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OnlineBilanz›Blog›Rechnungsdatum vs. Leistungsdatum: Unterschied und Bedeutung für die Umsatzsteuer

Rechnungsdatum vs. Leistungsdatum: Unterschied und Bedeutung für die Umsatzsteuer

Veröffentlicht: 08.10.2026Aktualisiert: 08.10.2026Lesezeit: ca. 5 Minuten

Zwei Daten auf derselben Rechnung, die leicht verwechselt werden – und doch für die Umsatzsteuer eine ganz unterschiedliche Rolle spielen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Das Rechnungsdatum ist der Tag der Rechnungsstellung, das Leistungsdatum der Tag der tatsächlichen Lieferung oder Leistung – beide können auseinanderfallen. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG muss das Leistungsdatum auf der Rechnung angegeben werden. Für die Entstehung der Umsatzsteuer bei Sollversteuerung ist grundsätzlich das Leistungsdatum maßgeblich, nicht das Rechnungsdatum.

Zwei unterschiedliche Zeitpunkte

Das Rechnungsdatum ist schlicht der Tag, an dem die Rechnung ausgestellt wird. Das Leistungsdatum (auch Leistungszeitpunkt genannt) bezeichnet dagegen den Tag, an dem die Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich erbracht wurde. In vielen Fällen fallen beide Zeitpunkte zusammen, etwa bei einem Verkauf an der Ladenkasse – sie können aber auch deutlich auseinanderliegen, etwa wenn eine Rechnung erst Tage oder Wochen nach Leistungserbringung gestellt wird.

Pflichtangabe nach § 14 UStG

Gesetzliche Pflichtangabe, kein Kann

Nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG gehört der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung zu den gesetzlichen Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung – unabhängig davon, ob er mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Fehlt diese Angabe oder ist sie falsch, kann dies im Zweifel den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers gefährden.

Bedeutung für die Entstehung der Umsatzsteuer

Bei der in Deutschland üblichen Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde – unabhängig davon, wann die Rechnung gestellt oder bezahlt wird. Maßgeblich für die zeitliche Zuordnung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist also das Leistungsdatum, nicht das Rechnungsdatum.

Typische Konstellationen in der Praxis

Konstellation Beispiel Maßgeblich für USt-Voranmeldung
Leistung und Rechnung am selben Tag Barverkauf im Laden Dieser Tag (beide identisch)
Rechnung später als Leistung Leistung am 28.1., Rechnung erst am 5.2. Januar (Monat der Leistung)
Leistungszeitraum statt Einzeltag Monatliche Dienstleistung, abgerechnet zum Monatsende Der jeweilige Leistungsmonat

Fazit

Rechnungsdatum und Leistungsdatum sind zwei unterschiedliche Angaben mit unterschiedlicher rechtlicher Bedeutung: Während das Rechnungsdatum nur den Tag der Rechnungsstellung dokumentiert, entscheidet das Leistungsdatum darüber, in welchem Voranmeldungszeitraum die Umsatzsteuer entsteht. Wer beide Daten sauber auseinanderhält und korrekt auf der Rechnung ausweist, vermeidet Probleme beim Vorsteuerabzug und bei der zeitlichen Zuordnung in der Buchhaltung.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Rechnungsdatum und Leistungsdatum?

Das Rechnungsdatum ist der Tag, an dem die Rechnung ausgestellt wird. Das Leistungsdatum ist der Tag, an dem die Lieferung oder Leistung tatsächlich erbracht wurde. Beide Zeitpunkte können, müssen aber nicht identisch sein.

Muss das Leistungsdatum auf der Rechnung angegeben werden?

Ja, nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG gehört der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung zu den gesetzlichen Pflichtangaben einer Rechnung, auch wenn dieser vom Rechnungsdatum abweicht.

Welches Datum ist für die Entstehung der Umsatzsteuer entscheidend?

Bei der Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde – maßgeblich ist also das Leistungsdatum, nicht das Rechnungsdatum.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen ausschließlich Steuerberater. Stand: Oktober 2026.

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