €
– Skonto 2 % – 1.600 €
Aktivierte Anschaffungskosten 83.900 €

Diese 83.900 € bilden die Abschreibungsbasis (§ 253 Abs. 3 HGB). Die Maschine wird über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (z. B. 10 Jahre) planmäßig abgeschrieben.

Tipp für die Buchhaltung

Nebenkosten wie Transport und Montage sollten beim Lieferanten separat ausgewiesen oder intern dokumentiert werden. So lässt sich die Aktivierung im Jahresabschluss problemlos nachvollziehen und prüfen – wichtig bei Betriebsprüfungen oder bei der Offenlegung nach § 325 HGB.

Wie werden Herstellungskosten korrekt aktiviert?

Vermögensgegenstände, die das Unternehmen selbst herstellt – etwa Maschinen, Gebäude oder immaterielle Werte –, werden nicht zu Anschaffungs-, sondern zu Herstellungskosten aktiviert. Die Ermittlung der Herstellungskosten ist in § 255 Abs. 2 und 2a HGB detailliert geregelt und für die Bilanzierung von zentraler Bedeutung.

Aufbau der Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 HGB

Herstellungskosten umfassen alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands entstehen:

Kostenart Pflicht / Wahlrecht
Materialeinzelkosten Pflicht
Fertigungseinzelkosten (Löhne) Pflicht
Sondereinzelkosten der Fertigung Pflicht
Material- und Fertigungsgemeinkosten Wahlrecht
Abschreibungen auf Anlagevermögen (Produktion) Wahlrecht
Verwaltungskosten (produktionsbezogen) Wahlrecht
Vertriebskosten Verbot
Forschungskosten Verbot (§ 255 Abs. 2a)

Die Wahlrechte müssen im gesamten Jahresabschluss einheitlich ausgeübt werden (Stetigkeitsgrundsatz § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Eine willkürliche Aktivierung einzelner Gemeinkosten ist unzulässig.

Besonderheit: Entwicklungskosten nach § 255 Abs. 2a HGB

Seit dem BilMoG (2010) besteht ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Dabei gilt:

  • Forschungskosten dürfen nicht aktiviert werden (Aktivierungsverbot)
  • Entwicklungskosten dürfen aktiviert werden, wenn die Kriterien nach § 255 Abs. 2a HGB erfüllt sind (technische Realisierbarkeit, Absicht zur Fertigstellung, Verwertbarkeit, Nachweis der Kosten)
  • Die Abgrenzung zwischen Forschung und Entwicklung muss nachvollziehbar dokumentiert sein

Wird das Wahlrecht ausgeübt, sind die Herstellungskosten zu aktivieren und über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Parallel ist eine Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB zu beachten: Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, soweit ausreichend freie Rücklagen vorhanden sind.

„Die Aktivierung von Entwicklungskosten erfordert eine saubere Projektdokumentation und klare Zeiterfassung. Viele Mandanten übersehen, dass die Abgrenzung zur Forschung bereits während des Projekts erfolgen muss – eine nachträgliche Schätzung wird von Prüfern selten akzeptiert.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie wird nach der Aktivierung abgeschrieben?

Nach der Aktivierung eines Vermögensgegenstands im Anlagevermögen erfolgt die planmäßige Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB). Die Abschreibung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Aufwand über die Jahre der Nutzung und mindert dadurch den Buchwert sowie das Jahresergebnis.

Planmäßige Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 HGB

Die Abschreibung erfolgt nach einem der folgenden Verfahren:

  • Lineare Abschreibung: Gleichmäßige Verteilung über die Nutzungsdauer, z. B. 10 Jahre = 10 % p. a.
  • Leistungsabschreibung: Abschreibung nach tatsächlicher Nutzung (z. B. gefahrene Kilometer, Maschinenstunden)
  • Degressive Abschreibung: Handelsrechtlich zulässig, steuerlich seit 2011 für Neuanschaffungen nicht mehr möglich

In der Praxis dominiert die lineare Abschreibung. Die Nutzungsdauer richtet sich nach den amtlichen AfA-Tabellen der Finanzverwaltung oder nach betriebsindividueller Schätzung, sofern plausibel und dokumentiert.

Buchung der Abschreibung

Beispiel: Maschine mit Anschaffungskosten 100.000 €, Nutzungsdauer 10 Jahre, lineare Abschreibung.

Jahr Abschreibung Buchwert
Jahr 1 10.000 € 90.000 €
Jahr 2 10.000 € 80.000 €
Jahr 3 10.000 € 70.000 €
Jahr 10 10.000 € 0 € (Erinnerungswert 1 €)

Buchungssatz jährlich:

Soll Haben Betrag
Abschreibungen auf Sachanlagen 10.000 €
Maschinen (Anlagevermögen) 10.000 €

Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung

Sinkt der beizulegende Wert eines Vermögensgegenstands unter den Buchwert und ist die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft, besteht nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB eine Abschreibungspflicht (bei Anlagevermögen) bzw. nach § 253 Abs. 4 HGB (bei Umlaufvermögen). Beispiele:

  • Technische Überholung einer Maschine durch neue Verfahren
  • Marktpreisverfall bei Vorräten
  • Ausfall eines Großkunden (Forderungsabschreibung)

Die außerplanmäßige Abschreibung wird analog gebucht, mindert aber den Buchwert einmalig stärker.

Wichtig bei Wertaufholung

Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung im Anlagevermögen, besteht nach § 253 Abs. 5 HGB ein Wertaufholungsgebot (Zuschreibungspflicht bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten). Dies muss im Jahresabschluss dokumentiert und gebucht werden.

Wie werden geringwertige Wirtschaftsgüter aktiviert oder direkt abgeschrieben?

Für Anschaffungen von geringem Wert sieht das Steuerrecht Vereinfachungsregelungen vor, die auch handelsrechtlich angewendet werden können. Diese Regelungen betreffen sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG sowie die Sammelposten-Regelung nach § 6 Abs. 2a EStG.

Sofortabschreibung bei GWG bis 800 € (netto)

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 € netto (seit 2018) können im Jahr der Anschaffung sofort vollständig als Betriebsausgabe abgeschrieben werden, ohne Aktivierung in der Bilanz. Voraussetzungen:

  • Selbstständige Nutzungsfähigkeit
  • Bewegliches Anlagevermögen
  • Anschaffungskosten netto zwischen 250 € und 800 €

Buchungssatz (Beispiel: Bürostuhl 600 € netto):

Soll Haben Betrag
Sofortabschreibung GWG 600 €
Vorsteuer 19 % 114 €
Bank 714 €

Das Wirtschaftsgut wird nicht aktiviert, sondern direkt als Aufwand gebucht. Eine Anlagenkartei ist nicht erforderlich, allerdings empfiehlt sich ein GWG-Verzeichnis für Nachweise bei Betriebsprüfungen.

Sammelposten-Regelung für GWG zwischen 250 € und 1.000 €

Alternativ zur Sofortabschreibung kann die Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG gewählt werden. Alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250 € und 1.000 € (netto) werden in einem Sammelposten zusammengefasst und über 5 Jahre linear mit je 20 % abgeschrieben.

Beispiel: Im Jahr 2025 werden 10 Bürostühle à 400 € und 5 Laptops à 800 € angeschafft. Gesamtwert: 4.000 € + 4.000 € = 8.000 €.

Jahr Abschreibung (20 %) Restbuchwert
2025 1.600 € 6.400 €
2026 1.600 € 4.800 €
2027 1.600 € 3.200 €
2028 1.600 € 1.600 €
2029 1.600 € 0 €

Buchungssatz jährlich:

Soll Haben Betrag
Abschreibungen Sammelposten 1.600 €
Sammelposten GWG 1.600 €

Wahlrecht: Sofortabschreibung oder Pool?

Die Wahl zwischen Sofortabschreibung (bis 800 €) und Sammelposten (bis 1.000 €) muss jahresbezogen einheitlich ausgeübt werden. Ein Wechsel zwischen den Methoden innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Die Entscheidung sollte anhand der Liquiditäts- und Ergebnissituation getroffen werden.

