Außerplanmäßige Abschreibung: Voraussetzungen nach § 253 Abs. 3 HGB
Sinkt der Wert einer Maschine, einer Beteiligung oder eines Grundstücks plötzlich unter den planmäßigen Restbuchwert, reicht die normale Abschreibung nicht mehr aus – dann greift die außerplanmäßige Abschreibung.
Kurzantwort
Eine außerplanmäßige Abschreibung erfasst eine zusätzliche, nicht im Abschreibungsplan vorgesehene Wertminderung eines Vermögensgegenstands. Nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB ist sie bei Anlagevermögen zwingend vorzunehmen, wenn von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist. Entfällt der Grund später, besteht grundsätzlich ein Wertaufholungsgebot – mit Ausnahme des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine außerplanmäßige Abschreibung?
Während die planmäßige Abschreibung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands systematisch über seine Nutzungsdauer verteilt, erfasst die außerplanmäßige Abschreibung einen zusätzlichen, nicht vorhersehbaren Wertverlust – etwa durch technischen Fortschritt, Beschädigung oder eine Marktwertveränderung, die über die normale Abnutzung hinausgeht.
Voraussetzung: dauernde Wertminderung
Zwingend bei dauerhafter Wertminderung
Nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens außerplanmäßig abzuschreiben, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt – also ein Wertverlust, bei dem nicht mit einer baldigen Werterholung zu rechnen ist. Eine bloß vorübergehende Wertschwankung reicht dafür nicht aus.
Anlagevermögen und Umlaufvermögen
Beim Anlagevermögen ist die außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung verpflichtend; bei nur vorübergehender Wertminderung besteht für Finanzanlagen zusätzlich ein Wahlrecht zur Abschreibung. Beim Umlaufvermögen gilt dagegen nach § 253 Abs. 4 HGB das strenge Niederstwertprinzip: Hier ist jede Wertminderung – auch eine nur vorübergehende – durch eine Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert zu berücksichtigen.
Das Wertaufholungsgebot
Entfällt der Grund für eine zuvor vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung – steigt der Wert also wieder –, besteht nach § 253 Abs. 5 HGB grundsätzlich ein Wertaufholungsgebot: Der Wertansatz ist entsprechend zu erhöhen, höchstens jedoch bis zur Höhe der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine wichtige Ausnahme gilt für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert, bei dem eine einmal vorgenommene Abschreibung nicht wieder rückgängig gemacht werden darf.
Unterschied zur planmäßigen Abschreibung
| Merkmal | Planmäßige Abschreibung | Außerplanmäßige Abschreibung |
|---|---|---|
| Grundlage | Systematischer Abschreibungsplan über die Nutzungsdauer | Zusätzlicher, nicht planbarer Wertverlust |
| Rechtsgrundlage | § 253 Abs. 3 Satz 1–2 HGB | § 253 Abs. 3 Satz 5–6 HGB |
| Vorhersehbarkeit | Von Anfang an geplant | Tritt unvorhergesehen ein |
| Rückgängigmachung | Nicht vorgesehen | Wertaufholungsgebot bei Wegfall des Grundes |
Fazit
Die außerplanmäßige Abschreibung ist das Instrument, mit dem unvorhergesehene, dauerhafte Wertverluste zeitnah und realitätsnah in der Bilanz abgebildet werden. Wer die Voraussetzungen nach § 253 Abs. 3 HGB kennt und das Wertaufholungsgebot bei späterer Werterholung im Blick behält, bilanziert Anlage- und Umlaufvermögen korrekt und vermeidet eine zu optimistische Darstellung der Vermögenslage.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine außerplanmäßige Abschreibung?
Eine außerplanmäßige Abschreibung ist eine zusätzliche, nicht im Abschreibungsplan vorgesehene Wertminderung eines Vermögensgegenstands, die vorgenommen wird, wenn dessen Wert unter den planmäßigen Restbuchwert gesunken ist.
Wann ist eine außerplanmäßige Abschreibung bei Anlagevermögen zwingend?
Nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB ist bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen, wenn von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist.
Muss eine außerplanmäßige Abschreibung rückgängig gemacht werden, wenn der Wert wieder steigt?
Ja, grundsätzlich besteht ein Wertaufholungsgebot: Entfällt der Grund für eine frühere außerplanmäßige Abschreibung, ist der Wertansatz entsprechend zu erhöhen, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine Ausnahme gilt für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen ausschließlich Steuerberater. Stand: Oktober 2026.





Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier