Befreiung von § 181 BGB: Wann der GmbH-Geschäftsführer sie braucht
Schließt der Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH einen Mietvertrag zwischen sich und der Gesellschaft ab, handelt er formal mit sich selbst. Ohne eine Befreiung von § 181 BGB ist ein solches Geschäft zunächst unwirksam.
Kurzantwort
Die Befreiung von § 181 BGB hebt das gesetzliche Selbstkontrahierungsverbot auf und erlaubt dem Geschäftsführer, Rechtsgeschäfte zwischen sich selbst und der von ihm vertretenen GmbH abzuschließen. Sie setzt eine Grundlage in der Satzung voraus, wird durch die Gesellschafter erteilt und ist nach § 10 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden; die Eintragung wirkt deklaratorisch. Besonders bei der Ein-Personen-GmbH ist sie praktisch unverzichtbar.
Inhaltsverzeichnis
Was § 181 BGB verbietet
Nach § 181 BGB darf ein Vertreter grundsätzlich kein Rechtsgeschäft im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen abschließen. Übertragen auf die GmbH bedeutet das: Handelt der Geschäftsführer gleichzeitig für die Gesellschaft und für sich selbst als Privatperson, liegt ein sogenanntes Insichgeschäft vor, das durch das Gesetz grundsätzlich untersagt ist – unabhängig davon, ob dem Geschäftsführer dabei unlautere Absichten unterstellt werden können.
Zwei unterschiedliche Verbote in einer Norm
§ 181 BGB enthält tatsächlich zwei getrennte Verbote: das Verbot des Insichgeschäfts (der Vertreter handelt für sich selbst und für den Vertretenen) und das Verbot der Mehrfachvertretung (der Vertreter vertritt gleichzeitig zwei verschiedene Personen bei demselben Geschäft, etwa als Geschäftsführer zweier GmbH, die miteinander kontrahieren). Eine Befreiung kann sich auf beide oder nur auf eines der beiden Verbote beziehen – die Rechtsprechung verlangt dabei, dass der Gesellschafterbeschluss und die Handelsregisteranmeldung eindeutig erkennen lassen, wovon konkret befreit wird.
Fälle, in denen § 181 BGB gar nicht erst greift
Voraussetzungen der Befreiung
Satzungsgrundlage erforderlich
Eine generelle Befreiung von § 181 BGB setzt eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag voraus – entweder von Anfang an oder durch eine spätere Satzungsänderung. Enthält die Satzung lediglich eine Öffnungsklausel, kann die konkrete Befreiung auch durch einfachen Gesellschafterbeschluss erteilt werden. Erteilt wird die Befreiung dabei nicht vom Geschäftsführer selbst, sondern vom zur Bestellung berufenen Organ – bei der GmbH regelmäßig die Gesellschafterversammlung.
Eintragung ins Handelsregister
Weil die Befreiung von § 181 BGB die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers erweitert, muss sie nach § 10 Abs. 1 GmbHG ins Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung wirkt deklaratorisch: Wirksam wird die Befreiung bereits mit ihrer Erteilung durch die Gesellschafter. Solange sie nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann die Gesellschaft sie einem gutgläubigen Dritten nach § 15 Abs. 1 HGB jedoch nicht entgegenhalten. Wichtig ist außerdem eine präzise Formulierung: Eine bloße Befreiung „von der Beschränkung“ des § 181 BGB im Singular kann als unzureichend gewertet werden, wenn unklar bleibt, ob beide Verbote oder nur eines davon gemeint sind – die Eintragung sollte daher ausdrücklich „von den Beschränkungen“ (Plural) sprechen, sofern beide Verbote erfasst sein sollen.
Besonderheit Ein-Personen-GmbH
Ohne Befreiung praktisch handlungsunfähig: Ist der Alleingesellschafter zugleich alleiniger Geschäftsführer, gilt § 181 BGB nach § 35 Abs. 3 Satz 1 GmbHG ausdrücklich auch für seine eigenen Rechtsgeschäfte mit der GmbH; solche Geschäfte sind zudem unverzüglich in eine Niederschrift aufzunehmen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 GmbHG). Ohne Befreiung wäre praktisch jeder Vertrag zwischen ihm und der Gesellschaft – vom eigenen Anstellungsvertrag bis zum Gesellschafterdarlehen – zunächst ein schwebend unwirksames Insichgeschäft. Bei der Ein-Personen-GmbH ist die Befreiung daher faktisch unverzichtbar und sollte bereits bei der Gründung in die Satzung aufgenommen werden.
Folgen eines Geschäfts ohne Befreiung
Ein ohne wirksame Befreiung geschlossenes Insichgeschäft ist nicht automatisch endgültig nichtig, sondern zunächst schwebend unwirksam. Es kann nachträglich genehmigt werden – etwa durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss. Bis zu dieser Genehmigung bleibt die Wirksamkeit des Geschäfts jedoch offen, was insbesondere bei Verträgen mit Dauerwirkung, etwa Darlehens- oder Mietverträgen, zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen kann.
Fazit
Die Befreiung von § 181 BGB ist mehr als eine Formalität: Ohne sie drohen zentrale Verträge zwischen Geschäftsführer und GmbH schwebend unwirksam zu sein – ein Risiko, das sich besonders bei der Ein-Personen-GmbH stellt. Wer die Befreiung rechtzeitig in die Satzung aufnimmt, präzise formuliert und korrekt ins Handelsregister eintragen lässt, vermeidet unnötige Rechtsunsicherheit bei alltäglichen Insichgeschäften.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet die Befreiung von § 181 BGB?
Die Befreiung von § 181 BGB hebt das gesetzliche Verbot auf, dass ein Geschäftsführer im Namen der GmbH ein Rechtsgeschäft mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließt. Erst mit der Befreiung kann er solche Insichgeschäfte wirksam vornehmen.
Braucht eine Ein-Personen-GmbH die Befreiung von § 181 BGB?
In der Praxis ja. Ist der Alleingesellschafter zugleich alleiniger Geschäftsführer, würde ohne Befreiung praktisch jeder Vertrag zwischen ihm und der GmbH als Insichgeschäft gelten und wäre zunächst schwebend unwirksam.
Muss die Befreiung von § 181 BGB ins Handelsregister eingetragen werden?
Ja. Da die Befreiung die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers erweitert, ist sie nach § 10 Abs. 1 GmbHG eintragungspflichtig. Die Eintragung wirkt deklaratorisch; bis dahin kann die Befreiung gutgläubigen Dritten nach § 15 Abs. 1 HGB nicht entgegengehalten werden.
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Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