Handelsrechtliche Behandlung

Die GWG- und Sammelposten-Regelungen sind steuerrechtliche Wahlrechte. Handelsrechtlich besteht grundsätzlich Aktivierungspflicht (§ 246 Abs. 1 HGB). In der Praxis wird jedoch die steuerliche Behandlung aus Vereinfachungsgründen auch in der Handelsbilanz übernommen – zulässig im Rahmen des Maßgeblichkeitsprinzips und bei Erfüllung der Wesentlichkeitsgrenze. Ähnliche buchhalterische Besonderheiten ergeben sich auch beim Buchen geleisteter Anzahlungen, die ebenfalls eine korrekte Zuordnung und Verbuchung erfordern.

„Viele Mandanten buchen GWG unterjährig als Aufwand, ohne die 800-€-Grenze zu prüfen. Das führt bei der Jahresabschlusserstellung zu Korrekturaufwand. Wir empfehlen, bereits bei der Rechnungsprüfung die GWG-Grenzen zu beachten und eine klare Buchungsanweisung für die Buchhaltung zu hinterlegen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Fehler sollten bei der Aktivierung unbedingt vermieden werden?

Fehlerhafte Aktivierungen gehören zu den häufigsten Mängeln bei Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften. Sie führen zu verzerrten Bilanzkennzahlen, fehlerhaften Gewinnausweisen und können bei Offenlegung nach § 325 HGB oder bei Betriebsprüfungen zu Beanstandungen führen.

Typische Fehler bei der Aktivierung

  • Aktivierung von Aufwand: Gründungskosten, Vertriebskosten oder Forschungskosten dürfen nicht aktiviert werden (§ 248 HGB)
  • Fehlende Abgrenzung Forschung/Entwicklung: Nur Entwicklungskosten dürfen aktiviert werden, Forschungskosten niemals
  • Unvollständige Anschaffungskosten: Nebenkosten (Transport, Montage) werden vergessen
  • Sofortaufwand bei aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern: Maschinen über 800 € werden als Betriebsausgabe gebucht statt aktiviert
  • Fehlende Abschreibung: Aktivierte Vermögensgegenstände werden nicht oder unzureichend abgeschrieben
  • Aktivierung von Reparaturkosten: Instandhaltungsaufwand darf nicht aktiviert werden, nur wesentliche Erweiterungen
  • Nicht dokumentierte Wahlrechte: Aktivierungswahlrechte (z. B. § 248 Abs. 2 HGB) werden ohne Dokumentation ausgeübt oder gewechselt

Folgen fehlerhafter Aktivierung

  • Verzerrte Bilanz: Zu hohe oder zu niedrige Aktivwerte, falscher Gewinnausweis
  • Verstoß gegen Offenlegungspflichten: Ein fehlerhafter Jahresabschluss kann bei Offenlegung nach § 325 HGB zu Beanstandungen durch das Bundesamt für Justiz führen
  • Ordnungsgeld: Bei verspäteter oder fehlerhafter Offenlegung drohen Ordnungsgelder von 500 € bis 25.000 € nach § 335 HGB
  • Steuerliche Nachteile: Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz erhöhen den Abstimmungsaufwand und das Fehlerrisiko
  • Haftungsrisiken für Geschäftsführer: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Bilanzverletzung droht persönliche Haftung

Achtung bei nachträglichen Korrekturen

Wird ein Aktivierungsfehler nachträglich entdeckt, muss dieser durch Bilanzberichtigung (§ 250 Abs. 1 HGB) oder Fehlerkorrektur korrigiert werden. Eine Korrektur im laufenden Jahresabschluss ist nicht zulässig – der fehlerhafte Abschluss muss formal berichtigt werden, ggf. mit erneuter Offenlegung.

