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OnlineBilanz›Blog›Aktivierte Eigenleistungen: Ausweis, Bewertung und Beispiel

Aktivierte Eigenleistungen: Ausweis, Bewertung und Beispiel

Veröffentlicht: 12.10.2026Aktualisiert: 12.10.2026Lesezeit: ca. 6 Minuten

Baut eine GmbH eine Maschine selbst statt sie zu kaufen, oder entwickelt sie eine eigene Software, entstehen dabei Kosten, die bilanziell nicht einfach im laufenden Aufwand verschwinden dürfen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Kunden, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Kunde und kooperierendem Steuerberater.

Kurzantwort

Aktivierte Eigenleistungen sind selbst erstellte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten im Anlagevermögen aktiviert und in der GuV durch einen gleich hohen Ertrag ausgeglichen werden. Beim Gesamtkostenverfahren erscheinen sie als eigene GuV-Position nach § 275 Abs. 2 HGB. Der Ansatz erfolgt stets zu den Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB, nie zu einem höheren Marktwert.

Was sind aktivierte Eigenleistungen?

Aktivierte Eigenleistungen entstehen, wenn ein Unternehmen einen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens mit eigenem Personal und eigenem Material selbst herstellt, statt ihn am Markt zu erwerben – etwa eine selbst gebaute Maschine, einen selbst errichteten Lagerbau oder eine intern entwickelte Software.

Warum werden sie aktiviert?

Keine Verzerrung des Betriebsergebnisses

Ohne Aktivierung würden die Personal- und Materialkosten der Eigenherstellung als laufender Aufwand das Ergebnis der Periode mindern, während der entstandene Vermögensgegenstand selbst in der Bilanz gar nicht auftaucht. Durch die Aktivierung wird dieser Effekt neutralisiert: Die Herstellungskosten werden als Ertrag ausgewiesen und gleichzeitig als Zugang im Anlagevermögen erfasst, sodass sich der Aufwand und der kompensierende Ertrag in der GuV neutralisieren und nur die planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer verteilt das Ergebnis belastet.

Ausweis in der GuV

Beim Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB werden aktivierte Eigenleistungen als eigene Ertragsposition „andere aktivierte Eigenleistungen“ ausgewiesen, direkt im Anschluss an die Position der Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen. Beim Umsatzkostenverfahren entfällt diese gesonderte Position, da hier ohnehin nur die auf den Umsatz entfallenden Kosten in die GuV einfließen.

Bewertung zu Herstellungskosten

Aktivierte Eigenleistungen werden stets zu ihren Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB bewertet – also zu den tatsächlich angefallenen Material- und Fertigungseinzelkosten zuzüglich angemessener Gemeinkostenanteile. Ein höherer Marktwert darf nicht angesetzt werden, da sonst durch die bloße Eigenherstellung ein noch nicht realisierter Gewinn ausgewiesen würde, was dem Realisationsprinzip widerspräche.

Beispiel

Eine Produktions-GmbH baut mit eigenem Personal eine Spezialmaschine für den eigenen Betrieb. Dabei fallen 40.000 Euro Materialkosten und 25.000 Euro Personalkosten an. Diese Kosten werden zunächst als Material- und Personalaufwand erfasst; zugleich aktiviert die GmbH die Maschine im Anlagevermögen mit den Herstellungskosten von 65.000 Euro und weist denselben Betrag in der GuV als „andere aktivierte Eigenleistungen“ aus. Ab Inbetriebnahme wird die Maschine über ihre Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben.

Besonderheit bei selbst geschaffenen immateriellen Werten

Nicht jede Eigenleistung darf aktiviert werden: Bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens – etwa eigener Software – räumt § 248 Abs. 2 HGB handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht ein, allerdings nur für Entwicklungskosten. Reine Forschungskosten dürfen nach § 255 Abs. 2a HGB dagegen gar nicht aktiviert werden, da sie sich noch nicht auf ein konkretes, hinreichend bestimmbares Produkt beziehen. Eine saubere Abgrenzung zwischen Forschungs- und Entwicklungsphase ist dafür unerlässlich.

Fazit

Aktivierte Eigenleistungen sorgen dafür, dass selbst hergestellte Vermögensgegenstände bilanziell korrekt abgebildet werden, statt das Jahresergebnis durch reinen Aufwand ohne sichtbaren Gegenwert zu belasten. Entscheidend ist dabei die Bewertung zu den tatsächlichen Herstellungskosten sowie die Beachtung der besonderen Regeln bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen.

Häufig gestellte Fragen

Was sind aktivierte Eigenleistungen?

Aktivierte Eigenleistungen sind selbst erstellte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten im Anlagevermögen aktiviert und in der GuV durch einen gleich hohen Ertrag ausgeglichen werden.

Wo erscheinen aktivierte Eigenleistungen in der Gewinn- und Verlustrechnung?

Beim Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB werden sie als eigene Ertragsposition „andere aktivierte Eigenleistungen“ ausgewiesen, direkt im Anschluss an die Bestandsveränderungen.

Mit welchem Wert werden aktivierte Eigenleistungen angesetzt?

Aktivierte Eigenleistungen werden mit ihren Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB angesetzt, nicht mit einem höheren Marktwert. Das verhindert, dass durch die Eigenherstellung unrealisierte Gewinne ausgewiesen werden.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand: Oktober 2026.

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