Checkliste zur Vermeidung von Aktivierungsfehlern

  • Klare Buchungsanweisungen für Anlagevermögen, GWG und Vorräte erstellen
  • Anlagenkartei laufend pflegen und Abschreibungen monatlich oder quartalsweise buchen
  • Dokumentation von Wahlrechten (z. B. § 248 Abs. 2 HGB) im Jahresabschluss
  • Nebenkosten (Transport, Montage, Zölle) systematisch den Anschaffungskosten zuordnen
  • Unterscheidung zwischen Instandhaltung (Aufwand) und Erweiterung (Aktivierung) klar dokumentieren
  • Jahresabschluss durch Steuerberater prüfen lassen – insbesondere bei erstmaliger Aktivierung von Entwicklungskosten oder selbst erstellten Vermögensgegenständen

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von der fachlichen Prüfung und minimiert Fehlerrisiken. Plattformen wie OnlineBilanz bieten digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – ohne Wartezeiten und mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung durch zugelassene Steuerberater.

Wie wird die Aktivierung im Jahresabschluss geprüft und dokumentiert?

Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung nach § 242 HGB und § 264 HGB (bei Kapitalgesellschaften) müssen alle Aktivierungen vollständig, richtig und nachvollziehbar dokumentiert sein. Die Prüfung der Aktivierung ist ein zentraler Bestandteil der Bilanzprüfung und der Vorbereitung zur Offenlegung nach § 325 HGB.

Prüfung der Aktivierung im Jahresabschluss

Folgende Prüfungsschritte sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses üblich:

  1. Vollständigkeit: Sind alle Vermögensgegenstände vollständig erfasst? Wurden Zugänge im laufenden Jahr korrekt aktiviert?
  2. Bewertung: Wurden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach § 255 HGB korrekt ermittelt?
  3. Abschreibungen: Wurden planmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 HGB durchgeführt? Besteht Bedarf für außerplanmäßige Abschreibungen?
  4. Wahlrechte: Wurden Aktivierungswahlrechte (z. B. § 248 Abs. 2 HGB) stetig und dokumentiert ausgeübt?
  5. Anlagenspiegel: Ist der Anlagenspiegel (§ 284 Abs. 3 HGB) vollständig und stimmt mit der Buchhaltung überein?

Dokumentation im Anlagenspiegel

Der Anlagenspiegel ist eine Pflichtangabe im Anhang nach § 284 Abs. 3 HGB (bei Kapitalgesellschaften). Er zeigt die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens:

Position Stand 01.01. Zugänge Abgänge Abschreibungen Stand 31.12.
Grundstücke/Gebäude 500.000 € 0 € 0 € 10.000 € 490.000 €
Technische Anlagen 200.000 € 50.000 € 0 € 30.000 € 220.000 €
BGA 80.000 € 15.000 € 5.000 € 18.000 € 72.000 €
Summe Sachanlagen 780.000 € 65.000 € 5.000 € 58.000 € 782.000 €

Der Anlagenspiegel wird aus der Anlagenbuchhaltung erstellt und muss mit der Hauptbuchhaltung abgestimmt werden. Abweichungen sind häufige Fehlerquellen bei Jahresabschlüssen.

Rolle des Steuerberaters bei der Prüfung

Ein Steuerberater prüft im Rahmen der Jahresabschlusserstellung:

  • Korrekte Anwendung der Aktivierungspflichten und -verbote
  • Vollständigkeit und Richtigkeit der Bewertung nach § 253, § 255 HGB
  • Stetige Ausübung von Wahlrechten
  • Übereinstimmung von Anlagenbuchhaltung und Hauptbuch
  • Ordnungsmäßigkeit der Dokumentation (Rechnungen, Verträge, Nachweise)

Der Jahresabschluss wird vom Steuerberater rechtsverbindlich unterzeichnet und ist damit zur Offenlegung nach § 325 HGB geeignet. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger.

Digitale Jahresabschlüsse mit OnlineBilanz

OnlineBilanz verbindet die Fachexpertise zugelassener Steuerberater mit digitaler Koordination. Mandanten erhalten ihren Jahresabschluss zum transparenten Festpreis – ohne Wartezeiten, mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung und Unterstützung bei der Offenlegung. Servet Gündogan koordiniert als Büroleiter zwischen Mandant und Steuerberater-Team.

Fristen für Feststellung und Offenlegung (Stand 2026)

11 Monate

Feststellungsfrist kleine GmbH (§ 42a GmbHG)

8 Monate

Feststellungsfrist mittelgroße/große GmbH

12 Monate

Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)

Beispiel: Bilanzstichtag 31.12.2025. Feststellung spätestens bis 30.11.2026 (kleine GmbH) oder 31.08.2026 (mittelgroße/große GmbH). Offenlegung spätestens bis 31.12.2026. Bei Verstoß droht Ordnungsgeld nach § 335 HGB (500–25.000 €).

Häufig gestellte Fragen

Kann ich nachträglich eine vergessene Aktivierung korrigieren?

Ja, vergessene Aktivierungen können und müssen im Rahmen der Fehlerkorrektur nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB nachgeholt werden. Die Korrektur erfolgt in der Regel rückwirkend durch Anpassung der Eröffnungsbilanz des Folgejahres. Bei wesentlichen Fehlern ist eine Bilanzberichtigung erforderlich, bei unwesentlichen Fehlern kann eine erfolgswirksame Korrektur im laufenden Jahr erfolgen. Steuerlich sind die Vorgaben des § 4 Abs. 2 EStG zu beachten.

Müssen auch geleaste Wirtschaftsgüter aktiviert werden?

Das hängt vom wirtschaftlichen Eigentum ab. Nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Vermögensgegenstände beim wirtschaftlichen Eigentümer zu aktivieren. Bei Finanzierungsleasing steht das wirtschaftliche Eigentum meist beim Leasingnehmer, sodass dieser aktivieren muss. Bei Operating-Leasing verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber. Nach IFRS 16 müssen seit 2019 nahezu alle Leasingverhältnisse beim Leasingnehmer bilanziert werden, dies gilt jedoch nur für IFRS-Bilanzierer.

Wie behandle ich Anzahlungen auf Anlagen vor der Lieferung?

Anzahlungen auf Sachanlagen werden als separater Bilanzposten unter dem Anlagevermögen ausgewiesen (§ 266 Abs. 2 A. II. HGB). Die Buchung erfolgt auf das Konto ‚Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen‘ an Bank. Erst bei Lieferung und Übergang des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt die Umbuchung auf das jeweilige Anlagekonto. Anzahlungen werden nicht abgeschrieben, da sie noch kein nutzbares Wirtschaftsgut darstellen.

Welche Rolle spielt die Nutzungsdauer bei der Aktivierungsentscheidung?

Die Nutzungsdauer ist kein Kriterium für die Aktivierungspflicht, sondern für die spätere Abschreibung. Aktiviert werden muss jeder Vermögensgegenstand, der die Aktivierungsvoraussetzungen erfüllt – unabhängig von der Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer bestimmt jedoch den Abschreibungszeitraum nach § 253 Abs. 3 HGB. Eine kürzere Nutzungsdauer führt zu höheren jährlichen Abschreibungen. Bei sehr kurzer Nutzungsdauer kann unter Umständen die GWG-Regelung greifen.

Wie werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens behandelt?

Nach § 248 Abs. 2 HGB besteht seit dem BilMoG 2009 ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Voraussetzung ist die eindeutige Identifizierbarkeit und Bewertbarkeit. Forschungskosten dürfen nicht aktiviert werden, nur Entwicklungskosten. Bei Aktivierung besteht nach § 268 Abs. 8 HGB eine Ausschüttungssperre. Steuerlich bleibt das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG bestehen, sodass hier Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz entstehen.

Was passiert bei fehlerhafter Aktivierung von Aufwand?

Eine fehlerhafte Aktivierung von laufendem Aufwand (z.B. Reparaturkosten statt Anschaffungskosten) führt zu einer Überbewertung des Anlagevermögens und einer Verzerrung des Jahresergebnisses. Der Fehler muss korrigiert werden durch Ausbuchung des fehlerhaft aktivierten Betrags und Verbuchung als Aufwand. Bei wesentlichen Fehlern ist eine Bilanzberichtigung erforderlich. Steuerlich kann dies zu Nachzahlungen führen, da zu wenig Gewinn versteuert wurde. Eine sorgfältige Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und aktivierungspflichtigen Erweiterungen ist daher essentiell.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 246 HGB – Vollständigkeit, Aktivierungsverbote, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 255 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten, § 6 EStG – Bewertung und GWG-Regelungen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
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Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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